Gebührentarif
                            GS 2016, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gebührentarif (GT)  Vom 8. März 2016 (Stand 1. Juli 2022)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a der Verf  assung des Kantons  Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und § 371 des Gesetzes über die Einfüh-  rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom  4. April 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi  erungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Februar 2016 (RRB Nr. 2016/167)*
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gebührenpflicht
                            1   Für Tätigkeiten der Verwaltung und der Gerichte werd  en Gebühren nach  diesem Tarif erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebühr  envorschriften der  Spezialgesetzgebung, insbesondere auch die Vorschrifte  n über die Gebüh-  renfreiheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gebührenfrei sind die Verrichtungen für den Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Alle Gebühren sind, soweit nicht anders vermerkt, B  eträge in Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Auslagenersatz
                            1   Auslagen  wie  Expertenhonorare,  Entschädigungen  für  Gutachten  und  Berichte,  Zeugengelder,  Publikations-  und  Inseratko  sten,  Kosten  für  das  Einbinden  von  Akten,  Verpflegungs-  und  Reiseentschädi  gungen  für  Ver-  richtungen  ausserhalb  des  Kantons,  Porti,  Telefongeb  ühren  und  Zustel-  lungskosten,  sind  zu  ersetzen.  Vorbehalten  bleiben  bes  ondere  Vorschrif-  ten, welche den Ersatz der Auslagen ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht als Auslagen gelten die Besoldungen der Beam  ten und Angestell-  ten,  die  Tag-  und  Sitzungsgelder  sowie  die  Verpflegung  s-  und  Reiseent-  schädigungen bei Verrichtungen innerhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Verrichtungen zugunsten des Staates sind keine Aus  lagen zu verrech-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebührenrahmen
                            1   Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren  nach dem Zeit- und  Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes,  nach dem Interesse  Gebührenpflichtigen zu bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  211.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann anordnen, dass für bestimmt  e Geschäfte in der  Verwaltung  a)    die Gebühr nur nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand   bemessen wird,  oder  b)    eine nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessene   Grundgebühr  erhoben und der Bedeutung des Geschäftes, dem Inter  esse an der  Verrichtung  sowie  der  wirtschaftlichen  Leistungsfähig  keit  des  Ge-  bührenpflichtigen durch Zuschläge oder Abzüge Rechnu  ng getragen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Bereich der Rechtsprechung stehen die in Absatz  2 genannten Befug-  nisse dem Obergericht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen  und in Geschäften  mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum And  erthalbfachen des  Maximalansatzes erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gebühr für nicht zustande gekommene Geschäfte
                            1   Kommt ein vorbereitetes Geschäft nicht zustande oder  wird eine Bewilli-  gung verweigert, so ist die Gebühr angemessen zu ermä  ssigen; in der Re-  gel wird der Zeit- und Arbeitsaufwand in Rechnung g  estellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vorschuss
                            1   Behörden und Amtsstellen können für Tätigkeiten, d  ie auf Begehren ei-  ner Partei vorzunehmen sind, einen Vorschuss für Gebü  hren und Auslagen  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird innert Frist weder der Vorschuss geleistet noch   die unentgeltliche  Rechtspflege verlangt, besteht kein Anspruch auf die   verlangte Tätigkeit.  Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur L  eistung des Vorschus-  ses  schriftlich  mitzuteilen.  Vorbehalten  bleiben  die  Vorschriften  des  Ver-  waltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    sowie  der  Schweizerischen  Straf-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  Zi-  vilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeit
                            1   Gebühren  und  Auslagenersatz  setzt  die  Behörde  oder  A  mtsstelle  fest,  welche für die Tätigkeit zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kontrolle
                            1   Das  Finanzdepartement  kann  anordnen,  dass  Gebührenre  chnungen  der  Verwaltung vor der Eröffnung durch die Finanzkontrolle  zu prüfen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Fälligkeit, Zahlungsfrist
                            1   Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch   durch das Recht be-  stimmt, so können die Erfüllung der Gebühren und de  s Auslagenersatzes  sogleich geleistet und gefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gebühren und Auslagenersatz, die in Rechnung gestel  lt werden, werden  mit deren Zustellung fällig und sind innert 30 Tage  n seit Eintritt der Fällig-  keit zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verzugszins
                            1   In Rechnung gestellte, nicht bezahlte Beträge werde  n zum Verzugszins-  satz für kantonale Steuern verzinst, auch wenn die Rech  nung angefochten  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Von Einwohner-,  Bürger-  und  Kirchgemeinden  wird  kein    Verzugszins  erhoben.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten  bleiben  die  Vorschriften  der  Schweizerisc  hen  Straf-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Über  die  Anwendung  des  bundesrechtlichen  Ver-  zugszinssatzes  entscheidet  die  Gerichtsverwaltungskommi  ssion.  Sie  kann  diesen für alle Gebühren- und Auslagenforderungen d  er Gerichte und der  Strafverfolgungsbehörden als anwendbar erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Verzugszins  wird  vom  Tage  nach  Ablauf  der  Zahlungs  frist  bis  zum  Tage des Zahlungseinganges berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Geht die Zahlung innert 10 Tagen nach Ablauf der Z  ahlungsfrist ein oder  übersteigt  der  Verzugszins  den  Betrag  von  20  Franken  nic  ht,  wird  kein  Verzugszins erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Vergütungszins
                            1   In Rechnung gestellte, zuviel bezahlte Beträge werde  n zum Vergütungs-  zinssatz  für  kantonale  Steuern  verzinst.  Kostenvorschüsse  werden  nicht  verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vergütungszins wird vom Tage des Zahlungseingange  s bis zum Tage  der Auszahlung berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine  Zinsvergütung  wird  nur  ausgerichtet,  wenn  sie  20  Franken  über-  steigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Mahngebühren
                            1   In Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte B  eträge werden ab der  zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von 50 Franken be  lastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Öffentlich-rechtliche Schuldner sind von der Mahngeb  ühr gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Vollstreckung
                            1   Rechtskräftige  Verfügungen  und  Entscheide  über  die  im  vorliegenden  Tarif  oder  in  anderen  Erlassen  begründeten  Gebühren    und  Forderungen  auf  Auslagenersatz  sind  vollstreckbaren  gerichtlichen    Urteilen  gleichge-  stellt (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuld  betreibung und Kon-  kurs vom 11. April 1889, SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Haftung
                            1   Für Gebühren und Auslagenersatz haften alle an einem   Geschäft beteilig-  ten Parteien solidarisch, ausgenommen gegnerische P  rozessparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zahlungserleichterungen
                            1   Ist die Zahlung einer Gebühr oder des Auslagenersa  tzes innert der vorge-  schriebenen Frist für den Gebührenpflichtigen mit ei  ner erheblichen Härte  verbunden, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche  die Forderung fest-  gesetzt hat, Zahlungserleichterungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  Zahlungserleichterungen  bei  Gerichtskosten  und  Verfahrenskosten  der Strafverfolgungsbehörden ist die Zentrale Gericht  skasse zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung de  s ganzen geschul-  deten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlun  gen. Gebühren und  Auslagenersatz  können  in  der  Regel  auf längstens  zwei   Jahre  gestundet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zahlungserleichterungen können von einer angemessen  en Sicherheitsleis-  tung  abhängig  gemacht  werden.  Als  Sicherheiten  gelte  n  insbesondere  marktgängige  Wertschriften, Kapitallebensversicherun  gen  mit  Rückkaufs-  wert, Bankgarantien sowie Bürgschaften zweier nachwe  isbar zahlungsfä-  higer Solidarbürgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Gewährte  Zahlungserleichterungen  werden  widerrufen  ,  wenn  ihre  Vo-  raussetzungen  wegfallen  oder  wenn  Bedingungen,  an  di  e  sie  geknüpf  sind, nicht erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Erlass
                            1   Ist der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältn  isse wie Naturereig-  nisse,  Todesfall,  Unglück,  Krankheit,  Arbeitslosigke  it,  geschäftliche  Rück-  schläge  und  dergleichen  in  seiner  Zahlungsfähigkeit    stark  beeinträchtigt  oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der di  e Bezahlung einer Ge-  bühr,  eines  Zinses  oder  des  Auslagenersatzes  zur  gros  sen  Härte  würde,  kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderu  ng festgesetzt hat,  die  geschuldeten  Beträge  ganz  oder  teilweise  erlasse  n,  wenn  der  Rech-  nungsbetrag 1'500 Franken nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagenersatz n  ach Absatz 1 be-  darf der Zustimmung durch die Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für den Erlass von Gerichtskosten ist der Vorsitzende  desjenigen Gerichts  zuständig, das sie festgesetzt hat, für den Erlass von   Verfahrenskosten der  Strafverfolgungsbehörden diejenige Behörde, die sie f  estgesetzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In allen übrigen Fällen entscheidet das Finanzdepart  ement über Erlassge-  suche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verwendung der Gebühren
                            1   Die Gebühren gehen an die Staatskasse, sofern keine   besondere gesetzli-  che Zweckbestimmung vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Weisungen
                            1   Der Regierungsrat sorgt im Bereich der Verwaltung,  das Obergericht im  Bereich  der  Rechtsprechung  für  die  einheitliche  Anw  endung  des  Gebüh-  rentarifs. Sie erlassen die nötigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gebühren der Verwaltung
2.1. Gemeinsame Gebühren
§ 18 Entscheide
                            1   Folgende Gebühr ist geschuldet für  a)    Verwaltungsrechtliche   Entscheide   und   Be-  schwerdeentscheide des Regierungsrates, sofern  keine spezielle Gebühr vorgesehen ist  100-7'000  b)    Beschwerdeentscheide eines Departementes  100-4'0  00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  eine  Entscheidgebühr  kann  ganz  oder  teilweise  ve  rzichtet  werden,  wenn  das  Departement  für  Bildung  und  Kultur  oder  der    Regierungsrat  Schulbeschwerden in erster Instanz entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Genehmigungen
                            1   Folgende Gebühr ist geschuldet für die  a)    Genehmigung von Reglementen und öffentlich-  rechtlichen  Verträgen  der  Einwohner-,  Bürger-  und  Kirchgemeinden  und  öffentlich-rechtlicher  Körperschaften  200-5'000  b)    Genehmigung  der  Statuten  von  Allmendgenos-  senschaften,  Berg-  und  Rechtsamegemeinden  sowie ähnlichen Korporationen  200-5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Auskünfte, Expertisen, Gutachten
                            1   Folgende Gebühr ist geschuldet für  a)    schriftliche Rechtsauskünfte, Expertisen, Gutach-  ten,  Übersetzungen,  Vorlegen  von  Akten  und  Plänen,  wenn  keine  Gebühr  für  ein  Rechtsge-  schäft erhoben wird  50-5'000  b)    mündliche  Auskünfte,  Beratungen,  Nachfor-  schungen, Abklärungen für gewerbsmässig täti-  ge Personen (Rechtsanwälte, Treuhänder, Archi-  tekten, Planer usw.), soweit sie das übliche Mass  überschreiten und keine spezielle Gebühr für ein  Rechtsgeschäft erhoben wird  50-5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Besonderer Aufwand
                            1   Die  Gebühr  beträgt  für  besonderen  Aufwand  (Beratun  gen,  Nachfor-  schungen, Abklärungen, Bearbeiten und Bereitstellen   umfangreicher Do-  kumente u.ä.) und für den Zugang zu amtlichen Dokum  enten (§ 40 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Buchstabe a InfoDG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ) 50-2'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abgabe von Datenträgern (§ 40 Absatz 2 Buchstabe b I  nfoDG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  )  a)    pro Diskette  2  b)    pro CD-ROM  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  114.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  114.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Abgabe von Vernehmlassungsvorlagen wird keine  Gebühr erho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gebühr beträgt für die Mitwirkung bei Genehmig  ungsverfahren nach  Bundesrecht 500-2'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fotokopien  a)    je A4-Seite  -.50  b)    je A3-Seite  -.70
