Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen
                            7. 5. 2006 – 30/31  II  C/4/1  Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen  (Vom 26. Juni 2002)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel 91 Buchstabe  f  der Kantonsverfassung  1)  und die Artikel 67  Absatz  2,  74  und  101  Absatz  1  des  Gesetzes  über  Schule  und  Bildung  (Bildungsgesetz)  2)  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Geltungsbereich  Dieser  Verordnung  unterstehen  die  mit  kantonaler  Beteiligung  entlöhnten  Lehrpersonen  des  Kindergartens,  der  Volksschule  und  der  Sonderschulen,  sowie die Lehrpersonen der kantonalen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Einstufung  Das Departement für Bildung und Kultur (Departement), bzw. bei den kanto-  nalen   Schulen   die   zuständige   Aufsichtskommission,   nimmt   die   Lohn-  einstufungen der einzelnen Lehrpersonen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrpersonen,  die  auf  Beginn  des  Schuljahres  oder  des  zweiten  Semes-  ters auf unbestimmte Zeit oder für mindestens ein Semester angestellt wer-  den, beziehen ihre Besoldung vom 1. August oder vom 1. Februar an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Rücktritt  auf  Ende  des  ersten  oder  des  zweiten  Semesters  wird  die  Besoldung bis 31. Januar bzw. 31. Juli ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jahresbesoldung wird in zwölf Raten ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Dienstalterszulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gemäss  Artikel 1 dieser Verordnung  unterstellten Lehrpersonen  erhal-  ten auf Beginn eines Kalenderjahres Dienstalterszulagen, wobei im 21. bzw.  26. Dienstjahr das Besoldungsmaximum erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Anstellung  auf  den  1.  August  wird  die  erste  Dienstalterszulage  auf  Beginn des nächsten Kalenderjahres gewährt.  1  1)  GS I A/1/1  2)  GS IV B/1/3  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besoldung Lehrpersonen – V  II  C/4/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  Dienstjahre  können  auch  anderweitige  Tätigkeiten  der  Lehrpersonen,  namentlich   im   erweiterten   Erziehungsbereich,   anerkannt   werden.   Das  Departement erlässt hierzu Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Treueprämien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Erfüllung  des  zehnten  und  danach  aller  weiteren  fünf  Dienstjahre  im  Kanton  erhalten  die  Lehrpersonen  eine  Treueprämie.  Diese  beträgt  für  das  zehnte  und  15.  Dienstjahr  ein  halbes,  ab  dem  20.  Dienstjahr  ein  volles  Monatsgehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Bemessungsgrundlage gilt die Monatsbesoldung (ohne Sozialzulagen)  bei  Vollendung  des  betreffenden  Dienstjahres.  Für  Lehrpersonen  mit  vari-  ierenden  Pensen  ist  auf  die  durchschnittliche  Beschäftigung  während  der  letzten fünf Jahre abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstelle des Barbetrages kann, sofern eine stufengemässe Stellvertretung  gewährleistet ist, bezahlter Urlaub gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Sozialzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lehrpersonen haben Anspruch auf eine vom Landrat festgelegte Fami-  lienzulage, sofern sie gleichzeitig Bezüger von Kinderzulagen sind. Bei Teil-  zeitbeschäftigten wird die Zulage anteilsmässig berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen der Kindergärten, der Volksschule und der Sonderschu-  len  haben  nach  Massgabe  des  Gesetzes  über  Kinderzulagen  für  Arbeit-  nehmer  1)  Anspruch  auf  Kinderzulagen.  Die  Lehrpersonen  der  kantonalen  Schulen  erhalten  die  Kinderzulagen  unter  sinngemässer  Anwendung  des  Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Teuerungszulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Grundlage der Besoldungen gilt ein Indexstand von 100 Punkten (Basis  Mai 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Landrat  setzt  die  Teuerungszulagen  aufgrund  des  Indexanstiegs  bei  den  Lebenskosten,  des  wirtschaftlichen  Umfeldes  sowie  der  finanziellen  Lage  von  Kanton  und  Gemeinden  fest.  