Planungs- und Baugesetz
                            Planungs- und Baugesetz  (PBG)  Vom 26. November 1998 (Stand 23. Oktober 2021)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  36 des Bundesgesetzes über die Raumplanung  1  )    vom 22.  Juni   1979,   Art.  15   des   Bundesgesetzes   über   Zweitwohnungen  2  )    vom   20.  März 2015 und auf §  41  Abs.  1  Bst.  b der Kantonsverfassung  3  )  ,  *  beschliesst:  1. Zweck und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die räumliche Entwick  -  lung des Kantons Zug. Es dient der Umsetzung der raumbezogenen Grund  -  sätze und legt den Rahmen für die gemeindlichen Bauvorschriften fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten – Kantonsrat
                            1  Der Kantonsrat beschliesst den kantonalen Richtplan.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Zuständigkeiten – Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Änderungen des kantonalen Richtplanes ohne wesentliche räumliche  Auswirkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die Trägerschaften von Agglomerationsprogrammen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  ...  1)  SR  700  2)  SR  702  3)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Enteignungen, Landumlegungen und Grenzbereinigungen für kanto  -  nale Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt auf dem Verordnungsweg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  die baurechtlichen Begriffe samt den notwendigen Masszahlen;  a1)  *  die Einzelheiten zur Vornahme einer Nutzungsübertragung;  a2)  *  die weitgehende Harmonisierung des zugerischen Baurechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Einzelheiten   des   Baubewilligungs-   und   Einspracheverfahrens,  auch mit den elektronisch eingerichteten Abläufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Koordinationsstelle   für   kantonale   Entscheide   im   Planungs-   und  Baubewilligungsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  die   besonderen   Anforderungen   an   die   Energieeffizienz   von   Bauten  und Anlagen von Bebauungsplänen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das übrige Ausführungsrecht zu diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat genehmigt die gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen-  und Sondernutzungspläne, sofern er in der gleichen Sache über Beschwer  -  den entscheiden muss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Zuständigkeiten – Private Beratungsstellen
                            1  Der Regierungsrat kann private Beratungsstellen im Rahmen einer Leis  -  tungsvereinbarung damit betrauen, besonders Interessierte oder Betroffene  bei der Erfüllung des Planungs- und Baugesetzes zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständigkeiten – Baudirektion
                            1  Die Baudirektion ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Zweitwoh  -  nungsgesetzes und fördert und überwacht den Vollzug des Planungs- und  Baugesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baudirektion  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  führt den kantonalen Richtplan nach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  beschliesst kantonale Nutzungs- und Sondernutzungspläne;  b1)  *  beschliesst die Sicherung kantonaler Planungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  genehmigt   die   gemeindlichen   Richtpläne,   Bauvorschriften,   Zonen-  und Sondernutzungspläne unter Vorbehalt von §  3  Abs.  3 dieses Ge  -  setzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  trifft  für den Kanton die weiteren  Entscheide,  sofern  dieses  Gesetz  oder   die  Spezialgesetzgebung  keine  andere   zuständige  Behörde  be  -  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Zuständigkeiten – Direktion des Innern
                            1  Die Direktion des Innern ist allein zuständig für im Wald gelegene forstli  -  che Bauten und Anlagen und nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen. Zu  -  dem erfüllt sie in diesem Umfang im Wald die baupolizeilichen Aufgaben;  davon ausgenommen ist der forstliche Wasserbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den forstlichen Wasserbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuständigkeiten – Gemeinden
                            1  Die Einwohnergemeinden erlassen ihre Bauvorschriften, Zonen- und Be  -  bauungspläne durch allgemeinverbindliche Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat beschliesst  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gemeindliche Richtpläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gemeindliche Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  einfache Bebauungspläne und kleine Änderungen von Bauvorschrif  -  ten, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen im Verfahren gemäss  §  40;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  unwesentliche Änderungen des Zonenplanes wie Berichtigungen oder  Korrekturen aufgrund eines Versehens oder von planerisch unzweck  -  mässig verlaufenden Zonengrenzen. Die öffentliche Auflage kann un  -  terbleiben, die Betroffenen sind jedoch anzuhören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Sicherung gemeindlicher Planungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Enteignungen,   Landumlegungen   und   Grenzbereinigungen   für  gemeindliche Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Gemeinderat   trifft   grundsätzlich   die   planungs-   und   baurechtlichen  Entscheide für die Gemeinde und erfüllt alle baupolizeilichen Aufgaben im  Gemeindegebiet, sofern dieses Gesetz oder weitere Erlasse nicht ausdrück  -  lich eine andere Regelung vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baupo  -  lizeibehörde teilweise an eine untere gemeindliche Behörde delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kantonale Pläne und Bauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Kantonaler Richtplan
                            1  Der kantonale Richtplan gibt in Karte und Text darüber Aufschluss, wie  sich das Kantonsgebiet räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindli  -  che Ziele fest, insbesondere für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine ausgewogene Entwicklung der Besiedlung, welche die bestehen  -  de und geplante Verkehrsinfrastruktur sowie die Umweltgesetzgebung  einbezieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die haushälterische Nutzung des Bodens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die vielfältige und nachhaltige Funktion der Landschaft, einschliess  -  lich des Waldes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine koordinierte Entwicklung der Verkehrsinfrastrukturen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Ver- und Entsorgung des Raumes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die grenzüberschreitende Abstimmung der raumrelevanten Vorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Agglomerationsprogramme sind Teil des kantonalen Richtplanes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kantonale Nutzungspläne (Zonen)
                            1  Kantonale Zonen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die kantonalen Schutzzonen gemäss der Spezialgesetzgebung für den  Natur- und Landschaftsschutz und für den planerischen  Schutz von  Gewässern  1  )  . Sie können andere Zonen überlagern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die Zonen für den Abbau und die Rekultivierung sowie für Abfallanla  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die Zonen für den Abbau von Bodenschätzen, für unterirdische Lage  -  rinfrastruktur,   für   Geothermieanlagen   und   für   die   unterirdische  Gasspeicherung nach §  6 des Gesetzes über die Nutzung des Unter  -  grunds  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kantonale Bauvorschriften – Bauten und Anlagen ausserhalb
                            der Bauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erstellung und die Veränderung von Bauten und Anlagen ausserhalb  der Bauzone bedürfen der Zustimmung des Kantons und der anschliessen  -  den Bewilligung des Gemeinderates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  1)  Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1.  Juli 1993 (BGS  432.1  ) und Bundes  -  gesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Jan. 1991, §§  20 und 21 (SR  814.20  ).  2)  BGS  721.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Siedlungen, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten und einzuordnen,  dass sie zusammen mit der Umgebung und Landschaft eine gute Gesamt  -  wirkungerzielen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a * Kantonale Bauvorschriften – Behindertengerechtes Bauen
                            1  Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne des einschlägigen  Bundesrechts sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich  und benutzbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebäude mit mehr als acht Wohneinheiten sowie Bauten und Anlagen mit  mehr als 50 Arbeitsplätzen sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte  zugänglich sind. Bei den Wohneinheiten müssen die Mehrheit der Wohnun  -  gen und bei den Arbeitsplätzen sämtliche Plätze im Innern an deren Bedürf  -  nisse anpassbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anforderungen gemäss Abs.  1 und 2 sind bei Neubauten und Erneue  -  rungen im Sinne des einschlägigen Bundesrechts zu erfüllen, sofern keine  überwiegenden  öffentlichen Interessen  entgegenstehen  oder  der Aufwand  für die Anpassung nicht unverhältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat bestimmt die nach Abs.  1 und 2 erforderlichen bauli  -  chen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10b * Hochhäuser
                            1  Hochhäuser sind Gebäude mit einer Höhe von mehr als 30  m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind dort zulässig, wo die Bauvorschriften, der Zonenplan und ein Be  -  bauungsplan sie vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kantonale Bauvorschriften – Einkaufszentren