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Gebühren nach Aufgabenbereichen
2.2.1. Amtschreibereien
§ 22 Personenrecht
                            1   Die  Gebühren  betragen  für  die  Errichtung  oder  Ände  rung  einer  Stif-  tungsurkunde 300-3'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Familienrecht
                            1   Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Famil  ienrecht geschul-  det:  a)    Güterausscheidung  in  einer  besonderen  Urkun-  de  300-3'000  b)    Errichtung oder Änderung eines Ehevertrages  300-3  '000  c)    Aufhebung eines Ehevertrages  100-400  d)    Errichtung  anderer  Urkunden  nach  Familien-  recht  300-3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Erbrecht
                            1   Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Erbr  echt geschuldet:  a)    Errichtung  oder  Änderung  einer  öffentlichen  letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages  200-6'  000  b)    Ausarbeitung  eines  Entwurfes  für  eine  eigen-  händige  letztwillige  Verfügung  (einschliesslich  Beratung)  50-3'000  c)    Aufhebung einer öffentlichen letztwilligen Ver-  fügung oder eines Erbvertrages  100-400  d)    Bewilligung  eines  öffentlichen  Inventars  oder  einer amtlichen Liquidation  150  e)    Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todes  wegen  ausserhalb eines Erbschaftsinventars  100-2'000  f)    Errichtung eines Erbschaftsinventars  300-10'000  g)    Geschäfte,  die  nicht  zur  Feststellung  des  Nach-  lasses  dienen  (Begründung  einer  Dienstbarkeit,  einer Grundlast, eines Grundpfandrechtes, eines  vormerkbaren  Rechtes  usw.) entsprechend  dem  Zeitaufwand  300-10'000  h)    Erbteilung mit Liquidation des Nachlasses  100-10'  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  i)    Durchführung  einer  amtlichen  Liquidation,  zu-  sätzlich zur Gebühr für die Errichtung eines Erb-  schaftsinventars  100-10'000  j)    Erbenbescheinigung  50-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Sachenrecht
                            1   Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Sache  nrecht geschuldet:  a)    Kauf-, Tausch- und Schenkungsvertrag  100-10'000  b)    Aufhebung  von  Mit-  und  Gesamteigentum,  so-  fern keine Gebühr nach § 24 Absatz 1 Buchsta-  ben h und i geschuldet ist  200-1'000  c)    Übertragung  eines  selbständigen  und  dauern-  den Rechtes  200-10'000  d)    Begründung von Stockwerkeigentum  1'000-15'000  e)    Ausübung eines Vorkaufsrechtes  100-1'000  f)    Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes  300-1  0'000  g)    Begründung eines selbständigen und dauernden  Rechtes  200-10'000  h)    Begründung  einer  andern  Dienstbarkeit,  einer  Grundlast oder eines vormerkbaren Rechtes  100-10'000  i)    Kontrolle, Prüfung oder Errichtung eines Eintra-  gungsausweises für Grundbuchanmeldungen  80-1'500  j)    Arbeiten  im  Zusammenhang  mit  Baulandumle-  gungen  1'000-35'000  k)    Parzellierung und Vereinigung  100-10'000  l)    Vorvertrag  100-10'000  m)   in  separater  Urkunde  begründete  Errichtung  oder Abänderung eines Grundpfandrechtes  20-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Obligationenrecht
                            1   Folgende  Gebühren  sind  für  Dienstleistungen  im  Obli  gationenrecht  ge-  schuldet:  a)    Beurkundung einer Bürgschaftserklärung  100-1'000  b)    Errichtung  oder  Änderung  eines  Leibrenten-  oder Verpfründungsvertrages  100-10'000  c)    Beurkundung nach Gesellschaftsrecht  500-10'000  d)    Beurkundung nach Wechsel- und Checkrecht  100-1'0  00  e)    freiwillige Versteigerung  200-10'000  f)    Bewilligung  einer  freiwilligen  Versteigerung,  sofern sie nicht vom Amtschreiber oder von der
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Verschiedene Verrichtungen
                            1   Folgende Gebühren sind für verschiedene Verrichtungen   geschuldet:  a)    Beglaubigung  20  b)    Elektronische Beglaubigung  30  c)    Beurkundungen, wenn keine besondere Gebühr  vorgesehen ist  10-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  d)    Entgegennahme,  Aufbewahrung  und  Auszah-  lung von Geldern pro 1'000 Franken oder Teile  davon  3, min. 5, max. 2'000  e)    Entgegennahme und Aufbewahrung von Wert-  papieren oder Gegenständen  10-400  f)    Aufbewahrung  einer  letztwilligen  Verfügung  oder einer Mitteilung nach § 18 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  g)    Grundbuchauszug mit oder ohne Bescheinigung  15-50  0  h)    Grundbuchauszug  "Basis"  via  Terravis  (Daten  gemäss Art. 26 GBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  i)    Grundbuchauszug  "Erweitert"  via  Terravis  (alle  digitalen Grundbuchdaten des Hauptbuchs)  5  j)    schriftliche oder mündliche Auskünfte aus Regis-  tern  an  Auskunftssuchende,  welche  sie  regel-  mässig oder geschäftsmässig verlangen (Banken,  Kreditauskunfteien, usw.), je Auskunft  15-500
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Entschädigung der Inventurbeamten
                            1   Für die Siegelung von Nachlassgegenständen, die Aufna  hme eines Inven-  tars, die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbesch  einigung, die Durch-  führung  einer  Schätzung  und  die  Teilnahme  an  einer  I  nventarsverhand-  lung erhalten die Inventurbeamten eine Stundenentsch  ädigung, die vom  Regierungsrat festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Entschädigung  der  Reiseauslagen  richtet  sich  n  ach  jener  für  das  Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entschädigung für die Ausstellung einer Vermöge  nslosigkeitsbeschei-  nigung trägt der Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Entschädigung des Erbschaftsverwalters*
                            1   Die Entschädigung des Erbschaftsverwalters wird vom  zuständigen Amts-  chreiber festgesetzt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Entschädigung des Erbenvertreters*
                            1   Die Entschädigung des Vertreters der Erbengemeinsch  aft bestimmt nach  dessen Anhören der zuständige Amtschreiber.*
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2. Anwaltskammer
§ 31 Anwaltskammer
                            1   Die Anwaltskammer erhebt folgende Gebühren:  a)*   Entscheide  betreffend  Eintragung  oder  Löschung  im  kantonalen  Anwaltsregister oder in einer gesetzlich vorgesehenen   Liste:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.* Eintragung, wenn keine besonderen Ab-
                            klärungen  erforderlich  sind,  oder  Lö-  schung auf eigenes Gesuch  400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  211.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  211.432.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                2.* Eintragung, wenn besondere Abklärun-
                            gen erforderlich sind, oder Löschung nicht  auf eigenes Gesuch  400-10'000  b)    andere Entscheide  100-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3. Bildung
§ 32 Volksschule
                            1   Folgende Gebühr ist geschuldet für die  a)    Genehmigung  von  Vereinbarungen  nach  dem  Volksschulgesetz vom 14. September 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50-800  b)    Genehmigung   des   Organisationsstatus   von  Zweckverbänden  nach  dem  Volksschulgesetz  vom 14. September 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800-1'000  c)    Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung  200-  1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            bis  *  Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Folgende  Gebühren  sind  für  die  Teilnahme  an  Kursen,  welche  auf  die  Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für Studiengän  ge an Hochschu-  len vorbereiten, geschuldet:  a)    Anmeldegebühr Vorkurs Pädagogik oder Vorbe-  reitungskurs  Passerelle  Berufsmaturität  oder  Fachmaturität - universitäre Hochschulen  200  b)    Kursgeld Vorkurs Pädagogik  1000  c)    Kursgeld  Vorbereitungskurs  Passerelle  Berufs-  maturität  oder  Fachmaturität  -  universitäre  Hochschulen pro Semester  1000  d)    Prüfungsgebühr Vorkurs Pädagogik  300
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Berufsbildung
                            1   Folgende Gebühr ist geschuldet für  a)    das  unbegründete  Fernbleiben  oder  Zurücktre-  ten von einer Abschlussprüfung der beruflichen  Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität  20  0  b)    Erwachsene,  die  zur  Nachholbildung  oder  Vali-  dierung der erbrachten Bildungsleistungen nach  der  Verordnung  über  die  Berufsbildung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. November 2003
                            3)    zugelassen  sind,  oder  sich  für  die  Berufsmaturität  nach  abgeschlossener  beruflicher Grundausbildung angemeldet haben  und die damit verbundene Ausbildung aus eige-  nem Verschulden nicht antreten, sind verpflich-  tet, die mit der Zulassung oder Anmeldung ent-  standenen Aufwendungen zurückzuerstatten.  100-300  c)    die  Laufbahnberatungen  für  Erwachsene  mit  abgeschlossener beruflicher Grundbildung  50-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  413.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  413.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     SR  412.101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  d)    Beschwerdeentscheide  der  Beschwerdekommis-  sion der Berufsbildung  100-4'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Privatschulen
                            1   Folgende Gebühr ist geschuldet für  a)    Betriebsbewilligungen  von  Privatschulen  mit  gewinnstrebendem Charakter  1'000-3'000  b)    Betriebsbewilligungen  von  Privatschulen  ohne  gewinnstrebenden Charakter  300-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.4. Bürgerrecht und Zivilstand
§ 35 Bürgerrecht und Zivilstand
                            1   Folgende Gebühr ist geschuldet für  a)    das  Erteilen  des  Kantonsbürgerrechts,  pro  Ge-  such  200-3'000  b)    die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht, pro  Gesuch  100-1'000  c)    die Adoptionsverfügung  600-2'000  d)    die Bewilligung einer Namensänderung  300-1'200
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.5. Energiefachstelle
§ 36 Energiefachstelle
                            1   Die Gebühr für eine Verfügung nach der Energiegeset  zgebung des Bun-  des und des Kantons beträgt 250-1'500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.6. Gebäudeversicherung
§ 37 Gebäudeversicherung
                            1   Für folgende Dienstleistungen der Gebäudeversicheru  ng ist eine Gebühr  geschuldet:  a)    Beschwerdeentscheid  der  Verwaltungskommis-  sion  der  Solothurnischen  Gebäudeversicherung  (SGV)  50-2'000  b)    Verkehrswertschätzung von Grundstücken durch  eine Schätzungskommission der SGV  300-3'000  c)*   ...  d)*   ...  e)    Bewilligung zur berufsmässigen Ausführung von  Gebäudeblitzschutzvorrichtungen  100  f)    Auskünfte über Versicherungswerte  50-300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren nach Absatz 1 gehen an die SGV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.7. Gemeinden
§ 38 Gemeinden
                            1   Für folgende Dienstleistungen des Amtes für Gemeind  en ist eine Gebühr  geschuldet:  a)    Bewilligung zur Bildung einer neuen Gemeinde  und  Genehmigung  von  Gebietsveränderungen  (Grenzbereinigung oder Änderung im Bestand),  soweit  damit  nicht  ein  Gemeindezusammen-  schluss bezweckt wird  1'000-10'000  b)    Revisionen  von  Jahresrechnungen,  Untersu-  chungen  bei  Unordnung  und  gesetzwidrigen  Zuständen in Gemeinden  200-10'000  c)    Entzug der Selbstverwaltung  1'000-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.8. Gesundheit
§ 39* ...
§ 40 Berufsausübungsbewilligungen und weitere Bewi lligungen im
                            Zusammenhang mit der Berufsausübung*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die   Gebühren   für   die   Erteilung   oder die   Verweigerun  g  der Berufsausübungsbewilligung sowie weiterer Bewil  ligungen im Zusam-  menhang mit der Berufsausübung betragen für*  a)*   in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte  Tätigkeiten  300-500  b)*   ...  c)*   ...  d)*   Stellvertreter und Stellvertreterinnen  100-200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren für die Prüfung und die Bescheinigung  , dass ein Inhaber  oder  eine  Inhaberin  einer  Berufsausübungsbewilligun  g  nach  Vollendung  des 75. Altersjahres in physischer und psychischer H  insicht eine einwand-  freie   Berufsausübung   zu   gewährleisten   vermag, betrage  n   50-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 Franken. *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Betriebsbewilligungen, andere Bewilligungen s owie weitere
                            Dienstleistungen*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerun  g der Betriebsbewil-  ligungen betragen für*  a)*   öffentliche Apotheken und Drogerien  100-1'000  b)*   ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapo  theken
                        
