Beschluss über die Gebühren für die Schlussprüfungen an der Krankenpflegeschule
                            Beschluss über die Gebühren für die Schlussprüfungen an  der Krankenpflegeschule  vom 08.11.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.11.1994)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 21.  Juni 1994 über die Krankenpflegeschule;  in Erwägung:  Die finanzielle Lage des Kantons macht eine Erhöhung der Staatseinnahmen  unumgänglich.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Gebühr für die Schlussprüfungen an der Krankenpflegeschule wird auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220 Franken festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskandidaten müssen die Gebühr vor Beginn der Prüfungssessi  -  on an das Sekretariat der Schule überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren des Schweizerischen Roten Kreuzes für die Registrierung der  Diplome und Zeugnisse werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Der Beschluss vom 20.  Oktober 1992 über die Gebühren für die Schlussprü  -  fungen an den Krankenpflegeschulen (SGF 821.12.47) wird aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1.  November 1994 in Kraft ge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   wird   im   Amtsblatt   veröffentlicht,   in   die   Amtliche   Gesetzessammlung  aufgenommen und in Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.1994  Erlass  Grunderlass  01.11.1994  BL/AGS 1994 f 560 / d 565  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  08.11.1994  01.11.1994  BL/AGS 1994 f 560 / d 565