                            1  Die Neuerstellung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren oder  von anderen Anlagen mit mehr als 7500  m² Verkaufsfläche setzt einen Be  -  bauungsplan voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Erschliessungskonzept zum Bebauungsplan muss das Angebot des öf  -  fentlichen Verkehrs  und die dem öffentlichen Verkehr dienende bauliche  Infrastruktur enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Kantonale Bauvorschriften – Waldabstand –
                            Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen im Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einzelne Bauten und Anlagen sowie Baulinien müssen mindestens folgen  -  de Waldabstände einhalten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  10 m für unterirdische Bauten und Anlagen sowie Tiefbauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  12 m für über dem massgebenden Terrain errichtete Bauten und Anla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren nach §  45 gilt sinnge  -  mäss   auch   für   forstliche   Bauten   und   Anlagen   sowie   für   nichtforstliche  Kleinbauten und -anlagen im Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kantonale Bauvorschriften – Kiesgruben
                            1  Zur Eröffnung oder Erweiterung von Kiesgruben ist eine kantonale Bewil  -  ligung erforderlich. Die betroffene Gemeinde ist anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Öffnung oder Erweiterung sowie der Betrieb von Kiesgruben sind auf  die kantonalen Zonen für den Abbau und die Rekultivierung beschränkt.  Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Betreiberinnen und Betreiber der  Kiesgruben sind verpflichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  finanzielle Sicherheit für die Einhaltung der Bewilligung zu leisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  dem Kanton jährlich die abgebauten Kubaturen, die verkauften Kies  -  mengen   sowie   die   Mengen   des   Materials   für   die   Wiederauffüllung  und Rekultivierung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann nach Anhörung der Betroffenen das Einzugsgebiet von  Material für die Auffüllung und Rekultivierung einer Kiesgrube festlegen.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a * Kantonale Bauvorschriften – Abfallanlagen
                            1  Für die Errichtung und den Betrieb von Abfallanlagen in der entsprechen  -  den kantonalen Zone ist eine kantonale Bewilligung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Abfallanlage in der gemeindlichen Bauzone errichtet und betrie  -  ben, so ist der Gemeinderat Bewilligungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ausnahmen von kantonalen Plänen und Bauvorschriften
                            2  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Behörde gewährt Ausnahmen von den kantonalen Plänen  und Bauvorschriften, falls sich sonst im Einzelfall eine offensichtlich un  -  zweckmässige Lösung oder eine unbillige Härte ergäbe und wo das überge  -  ordnete Recht es zulässt.  1)  Genehmigt vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu  -  nikation am 8. März 1999 (Art.  52 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Okt. 1991; SR  921.0  ).  2)  Genehmigt vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu  -  nikation am 8. März 1999 (Art.  52 Bundesgesetz über den Wald vom 4.  Okt. 1991; SR  921.0  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gemeindlicher Richtplan
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   gemeindliche   Richtplan   gibt   darüber   Aufschluss,   wie   sich   das  Gemeindegebiet bezüglich Siedlung, Landschaft, Verkehr, Ver- und Entsor  -  gung räumlich entwickeln soll.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a * Gemeindlicher Quartiergestaltungsplan
                            1  Der Gemeinderat kann für die bauliche Entwicklung eines Gebiets nach  Einbezug der Bevölkerung, insbesondere der Nachbarschaft, Quartiergestal  -  tungspläne erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   gemeindlichen   Quartiergestaltungspläne   entwickeln   folgende   Ver  -  bindlichkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Für die gemeindlichen Behörden sind sie nur im Rahmen der Nut  -  zungs- und Sondernutzungsplanung verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind sie unver  -  bindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * ...
§ 17 Gemeindliche Bauvorschriften
                            1  Die gemeindlichen Bauvorschriften legen die gemeindlichen Planungsmit  -  tel und Zonen fest. Sie bestimmen die in den einzelnen Zonen zulässige  Nutzung, die Bauweise und Baudichte, die Gestaltung der Bauten und Anla  -  gen der Freiräume und der Landschaft, regeln die Erschliessung und den ru  -  henden Verkehr, usw.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Gemeindlicher Zonenplan
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Zonenplan bestimmt die zulässige Nutzung des Bodens, berücksich  -  tigt die Richtpläne und weist die kantonalen Zonen aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeindliche Zonen sind:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  die Wohnzonen, Arbeitszonen, Kernzonen, Bauzonen mit speziellen  Vorschriften sowie die Zonen des öffentlichen Interesses für Bauten  und Anlagen. Diese Zonen sind Bauzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die Zonen für die Landwirtschaft, die Weilerzonen, die Zonen des öf  -  fentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung sowie die Übrigen  Zonen mit speziellen Vorschriften. Diese Zonen sind keine Bauzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die   Schutzzonen,   welche   innerhalb   wie   ausserhalb   der   Bauzonen  andere Zonen überlagern können oder für sich bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   Bauzonen   ist   eine   Mischnutzung   nach   Massgabe   der   gemeindlichen  Bauvorschriften zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In   Wohn-   und   Mischzonen   sind   Mindestanteile   für   den   preisgünstigen  Wohnungsbau bei Neueinzonung, bei Umzonung sowie Aufzonung von ei  -  ner Fläche von mehr als 5000 m² und bei ordentlichen Bebauungsplänen je  -  weils maximal im Umfang der Mehrausnützung zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Wohnzonen
                            1  Die   Wohnzonen   sind   für   Wohnzwecke,   dem   Wohnen   vergleichbare  Zwecke sowie familienergänzende Betreuung bestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Arbeitszonen
                            1  Die Arbeitszonen sind für das Gewerbe, für Dienstleistungen und/oder für  die Industrie bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betriebsnotwendiger Wohnraum ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Kernzonen
                            1  Die Kernzonen schaffen oder erhalten Stadt-, Orts- oder Quartierzentren.  Sie dienen Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sowie dem Wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Bauzonen mit speziellen Vorschriften
                            1  Bauzonen mit speziellen Vorschriften umfassen Gebiete, deren Nutzung  einer besonderen Regelung bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 * ...
§ 24 * Landwirtschaftszonen
                            1  Zonen für die Landwirtschaft umfassen Land, das sich für die landwirt  -  schaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet, oder das im Gesamtinteres  -  se landwirtschaftlich genutzt und gepflegt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zonen für die Landwirtschaft lassen Bauten und Anlagen, die über eine in  -  nere Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzieren  -  den Gartenbau zugehörigen Betriebes hinausgehen, dann zu, wenn es der  kantonale Richtplan und der gemeindliche Zonenplan ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Weilerzonen
                            1  Weilerzonen dienen der Erhaltung von Kleinsiedlungen. Sie lassen eine  massvolle Entwicklung zu, sofern die Erschliessung und die Übernahme der  Erschliessungskosten   durch   die   Grundeigentümer   gewährleistet   sind.   Sie  umfassen mindestens fünf Gebäude, davon mindestens drei Wohngebäude,  in enger räumlicher Beziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Zonen des öffentlichen Interesses
                            1  Die Zonen des öffentlichen Interesses dienen dem Gemeinwohl. Sie kön  -  nen   Frei-   und   Grünflächen   enthalten   oder   Bauten   und   Anlagen,   welche  überwiegend öffentlich-rechtlichen Körperschaften dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Zonen des öffentlichen Interesses sind private Bauvorhaben zuläs  -  sig, wenn sie dauernd öffentlichen Interessen dienen, dieser Zweck dinglich  gesichert ist und auf den Heimschlag nach §  55 verzichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat legt die Bauvorschriften unter Berücksichtigung der öf  -  fentlichen und privaten Interessen einzelfallweise fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften
                            1  Die Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften dienen Zwecken, welche  im Zonenplan eigens vermerkt sind und sich in der Regel anderswo nicht  verwirklichen lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Schutzzonen
                            1  Schutzzonen dienen namentlich dem Natur-, Landschafts- und Ortsbild  -  schutz. Das Nähere bestimmt die Spezialgesetzgebung  1  )  .  1)  Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz vom 26.  April 1990 (BGS  423.11  ); Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1.  Juli 1993 (BGS  432.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 * ...
                            4. Sondernutzungspläne und Erschliessung  *  4.1. Sondernutzungspläne  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * ...