                        
                    
                    
                    
                1. neue Bewilligungen 100-500
2. bisherige Bewilligungsinhaber und Bewil-
                            ligungsinhaberinnen  50  c)*   Spital- und Heimapotheken  100-2'000  c  bis  )*  andere Detailhandelsgeschäfte und Abgabestel-  len  100-500  d)*   den Versandhandel  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  e)*   ...  f)*   die Lagerung von Blut und Blutprodukten  100-1'000  g)*   Spitäler  2'000-10'000  h)*   ...  i)*    alle  übrigen  Einrichtungen  des  Gesundheitswe-  sens  500-5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gebühren  für  die  Erteilung oder  die Verweigerun  g anderer  Bewilli-  gungen betragen für*  a)*   die Herstellung von Arzneimitteln  400-2'000  a  bis  )*  die  Abgabe  von  Arzneimitteln  an  Messen  und  Ausstellungen  50-200  a  ter  )*  den Bezug, die Lagerung und die Verwendung  von Betäubungsmitteln durch Spitäler und Insti-  tute,  welche  der  wissenschaftlichen  Forschung  dienen  100-300  b)    die  Zulassung  von  Leistungserbringern  zur  Tä-  tigkeit  zu  Lasten  der  obligatorischen  Kranken-  versicherung  100-1'000  c)    das Betreiben eines Fumoirs  50-250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Gebühren  für  Vorkehrungen  im  Zusammenhang  mit  d  em  Umgang  mit  Patientendokumentationen  bei  Berufsaufgabe  oder   im  Todesfall  be-  tragen 50-500 Franken.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42* ...
§ 43 Kontrollen
                            1   Die Gebühren betragen für Kontrollen in Praxen und  Betrieben (mit Be-  richterstattung) 200-5'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Disziplinarmassnahmen und Entzug von Bewilligung en*
                            1   Die  Gebühren  für Disziplinarmassnahmen und  für  den  Entzug  von  Be-  rufsausübungs- und Betriebsbewilligungen sowie von a  nderen Bewilligun-  gen betragen 200-5'000 Franken.*
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.9. Hochbau
§ 45 Subventionierter Wohnungsbau
                            1   Die Gebühren für die Genehmigung oder Änderung von  Mietzinsen im  subventionierten Wohnungsbau betragen 15 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.10. Landwirtschaft
§ 46 Boden- und Pachtrecht
                            1   Die Gebühren für Schätzungen und Verfügungen in den  Bereichen Boden  und Pachtrecht betragen 50-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Bewilligung, Genehmigung, Einspracheentscheid
                            1   Die Gebühren betragen für  a)    die  Bewilligung  einer  kürzeren  Pachtdauer  für  landwirtschaftliche Liegenschaften  50-300  b)    die Bewilligung der Fortsetzung der Pacht  50-300  c)    die  Bewilligung  der  parzellenweisen  Verpach-  tung  50-300  d)    die Genehmigung des Pachtzinses für ein land-  wirtschaftliches Gewerbe  50-600  e)    einen  Einspracheentscheid  nach  Artikel  43  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftli-  che Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken
                            1   Die Gebühren für die Bewilligung der Zerstückelung   von  Grundstücken  betragen  a)    ohne Subventionsrückerstattung  100-250  b)    mit Subventionsrückerstattung  150-400
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Produktionslenkung und Einkommenssicherung
                            1   Die Gebühren für die Anerkennungen und Beitragserm  ittlung betragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50-500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen
                            1   Die Gebühren für die Bewilligung zur Löschung von An  merkungen nach  den  §§  19  bis  21  der  Verordnung  über  die  Bodenverbess  erungen  in  der  Landwirtschaft  (Bodenverbesserungsverordnung,  BoVO)  vom  24.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   betragen 100-250 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Gebühren der Gemeinden für Viehmärkte (Höchsta nsätze)
                            1   An Viehmärkten betragen die Gebühren der Gemeinden  für  a)    Tiere der Pferdegattung  pro Stück 6  b)    Tiere der Rindergattung über 3 Monate  pro Stück 6  c)    Tiere der Rindergattung bis 3 Monate  pro Stück 3  d)    Kleinvieh  pro Stück 3
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.11. Migration
§ 52 Amtshandlungen in den Bereichen Migration, au sländische
                            Arbeitskräfte und Dienstleistungserbringende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In  den  Bereichen  Migration,  ausländische  Arbeitskr  äfte  und  Dienstleis-  tungserbringende betragen die Gebühren für  a)*   Verfügungen  50-1'500  b)    Stellungnahme zu Visumsantrag  100  c)*   Kontrolle einer Verpflichtungserklärung  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  221.213.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  923.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  d)*   ...  e)    Ausstellung einer Bestätigung  25  f)*   ...  g)*   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  Verrichtungen  in  dringenden  Fällen  oder  ausserhal  b  der  Büroöff-  nungszeiten  wird  ein  Zuschlag  von  50  Prozent  zur  ordent  lichen  Gebühr  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Annullationen und Ersatzgesuche für Tänzer, Künstl  er sowie für Mu-  siker wird ein Zuschlag von 50 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.12. Öffentliche Sicherheit
§ 53 Motorsportliche Veranstaltungen
                            1   Die Gebühren für die Bewilligung von motorsportlich  en Veranstaltungen  betragen 100-500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Schifffahrt
                            1   Die Gebühren betragen für die  a)    Bewilligung zur gewerbsmässigen Schiffsvermie-  tung  40-150  b)    Bewilligung  von  nautischen  Veranstaltungen  und von Versuchsfahrten  20-100  c)    Saisonbewilligung  zur  Inverkehrsetzung  eines  ausserkantonalen Schiffes auf der Aare  50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Sprengstoffverordnung
                            1   Die  Gebühren  nach  der  Vollzugsverordnung  zur  Bundesges  etzgebung  über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstof  fverordnung) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mai 1984
                            1)   betragen 50-200 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Filmvorführungen
                            1   Die Gebühren für die Bewilligung zur Eröffnung oder   die Umwandlung  eines Betriebes der Filmvorführung und Entzug dieser B  ewilligung betra-  gen 200-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Strafregisterauszug
                            1   Für den Auszug aus dem kantonalen Strafregister wird  die bundesrecht-  lich erlaubte Maximalgebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Gewerbsmässige Tätigkeit
                            1   Die Gebühren für die Bewilligung und den Entzug der   Bewilligung zur  gewerbsmässigen Ausübung der Tätigkeiten nach § 45  Absatz 1 des Geset-  zes  über  die  Kantonspolizei  vom  23. September  1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    betragen  200-500  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  512.251  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  511.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Alarm
                            1   Bei Aufschaltung einer Alarmanlage fallen folgende   Gebühren an:  a)    eine  einmalige  Bearbeitungs-  und  Aufschaltge-  bühr (eingeschlossen ist die Ausarbeitung eines  Alarmdispositivs)  500-1'000  b)    Nutzungsgebühr, pro Jahr  300  c)    Änderung  des  Alarmdispositivs  wegen  Umzug  oder Umbau  300-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für das Ausrücken bei Fehlalarm (auch bei Anlagen,  die nicht bei der Po-  lizei aufgeschaltet sind) betragen die Gebühren  a)    für 2. und 3. Fehlalarm pro Kalenderjahr  150  b)    ab 4. Fehlalarm pro Kalenderjahr  250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Gebühren  nach  Absatz  2  werden  halbiert,  wenn  de  r  Alarm  mittels  Codewort vor Beginn der polizeilichen Intervention bei   der Alarmzentrale  widerrufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Mobile Alarmanlagen und Diebesfallen
                            1   Die Gebühren betragen für das  a)    Einrichten von mobilen Alarmanlagen  100-800  b)    Einrichten von Diebesfallen  50-300
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Verschiedenes
                            1   Die Gebühren betragen für  a)    den Einsatz/die Vermietung technischer Hilfsmit-  tel (ohne Schifffahrtspolizei)  30-500  b)    den  Einsatz  technischer  Hilfsmittel  der  Schiff-  fahrtspolizei  100-1'000  c)    Verbrauchsmaterial  Selbstkosten  d)    Videoauswertungen,  Untersuchungen  von  Aus-  weisen, Mikrospuren und Glühlampen, kriminal-  technische Gutachten, Sargversiegelungen  50-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Lagern und Einstellen
                            1   Die Gebühren betragen für das  a)*   Lagern/Einstellen  aufgefundener  oder  sicherge-  stellter Strassenfahrzeuge  20-6'000  b)    Lagern/Einstellen  aufgefundener  oder  sicherge-  stellter Wasserfahrzeuge  Selbstkosten  c)    Lagern/Einstellen  aufgefundener  oder  sicherge-  stellter Gegenstände  20-500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  rates über den Vollzug des Gebührentarifs massgebend.   Der Einsatz von  Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentar  if verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Berichte und Bilder
                            1   Die Gebühren betragen für  a)    die Abgabe von Berichten, Skizzen und Statisti-  ken  25-800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  b)    Fotoaufnahmen, Polaroidbilder, Videoprints und  Spurenfotogramme, pro Bild  5-50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Verfügungen, Vorladungen und Vorführungen*
                            1   Die Gebühren für die Zustellung von Verwaltungsverf  ügungen betragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zustellung der ersten Vorladung ist gebührenfre  i. Die Gebühr für die  Zustellung  der  zweiten  Vorladung  an  dieselbe  Person  u  nd  in  derselben  Sache beträgt 50 Franken, ausser die vorgeladene Perso  n konnte der ers-  ten Vorladung aus hinreichenden Gründen nicht nachko  mmen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gebühren für Vorführungen setzen sich zusammen au  s:*  a)    der Gebühr nach § 66 Absatz 1 und  b)    den Personalkosten gemäss Weisung des Regierungs  rates über den  Vollzug des Gebührentarifs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Motorfahrrad
                            1   Die Gebühren für die technische Kontrolle eines Mot  orfahrrades betra-  gen 120 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Einsatz staatlicher Motorfahrzeuge
                            1   Die   Gebühren   für   die   Verwendung   von   staatlichen   Stras  sen-  Motorfahrzeugen betragen je nach eingesetztem Fahrzeug   pro Einsatz 20-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 sind für Sond  ertransporte fol-  gende Gebühren geschuldet:  a)    je nach Fahrzeugkategorie, pro Kilometer  -.50-5  b)    Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrate  s über den Voll-  zug des Gebührentarifs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Polizeiboote und unbemannte Luftfahrzeuge*
                            1   Es sind folgende Gebühren geschuldet:  a)*   Verwendung eines Polizeibootes oder eines un-  bemannten Luftfahrzeuges, pro Stunde  100  b)    Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrate  s über den Voll-  zug des Gebührentarifs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Verschiedene Bewilligungen
                            1   Für folgende Bewilligungen sind Gebühren geschuldet  :  a)    Bewilligung von radsportlichen Veranstaltungen  100  -500  b)    Bewilligung von Verkehrsanordnungen bei Fest-  anlässen  50-200  c)    Ausnahmebewilligung  für  die  Durchfahrt  bei  Verbotssignalen  50-200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Besondere polizeiliche Leistungen
                            1   Besondere polizeiliche Leistungen des Kantons sind gr  undsätzlich kosten-  bührentarif verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kostenersatz wird insbesondere verlangt vom Veranstalt  er von Anlässen,  die einen aufwendigen, ausserordentlichen Polizeiein  satz erforderlich ma-  chen. Kostenersatz kann auch verlangt werden vom Verursa  cher ausseror-  dentlicher  Aufwendungen,  die  bei  einem  anderen  Poli  zeieinsatz  entste-  hen, namentlich wenn er vorsätzlich oder grobfahrläss  ig verursacht wor-  den ist oder wenn er in überwiegend privatem oder ko  mmerziellem Inte-  resse erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement kann auf den Kostenersatz ganz oder  teilweise verzich-  ten bei Veranstaltungen, die teilweise im öffentlich  en Interesse liegen o-  der einem ideellen Zweck dienen, sowie bei Anlässen  , die keinen oder nur  einen geringen Gewinn abwerfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69