Sie  werden  auf  Grundgehalt  und  Dienstalterszulagen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Zusatzlektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lektionen,  welche  die  wöchentlichen  Pflichtunterrichtslektionen  überstei-  gen,  gelten  als  Zusatzlektionen.  Es  dürfen  höchstens  vier  Zusatzlektionen  erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1)  GS VIII D/5/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Besoldung Lehrpersonen – V  II  C/4/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung erfolgt aufgrund der Besoldung der betreffenden Lehr-  person (ohne Sozialzulagen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung wird monatlich ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Bezahlter Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bezahlter Urlaub wird in folgenden Fällen gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Geburt eines Kindes  1  ,5 Ta g  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Heirat  2  ,5 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Todesfall des Lebenspartners, eines Kindes oder der Eltern  3  ,5 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Todesfall in der Verwandtschaft oder nahestehender  Personen bis  1  ,5 Ta g  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wohnungswechsel  1  ,5 Ta g  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Ausübung öffentlicher Ämter  60 Lektionen pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Entlassung aus der Militärdienstpflicht  0,5 Tag  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fällt  ein  Urlaubsgrund  während  der  Schulferien  oder  während  der  unter-  richtsfreien Zeit an, besteht kein Anspruch auf Kompensation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Lohnfortzahlung im Todesfall, Rente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Todesfall  von  Lehrpersonen  besteht  während  des  Sterbemonats  der  Besoldungsanspruch  weiter.  Hinterlässt  die  Lehrperson  den  Ehepartner  oder  die  Ehepartnerin  bzw.  den  Lebenspartner  oder  die  Lebenspartnerin  oder  minderjährige  Kinder,  so  kommt  denselben  zusätzlich  während  weite-  rer drei Monate, ab dem 15. Dienstjahr während sechs Monaten, der Besol-  dungsanspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Besoldungsansprüche  gemäss  Absatz  1  bestehen  grundsätzlich  für  das volle Gehalt; allfällige Leistungen der Sozialversicherung werden jedoch  in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Anspruch  auf  Rente  richtet  sich  nach  dem  Vorsorgereglement  der  Pensionskasse des Kantons Glarus  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Lehrpersonen  werden  nach  Massgabe  des  Bundesgesetzes  über  die  Unfallversicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Prämienanteil  der  Nichtberufsunfallversicherung  wird  der  Lehrperson  vom Lohn in Abzug gebracht.  3  1)  GS II D/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besoldung Lehrpersonen – V  II  C/4/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Stellvertretungen  Ist  eine  Lehrperson  länger  als  drei  Tage  in  der  Ausübung  des  Berufes  verhindert, so hat die zuständige Schulbehörde für eine geeignete Stellver-  tretung  zu  sorgen.  Die  Hauptabteilung  für  Volksschule  und  Sport  steht  den  Schulbehörden bei der Anstellung beratend zur Verfügung.  II. Besoldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Kindergarten,  Volksschule,  Sonderschulen,  Freiwilliges  Schulisches  Zusatz-  angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulträger richten den Lehrpersonen der einzelnen Stufen bei vollem  Pensum jährlich folgende Besoldung aus (Indexstand 100 Punkte, Basis Mai  1993):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kindergarten:  52 100 Franken im 1. Dienstjahr bis 83 100 Franken im 26. Dienstjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Primarstufe,  inkl.  