§ 31 * Baulinien- und Strassenpläne
                            1  Baulinien-, Niveaulinien- sowie Strassenpläne sichern Strassen, Trassen,  Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder  künftige   Verkehrsanlagen.   Sie  dienen   der   Gestaltung   des   Verkehrsraums  und des Siedlungsbildes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer für die Verkehrsanlage zuständig ist, erlässt die erforderlichen Bauli  -  nien- oder Strassenpläne. Die Anhörung eines mitbetroffenen Gemeinwe  -  sens ist zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31a * Erschliessungsplan
                            1  Der Erschliessungsplan bezweckt, Lage und Ausdehnung von Erschlies  -  sungsanlagen festzulegen und das hierzu erforderliche Land auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Erschliessungsplan kann Bau-, Strassen- und Niveaulinien sowie Vor  -  schriften über die Finanzierung und den Unterhalt der Erschliessungsanla  -  gen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 * Bebauungspläne
                            1  Bebauungspläne bestimmen die Bauweise über eine funktional zusammen  -  hängende Landfläche innerhalb der Bauzone. Weisen sie wesentliche Vor  -  züge  gegenüber  der Einzelbauweise  auf, so können darin Abweichungen  von   den   kantonalen   und   gemeindlichen   Bauvorschriften   festgelegt   wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wesentliche Vorzüge im Sinne von Abs.  1 sind:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten und Anlagen  sowie der Freiräume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  besonders   gute   städtebauliche   Einordnung   in   das   Siedlungs-   und  Landschaftsbild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestandteile sind Baulinienpläne, Vorschriften über die Art und das Mass  der Nutzung der Grundstücke, die Verkehrserschliessung, die Anordnung  der Baukörper, die    Gesamthöhe, die Abstände und insbesondere die Frei  -  räume.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird in einem Gebiet mit Bebauungsplanpflicht ein Bebauungsplan abge  -  lehnt, so muss die Gemeinde auf ihre Kosten einen neuen Bebauungsplan  ausarbeiten, sofern sie einen solchen verlangt, und spätestens innerhalb von  drei Jahren erstinstanzlich beschliessen. Kommt dieser Beschluss nicht zu  Stande, entfällt die Bebauungsplanpflicht  und Baugesuche sind nach den  geltenden Vorschriften zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird der  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einfache Bebauungsplan nicht innerhalb von zwei Jahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ordentliche Bebauungsplan nicht innerhalb von vier Jahren  seit erstmaligem Begehren einer Grundeigentümerschaft der Entscheidbe  -  hörde vorgelegt, kann die betreffende Grundeigentümerschaft innerhalb von  zwei   weiteren   Jahren   einen   eigenen   Bebauungsplan   erarbeiten   und   dem  Gemeinderat einreichen. Der Gemeinderat legt diesen Bebauungsplan un  -  mittelbar danach der Entscheidbehörde vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 bis * Einfache Bebauungspläne
                            1  Der   Erlass   eines   einfachen   Bebauungsplans   muss   entweder   von   den  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, welche mindestens über die  Hälfte der Bebauungsplanfläche verfügen, beantragt werden, oder der Ent  -  scheid muss vom Gemeinderat ausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einfache Bebauungspläne können beschlossen werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  diese die Vorzüge gemäss §  32 dieses Gesetzes aufweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die vom Bebauungsplan erfasste Fläche mindestens 2000  m² beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt ein Bebauungsplan die Voraussetzungen von Abs.  2, sind folgende  Abweichungen von der Einzelbauweise zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Geschosszahl darf um ein Geschoss erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Das Nutzungsmass darf um maximal 20  % erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände dürfen unterschritten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die maximal zulässige Gebäudelänge darf um höchstens 50  % über  -  schritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 ter * Ordentliche Bebauungspläne
                            1  Ordentliche Bebauungspläne können beschlossen werden, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Vorzüge gemäss §  32 dieses Gesetzes aufweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beim erstmaligen Erlass oder bei wesentlichen Änderungen das Ergeb  -  nis   eines   qualitätssichernden   Konkurrenzverfahrens   mit   mindestens  drei Planerteams sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf einem Planungsverfahren unter geeignetem Einbezug der Bevöl  -  kerung, namentlich der Nachbarschaft, fussen, sofern das in Einzel  -  bauweise zulässige Nutzungsmass mit der Planung um mehr als 50 %  erhöht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einsitznahme   einer   Vertretung   der   Gemeinden   im   das   qualitätssi  -  chernde Konkurrenzverfahren beurteilenden Gremium ist zwingend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt   ein   Bebauungsplan   die   Voraussetzungen   von   Abs.  1,   sind   auch  grössere Abweichungen von der Einzelbauweise zulässig, die Nutzungsart  muss jedoch gewahrt bleiben.  4.2. Erschliessung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32a * Erschliessungspflicht der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind für die zeitgerechte Erschliessung der Bauzonen ver  -  antwortlich. Sie haben zusammen mit der Bau- und Zonenordnung auch für  die noch nicht oder nicht genügend erschlossenen Bauzonen die Erschlies  -  sungspläne zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, in dem er festlegt,  bis wann welche Gebiete erschlossen oder welche bestehenden Erschlies  -  sungsanlagen geändert werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit die Versorgung und Entsorgung nicht durch die Gemeinde selber  erfolgt, überbindet sie die Pflicht zur Erschliessung dem zuständigen Ver  -  sorgungswerk.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32b * Durchführung der Erschliessung
                            1  Die Gemeinde führt die Erschliessung in Zusammenarbeit mit den anderen  -  chen Entwicklung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauwillige können mit der Gemeinde die vorzeitige Erschliessung verein  -  baren. Erschliesst die Gemeinde die Bauzonen nicht fristgerecht, so können  Bauwillige die Erschliessung nach den durch die Gemeinde genehmigten  Plänen selbst vornehmen und bevorschussen. Die Gemeinde hat die geleis  -  teten Vorschüsse den Dritten inklusive Zins innert fünf Jahren nach der Er  -  stellung der Erschliessung zurückzuerstatten. Mit der Rückerstattung geht  die Erschliessungsanlage ins Eigentum der Gemeinde über.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32c * Mitbenutzung durch Private
                            1  Der Gemeinderat  verpflichtet  die Eigentümerinnen und Eigentümer von  bestehenden privaten Erschliessungsanlagen, die Mitbenutzung durch Dritte  gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar ist und eine  zweckmässige technische Lösung vorliegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf   Begehren   der   belasteten   oder   berechtigten   Eigentümerinnen   und  Eigentümer wird die Entschädigung von der Schätzungskommission festge  -  setzt. Diese entscheidet auch über strittige Unterhaltsregelungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32d * Erschliessung mit Kommunikationsanlagen
                            1  Der   Gemeinderat   kann   bei   privaten   oder   öffentlichen   Gebäuden   mit  grossem  Publikumsverkehr  verlangen, dass auf Kosten der Bauherrschaft  die notwendigen Kommunikationsanlagen zu installieren sind, damit auch  im Notfall eine Verbindung zu den Organisationen des Bevölkerungsschut  -  zes gewährleistet ist.  5. Sicherung von Planungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Bausperre
                            1  Die   zuständige   Behörde   kann   ein   Baubewilligungsverfahren   aussetzen,  wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorerst den Erlass oder die  Änderung eines Baulinien-, Strassen-, Erschliessungs- oder Bebauungsplans  erfordert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Plan muss längstens  zwei  Jahre  seit Einreichung des  vollständigen  Baugesuchs  erstinstanzlich beschlossen werden.  Kommt  dieser  Beschluss  nicht zustande, ist das Baugesuch nach den bestehenden Vorschriften zu be  -  handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Baulinienraum
                            1  Im Baulinienraum sind von der öffentlichen Planauflage an neue Bauten  und Anlagen unzulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um- oder Aufbauten an den von Baulinien betroffenen Bauten und Anla  -  gen sind zulässig, sofern das Gemeinwesen bei der Inanspruchnahme des  Baulinienraums den damit geschaffenen Mehrwert nicht entschädigen muss  (Reverspflicht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kleinbauten, Parkierungs-, Erschliessungsanlagen und dergleichen sind in  der   Regel   vom   Bauverbot,   nicht   aber   von   der   Reverspflicht   ausgenom  -  men.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Planungszone
                            1  Die   zuständige   Behörde   kann   Planungszonen   im   Sinne   des   Raumpla  -  nungsgesetzes  1  )   beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Planungszonen sind mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam. Die zuständi  -  ge Behörde bemisst sie auf längstens fünf Jahre. Sie kann die Geltungsdauer  einmalig um höchstens zwei Jahre verlängern.  6. Verfahrensbestimmungen  6.1. Pläne und Bauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Erlass von kantonalen Richtplänen