                            bis  *  Polizeiliche Leistungen bei Veranstaltungen mit Gewa  ltausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen o  der Sachen verübt  wurde, können dem Veranstalter und der an der Gewalt  ausübung beteilig-  ten Person zusätzlich zum Kostenersatz nach § 69 die Kost  en des Polizei-  einsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung g  estellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Veranstalter wird nur kostenpflichtig, wenn er  nicht über die erfor-  derliche Bewilligung verfügt oder wenn er Bewilligun  gsauflagen vorsätz-  lich oder grobfahrlässig nicht eingehalten hat. Der   von ihm zu tragende  Kostenanteil  richtet  sich  nach  Massgabe  seiner  Einha  ltung  der  Bewilli-  gungsauflagen. Die Kosten nach Absatz 1 dürfen höchs  tens zu 40 Prozent  dem Veranstalter auferlegt werden. Seine Kostenpflicht   beträgt höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000 Franken, in besonders schweren Fällen höchsten  s 30'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kostenanteil der an der Gewaltausübung beteilig  ten Person richtet  sich nach Massgabe ihrer individuellen Verantwortung  für den Polizeiein-  satz  nach  Absatz  1  und  nach  ihrem  individuellen  Tatbei  trag  an  der  Ge-  waltausübung.  Die  Kosten  nach  Absatz  1  dürfen  ihr  höc  hstens  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Prozent auferlegt werden. Für die maximale Kostenpfl  icht gilt Absatz 2  letzter Satz sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Häusliche Gewalt
                            1   Die  Gebühren  für  Verfügungen  über  Wegweisung  und  Rü  ckkehrverbot  bei häuslicher Gewalt (§ 37  ter   des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23.  September 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ) betragen 100-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Verkehrserziehung
                            1   Die  Gebühren  für  Massnahmen  und  Verfügungen  im  Ber  eich  der  Ver-  kehrserziehung gegenüber Personen, welche dem Jugend  strafrecht unter-  stehen  (§  85  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsor  ganisation  vom  13.  März 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ) betragen 20-100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Rayonverbot, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam
                            1   Die Gebühren für Verfügungen über Rayonverbote, Melde  auflagen und  Polizeigewahrsam (Konkordat über Massnahmen gegen Gew  alt anlässlich  von  Sportveranstaltungen  vom  15. November  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  )  betragen  100-500  Franken.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  511.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     BGS  511.14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Zu viel bezahlte Ordnungsbussen
                            1   Die Gebühr für die Rückzahlung von zu viel bezahlten Be  trägen, die zu-  sammen mit der geschuldeten Ordnungsbusse nach der  Ordnungsbussen-  verordnung vom 4. Mai 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   geleistet wurden, beträgt 20 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Rückzahlungen  von  Beträgen,  die  die  geschuldete  Ordn  ungsbusse  um  weniger als 21 Franken übersteigen, werden nicht vorg  enommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gebühr für die Rückzahlung wird mit dem zu viel g  eleisteten Betrag  verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wurde die Ordnungsbusse aufgrund eines Fehlers der  Polizei des Kantons  Solothurn überzahlt, erfolgt die Rückerstattung des zu   viel bezahlten Be-  trages vollumfänglich und gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73
                            bis  *  Kostenersatz für Leistungen beigezogener Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist  für  die  Aufgabenerfüllung  der  Polizei  der  Beizug    einer  Drittperson  zwingend  nötig,  ist  die  Verursacherin  oder der  Verursa  cher  zum vollen  Kostenersatz für die erbrachten Leistungen verpflichte  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.13. Raumplanung
§ 74 Bau von Skiliften
                            1   Die Gebühren für die Bewilligung zum Bau von Skilif  ten betragen 50-700  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Rohrleitungsanlagen
                            1   Die Gebühren für die Bewilligung zum Bau oder zur Än  derung von Rohr-  leitungsanlagen betragen 50-3'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Bauen ausserhalb der Bauzone
                            1   Die  Gebühren  für  die  Bewilligung  zum  Bauen  ausserha  lb  der  Bauzone  betragen 50-700 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Nutzungspläne und Baulandumlegungen
                            1   Die Gebühren für die Genehmigung von Nutzungsplänen   und Bauland-  umlegungen betragen 200-15'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
                            1   Die Gebühren für eine Ausnahmebewilligung nach der   Verordnung über  den  Natur-  und  Heimatschutz  vom  14.  November  1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    betragen  100-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes
                            1   Die Gebühren für die Bewilligung zur Unterschreitun  g des gesetzlichen  Waldabstandes betragen 100-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  741.031  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  435.141  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.14. Soziale Sicherheit
§ 80 Befreiung von der obligatorischen Krankenversich erung
                            1   Die  Gebühren  für  Verfügungen  über  die  Befreiung  von  der  obligatori-  schen Krankenversicherung betragen 100-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Formulare für Mietzinserhöhungen
                            1   Die Gebühren für die Genehmigung der Formulare für  Mietzinserhöhun-  gen und Kündigungen betragen 50-200 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Sterilisationsgesetz
                            1   Die Gebühren für die Bewilligung nach dem Bundesge  setz über Voraus-  setzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisat  ionsgesetz) vom 17.  Dezember 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   betragen 100-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Pflege und Adoption
                            1   Die Gebühren für die Bewilligung zur Aufnahme von Kin  dern zur Pflege  oder zur Adoption betragen 100-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Betriebs- und Taxbewilligungen nach der Sozialge setzgebung
                            1   Die Gebühren für Betriebs- und Taxbewilligungen nac  h der Sozialgesetz-  gebung, insbesondere für ambulante, teilstationäre  und stationäre Institu-  tionen in den Bereichen Kinder- und Jugendbetreuung,   Alter, Sucht, Be-  hinderung, Pflege sowie soziale Notlagen betragen 10  0-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Vollstreckungen
                            1   Die  Gebühren  für  Vollstreckungen  von  Verfügungen,  Ent  scheiden  oder  Urteilen betragen 300-3'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Beglaubigungen
                            1   Die Gebühren für die Beglaubigung oder das Einhole  n einer auswärtigen  Beglaubigung betragen 50 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86
                            bis  *  Leichenpässe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses  beträgt 30 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Verrichtungen der Kindes- und Erwachsenenschutzb ehörde
                            1   Für die Anordnung, Aufhebung und Abänderung von Mass  nahmen, ein-  schliesslich vorsorglicher Massnahmen, im Bereich de  s Kindes- und Erwach-  senenschutzes sind folgende Gebühren geschuldet:  a)    Anordnung,  Aufhebung  und  Abänderung  von  Beistandschaften  und  Vormundschaften  zum  Schutze von Nettovermögen ab 50'000 Franken  200-2'000  b)    Anordnung  zur  Aufnahme  eines  öffentlichen  Inventars nach Artikel 405 Absatz 3 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  211.111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  c)    Erteilung  von  Zustimmungen  nach  Artikel  416  Absatz  1  Ziffer  3  bis  9  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Von  der  Gebühr  kann  abgesehen  werden,  wenn  die  betroffene  Person keinen finanziellen Vorteil aus dem Ge-  schäft zieht.  200-2'000  d)    Prüfung  und  Genehmigung  der  Rechnung  bei  Beistandschaften,  Vormundschaften  und  ande-  ren Vermögensverwaltungen sowie -kontrollen  500-5'00  0  e)    Vormundschaften  und  Beistandschaften  im  Zu-  sammenhang mit Adoptionen einschliesslich die  Ernennung  von  Mandatsträgerinnen  und  Man-  datsträgern  100-1'000  f)    Zustimmung  zur  Adoption  gemäss  Artikel  265  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100-1'000  g)    Verfahren  zur  Regelung,  Ausgestaltung  und  Umsetzung  des  persönlichen  Verkehrs,  ein-  schliesslich der Anordnung, Änderung und Auf-  hebung von Schutzmassnahmen  200-5'000  h)    Genehmigung  einer  Abfindungsvereinbarung  nach Artikel 288 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200-2'000  i)    Verfahren  zur  Regelung  der  elterlichen  Sorge,  einschliesslich  der  Ausgestaltung  und  Umset-  zung der Obhutsausübung  200-5'000  j)    Entgegennahme  der  Erklärung  für  die  gemein-  same elterliche Sorge  30  k)    Schriftliche  Auskünfte  über  das  Bestehen  oder  nicht  Bestehen  einer  Massnahme  und  über  die  Regelung  der  elterlichen  Sorge  gegenüber  Pri-  vatpersonen und privaten Unternehmen  20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Entschädigung für Mandatsträger und Mandatstr ägerinnen
                            1   Die Entschädigung beträgt unter Vorbehalt der Absät  ze 3 und 4 pro Jahr:  a)    für die Einkommens- und Vermögensverwaltung  300-3  '000  b)    für persönliche Betreuung  300-3'000  c)    für  die  Amtsführung  ausserhalb  der  oben  ge-  nannten Aufgaben  500-5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zus  ätzlich in Rech-  nung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel  der Preis eines Bahnbil-  letts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt  , kann die für das  Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausger  ichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  die  Entschädigung  für Mandatsträgerinnen  und  Ma  ndatsträger,  die  Angestellte einer Sozialregion sind, gilt ein Stundena  nsatz von 100 Fran-  ken.  Auslagen,  die  im  Rahmen  der  Amtsführung  anfall  en,  sind  mit  dem  Stundenansatz  abgedeckt  und  dürfen  nicht  extra  in  Rech  nung  gestellt  werden. Gleiches gilt für private Mandatsträger und  Mandatsträgerinnen,  die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, we  lche für die Man-  datsführung unverzichtbar ist und für welche der gena  nnte Stundenansatz  gerechtfertigt erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wer  als  Anwalt  oder  Anwältin,  als  Treuhänder  oder  Treuhänderin  mit  Fach- oder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes-  und Erwachsenen-  schutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ei  n Honorar nach  dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verri  chtungen beanspru-  chen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig  sind. Ansonsten er-  folgt die Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1  und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.15. Staatskanzlei
§ 89 Gebühren des Staatsarchives
                            1   Die Gebühren betragen für  a)    Archivalische  und  genealogische  Nachforschun-  gen  50-5'000  b)    Abschriften,   Übersetzungen,   Transkriptionen  sowie  deren  Bescheinigungen  oder  Beglaubi-  gungen  50-5'000  c)    Rückvergrösserung ab Mikrofilmlesegerät
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Format A4 1.50
2. Format A3 2
                            d)    Reproduktion von Archivgut  30  e)    Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken  (pro Stück)  10-100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Patenturkunde
                            1   Die Gebühren für das Ausstellen einer Patenturkund  e oder eines Duplika-  tes für Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsschreiber   betragen 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Beglaubigung, Bescheinigung, Apostille
                            1   Die Gebühren betragen für  a)    die Beglaubigung  20  b)    die Bescheinigung  20  c)    das Ausstellen einer Apostille  30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Rechtspraktikum und Prüfungen
                            1   Die Gebühren betragen für  a)    die Zulassung zu einem Rechtspraktikum  100  b)    die  Abänderung  oder  den  Abbruch  eines  Rechtspraktikums  100  c)    die Verlängerung der Prüfungsfrist  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  d)    das Ablegen von Prüfungen als
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Rechtsanwalt 800
2. Notar 500
3. Gerichtsschreiber 300
                            e)    die Wiederholung einer
                        