Hauswirtschaft,  Textiles  Gestalten,  Werken,  Fächer-  gruppenlehrpersonen mit Primarschulabschluss:  63 300 Franken im 1. Dienstjahr bis 100 964 Franken im 26. Dienstjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sekundarstufe  I,  Sonderschulen,  Kleinklassen,  Freiwilliges  Schulisches  Zusatzangebot,  Fächergruppenlehrpersonen  mit  Sekundarstufe  I  Ab-  schluss:  75 200 Franken im 1. Dienstjahr bis 119 944 Franken im 26. Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen, die an einem dieser Schultypen unterrichten, für den sie die  erforderlichen  Abschlüsse  nicht  besitzen,  erhalten  eine  Besoldungszulage,  die  50  Prozent  der  Differenz  zwischen  dem  Grundgehalt  der  ausgebildeten  und der zu unterrichtenden Besoldungsstufe entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Kantonsschule, Berufsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton richtet den Lehrpersonen der einzelnen Stufen bei vollem Pen-  sum  jährlich  folgende  Besoldung  aus  (Indexstand  100  Punkte,  Basis  Mai  1993):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kantonsschule:  90 100 Franken im 1. Dienstjahr bis 134 249 Franken im 21. Dienstjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gewerbliche Berufsschule, Kaufmännische Berufsschule, Pflegeschule:  84 000 Franken im 1. Dienstjahr bis 125 160 Franken im 21. Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  1)  Gemäss  Art. 19  Abs.  2  erfolgt  die  Erhöhung  der  Löhne  vorerst  im  Umfang  von  50  Prozent;  Bst.  a:  49 240  bis  78 538  Fr.,  Bst.  b:  60 638  bis  96 718  Fr.;  Bst.  c:  72 890  bis  116 260 Fr. (Stufung s. Anhang).  2)  Gemäss  Art. 19  Abs.  2  erfolgt  die  Erhöhung  der  Löhne  vorerst  im  Umfang  von  50  hang).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Besoldung Lehrpersonen – V  II  C/4/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  legt  die  Besoldung  der  Lehrpersonen  ohne  entspre-  chende Ausbildung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Zusatzlektionen, Stellvertretung, Spezialunterricht  Das  Departement  regelt  die  Festsetzung  der  Entschädigung  für  Zusatzlek-  tionen,  der  Entschädigung  an  Stellvertretungen  sowie  an  Lehrpersonen  für  Spezialunterricht  (z. B.  Logopädie,  Legasthenie,  Deutsch  für  Fremdspra-  chige, Förderunterricht).  III. Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rechtsschutz Der Rechtsschutz gegen Entscheide gestützt auf diese Verordnung richtet sich nach Artikel 114 des Bildungsgesetzes und im Übrigen nach dem Ver- waltungsrechtspflegegesetz 1)
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17  Nicht anwendbares Recht  Für  die  Lehrpersonen  an  der  Kantonsschule  und  an  den  Berufsschulen  fin-  den  die  Artikel  8  (Zusatzlektionen)  und  15  (Stellvertretungen)  keine  Anwen-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18  Aufhebung bisherigen Rechts  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 25. März  1987 über die Besoldung der Lehrer aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19 *  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  daraus  resultierende  Erhöhung  der  Löhne  erfolgt  im  Umfang  von  50  Prozent auf diesen Zeitpunkt. Die vollständige Anpassung der Löhne erfolgt  nicht vor Ende des Jahres 2007.  Änderungen der Verordnung:  LR 14. Jan. 2004  (SBE 9. Bd. Heft 2 S. 63)  Art. 19 in Kraft ab 1. Januar 2004  Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz  (GS II A/3/2): Art. 2, 4 Abs. 3, 10 Abs. 3, 12, 15 in Kraft ab LG 2006  5  1)  GS III G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besoldung Lehrpersonen – V  II  C/4/1  Anhang; Dienstalterszulagen in Prozent  Dienst-  Kindergarten, Primarstufe,  Kantonsschule, Berufsschulen  jahr  Sekundarstufe I (Art. 13)  (Art. 14)  1.  ––  ––  2.  5  5  3.  10  10  4.  14  15  5.  18  20  6.  22  23  7.  26  26  8.  30  29  9.  34  32  10.  35,5  35  11.  37  36,5  12.  38,5  38  13.  40  39,5  14.  41,5  41  15.  43  42,5  16.  44,5  44  17.  46  45  18.  47,5  46  19.  49  47  20.  50,5  48  21.  52  49  22.  53,5  23.  55  24.  56,5  25.  58  26.  59,5
                        
                        
                    
                    
                    
                
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