                            1  Die   Baudirektion   lässt   kantonale   Richtpläne   vor   der   Beschlussfassung  durch die zuständige Behörde öffentlich auflegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer beim kantonalen Richtplanverfahren mitwirken will, kann der Baudi  -  rektion während der Auflagefrist schriftlich Eingaben unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Baudirektion   fasst   die   Eingaben   in   einem   Bericht   zusammen   und  nimmt gesamthaft Stellung. Sie unterbreitet ihren Bericht der Behörde, die  den Richtplan beschliesst, und orientiert die Absender der Eingaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern eine Gemeinde bei ihrer Planung einen gemeindlichen Richtplan  einsetzen will, ist er gemäss dem Verfahren der gemeindlichen Zonenpla  -  nung, jedoch durch den Gemeinderat, zu erlassen.  *  1)  SR  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdemöglichkeit gemäss §  41 entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37a * Erlass von gemeindlichen Quartiergestaltungsplänen
                            1  Gemeindliche   Quartiergestaltungspläne   sind  gemäss   dem   Verfahren   der  gemeindlichen Zonenplanung durch den Gemeinderat zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdemöglichkeit gemäss §  41 entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sollen kantonale Zonen- und Sondernutzungspläne erlassen, geändert oder  aufgehoben werden, holt die zuständige Behörde die erforderlichen Mitbe  -  richte ein. Danach wird der bereinigte Entwurf in der betreffenden Gemein  -  de öffentlich aufgelegt. Die Betroffenen sind, soweit möglich, direkt zu be  -  nachrichtigen. Für die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist die Amtsblatt  -  publikation massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Auflagefrist kann bei der zuständigen Behörde Einsprache  erheben, wer von den Plänen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an  deren Unterlassung oder Änderung hat.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In einfachen Fällen kann auf die Publikation im Amtsblatt verzichtet wer  -  den, doch sind die Betroffenen direkt zu benachrichtigen. Ihr Einsprache  -  recht ist zu gewährleisten.  2  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rechtskräftige Beschlüsse sind von der zuständigen Behörde zur Orientie  -  rung der Öffentlichkeit im Amtsblatt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38a * Erlass von Planungszonen
                            1  Wer von einer Planungszone betroffen ist, kann während der öffentlichen  Auflage bei der anordnenden Behörde Einsprache erheben. Gegen den Ein  -  spracheentscheid sind die Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegege  -  setz zulässig.  *  1)  Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide bei Einsprachen  gegen kantonale Zonen- und Sondernutzungspläne (§  3  Abs.  4 und 5 der Delegationsver  -  ordnung (DelV)  vom 28.  November 2017, BGS  153.3  ).  2)  Delegation an die Baudirektion für Verzicht in einfachen Fällen auf Vorprüfung und öffent  -  liche   Auflage   (§  7  Abs.  1  Ziff.  1   der   Delegationsverordnung   (DelV)   vom   28.   November  2017, BGS  153.3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 * Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und
                            ordentlichen Bebauungsplänen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sollen   gemeindliche   Bauvorschriften,   Zonen-   oder   ordentliche   Bebau  -  ungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, lässt der Gemeinde  -  rat seinen Entwurf von der Baudirektion vorprüfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Vorprüfung legt der Gemeinderat den bereinigten Entwurf öf  -  fentlich auf. Die Auflage ist im Amtsblatt anzuzeigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich Einwen  -  dungen erhoben werden. Die Berechtigung dazu ist nicht beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Auflagefrist stimmt die Gemeinde über die Anträge des  Gemeinderates in Kenntnis der Einwendungen und der Vorbehalte der Bau  -  direktion ab. Mit der Abstimmung sind die Einwendungen erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a * Erlass von gemeindlichen Erschliessungs-, Baulinien- und
                            Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verfahren für den Erlass von gemeindlichen Erschliessungs-, Bauli  -  nien- und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen richtet sich  grundsätzlich nach der Bestimmung von §  38 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erschliessungs-,   Baulinien-   und   Strassenpläne   bedürfen   überdies   einer  Vorprüfung durch die Baudirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Einfaches Verfahren für gemeindliche Bauvorschriften, Zonen-
                            und Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat beschliesst  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kleine Änderungen von rechtskräftigen Bauvorschriften, Zonen- oder  Bebauungsplänen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  einfache Bebauungspläne gemäss §  32  bis  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Publikation von Beschlüssen über gemeindliche
                            Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne;  Beschwerdemöglichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Beschluss über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von  gemeindlichen   Bauvorschriften,   Zonen-   oder   Bebauungsplänen   ist   vom  Gemeinderat  einmal  im  Amtsblatt  zu publizieren  und öffentlich  aufzule  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Publikation   nennt   den   Gegenstand   des   Beschlusses,   enthält   eine  Rechtsmittelbelehrung und verweist auf die öffentliche Auflage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde erheben,  wer von den Vorschriften oder Plänen besonders berührt ist und ein schutz  -  würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses der  Gemeinde hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 * Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und
                            ordentlichen Bebauungsplänen sowie Erschliessungs-,  Baulinien- und Strassenplänen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Genehmigung von neuen, geänderten oder aufgehobenen gemeindli  -  chen   Bauvorschriften,   Zonen-   oder   ordentlichen   Bebauungsplänen   sowie  Erschliessungs-,   Baulinien-   und   Strassenplänen   erfolgt   grundsätzlich   im  Sinne der Vorschriften der Spezialgesetzgebung. Die Prüfung durch die Ge  -  nehmigungsbehörde erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen  Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht,  insbesondere mit dem Raumplanungsgesetz, dem Planungs- und Baugesetz  und   dem   kantonalen   Richtplan.   Der   Ermessensspielraum   der   Gemeinden  muss gewahrt bleiben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat  koordiniert  seine Genehmigungen mit allfälligen Be  -  schwerdeentscheiden in der gleichen Sache.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ändert die Genehmigungsbehörde gemeindliche Bauvorschriften im Ge  -  nehmigungsverfahren oder hebt sie diese ganz oder teilweise auf, hat sie ih  -  ren Beschluss im Amtsblatt zu publizieren und öffentlich aufzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Genehmigung des gemeindlichen Richtplans
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern der Gemeinderat einen gemeindlichen Richtplan erlässt, unterbrei  -  tet er ihn, ohne die Quartiergestaltungspläne, der Baudirektion zur Geneh  -  migung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Genehmigung   ist   vom   Gemeinderat   mit   Amtsblattpublikation   be  -  kanntzumachen.  6.2. Baubewilligung und Baueinsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 * Bewilligungspflicht
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer Bauten und Anlagen erstellen, ändern oder anders nutzen will, bedarf  einer   Bewilligung   der   zuständigen   Gemeindebehörde.   Vorbehalten   bleibt  §  6 Abs.  1 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44a * Pflicht zur Bauanzeige, Solaranlagen
                            1  Geringfügige   Bauvorhaben   und  Solaranlagen,   welche  die  nachbarlichen  und die öffentlichen  Interessen nicht erheblich berühren, sind der zuständi  -  gen Gemeindebehörde mit einer Bauanzeige zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindebehörde teilt die Anzeigen für Bauten und Anlagen ausser  -  halb der Bauzonen umgehend der Baudirektion mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhebt die zuständige Behörde innert 20 Tagen seit Empfang der Bauan  -  zeige durch die Gemeindebehörde keine Einwendungen, darf das Vorhaben  ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder natio  -  naler   Bedeutung   bedürfen   stets   einer   Baubewilligung.   Sie   dürfen   solche  Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 * Ablauf des Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahrens
                            1  Das Baugesuch ist öffentlich aufzulegen. Es wird am ersten Tag und ein  weiteres Mal während der Auflage im Amtsblatt publiziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer vom Baugesuch besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interes  -  se am Ausgang des Verfahrens hat, ist zur Baueinsprache berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsprache muss innert der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat  eingereicht werden und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In einfachen Fällen, insbesondere wenn keine öffentlichen oder nachbarli  -  chen Interessen berührt sind oder das nachbarliche Einverständnis vorliegt,  ist von der Auflage und Publikation des Baugesuchs abzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 * Koordination, Entscheid über Baugesuch und Baueinsprachen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Gemeindebehörde holt bei der kantonalen Koordinations  -  stelle die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen ein und eröffnet  sie zusammen mit allfälligen Einspracheentscheiden gemeinsam mit ihrem  Entscheid über das Baugesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46a * Geltungsdauer von Baubewilligungen