                        
                    
                    
                    
                1. schriftlichen Prüfung 100
2. mündlichen Prüfung 200
§ 93 Substitution
                            1   Die Gebühren für die Bewilligung nach § 10 Absatz 1   des Gesetzes über  die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsges  etz, AnwG) vom 10.  Mai 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   (Substitution) betragen 100-500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Notariat
                            1   Die Gebühren betragen für die  a)*   Ermächtigung zur Ausübung des Notariats:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.* wenn keine besonderen Abklärungen er-
                            forderlich sind  250
                        
                        
                    
                    
                    
                2.* wenn besondere Abklärungen erforder-
                            lich sind  250-10'000  b)    Befreiung eines Notars von der Schweigepflicht  100  -2'000  c)*   Löschung der Ermächtigung zur Ausübung des Notari  ats:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.* auf eigenes Gesuch 350
2.* nicht auf eigenes Gesuch 350-10'000
                            d)    Entgegennahme  der  Notariatsakten  zur  Aufbe-  wahrung  100-2'000  e)*   Eintragung  und  Löschung  eines  Notars  im  Schweizerischen Register der Urkundspersonen  200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Begnadigung
                            1   Die Gebühren betragen für einen Entscheid über die   Begnadigung durch  a)    den Kantonsrat  100-5'000  b)    den Regierungsrat  100-3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Enteignung
                            1   Die Gebühren betragen für einen Entscheid über die   Enteignung durch  a)    den Kantonsrat  500-3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Medizinische Staatshaftung
                            1   Die Gebühren für Verfügungen über die medizinische St  aatshaftung nach  §§ 19  bis   ff. des Spitalgesetzes (SpiG) vom 12. Mai 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   betragen 100-5'000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  127.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  817.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.16. Steuerwesen
§ 98 Einspracheverfahren
                            1   Die  Gebühren  für  Untersuchungsmassnahmen  der  Steuer  behörden  im  Einspracheverfahren betragen für  a)    Bücheruntersuchungen  200-3'000  b)    andere Untersuchungsmassnahmen  50-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Verkehrswertschätzung von Grundstücken
                            1   Die  Gebühren  für  die  Verkehrswertschätzung  von  Grunds  tücken  durch  die Abteilung Katasterschätzung betragen 300-1'500 Fra  nken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.16.
                            bis   Stiftungsaufsicht*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99
                            bis  *  Jährliche Aufsichtsgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  jährliche  Aufsichtsgebühr  für  die  Ausübung  der    Aufsicht  über  Stif-  tungen, die nach ihrem Zweck nicht der beruflichen  Vorsorge dienen (klas-  sische  Stiftungen  und  öffentlich-rechtliche  Stiftunge  n)  bemisst  sich  wie  folgt am Bruttovermögen:  a)    bis 100'000  200  b)    100'001-500'000  400  c)    500'001-1'000'000  600  d)    1'000'001-5'000'000  1'000  e)    5'000'001-10'000'000  1'400  f)    10'000'001-20'000'000  2'000  g)    20'000'001-50'000'000  2'800  h)    über 50'000'000  3'800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Bruttovermögen gilt die Bilanzsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 ter * Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleis tungen
                            1   Die  Stiftungsaufsicht  erhebt  für  Prüfungen,  Verfügun  gen  und  weitere  Dienstleistungen folgende Gebühren.  a)    Übernahme oder Abgabe der Aufsicht  500-2'500  b)    Urkundenüberprüfung,   -änderung   und   -  genehmigung  300-5'000  c)    Reglementsprüfung,    -änderung    und    -  genehmigung  300-3'000  d)    Fusion, Aufhebung oder Gesamtliquidation  900-10'0  00  e)    Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden  300-5'000  f)    Verhängung  von  aufsichtsrechtlichen  Massnah-  men  450-5'000  g)    Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer  Revisionsstelle  200-1'000  h)    Mahnung  für  die  Einreichung  von  Unterlagen  oder  für  das  Missachten  von  Fristen  aufsichts-  rechtlicher Massnahmen  50  i)    Erlass weiterer Verfügungen  200-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der zweiten und jeder weiteren Mahnung gemäss A  bsatz 1 Buchstabe  h  in  gleicher  Angelegenheit  wird  eine  Mahngebühr  von    je  100  Franken  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.17. Kantonsstrassen
§ 100 Bewilligungen
                            1   Die Gebühren für die Bewilligung zur Sondernutzung vo  n Kantonsstras-  sen ohne Auswirkung auf den Verkehrsfluss betragen:  a)    Bewilligungsgebühr (Grundgebühr)  50-1'500  b)    Kurzfristige  Belegung  mit  kommerzieller  Nut-  zung  (insbesondere  Gartenwirtschaft,  Verkaufs-  stände etc.) pro m² und Saison, je nach Charak-  ter der Strasse  50-100  c)    Kurzfristige  Belegung  ohne  kommerzielle  Nut-  zung  (insbesondere  Mulden,  Gerüste,  etc.)  pro  m² und Monat, je nach Charakter der Strasse  5-15  d)    Langfristige  Belegung  mit  kommerzieller  Nut-  zung  (insbesondere  Kreisel-Innenflächen,  Areal  neben  Verkehrsflächen  etc.)  unter  Berücksichti-  gung  des  Verkehrswertes  der  beanspruchten  Fläche, pro Jahr  100-10'000  e)    Langfristige  Belegung  ohne  kommerzielle  Nut-  zung  (insbesondere  Kreisel-Innenflächen,  Areal  neben  Verkehrsflächen  etc.)  unter  Berücksichti-  gung des Realwertes der beanspruchten Fläche,  pro Jahr  100-10'000  f)    Abgeltung  Durchleitungsrecht,  pro  Laufmeter,  je nach Charakter der Strasse  1-10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren für die Bewilligung zur Sondernutzung vo  n Kantonsstras-  sen mit Auswirkung auf den Verkehrsfluss betragen:  a)    Bewilligungsgebühr (Grundgebühr)  150-1'500  b)    Kurzfristige  Nutzung  mit  Verkehrsbeeinträchti-  gung  verbunden  (insbesondere  Baustelle  mit  Lichtsignalanlage,  Aufhebung  von  Fussgänger-  passagen,  Fahrspurreduktion  etc.),  pro  Tag,  je  nach Charakter der Strasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Gebühren  für  die  Bewilligung  von  Verankerungen  i  m  Strassenareal  betragen je nach Tonnen Zugkraft 150-10'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Gebühren für Kreisbauämter
                            1   Die  Gebühren  für  Tätigkeiten  der  Kreisbauämter  nach    der  Kantonalen  Bauverordnung  vom  3. Juli  1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    betragen  für  Auskünfte,  Beratungen,  Abklärungen, soweit sie das übliche Mass überschrei  ten und keine speziel-  le Gebühr verlangt wird, 150-2'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  711.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.18. Umwelt
§ 102 Wasser, Boden, Abfall
                            1   Für folgende Tätigkeiten nach dem Gesetz über Wasser  , Boden und Ab-  fall (GWBA) vom 4. März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   sind Gebühren geschuldet:  a)    Erteilung, Änderung oder Entzug  einer Bewilli-  gung  100-15'000  b)    Abnahme und Kontrolle von Anlagen, die nach  dem GWBA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   bewilligt wurden  300-3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Materialentnahmestellen
                            1   Die Gebühren betragen für die  a)    Bewilligung  von  Materialentnahmestellen  und  Deponien  400-75'000  b)    Überwachung von Materialentnahmestellen, pro  Jahr  1'000-3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Wasserrechte
                            1   Die  Gebühren  betragen  für  die  Verleihung,  Erweiteru  ng,  Erneuerung,  Änderung und Übertragung von Wasserrechten  a)    durch den Regierungsrat  100-100'000  b)    durch den Kantonsrat beziehungsweise das Volk  bis 5  00'000  c)    zusätzlich pro kW  20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Nutzung öffentlicher Oberflächengewässer und von öffentlichem
                            Grundwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dauernde und vorübergehende Nutzungsgebühren  a)    Entnahme von Oberflächenwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                1. konzedierte Wassermenge, pro Minutenli-
                            ter  -.65
                        
                        
                    
                    
                    
                2. zusätzlich für effektive Wassermenge, pro
                            m³  -.007
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Mindestgebühr 100
4. Die Gebühren nach Ziffer 1 und 2 für die Entnahm e von Ober-
                            flächenwasser können für Nutzungen im öffentlichen I  nteres-  se um 20 Prozent ermässigt werden.  b)    Wasserentnahme  aus  Oberflächengewässern  für  die  Bewässerung  landwirtschaftlicher Kulturen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bewilligte oder konzedierte Entnahme-
                            menge, pro Minutenliter  -.50
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Mindestgebühr 100
                            c)    Entnahme  von  Grund-  und  Quellwasser.  Kategorie  A:  private  Nut-  zung als Trinkwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 4
2. Wasserverbrauchszins, pro m³ -.02
3. Mindestgebühr 300
                            1  )     BGS  712.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  712.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  d)    Entnahme  von  Grund-  und  Quellwasser.  Kategorie  B:  öffentliche  Nutzung als Trinkwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 1.50
2. Wasserverbrauchszins, pro m³ -.015
3. Mindestgebühr 100
                            e)    Wird die Fassung nach Buchstaben c und d allein f  ür die Trinkwas-  serversorgung in Notlagen betriebsbereit gehalten, k  önnen Wasser-  rechts- wie Wasserverbrauchszins reduziert werden.  f)    Entnahme  von  Grund-  und  Quellwasser.  Kategorie  C:  Nutzung  für  industrielle und gewerbliche Zwecke
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 4
2. Wasserverbrauchszins, pro m³ -.02
3. Mindestgebühr 400
                            g)    Entnahme von  Grund- und Quellwasser. Kategorie D:  Nutzung für  Wärmepumpe (heizen oder kühlen) bei Wiederversickeru  ng
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 1
2. Wasserrechtszins, pro m³ -.005
3. Mindestgebühr 300
                            h)    Entnahme  von  Grund-  und  Quellwasser.  Kategorie  E:  Nutzung  zur  Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 4
2. Wasserverbrauchszins, pro m³ -.02
3. Mindestgebühr 300
                            i)    Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie F: G  rundwasser-  absenkung (bei Ableitung in Vorflut, usw.)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 10
2. Mindestgebühr 400
                            j)    Betrieb von Wärmepumpenanlagen durch Oberflächenw  asser
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro MJ/h 1
                            k)    Entnahme von Wasser zur Kühlung von Kernkraftwerken
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro m³ verdunstetes Wasser (Differenz
                            zwischen  Wasserentnahme  und  Wasser-  rückgabe)  -.22  l)    Schiffshäuser und andere Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro m² beanspruchte Wasserfläche 12
2. Mindestgebühr 240
                            m)   Schiffsstege
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro m² beanspruchte Wasserfläche 6
2. Mindestgebühr 60
                            n)    Schiffsanbindepfosten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. je Anbindestelle 120
                            o)    pro Schiff
                        
                        
                    
                    
                    
                1. ohne Motor 100
2. mit Motorenleistung bis 6 kW 150
3. mit höherer Motorenleistung 250
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einmalige Nutzungsgebühren  a)    Gewässer über- oder unterquerende Rohrleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro Laufmeter 4-7
2. Mindestgebühr 100
                            b)    Gewässerüberquerende Leitungen. Freileitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro Draht und Laufmeter, bis 60 kV 3.50
2. pro Draht und Laufmeter, bis 250 kV 6
3. pro Draht und Laufmeter, über 250 kV 8
4. Mindestgebühr 110
                            c)    Gewässerüberquerende Leitungen. Rohrleitungen, Z  oreseisen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro Laufmeter 4-7
2. Mindestgebühr 110
                            d)    Gewässerüberquerende Leitungen. Masten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro Mast je nach Grösse und Beeinträchti-
                            gung des Wasserunterhaltsdienstes  70-700  e)    Überbrückungen und Eindeckungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. je nach Art der Nutzung und Ort des Ob-
                            jektes, pro m² Nutzfläche  10-85
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Mindestgebühr 100
                            f)    Entnahme von Sand, Kies und anderem Material
                        
                        
                    
                    
                    
                1. je nach Wert des gewonnen Materials,
                            pro m³  3-30
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Mindestgebühr 150
                            g)    Einbauten in Grundwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bewilligung 300-3'000
2. Konzession, pro m³ umbauten Raum, bis
                            zum mittleren Grundwasserspiegel  -.10-1
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Konzession, pro m³ umbauten Raum, un-
                            terhalb  des  mittleren  Grundwasserspie-  gels  1-10
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Mindestgebühr 200
§ 106 Umweltschutzgesetzgebung
                            1   Für  Tätigkeiten  nach  der  eidgenössischen  Umweltschu  tzgesetzgebung  sind folgende Gebühren geschuldet:  a)    Bewilligung und Erlass einer Verfügung  100-10'000  b)    Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentli-  chen Publikationen  50-20'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren für die Beurteilung von Umweltverträgli  chkeitsprüfungen  (inkl. Erfolgskontrolle nach der eidgenössischen Ver  ordnung über die Um-  weltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ) betragen 100-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  814.011  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  Tätigkeiten  nach  der  eidgenössischen  Verordnung  über  den  Schutz  vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 19  91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   sind fol-  gende Gebühren geschuldet:  a)    Beurteilung von Kurzberichten und Risikoermitt-  lungen  100-10'000  b)    Kontrolle und Anordnung von Massnahmen  100-5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Luftreinhal  te-Verordnung (LRV)  vom 16. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sind folgende Gebühren geschuldet:  a)    Kontrolle und Erlass einer Verfügung  100-10'000  b)    Emissions- und Immissionsmessungen  100-30'000  c)    Ausbildung und Beratung der Feuerungskontrol-  leure und Feuerungskontrolleurinnen, pro Kon-  trolle  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für  Tätigkeiten  nach  der  eidgenössischen  Lärmschutz-  Verordnung  (LSV)  vom 15. Dezember 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und der eidgenössischen Verordnung über den  Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheits  gefährdenden  Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laser  verordnung, SLV)  vom 28. Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   sind folgende Gebühren geschuldet:  a)    Erlass einer Verfügung  100-2'000  b)    Bewilligung, Kontrolle, Messungen  100-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Technische  n Verordnung über  Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  , der eidgenössischen Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Abfällen  (VeVA)  vom  22.  Juni  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    und  den  die  Abfallwirtschaft  betreffenden  Bestimmungen  des  kant  onalen  Gesetzes  über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   sind folgende  Gebühren geschuldet:  a)    Betriebs- und andere Bewilligungen  100-20'000  b)    Erlass einer Verfügung  100-5'000  c)    Kontrollen und Untersuchungen  100-10'000  d)    Kontrolle und Erfassen von Listen und Berichten  pro Seite resp. Bericht  20-500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Für  Tätigkeiten  nach  dem  eidgenössischen  Strahlensch  utzgesetz  (StSG)  vom  22.  März  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)    und  der  eidgenössischen  Strahlenschutzverordnung  (StSV) vom 22. Juni 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)   sind folgende Gebühren geschuldet:  a)    Durchführen von Messungen  100-2'000  b)    Kontrolle und Erlass einer Verfügung  100-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  814.012  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  814.318.142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     SR  814.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     SR  814.49  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )     SR  814.600  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )     SR  814.610  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )     BGS  712.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )     SR  814.50  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )     SR  814.501  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung  über die Sanierung  von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)   vom 26. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und den die Abfallwirtschaft betreffenden Bestimmu  ngen des kan-  tonalen  Gesetzes  über  Wasser,  Boden  und  Abfall  (GWBA  )  vom  4.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sind folgende Gebühren geschuldet:  a)    Genehmigung  von  Pflichtenheften  für  techni-  sche Untersuchungen  200-10'000  b)    Begleitung von Voruntersuchungen  200-30'000  c)    Begleitung  von  Detailuntersuchungen  und  Sa-  nierungen  200-50'000  d)    Erlass einer Verfügung  200-30'000  e)    Erteilung von Auskünften  200-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Die Gebühren für Tätigkeiten nach der Verordnung üb  er Belastungen des  Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   betragen 200-30'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung  über den Umgang  mit  Organismen  in  geschlossenen  Systemen  (Einschlies  sungsverordnung,  ESV) vom 9. Mai 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   in geschlossenen Systemen und der eidgenössischen  Verordnung  über  den  Umgang  mit  Organismen  in  der  Umw  elt  (Freiset-  zungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   sind folgende Gebühren  geschuldet:  a)    Kontrolle und Erlass einer Verfügung  300-10'000  b)    Erhebung und Untersuchung von Proben  300-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung  über den Schutz  vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   sind fol-  gende Gebühren geschuldet:  a)    Überprüfung der Berechnungsgrundlagen  200-2'000  b)    Veranlassen  von  Messungen,  Beurteilung,  Ver-  fassen des Messberichtes  100-1'000  c)    Verfassen spezieller Berichte  200-1'000  d)    Ausnahmebewilligungen  200-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Überwachung von Deponien
                            1   Die Gebühren betragen für die Überwachung  a)    von  Reaktordeponien,  pro  m³  Deponiematerial  (fest)  3  b)    von Inertstoffdeponien, pro m³ Deponiematerial  (fest)  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren für den Unterhaltsdienst für Abfallde  ponien betragen pro  m³ Deponiematerial (fest) 5 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Gebühren  nach  Absatz  2  werden  für  die langfrist  ige  Überwachung  der Abfalldeponien verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  814.680  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  712.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     SR  814.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     SR  814.912  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )     SR  814.911  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )     SR  814.710  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Gewässerschutzgesetzgebung
                            1   Für  Tätigkeiten  nach  der  eidgenössischen  und  kanton  alen  Gewässer-  schutzgesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet:  a)    Genehmigung von Abnahmeverträgen  200-1'000  b)    Bewilligung und Erlass einer Verfügung  100-10'000  c)    Abnahme von Abwasserreinigungsanlagen  100-15'000  d)    Kontrolle, Abnahme und Untersuchung  100-10'000  e)    Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentli-  chen Publikationen  50-20'000  f)    Kontrolle und Erfassen von Tankrevisionsrappor-  ten  und  -meldungen  sowie  Servicerapporten  (Geräte)  10-200  g)    Überwachung  und  Kontrolle  von  Revisionsfir-  men  200-2'000  h)    Registrierung  und  Nummerierung  von  melde-  pflichtigen Lageranlagen (Tank-Kataster Nr.)  50-200  i)    Beratungen und Expertisen  100-5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 Chemikaliengesetzgebung
                            1   Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Chemikalie  ngesetzgebung sind  folgende Gebühren geschuldet:  a)    Erhebung,  Untersuchung  und  Beurteilung  von  Proben  100-10'000  b)    Kontrollen  100-5'000  c)    Erlass einer Verfügung  100-5'000  d)    Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 Pflanzenschutzmittelverordnung
                            1   Für  Tätigkeiten  nach  der  eidgenössischen  Verordnung  über  das  Inver-  kehrbringen  von  Pflanzenschutzmitteln  (Pflanzenschutzm  ittelverordnung,  PSMV) vom 12. Mai 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   sind folgende Gebühren geschuldet:  a)    Erhebung,  Untersuchung  und  Beurteilung  von  Proben  100-10'000  b)    Kontrollen  100-5'000  c)    Erlass einer Verfügung  100-5'000  d)    Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Dünger-Verordnung
                            1   Für  Tätigkeiten  nach  der  eidgenössischen  Verordnung  über  das  Inver-  kehrbringen  von  Düngern  (Dünger-Verordnung,  DüV)  vom  10.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sind folgende Gebühren geschuldet:  a)    Erhebung,  Untersuchung  und  Beurteilung  von  Proben  100-10'000  b)    Kontrollen  100-5'000  c)    Erlass einer Verfügung  100-5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  916.161  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  916.171  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  d)    Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 Gefahrengutbeauftragtenverordnung
                            1   Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung  über Gefahrgutbe-  auftragte für die Beförderung gefährlicher Güter au  f Strasse, Schiene und  Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom   15. Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  sind folgende Gebühren geschuldet:  a)    Kontrollen  100-5'000  b)    Erlass einer Verfügung  100-5'000  c)    Registrierung von Gefahrgutbeauftragten  50-200
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.19. Verkehr
§ 113 Bewilligungen zur Beförderung von Personen
                            1   Die Gebühren für die Bewilligungen zur Beförderung  von Personen be-  tragen 100-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.20. Veterinärwesen
§ 114 Tierschutz
                            1   Die Gebühren betragen für  a)    Bewilligungen nach der Tierschutzgesetzgebung  100-  5'000  b)    das Anordnen von Verwaltungsmassnahmen  100-5'000  c)    Kontrollen, Zertifikate, usw.  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 Hundehaltung
                            1   Die Gebühren für folgende Tätigkeiten nach dem Ges  etz über das Halten  von Hunden (Hundegesetz) vom 7. November 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   betragen:  a)    Haltebewilligung  für  Hunde  bestimmter  Rassen  (§ 4)  200-3‘000  b)    Anordnung von Massnahmen (§ 5)  100-1'500  c)    Kennzeichnungskontrolle (§ 11)  40  d)    Mahngebühr pro Mahnung  50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 Tierarzneimittel
                            1   Die Gebühren betragen für  a)    die Detailhandelsbewilligung  200  b)    Kontrollen  in  Praxen  und  Betrieben  (mit  Be-  richterstattung) nach Artikel 30 Absatz 1 Buch-  staben a und b der eidgenössischen Verordnung  über  die  Tierarzneimittel  (Tierarzneimittelver-  ordnung, TAMV) vom 18. August 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200-2'000  c)    übrige Verwaltungsmassnahmen  200-5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  741.622  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  614.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     SR  812.212.27  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 Viehhandel
                            1   Die  Grundgebühr  für  die  Erteilung  oder  Erneuerung  eines  Patentes für  die Ausübung des Viehhandels beträgt pro Jahr für de  n  a)    Pferde- und Grossviehhandel  150  b)    Kleinviehhandel  75
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Tierseuchen
                            1   Die Gebühren betragen für  a)    Kontrollen und Bewilligungen nach der Tierseu-  chengesetzgebung  100-800  b)    die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen  100-2'500  c)    Kontrollen, Zertifikate, usw.  50-500  d)    Bewilligungen  nach  der  Verordnung  über  die  Entsorgung  von  tierischen  Nebenprodukten  (VTNP) vom 25. Mai 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 bis * Schlachttier- und Fleischuntersuchung
                            1   Die Grundgebühr pro Betrieb und Besuch beträgt 20  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gebühr  für  die  Schlachttier-  und  Fleischuntersuc  hung  beträgt  pro  Tier:  a)    Rind älter als 6 Wochen  12  b)    Kalb  8  c)    Schaf  8  d)    Ziege  8  e)    Schwein  5  f)    Schwein Schlachtstrasse  3  g)    Pferd  12  h)    Hausgeflügel, Hauskaninchen  0.20  i)    Zucht-Schalenwild  8  j)    Federwild, Hasen  0.20  k)    Wildschwein (mit Probenahme)  45  l)    anderes Wild  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Überschreiten  die  von  einer  Schlachtanlage  entrichte  ten  Gebühren  die  von  ihr  in  Anspruch  genommenen  Leistungen  der  Fleisch  kontrollorgane,  werden die zuviel verrechneten Gebühren zurückerstattet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  bei  Absatz  2  Buchstabe  a  aufgrund  von  Notschlac  htungen  und  Schlachtungen  vor  06.00  Uhr  anfallende  Mehraufwand  wi  rd  zusätzlich  nach Aufwand in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  916.441.22  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.21. Wald, Jagd und Fischerei
2.2.21.1. Wald
§ 119 Bewilligungen im Waldbereich
                            1   Folgende Gebühren sind geschuldet für die  a)    Rodungsbewilligung  300-5'000  b)    Schlagbewilligung  100-1'000  c)    Ausnahmebewilligung zum Befahren von Wald-  strassen mit Motorfahrzeugen  20-500  d)    Bewilligung zur nachteiligen Nutzung  100-1'000  e)    Fach-  und  Ausnahmebewilligung  betreffend  umweltgefährdender Stoffe  50-200  f)    Ausnahmebewilligung zum Kahlschlagverbot  200-1'000  g)    Bewilligung zur Teilung von Wald und Veräusse-  rung von Wald im öffentlichen Eigentum  200-1'000  h)    Bewilligung  zur  Durchführung  von  Veranstal-  tungen im Wald  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 Weitere Gebühren im Waldbereich
                            1   Gebühren sind geschuldet für die  a)    Waldfeststellung im Einzelfall  100-2'000  b)    Anordnung von Fahrverboten im Wald  100-500  c)    Benützung von Planungsgrundlagen  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 Einspracheentscheide
                            1   Folgende Gebühren sind geschuldet für Einspracheent  scheide  a)    gegen Rodungsgesuche  100-2'000  b)    gegen Rodungsbewilligungen  100-2'000  c)    bei Waldfeststellungen im Nutzungsplanverfah-  ren  100-2'000  d)    bei Waldfeststellungen im Einzelfall  100-2'000  e)    gegen  die  Anordnung  von  Fahrverboten  im  Wald  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.21.2. Jagd
§ 122 Jagdlehrgang und Jagdprüfung
                            1   Die Gebühren betragen für  a)    den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung  600  b)    die Wiederholung der praktischen oder der the-  oretischen Jagdprüfung  200  c)    Duplikate für Prüfungsausweise  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 Jagdpass
                            1   Die Gebühren für das Ausstellen eines Jagdpasses b  etragen für den*  a)*   Jahresjagdpass für Jagdpächter mit Wohnsitz im  Kanton  100  b)*   Jahresjagdpass  für  Jagdpächter  mit  Wohnsitz  ausserhalb des Kantons  200  c)*   Jahresjagdpass  für  Jagdgäste  mit  Wohnsitz  im  Kanton  180  d)*   Jahresjagdpass für Jagdgäste mit Wohnsitz aus-  serhalb des Kantons  320
                        
                        
                    
                    
                    
                1.* ...
2.* ...
3.* ...
                            e)*   Mehrjahresjagdpass für Jagdpächter mit Wohn-  sitz im Kanton (pro Jahr)  80
                        
                        
                    
                    
                    