                            1  Die   Baubewilligung   entfällt,   wenn   nicht   innert   zwei   Jahren   seit  Rechtskraft mit dem Bau begonnen wird. Auf schriftliches Gesuch kann die  Gemeindebehörde die Frist höchstens dreimal um jeweils ein Jahr verlän  -  gern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46b * Baubeginn
                            1  Die   rechtsgültige   Baubewilligung   gestattet   den   sofortigen   Baubeginn,  wenn Bedingungen und Auflagen nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern vor Baubeginn insbesondere technische Belange erfüllt sein müs  -  sen, sind sie der zuständigen gemeindlichen Dienststelle nachzuweisen. Bei  erbrachtem   Nachweis   gestattet   die   gemeindliche   Dienststelle   selber   den  Baubeginn als schriftliche Mitteilung oder sie erwirkt einen Entscheid der  zuständigen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46c * Inanspruchnahme von Drittgrundstücken: Umfang
                            1  Jede Grundeigentümerschaft ist berechtigt, Nachbargrundstücke zu betre  -  ten und vorübergehend zu benutzen, soweit es, Vorbereitungshandlungen  eingeschlossen, für die Erstellung, die Veränderung oder den Unterhalt von  Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen nötig und mit verhält  -  nismässigem   Aufwand   nicht   anders   möglich   ist   und   soweit   dadurch   das  Eigentum der   bzw. des Betroffenen nicht unzumutbar gefährdet oder beein  -  trächtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Recht ist möglichst schonend und gegen volle Entschädigung aus  -  zuüben. Der ursprüngliche Zustand des Nachbargrundstücks  ist nach Ab  -  schluss der Inanspruchnahme wiederherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46d * Inanspruchnahme von Drittgrundstücken: Verfahren
                            1  Die Inanspruchnahme ist der Betroffenen bzw. dem Betroffenen von der  Bauherrschaft genau und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmt die bzw. der Betroffene innert 30  Tagen seit der Mitteilung nicht  zu oder einigen sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht, entschei  -  det auf Begehren der Bauherrschaft die örtliche Baubehörde rasch über die  Zulässigkeit des Begehrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Entschädigung entscheidet die Schätzungskommission im Nach  -  gang  1  )  .  1)  §§  62  ff. PBG; §§  40  ff. V PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Bauermittlungen
                            1  Aufgrund eines Bauermittlungsgesuchs entscheidet die zuständige Behör  -  de über einzelne, klar umschriebene Fragen zu einem Bauvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Verfahren und den Entscheid gelten sinngemäss die Vorschriften  über das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid ist während zwei Jahren seit Rechtskraft verbindlich. Auf  schriftliches Gesuch kann die Gemeindebehörde die Frist höchstens dreimal  um jeweils ein Jahr verlängern.  *  6.3 Fristen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a * Gesetzliche Fristen und Behandlungsfristen
                            1  Es gelten folgende Auflagefristen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  20  Tage für  1.  Baugesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  30  Tage für  1.  Planungszone;  2.  Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sonder  -  nutzungsplänen;  3.  Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  60  Tage für  1.  Erlass und Änderung des kantonalen Richtplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Behandlungsfristen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ein Monat für  1.  kantonale Entscheide der kantonalen Koordinationsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zwei Monate für  1.  Baugesuche ohne Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Drei  Monate für  1.  Baugesuche mit Einsprachen;  2.  Vorprüfung   von   gemeindlichen   Bauvorschriften,   Zonen-   und  Sondernutzungsplänen;  3.  Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und  Sondernutzungsplänen ohne Beschwerden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behandlungsfristen beginnen zu laufen, sobald die Gesuchsunterlagen  vollständig sind und – bei Baugesuchen – die Auflagefrist abgelaufen ist.  Fristüberschreitungen  oder -erstreckungen  müssen auf  Begehren von den  zuständigen Behörden begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Landumlegung und Grenzbereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Begriff und Zweck
                            1  Die   Landumlegung   besteht   im   Zusammenlegen   und   Neuverteilen   von  Grundstücken. Sie hat zum Ziel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Vollzug von Zonenplänen und Sondernutzungsplänen zu erleich  -  tern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Grundstücke für die vorgesehene Nutzung besser zu formen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Land auszuscheiden, um Erschliessungsanlagen und andere Werke im  öffentlichen Interesse zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grenzbereinigung bezweckt, durch Flächenabtausch Grundstücksgren  -  zen neu zu ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das bäuerliche Bodenrecht  1  )   bleibt insbesondere für Grenzverbesserungen  bei landwirtschaftlichen Grundstücken vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Einleitung und Durchführung des Verfahrens
                            1  Das Landumlegungsverfahren wird eingeleitet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch Mehrheitsbeschluss der beteiligten Grundeigentümerinnen und  Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des in die Umlegung ein  -  zubeziehenden Landes gehört; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch Entscheid der zuständigen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grenzbereinigung wird vom Gemeinderat auf Antrag einer Grundei  -  gentümerin   oder   eines   Grundeigentümers   oder   auch   von   Amtes   wegen  angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. die zu  -  ständige Behörde führen die Landumlegung selbst durch oder betrauen da  -  mit eine Ausführungskommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Veränderungsverbot
                            1  Nach Einleitung des Verfahrens bedürfen tatsächliche Änderungen, nicht  aber   Rechtsänderungen   an   den   einbezogenen   Grundstücken   der   Zustim  -  mung des durchführenden Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsänderungen   meldet   das   Amt   für   Grundbuch   und   Geoinformation  (AGG)  der zuständigen Behörde zuhanden des durchführenden Organs.  *  1)  Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4.  Okt. 1991 (SR  211.412.11  );  Bodenverbesserungs- Verordnung vom 14.  Juni 1971 (SR  913.1  ); Meliorationsgesetz vom  27.  Okt. 1960 (BGS  923.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Landzuteilung, Geldausgleich und Entschädigung
                            1  Das durchführende Organ regelt die Eigentumsverhältnisse, die Dienstbar  -  keiten und Grundlasten in Zusammenarbeit  mit dem Amt für Grundbuch  und Geoinformation (AGG).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Landumlegung und Grenzbereinigung müssen auf den Ausgleich von Vor-  und Nachteilen, von altem und neuem Besitzstand Bedacht nehmen. Ge  -  ringfügige Mehr- und Minderzuteilungen sowie besondere Vor- und Nach  -  teile sind durch Geld auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Verfahren und Entscheide
                            1  Im Landumlegungsverfahren entscheidet das Durchführungsorgan über die  Einleitung  des   Verfahrens,   über   die   Neuzuteilung   samt   Entschädigungen  und Kostenverteilung sowie über eine allfällige Bauverpflichtung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Grenzbereinigungsverfahren entscheidet die zuständige Behörde über  die Anordnung und über den Bereinigungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor Abschluss des Verfahrens ist der Neuzuteilungs- bzw. Bereinigungs  -  plan während  30 Tagen auf der betreffenden  Gemeindekanzlei  öffentlich  aufzulegen.  Gegen  die Neuzuteilung  bzw.  den Bereinigungsplan  und die  Entschädigungen sowie die Kostenverteilung kann während der Auflagefrist  beim Durchführungsorgan bzw. bei der zuständigen Behörde Einsprache er  -  hoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheide über die Einsprachen können innert 20 Tagen an die Schät  -  zungskommission weitergezogen werden.  7a. Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit  *  7a.1. Planungsmehrwert  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a * Mehrwertabgabe
                            1  Die   Mehrwertabgabe   gleicht   Vorteile   aus,   die   ausschliesslich   entstehen  durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erstmalige und dauerhafte Zuweisung von Boden zu Bauzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zuweisung von Zonen des öffentlichen Interesses zu anderen Bauzo  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Abgabe beträgt 20  % des Bodenmehrwerts.  1)  Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4.  Okt. 1974 (SR  843  ; WEG), Art.  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a  Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen festlegen, dass sie mittels  verwaltungsrechtlichem   Vertrag   von   den   Grundeigentümerinnen   und  Grundeigentümern   eine   Mehrwertabgabe   von   maximal   20  %   des   Boden  -  mehrwerts erheben können bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Umzonungen, für das den bisherigen Bodenwert um mehr als 30  %  übersteigende Mass;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aufzonungen  und Bebauungsplänen,  für das  die  Nutzungserhöhung  um mehr als 30  % übersteigende Mass, wenn gleichzeitig eine Erhö  -  hung der Ausnützungsziffer um mehr als 0,3 bzw. der Baumassenzif  -  fer um mehr als 1,2 vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bodenmehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Ver  -  kehrswert unmittelbar vor und jenem unmittelbar nach der rechtskräftigen  Zonenplanänderung bzw. nach der Rechtskraft des Bebauungsplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a0 * Mehrwertabgabe als Sachleistung
                            1  Anstelle einer Barleistung kann die Mehrwertabgabe, das Einverständnis  der Grundeigentümerschaft vorausgesetzt und vertraglich gesichert, auch als  Sachleistung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt   die   Mehrwertabgabe   vollständig   als   Sachleistung,   muss   der   ge  -  schätzte Geldwert dieser Sachleistung dem Geldwert der Mehrwertabgabe  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die Mehrwertabgabe teilweise als Sachleistung, ist die Forderung  aus der Mehrwertabgabe nur bis zum geschätzten Geldwert dieser Sachleis  -  tung gedeckt. Der Restbetrag wird in Geld bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a1 * Veranlagung
                            1  Die kantonale Schätzungskommission ist zuständig für die Ermittlung des  Mehrwerts sowie die Festlegung der Mehrwertabgabe innerhalb Jahresfrist  seit Rechtskraft der Zonenplanänderung bzw. des Bebauungsplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat meldet die Rechtskraft der erstmaligen und dauerhaften  Zuweisung von Boden zu Bauzonen, die Zuweisung von Zonen des öffentli  -  chen  Interesses  zu anderen  Bauzonen sowie  – sofern  ein entsprechender  verwaltungsrechtlicher Vertrag besteht – von entsprechenden Umzonungen,  Aufzonungen und Bebauungsplänen der kantonalen Schätzungskommissi  -  on, worauf diese die Veranlagung einleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren und die Kostenauferlegung richten sich nach den Bestim  -  mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )   sowie nach § 61 ff. PBG.  1)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen die Veranlagung kann bei der kantonalen Schätzungskommission  Einsprache gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz  2  )   erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52b * Erhebung, Fälligkeit, Sicherung
                            1  Die Gemeinde, in der das belastete Grundstück liegt, erhebt nach Eintritt  der Fälligkeit die Mehrwertabgabe und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  behält bei der erstmaligen und dauerhaften Zuweisung von Boden zu  Bauzonen sowie bei der Zuweisung von Zonen des öffentlichen Inter  -  esses zu anderen Bauzonen 60  % der Abgabe für sich und überweist  40  % der Abgabe dem Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  behält bei Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen – sofern  ein   entsprechender   verwaltungsrechtlicher   Vertrag   besteht   –   100  %  der Abgabe für sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mehrwertabgabe, geschuldet von der Grundeigentümerschaft im  Zeit  -  punkt der Rechtskraft der Zonenplanänderung bzw. des Bebauungsplans –  bei einer Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ent  -  sprechend ihren Anteilen –, wird fällig 30 Tage nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauabnahme   durch   die   Baupolizeibehörde   bei   Überbauung   des  Grundstücks;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Eintragung   im   Grundbuch   bei   Veräusserung   des   Grundstücks.   Als  Veräusserung gelten Eigentümerwechsel, Übertragung der wirtschaft  -  lichen Verfügungsgewalt oder Einräumung von Baurechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  teilweiser  Überbauung  oder partieller Veräusserung  eines  mit  einer  Mehrwertabgabe belasteten Grundstücks wird die Mehrwertabgabe nur an  -  teilsmässig fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fälligkeit der Mehrwertabgabe tritt nicht ein bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Eigentumswechsel   durch   Erbgang   (Erbfolge,   Erbteilung,   Vermächt  -  nis), Erbvorbezug oder Schenkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Eigentumswechsel unter Eheleuten im Zusammenhang mit dem Gü  -  terrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehe  -  teils an den Unterhalt der Familie (Art.  165 ZGB) und scheidungs  -  rechtlicher Ansprüche, sofern beide Eheteile einverstanden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Landumlegungen   zwecks   Güterzusammenlegung,   Nutzungs-   und  Sondernutzungsplanung,   Grenzbereinigung,   Abrundung   landwirt  -  schaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen in einem Enteig  -  nungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;  2)  §  34 ff. VRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Umstrukturierungen im Sinne von §  62 des Steuergesetzes  1  )   von juris  -  tischen  Personen, die nach  §  57 Abs.  1 Bst.  e–h  des  Steuergesetzes  von der Steuerpflicht befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Den Gemeinwesen steht für die Mehrwertabgabe einschliesslich der Ver  -  zinsung im  Umfang des  Zinssatzes  der Zuger  Kantonalbank für variable  Hypotheken seit Fälligkeit ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches  Pfandrecht zu, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht  2  )  . Das gesetzli  -  che Pfandrecht  entsteht mit der Rechtskraft  der Zonenplanänderung bzw.  des Bebauungsplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52c * Kürzung, Befreiung
                            1  Die Mehrwertabgabe wird um den Betrag gekürzt, der innerhalb von zwei  Jahren ab Fälligkeit der Mehrwertabgabe für Einzonungen zur Beschaffung  einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Mehrwertabgabe ist geschuldet für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem   Verwaltungsvermögen   eines   Gemeinwesens   zufallende   Einzo  -  nungen und Umzonungen sowie Aufzonungen und Bebauungspläne,  auch wenn sie einen Mehrwert des Bodens von mehr als 30  % bzw.  eine Erhöhung des Nutzungsmasses von mehr als 30  % zur Folge ha  -  ben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Arrondierungen   mit   einem   ermittelten   Mehrwert   von   weniger   als  Fr.  30  000.–. Für mehrere wirtschaftlich oder rechtlich zusammenhän  -  gende   Grundstücke   gilt   die   Grenze   für   die   Abgabeerhebung   insge  -  samt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52d * Zweckbindung
                            1  Die  Mehrwertabgabe fliesst in eine Spezialfinanzierung, die für Rückzo  -  nungen sowie zur Leistung von Beiträgen an raumplanerische Massnahmen  verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Mehrwertabgabe vollständig oder teilweise als Sachleistung,  muss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  diese   Leistung   vertraglich   gesichert   werden   und   raumplanerischen  Massnahmen dienen oder dafür verwendet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der als Geldwert geleistete Restbetrag in die Spezialfinanzierung flies  -  sen.  1)  BGS  632.1  2)  Art.  836 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7a.2. Förderung der Verfügbarkeit von Bauland  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52e * Verwaltungsrechtlicher Vertrag bei Neueinzonungen
                            1  Der Gemeinderat kann die Zuweisung von Land zur Bauzone von der Zu  -  sicherung der Eigentümerschaft abhängig machen, das Land ab Erreichen  der Baureife innert einer festzusetzenden  Frist zu überbauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag regelt den Fristenlauf und kann bei von der Eigentümerschaft  selbst verschuldeter Nichteinhaltung der Bauverpflichtung vorsehen, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  baureifes Land am Siedlungsrand ausgezont wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Eigentümerschaft der Gemeinde für den Säumnisfall ein Kaufrecht  einräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bauverpflichtung ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung  im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vertrag fällt dahin, wenn ein Gemeinwesen das Land kauft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52f * Fehlende Verfügbarkeit bereits eingezonten Baulands
                            1  Bleibt Bauland durch die Schuld der Eigentümerschaft unverbaut, kann die  Gemeinde   ein   gesetzliches   Kaufrecht   ausüben,   sofern   die   nachfolgenden  Voraussetzungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das betreffende Bauland muss seit mindestens 15  Jahren seit Inkraft  -  treten dieser Bestimmung im Zonenplan für die Überbauung vorgese  -  hen und seit mindestens zehn Jahren baureif sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es muss eine ausgewiesene Nachfrage für die bauliche Nutzung von  Bauland vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Der Gemeinderat hat der Grundeigentümerschaft eine Frist von min  -  destens drei und maximal sieben Jahren gesetzt, um das betreffende  Bauland vollumfänglich oder etappiert entweder selbst zu nutzen oder  durch Dritte der vorgesehenen baulichen Nutzung zuzuführen, und die  Grundeigentümerschaft hat diese Frist unbenützt verstreichen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat darf dieses gesetzliche Kaufrecht nur ausüben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  aufgrund einer Interessenabwägung, bei der das öffentliche Interesse  die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei   selbstbewirtschaftetem   Land,   nachdem   er   vergeblich   Realersatz  angeboten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei selbstbewirtschaftetem Land entfällt das  gesetzliche Kaufrecht, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das   landwirtschaftlich   genutzte   Grundstück   am   Siedlungsrand   liegt  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die selbstbewirtschaftende Landwirtin bzw. der selbstbewirtschaftende  Landwirt mit einer entschädigungslosen Auszonung einverstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kauf erfolgt zum Verkehrswert, gestützt auf ein Gutachten der kanto  -  nalen Schätzungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinde führt dieses Bauland umgehend der Überbauung zu oder  veräussert es, damit es umgehend überbaut wird.  8. Enteignung  8.1. Formelle Enteignung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Enteignungsfälle