                1.* ...
2.* ...
3.* ...
                            f)*   Mehrjahresjagdpass für Jagdpächter mit Wohn-  sitz ausserhalb des Kantons (pro Jahr)  160  g)*   Jagdpass für Auszubildende  100  h)*   Tagesjagdpass  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gebühr beträgt für  a)*   den Entzug des Jagdpasses  100  b)    Duplikate des Jagdpasses  50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 Jagdbewilligungen
                            1   Die Gebühr beträgt für die  a)    Bewilligung zum Einfangen und Halten jagdba-  rer Tiere  50-200  b)    Bewilligung  zum  Einfangen,  Handel,  Halten,  Aussetzen,  zur  Ein-,  Durch-  und  Ausfuhr  und  Präparation geschützter Tiere  50-1'000  c)    Bewilligung für die Ausübung der Falknerei  50  d)    Bewilligung für sportliche Veranstaltungen und  gesellschaftliche  Anlässe  in  eidgenössischen  Bann- und Schutzgebieten  100-2'000  e)    Bewilligung  zum  Abschuss  jagdbarer  oder  ge-  schützter Wildtiere  50-200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 Weitere Gebühren im Jagdbereich
                            1   Die Gebühren betragen für  a)    Ausstellen oder Ändern des Jagdpachtvertrages  50-  1'000  b)    Mitberichte  im  Bereich  Wildschutz  und  Lebens-  raumerhaltung  50-5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  c)    Verfügung des Departementes betreffend Wild-  schaden  100-2'000  d)*   Bergung  und  Entsorgung  von  Fallwild  und  das  Ausfüllen der Unfallprotokolle bei Wildunfällen  im Strassenverkehr  200
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.21.3. Fischerei
§ 126 Fischereibewilligungen
                            1   Die Gebühren betragen für ein  a)    Jahrespatent  140  b)    Wochenpatent  80  c)    Tagespatent  20  d)    Gastpatent  50  e)    Jugend-Jahrespatent  50  f)    Jugend-Wochenpatent  30  g)    Jugend-Tagespatent  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  Personen  mit Wohnsitz ausserhalb  des  Kantons  Solot  hurn  kann  ein  Zuschlag auf die Patentgebühren von bis zu 100 Prozen  t erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gebühren, die für andere fischereiliche Bewill  igungen erhoben wer-  den, betragen für  a)    Bewilligungen  für  den  Fang  von  Krebsen  und  Fischnährtieren  50-250  b)    Bewilligungen für den Laichfischfang  50-250  c)    Sonderfangbewilligungen  50-250  d)    Einsatzbewilligungen für Elektrofischfanggeräte  5  0-250
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 Weitere Gebühren
                            1   Folgende Gebühren werden erhoben für  a)    Prüfungsgebühren  für  die  Fischerei-  und  die  Elektrofischfangprüfung  50-300  b)    Auslagen für Prüfungsunterlagen und Prüfungs-  ausweise  20-200  c)    das  Ausstellen,  Ändern  und  Aufheben  des  Pachtvertrages für Fischereigewässer  50-1'000  d)    Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewäs-  ser  50-15'000
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.21.4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 128 Andere Verfügungen
                            1   Die Gebühren für andere wald-, jagd- und fischerei  rechtliche Verfügun-  gen betragen 50-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 Auslagen
                            1   Die Gebühren für Auslagen für forst-, jagd- und fi  schereitechnische Mass-  nahmen,  die  durch  Dritte  verursacht  oder  in  Auftrag  gegeben  werden,  betragen 50-15'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.22. Wirtschaft und Arbeit
§ 130 Arbeitsgesetz
                            1   Die Gebühren betragen für  a)    die Anordung von Massnahmen nach Artikel 52  des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie,  Gewerbe  und  Handel  (Arbeitsgesetz,  ArG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. März 1964
                            100-1'000  b)    die  Arbeitszeitbewilligung,  je  nach  Anzahl  be-  willigter Arbeitsstunden  20-400  c)    den Entzug und die Sperre von Arbeitszeitbewil-  ligungen  50-400  d)    den Entzug der Befugnis, Überzeit ohne Bewilli-  gung anzuordnen  50-400
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Sexarbeit
                            1   Die  Gebühren  für  Verfügungen  und  Entscheide  im  Zusa  mmenhang  mit  der Ausübung von Sexarbeit betragen 500-3'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 Gastwirtschaftliche Tätigkeiten und Alkoholh andel
                            1   Folgende  Gebühren  werden  für  Verfügungen  im  Zusammen  hang  mit  gastwirtschaftlichen Tätigkeiten und Alkoholhandel  erhoben:  a)    Erteilung oder Entzug einer Bewilligung  250-800  b)    Erteilung oder Entzug einer Bewilligung für den  Handel mit alkoholhaltigen Getränken  100-500  c)    Erweiterung einer Bewilligung  100  d)    Duplikate einer Bewilligung  50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 Schiedsverfahren kantonale Einigungsstelle
                            1   Die  Gebühren  für  Schiedsverfahren  vor  der  kantonalen  Einigungsstelle  betragen 200-1'500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 Konsumkredit
                            1   Die Gebühren für Verfügungen nach dem Bundesgesetz ü  ber den Kon-  sumkredit (KKG) vom 23. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   betragen 500-5'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen
                            1   Die Gebühren betragen für die  a)    Plangenehmigung  für  industrielle  Betriebe,  je  nach Grösse des umbauten Raumes  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  221.214.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  b)    Betriebsbewilligung  für  industrielle  Betriebe, j  e  nach Grösse des umbauten Raumes  100-1'000  c)    Betriebsbewilligung für technische Anlagen  100-5  00  d)    Bewilligung  zur  Einrichtung  einer  chemischen  Kleiderreinigungsanlage  100-500  e)    Anordnung  von  Massnahmen  zur  Verhütung  von Berufsunfällen  300-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 Entsandte Arbeitnehmer
                            1   Die Gebühren für Meldebestätigungen für entsandte  Arbeitnehmer be-  tragen 25 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Ausnahmebewilligung
                            1   Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen von den Öffn  ungszeiten für  Geschäfte  nach  dem  Wirtschafts-  und  Arbeitsgesetz  (  WAG)  vom  8.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   betragen 50-200 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 Lotterie
                            1   Die Gebühren für die Bewilligung von Lotterien zu gem  einnützigen und  wohltätigen Zwecken betragen 1 Prozent der Lossumme,  mindestens aber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Franken und maximal 3'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 Ausnahmebewilligung
                            1   Die  Gebühren  für  Ausnahmebewilligungen  nach  dem  Ge  setz  über  die  öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) vom 18. M  ai 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   betragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Bewilligung für Ehe- und Partnerschaftsvermit tlungen mit dem
                            Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Tätigkeiten der Bewilligungs- und Aufsichtsbehö  rde über die berufs-  mässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder   ins Ausland zu  Ehe oder fester Partnerschaft werden folgende Gebüh  ren erhoben:  a)    Erteilung oder Entzug einer Bewilligung  500-2'000  b)    Erneuerung  einer  Bewilligung  oder  Anpassung  der Kautionshöhe  250-1'000  c)    Aufhebung einer Bewilligung oder Freigabe der  Kaution  250-500
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140
                            bis  * Submissionsrechtliche Sanktionen gegenüber Anbieter  n und Sub-  unternehmern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gebühren für Verfügungen nach Artikel 45 der In  terkantonalen Ver-  einbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (I  VöB) vom 15. Novem-  ber 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   betragen 100-10'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  940.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  512.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     BGS  721.532  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gebühren der Gerichte
3.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 141 Fehlende Gebühr
                            1   Ist eine Gebühr oder eine Entschädigung vom zuständi  gen Richter nicht  festgesetzt worden, so hat sie der Gerichtsschreiber   nachträglich festsetzen  zu lassen oder, sofern dies nicht mehr möglich ist,  selber festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142 Kostenverzeichnis
                            1   Für jedes Verfahren ist ein Kostenverzeichnis anzulegen.   Darin sind alle  Gebühren, Entschädigungen und Auslagen gesondert au  fzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 Kopien
                            1   Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine G  ebühr von 50 Rap-  pen für jede Seite erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beträge unter 10 Franken werden nicht in Rechnung g  estellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Kopien von anonymisierten Urteilen kann zusätzlich zu   Absatz 1 ein  Pauschalbetrag von 20-100 Franken in Rechnung gestell  t werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Gerichtsverwaltungssachen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143
                            bis  * Gerichtsverwaltungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Entscheidgebühr in Disziplinarsachen beträgt 10  0-7‘000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Zivilsachen
§ 144 Schlichtungsverfahren
                            1   Für das Schlichtungsverfahren vor den Schlichtungsbehör  den ist eine Pau-  schalgebühr von 200-1'500 Franken geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 Entscheidgebühr
                            1   Die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von  a)    bis 30'000 Franken  200-4'000  b)    30'001-50'000 Franken  600-5'500  c)    50'001-100'000 Franken  800-8'000  d)    100'001-200'000 Franken  1'200-13'000  e)    200'001-500'000 Franken  1'800-25'000  f)    500'001-1'000'000 Franken  2'500-50'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Übersteigt der Streitwert 1 Million Franken, so kann   die Maximalgebühr  nach Absatz 1 um bis 1 Prozent des Streitwerts erhöht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kann der Streitwert nicht beziffert werden, beträgt d  ie Entscheidgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200-20'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Endet das Verfahren ohne Sachurteil oder ist keine  schriftliche Urteilsbe-  gründung erforderlich, so kann die Gebühr reduziert  werden bis auf das  Mass, das dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrens  beendigung aufge-  laufen ist. Die in Absatz 1 genannten Minimalgebühre  n dürfen in der Re-  gel nicht unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Strafsachen
§ 146 Staatsgebühren
                            1   Für  Urteile,  Beschlüsse,  Vergleiche,  Verfügungen  ist  folgende  Gebühr  geschuldet:  a)    Staatsanwalt, Untersuchungsbeamter und Einzelrich  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Strafbefehle und Einstellungsverfügungen 50-15'00 0
2. Prozesse und andere Verrichtungen 80-50'000
                            b)    Amtsgericht  80-75'000  c)    Obergericht  80-75'000  d)    Haftrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Entscheide in Haftsachen 50-5'000
2. Andere ihm von der Gesetzgebung über-
                            tragene Entscheide  50-5'000  e)    Jugendrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Jugendanwaltschaft: Strafbefehle, Verfü-
                            gungen, Entscheide, Berichte, Vollzug von  Massnahmen  50-3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Jugendgerichtspräsident 50-2'000
3. Jugendgericht 50-5'000
3.4. Verwaltungsgerichtssachen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 Verwaltungsgericht
                            1   Folgende Gebühren sind geschuldet für  a)    Verfahren nach §§ 48 und 49 des Gesetzes über  die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50-15'000  b)    übrige Verfahren  30-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 Versicherungsgericht
                            1   Die Spruchgebühr in Fällen leichtsinniger oder mutwi  lliger Beschwerde-  und Prozessführung beträgt 50-600 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 Kantonale Schätzungskommission
                            1   Folgende Gebühren sind geschuldet für  a)    Verfahren vor dem Präsidenten  50-1'500  b)    Verfahren vor der Gesamtkommission  50-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 Kantonales Steuergericht
                            1   Folgende Gebühren sind geschuldet:  a)    Grundgebühr  50-3'000  b)    Zuschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Staatssteuerrekurse betreffend Einkom-
                            men und Ertrag  1 Prozent des strittigen Einkommens/E  rtrages
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Staatsteuerrekurse betreffend Vermögen
                            und Kapital  2 Promille des strittigen Vermögens/Kapita  ls
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gemeindesteuerrekurse 50-1'500
4. Beschwerden betreffend direkte Bundes-
                            steuer, wenn nur die Bundessteuertaxati-  on umstritten ist:  1/3 der Gebühr nach Ziff. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Beschwerden betreffend direkte Bundes-
                            steuer,  bei  gleichzeitiger  Beurteilung  der  Staatssteuerveranlagung   10 Prozent der Gebühr nach Zif  f. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Militärpflichtersatz, Verrechnungssteuer
                            sowie  Nebensteuern  und  Gebühren  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Absatz 1 Buchstabe b GO
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Prozent des Abgabebetrages
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Beschwerden gegen die Katasterschät-
                            zung  2 Promille des strittigen Schätzungsbetrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In besonderen Fällen, wie bei Steuerhoheitsstreitig  keiten, Zwischenveran-  lagungen,  Anwendung  von  §  58  Absatz  3  StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  Steueraufschub,  Verfah-  rens- und Bezugsfragen, kann auf den Zuschlag verzicht  et werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gerichtsgebühr beträgt maximal 15'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversi cherung
                            1   Die  Gebühren  für  Vermittlungsvorschläge  oder  Schiedss  prüche  des  Schiedsgerichtes  in  der  Kranken-  und  Unfallversicherun  g  betragen  500-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Friedensrichter
§ 152* ...
§ 152
                            bis  * Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Friedensrichter erheben folgende Gebühren:  a)    Pauschalgebühren als Schlichtungsbehörde in Zivils  achen:  geanerkennung,  Vergleich  oder  Klage-  rückzug  oder  bei  Ausstellung  einer  Kla-  gebewilligung  50-100
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Für einen Urteilsvorschlag oder Entscheid 50-200
                            b)    Gebühren  in  Strafsachen:  Für  den  Erlass  eines  Strafbefehls oder einer Einstellungsverfügung  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  c)    Gebühren für andere Tätigkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Durchführung einer Steigerung von ande-
                            ren Gegenständen als Grundstücken, Vieh  und  Handelsware  und  Mitwirkung  beim  Verkauf von Waren, pro Stunde  40
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anzeige an den Verkäufer oder eine Par-
                            tei nach Artikel 204 Absatz 3, 427 und 445  OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neben den Gebühren nach Absatz 1 können sie den Ers  atz der Auslagen  für die Zustellung von Strafbefehlen und Einstellung  sverfügungen verlan-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gebühren fliessen in die Gemeindekasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 Kostenvorschuss
                            1   Die Friedensrichter sind berechtigt, von der Klagepar  tei für die Friedens-  richterkosten einen Kostenvorschuss zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 Vollzug von Bussen und Kosten
                            1   Der Vollzug von Bussen und Kosten der Friedensrichter i  st Sache der Ein-  wohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6. Zeugen, Sachverständige, Liquidatoren, Übersetzer,
                            Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155 Zeugengeld
                            1   Zeugen erhalten ein Zeugengeld von 20 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Zeugengeld kann verweigert werden, wenn der Zeu  ge seine Zeug-  nispflicht mangelhaft erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156 Entschädigung
                            1   Die  Entschädigung  für  Sachverständige,  Liquidatoren  u  nd  Übersetzer  bestimmt  nach  deren  Anhören  der  Richter,  Staatsanwal  t  oder  Untersu-  chungsbeamte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  schriftlicher  Erledigung  des  Auftrages  haben  s  ie  für  Aufwand  und  Auslagen Rechnung zu stellen. Die Rechnung ist vom R  ichter, Staatsanwalt  oder  Untersuchungsbeamten  zu  genehmigen.  Übertrieben  e  Forderungen  sind zu ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157 Auslagen
                            1   Zeugen,  Auskunftspersonen,  Sachverständigen,  Liquidat  oren  und  Über-  setzern werden Verdienstausfälle, Reiseauslagen und a  ndere Auslagen, die  durch die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung entst  anden sind, ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Entschädigung für Verdienstausfall darf in der  Regel 300 Franken pro  Tag nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines  Bahnbilletts 2. Klasse zu  entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für da  s Staatspersonal gel-  tende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7. Verteidiger- und Parteientschädigungen im