                            1  Kanton und Gemeinden besitzen für öffentliche Zwecke das Enteignungs  -  recht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  den   Bau,   Ausbau   und   Betrieb   von   Strassen   und   Wegen   sowie   für  künftige   Strassenräume   aufgrund   eines   rechtskräftigen   Erschlies  -  sungs-, Baulinien- oder Strassenplans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Ausführung   von   Schutzbauwerken   und   Renaturierungsmassnah  -  men an öffentlichen und privaten Gewässern sowie die Inanspruch  -  nahme von Materialien für Gewässerverbauungen  und Hochwasser  -  schutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Inanspruchnahme von Zonen des öffentlichen Interesses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Anlagen  für die Telekommunikation, sofern nicht  Bundesrecht  gilt,  und für Werkleitungen; die zuständige Behörde kann Dritten das Ent  -  eignungsrecht verleihen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  für die Nutzung des Untergrunds. Hierfür kann das Enteignungsrecht  einer Bewerberin oder einem Bewerber übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Enteignung kann sich auf dingliche und auf damit verbundene obliga  -  torische Rechte, wie Miete und Pacht, erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Ausdehnung
                            1  Enteignete können die Ausdehnung der Enteignung verlangen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf das ganze Recht, wenn die angestrebte flächenmässige oder inhalt  -  liche Teilenteignung die bestimmungsgemässe Verwendung des ver  -  bleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf unbeschränkte Dauer, wenn das Recht durch die angestrebte vor  -  übergehende Enteignung seinen Hauptwert verliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schätzungskommission entscheidet über den Anspruch. Wird er be  -  jaht, so setzt sie die bei Teil- und Gesamtenteignung zu leistenden Entschä  -  digungen fest und eröffnet sie den Parteien. Wer die Ausdehnung verlangt  hat, muss innert 60 Tagen erklären, ob er die Teilenteignung oder die Ent  -  eignung des ganzen Rechts bzw. die vorübergehende oder die dauernde Ent  -  eignung wählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Heimschlag
                            1  Der Heimschlag von dinglichen Rechten gegenüber dem Verursacher ei  -  nes Eingriffs in das Eigentum ist in folgenden Fällen möglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Zonen des öffentlichen Interesses gemäss §  26 nach Ablauf von  drei Jahren seit Rechtsgültigkeit der Zone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  bei Erschliessungs-, Baulinien- oder Strassenplänen gemäss §§  31 und  31a nach Ablauf von fünf Jahren seit Rechtsgültigkeit der Pläne, falls  sie  ein  Grundstück  einschliessen  oder  es   so zerschneiden,   dass   der  Rest nicht mehr zweckmässig genutzt werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn die Spezialgesetzgebung den Heimschlag gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Erklärung   des   Heimschlags   erfolgt   gegenüber   dem   Gemeinwesen,  welches den Eingriff ins Eigentum zu vertreten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht an einem Grundstück gemeinschaftliches  Eigentum, müssen die  Beteiligten den Heimschlag gemeinsam und übereinstimmend erklären.  8.2. Materielle Enteignung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Materielle Enteignung, Feststellung
                            1  Die   materielle   Enteignung   begründet   nach   Massgabe   des   Bundesrechts  eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schätzungskommission stellt fest, ob eine materielle Enteignung vor  -  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Rückerstattung
                            1  Wird der Eingriff in das Recht nachträglich aufgehoben oder wesentlich  gemildert, so hat die enteignete Person die Entschädigung, nicht aber allfäl  -  lige Sachleistungen zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückerstattung ist bei der Schätzungskommission innert eines Jahres  seit der Aufhebung oder Milderung des Eingriffs geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3. Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Arten der Entschädigung
                            1  Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu entrichten. Enteigner und  Enteignete können eine Sachleistung vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Bemessung der Entschädigung
                            1  Es sind alle Nachteile zu entschädigen, die den Enteigneten, den Dienst  -  barkeitsberechtigten, den Besitzern von im Grundbuch vorgemerkten per  -  sönlichen Rechten, den Mieterinnen und Mietern, Pächterinnen und Päch  -  tern usw. aus dem Entzug oder der Beschränkung der Rechte erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Auszahlung der Entschädigung und Rechtserwerb
                            1  Die Entschädigung wird 20 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung  zur Zahlung fällig. Die Entschädigung ist von diesem Zeitpunkt an, bei vor  -  zeitiger Besitzeinweisung vom Tage der Besitzergreifung an, zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verzinsung der Entschädigung beginnt bei formeller Enteignung mit  ihrer Rechtskraft, bei materieller Enteignung sowie im Heimschlagsfall mit  Rechtskraft des Eingriffs durch das Gemeinwesen. Der von den Eidgenössi  -  schen Schätzungskommissionen angewandte Zinssatz ist massgehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Leistung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das formell ent  -  eignete   Recht,   und   zwar   in   unbelastetem   Zustand,   sofern   er   bisherige  Dienstbarkeiten,   Grundlasten   und   vorgemerkte   persönliche   Rechte   nicht  ausdrücklich übernommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Enteigner muss bei formeller Enteignung den Eintrag des Rechtser  -  werbs im Grundbuch veranlassen.  8.4. Organisation und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 * Schätzungskommission
                            1  Der Kantonsrat wählt auf die Dauer seiner Amtsperiode eine Schätzungs  -  kommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stell  -  vertreterin oder dem Stellvertreter und acht Mitgliedern, welche über die  entsprechenden Fachkenntnisse verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schätzungskommission vollzieht insbesondere die Vorschriften dieses  Gesetzes über die Enteignung, soweit nicht eine andere Behörde als zustän  -  dig erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verwaltungsgericht übt die Aufsicht über die Schätzungskommission  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über ihre Amtsführung erstattet die Schätzungskommission dem Verwal  -  tungsgericht alle zwei Jahre Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Mitglieder der Schätzungskommission gelten die gleichen Regeln  für die Offenlegung von Interessenbindungen wie für die Mitglieder und  Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts. Die Offenlegung erfolgt gegen  -  über dem Verwaltungsgericht, das ein Register erstellt und es in elektroni  -  scher   Form   öffentlich   zugänglich   macht.   Das   Verwaltungsgericht   wacht  über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61a * Organisation
                            1  Die Schätzungskommission entscheidet in der Regel in der Besetzung von  drei   Mitgliedern   unter   Einschluss   der   Leitung   durch   die   Präsidentin/den  Präsidenten oder die Stellvertreterin/den Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines  Kommissionsmitgliedes entscheidet sie in einer Fünferbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die weitere Organisation sind die für das Verwaltungsgericht gelten  -  den Vorschriften massgebend, soweit keine anderen Regelungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schätzungskommission regelt ihre Organisation und den Geschäfts  -  gang in einer Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsge  -  richtes bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 * Verfahren
                            1  Der  Regierungsrat  erlässt  die notwendigen Vorschriften  für das  Enteig  -  nungs-   und   Schätzungsverfahren,   insbesondere   für   die   vorbereitenden  Handlungen bei formeller Enteignung wie Aussteckungen und Vermessun  -  gen, die Mitwirkung der Betroffenen, die Auflage von Enteignungsplänen,  Erwerbstabellen und Werkplänen und das vereinfachte Verfahren mit per  -  sönlicher Anzeige. Er gewährleistet das Einspracherecht der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen sind für das Verfahren die für das Verwaltungsgericht gelten  -  den Vorschriften massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Einigungsverhandlung und Schätzung bei formeller Enteignung