                            Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158 Entschädigung, Vergütung und Reiseauslagen
                            1   Der Richter setzt die Entschädigung der privat beste  llten Verteidiger und  der  Rechtsbeistände  von  Privatklägern  oder  Dritten  so  wie  der  amtlichen  Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach   dem Aufwand fest,  welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vert  retung erforderlich ist.  Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zu  r Einreichung einer  Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote ei  ngereicht, schätzt er  den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der p  rivat bestellten  Verteidiger  und  der  Rechtsbeistände  von  Privatklägern  oder  Dritten  be-  trägt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, sowei  t sie Anwälte sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 ist analog anwendbar.
                            3   Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigu  ng der amtlichen  Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowi  e für die Ausfallhaf-  tung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwe  rtsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom   30. Septem-  ber 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst,   wenn diese im Ver-  gleich  zur  aktuellen  Festsetzung  5  Prozent  beträgt.  Di  e  Gerichtsverwal-  tungskommission legt die neuen Stundenansätze durch W  eisung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro St  ück. Für die Rei-  seauslagen gilt § 157 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159 Entschädigung Anwalt erster Stunde
                            1   Die Tätigkeiten des Anwalts der ersten Stunde werde  n durch den Kanton  entschädigt, wenn sich nach einer vorläufigen Festnah  me durch die Polizei  erweist,  dass  keine  amtliche Verteidigung  zu  gewähren    ist,  obwohl  zum  Zeitpunkt  des  Beizugs  die  Anordnung  der  amtlichen  Ver  teidigung  als  wahrscheinlich erschien, und die Entschädigung bei  der beschuldigten Per-  son  selber  uneinbringlich  ist.  Der  Staatsanwalt  oder    Jugendanwalt  be-  stimmt die Entschädigung des Anwalts der ersten Stun  de in Anwendung  von § 158 Absätze 3 und 5. Artikel 135 Absätze 4 und  5 der Schweizeri-  schen  Strafprozessordnung  (StPO)  vom  5.  Oktober  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    gelten  sinnge-  mäss.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                3.8. Parteientschädigungen und Entschädigungen der
                            unentgeltlichen Rechtsbeistände in Zivilverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160 Kosten und Entschädigung
                            1   Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertr  etung und die Ent-  schädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach   dem Aufwand fest,  welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vert  retung erforderlich ist.  Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zu  r Einreichung einer  Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote ei  ngereicht, schätzt er  den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Stundenansatz  für  die  Bestimmung  der  Kosten  der  b  erufsmässigen  Vertretung beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertst  euer, soweit sie  durch Anwälte wahrgenommen wird. § 3 ist analog anw  endbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigu  ng der unentgelt-  lichen  Rechtsbeistände  sowie  für  die  Ausfallhaftung    des  Staates  beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom   30. Septem-  ber 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst,   wenn diese im Ver-  gleich  zur  aktuellen  Festsetzung  5  Prozent  beträgt.  Di  e  Gerichtsverwal-  tungskommission legt die neuen Stundenansätze durch W  eisung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro St  ück. Für die Rei-  seauslagen gilt § 157 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.9. Parteientschädigungen und Entschädigungen der
                            unentgeltlichen Rechtsbeistände in  Verwaltungsgerichtsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 Entschädigungen
                            1   Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist § 160 sinngemäss   anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.10. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
                            Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162 Böswillige oder mutwillige Beschwerdeführung
                            1   Die  Spruchgebühr  bei  böswilliger  oder  mutwilliger  B  eschwerdeführung  beträgt 100–3'000 Franken.  KRB Nr. RG 0025b/2016 vom 8. März 2016.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen  dum.  Die Referendumsfrist ist am 8. Juli 2016 unbenutzt a  bgelaufen.  Inkrafttreten mit der Publikation im Amtsblatt am 1  5. Juli 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1 geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, a) geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, b) geändert GS 2016, 39
09.11.201 6 01.01.2018 § 123 Abs. 1, c) geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, d) geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,
                            d), 1.  aufgehoben  GS 2016, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,
                            d), 2.  aufgehoben  GS 2016, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,
                            d), 3.  aufgehoben  GS 2016, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, e) geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,
                            e), 1.  aufgehoben  GS 2016, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,
                            e), 2.  aufgehoben  GS 2016, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,
                            e), 3.  aufgehoben  GS 2016, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, f) eingefügt GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, g) eingefügt GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, h) eingefügt GS 2016, 39
09.11. 2016 01.01.2018 § 123 Abs. 2 aufgehoben GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 3 aufgehoben GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 4, a) geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 125 Abs. 1, d) eingefügt GS 2016, 39
10.05.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2017, 23
10.05.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2017, 23
17.05.2017 01.10.2017 § 39 aufgehoben GS 2017, 27
17.05.2017 01.10.2017 § 42 aufgehoben GS 2017, 27
17.05.2017 01.10.2017 § 118
                            bis  eingefügt  GS 2017, 2  7
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 Titel 3.1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  GS 2017, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 § 143
                            bis  eingefügt  GS 2017, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 Titel 3.4. geändert GS 2017, 37
05.07.2017 01.01.2018 § 159 Abs. 1 geändert GS 2017, 37
20.12.2017 01.01.2018 Titel 2.2.16.
                            bis  eingefügt  GS 2017, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                20.12.2017 01.01.2018 § 99
                            bis  eingefügt  GS 2017, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                20.12.2017 01.01.2018 § 99
                            ter  eingefügt  GS 2017, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 40 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1 geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, a) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, d) geändert GS 2018, 35
19.12.2 018 01.09.2019 § 40 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1 geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, a) geändert GS 2018, 35
                            45  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 4 1 Abs. 1, b) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, c) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1,
                            c  bis  )  eingefügt  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, d) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, f) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, g) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, h) aufgehoben GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, i) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2 geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2, a) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2,
                            a  bis  )  eingefügt  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2,
                            a  ter  )  eingefügt  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  9.12.2018  01.09.2019  § 41 Abs. 3  eingefügt  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 44 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 44 Abs. 1 geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 86
                            bis  eingefügt  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.2019 01.10.2019 Ingr ess geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 9 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2019, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.2019 01.10.2019 § 29 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.2019 01.10.2019 § 29 Abs. 1 geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 30 Sachüberschrift
                            geänder  t  GS 2019, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.2019 01.10.2019 § 30 Abs. 1 geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 32
                            bis  eingefügt  GS 2019, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, a) geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, c) geändert GS 2019, 15
07.05.2019 0 1.10.2019 § 52 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 62 Abs. 1, a) geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 72 Abs. 1 geändert GS 2019, 15
05.11.2019 01.03.2020 § 94 Abs. 1, e) geändert GS 2019, 46
05.11.2019 01.03.2020 § 152 aufgehoben GS 2019, 46
05.11.2019 01.03.2020 § 152
                            eingefügt  GS 2019, 46
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2020 01.03.2021 § 64 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2020 01.03.2021 § 64 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 22
06.05.2020 01.03.2021 § 64 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 22
06.05.2020 01.03.2021 § 67 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2020 01.03.2021 § 67 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 22
06.05.20 20 01.03.2021 § 69
                            bis  eingefügt  GS 2020, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2020 01.03.2021 § 73
                            bis  eingefügt  GS 2020, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                08.09.2020 01.08.2021 § 31 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 50
08.09.2020 01.08.2021 § 31 Abs. 1, a),
1.
                            eingefügt  GS 2020, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                08.09.2020 01.08.2021 § 31 Abs. 1, a),
2.
                            eingefügt  GS 2020, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 50
08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, a),
1.
                            eingefügt  GS 2020, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, a),
2.
                            eingefügt  GS 2020, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 50
08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, c),
1.
                            eingefügt  GS 2020, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, c),
2.
                            eingefügt  GS 2020, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.07.2022 § 140
                            bis  eingefügt  GS 2021, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Besc  hluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Ingress  07.05.2019  01.10.2019  geändert  GS 2019, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.2019 01.10.2019 eingefügt GS 2019, 15
§ 29 07.05.2019 01.10.2019 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 07.05.2019 01.10.2019 ge ändert GS 2019, 15
§ 30 07.05.2019 01.10.2019 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15
§ 31 Abs. 1, a) 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 50
§ 31 Abs. 1, a),
1.
08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50
§ 31 Abs. 1, a),
2.
08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50
§ 32
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.2019 01.10.2019 eingefügt GS 2019, 15
§ 37 Abs. 1, c) 10.05.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 23
§ 37 Abs. 1, d) 10.05.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 23
§ 39 17.05.2017 01.10.2017 aufgehoben GS 2017, 27
§ 40 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 40 Abs. 1, a) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 40 Abs. 1, b) 19.12.2018 0 1.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35
§ 40 Abs. 1, c) 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35
§ 40 Abs. 1, d) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 40 Abs. 2 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35
§ 41 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, a) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, b) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, c) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1,
                            c  bis  )
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, d) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, e) 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, f) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs . 1, g) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, h) 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, i) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 2 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 2, a) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 2,
                            a  bis  )
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35
§ 41 Abs. 2,
                            a  ter  )
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35
§ 41 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35
§ 42 17.05.2017 01.10.2017 aufgehoben GS 2017, 27
§ 44 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
                            48  Element  Besc  hluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 1, a) 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15
§ 52 Abs. 1, c) 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15
§ 52 Abs. 1, d) 07.05.2019 01.10.2019 aufgehoben GS 2019, 15
§ 52 Abs. 1, f) 07.05.2019 01.10.2019 aufgehoben GS 2019, 15
§ 52 Abs. 1, g) 07.05.2019 01.10.2019 aufgehoben GS 2019, 15
§ 62 Abs. 1, a) 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15
§ 64 06.05.2020 01.03.2021 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Abs. 2 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22
§ 64 Abs. 3 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22
§ 67 06.05.2020 01.03.2021 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Abs. 1, a) 06.05.2 020 01.03.2021 geändert GS 2020, 22
§ 69
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22
§ 72 Abs. 1 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15
§ 73
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22
§ 86
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35
§ 94 Abs. 1, a) 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 50
§ 94 Abs. 1, a),
1.
08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50
§ 94 Abs. 1, a),
2.
08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50
§ 94 Abs. 1, c) 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 50
§ 94 Abs. 1, c),
1.
08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50
§ 94 Abs. 1, c),
2.
08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50
§ 94 Abs. 1, e) 05.11.2019 01.03.2020 geändert GS 2019, 46
                            Titel 2.2.16.  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 63
§ 99
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                20.12. 2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 63
§ 99
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 63
§ 118
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 27
§ 123 Abs. 1 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, a) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 20 16, 39
§ 123 Abs. 1, b) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, c) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, d) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1,
                            d), 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1,
                            d), 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1,
                            d), 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, e) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1,
                            e), 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1,
                            e), 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1,
                            e), 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, f) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, g) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, h) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39
                            49  Element  Besc  hluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 Abs. 2 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 3 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 4, a) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 125 Abs. 1, d) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39
§ 140
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.07.2022 eingefügt GS 2021, 39
                            Titel 3.1  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  05.07.2017  01.01.2018  eingefügt  GS 2017, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 37
                            Titel 3.4.  05.07.2017  01.01.2018  geändert  GS 2017, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 05.11.2019 01.03.2020 aufgehoben GS 2019, 46
§ 152
                            bis