                            1  Die Schätzungskommission oder ihr Präsident führen zwischen Enteigner  und   Enteigneten   über   Einsprachen,   Planänderungsbegehren,   Entschädi  -  gungsforderungen usw. eine Einigungsverhandlung durch. Gelingt sie, so  hat das unterzeichnete Einigungsprotokoll die Wirkung eines rechtskräfti  -  gen Entscheids. Die gleiche Wirkung kommt dem während des Verfahrens  geschlossenen schriftlichen Enteignungsvertrag zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat entscheidet über die unerledigten  Einsprachen   gegen  die   formelle  Enteignung  und  Planänderungsbegehren.  Die Entscheide sind mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht  bzw. an  den Regierungsrat weiterziehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schätzungskommission entscheidet über die unerledigten Entschädi  -  gungsforderungen und Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um  Sachleistung.   Die   Höhe   der   Entschädigung   ist   bei   formeller   Enteignung  nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheides zu bemessen. Nach  -  trägliche Forderungen und Begehren der Enteigneten bleiben vorbehalten,  falls sie aus triftigen Gründen nicht fristgerecht  geltend gemacht werden  konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Enteignungsbann
                            1  Nach   amtlicher   Bekanntgabe   der   Planauflage   oder   nach   Zustellung  der  persönlichen   Anzeige   dürfen   die   formell   zu   Enteignenden   ohne   Zustim  -  mung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder  tatsächlichen Verfügungen mehr treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Schaden aus dem Enteignungsbann hat der Enteigner Ersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Vorzeitige Besitzeinweisung
                            1  Entstünden durch Zuwarten für das Gemeinwesen bedeutende Nachteile,  so kann die Schätzungskommission bei formeller Enteignung den Enteigner  nach Anhörung des zu Enteignenden vorzeitig in den Besitz einweisen, so  -  fern   sichergestellt   ist,   dass   die   Festsetzung   der   Entschädigung   trotz   der  Besitzergreifung möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Enteigner hat auf Verlangen der Enteigneten eine angemessene Ab  -  schlagszahlung zu leisten. Der Enteigner besitzt am Grundstück im Umfang  der  Abschlagszahlung  und bis  zur  vollständigen Leistung der  Entschädi  -  gung einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts  im   Sinne   von   §  137  Abs.  1   des   Einführungsgesetzes   zum   Zivilgesetz  -  buch  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Schätzung bei materieller Enteignung
                            1  Hat   die   Schätzungskommission   eine   materielle   Enteignung   festgestellt,  setzt sie die Höhe der Entschädigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Eingriffes oder des Inkrafttretens  der Eigentumsbeschränkung massgebend. Die Entschädigung ist von die  -  sem Zeitpunkt an bis zur Fälligkeit, danach gemäss §  60, zu verzinsen.  9. Rechtsschutz, Vollstreckung und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich nach dem Ver  -  waltungsrechtspflegegesetz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Baueinsprachen erfolgen vor dem Entscheid des Gemeinderates über  das Baugesuch und sind vom Gemeinderat gleichzeitig mit dem Bau  -  gesuch zu beurteilen; die Entscheide des Gemeinderates unterliegen  unter Vorbehalt von Bst.  b hienach der Verwaltungsbeschwerde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates über Baugesuche  und Baueinsprachen sind als Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu be  -  handeln, wenn in derselben Sache ein kantonaler Entscheid vom Ver  -  waltungsgericht zu beurteilen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Beschwerdefrist gegen Beschlüsse über den Erlass, die Änderung  und die Aufhebung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und  Bebauungsplänen beträgt 20 Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen die Genehmigungen  des Regierungsrates von Bauvorschriften und Plänen nur soweit, als  sie die Beschlüsse der Gemeinden ändern oder aufheben, oder inso  -  weit eine Partei bereits den Gemeindebeschluss angefochten hat;  1)  BGS  211.1  2)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  die Entscheide der Schätzungskommission (Abschnitte  7, 7a und 8)  unterliegen   der   Beschwerde   an   das   Verwaltungsgericht.   Für   Zwi  -  schenentscheide gilt eine Beschwerdefrist von 20 Tagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  keine aufschiebende Wirkung haben kantonale Rechtsmittel  1.  gegen den Erlass oder die Änderung von kantonalen Schutzzo  -  nen und gegen einzelne kantonale Massnahmen zum Schutz der  einheimischen Tier- und Pflanzenwelt;  2.  gegen die Sicherung von Planungen (5. Abschnitt);  3.  gegen die vorzeitige Besitzeinweisung gemäss §  65.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates über Baugesuche und  Baueinsprachen sind vorweg darauf zu prüfen, welchen Teil des Bauvorha  -  bens sie betreffen. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass ein Baubeginn  den Beschwerdeentscheid  nicht oder nur teilweise vorbestimmt, kann sie  einen   Zwischenentscheid   treffen   und   die   Bauarbeiten   entsprechend   ganz  oder teilweise freigeben. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ge  -  gen den Zwischenentscheid hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verwal  -  tungsgericht kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende  Wirkung   erteilen,   wenn   die   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   ausreichend  begründet scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer missbräuchlich Rechtsmittel ergreift und dadurch der Bauherrin oder  dem Bauherrn einen Schaden zufügt, kann dafür haftbar gemacht werden.  Im Streitfall entscheidet das Zivilgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Behördliche Kontrollen an Ort
                            1  Die   zuständige   Behörde   lässt   an   Ort   Kontrollen   vornehmen,   wenn   sie  Grund zur Annahme hat, dass gegen öffentliches Planungs- und Baurecht  verstossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat das Zutrittsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Verwaltungszwang
                            1  Der Gemeinderat kann die Bauarbeiten einstellen, nachträgliche Bewilli  -  gungsverfahren oder die Beseitigung und Anpassung von Bauten und Anla  -  gen anordnen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Bauarbeiten keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine nachträgliche Baubewilligung von vornherein ausgeschlossen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Bauten   und   Anlagen   im   unfertigen   Zustand   verharren   oder   wegen  mangelhaften Unterhalts die Sicherheit von Personen oder Sachen ge  -  fährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollstreckung von Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungs  -  rechtspflegegesetz  1  )  .  Das zuständige Gemeinwesen hat für seine Forderun  -  gen und Schadenersatzansprüche einen Anspruch auf Errichtung eines ge  -  setzlichen Grundpfandrechts im Sinne von §  137 Abs.  1 des Einführungsge  -  setzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Strafbestimmungen
                            1  Wer diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen zuwider han  -  delt, insbesondere wer Bauten und Anlagen ohne Bauanzeige oder ohne Be  -  willigung, bzw. unter Verletzung einer solchen erstellt, wird mit Busse bis  -  Fr. 100’000.– bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafbar   ist   die   vorsätzliche   oder   fahrlässige   Widerhandlung,   begangen  durch Bauherrin oder Bauherr, durch Eigentümerin oder Eigentümer, sonsti  -  ge   Berechtigte,   Projektverfasserin   oder   Projektverfasser,   Unternehmerin  oder Unternehmer und Bauleiterin oder Bauleiter. Natürliche Personen sind  anstelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditge  -  sellschaft strafbar, wenn sie für diese gehandelt haben oder hätten handeln  sollen. Fällt eine Busse von höchstens Fr.  10  000.– in Betracht und können  die natürlichen Personen nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungs  -  aufwand festgestellt werden, kann die juristische Person oder die Gesell  -  schaft zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strafe kann für sich oder neben Massnahmen des Verwaltungszwangs  angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren seit der Feststellung der Wider  -  handlung. Die absolute Verjährung tritt fünf Jahre nach Begehung der Tat  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen  Strafgesetzbuches  3  )   Anwendung.  10. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 * Bisherige Pläne und Bauvorschriften
                            1  Die Gemeinden passen ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsre  -  vision, spätestens bis Ende 2025, an dieses Gesetz sowie an die sich an der  IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen der Verordnung an.  *  1)  BGS  162.1  2)  BGS  211.1  3)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Anpassungen dürfen  für die Baugrundstücke  die bisherigen  Bau-  und Nutzungsmöglichkeiten nicht vermindern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bisherige   Reserve-Bauzonen   bleiben   gültig,   sind   aber   bis   zur   nächsten  Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, freizugeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Massgebend für die Anwendung der Vorschriften über die Mehrwertabga  -  be ist das Datum des gemeindlichen Beschlusses über die Zonenplanände  -  rung oder den Bebauungsplan.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71a * Beurteilung nach bisherigem Recht
                            1  Das bisherige Recht findet Anwendung auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hän  -  gig sind, es sei denn, für die Bauherrschaft ist eine Beurteilung nach  neuem Recht günstiger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Baugesuche und Sondernutzungspläne in denjenigen Gemeinden, wel  -  che ihre Zonenpläne und Bauvorschriften noch nicht an die sich an der  IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen angepasst haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71b * Bisherige Arealbebauungen
                            1  Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sollen   an   bisherigen   Arealbebauungen   Änderungen   vorgenommen   wer  -  den, so sind diese zumindest in einfache Bebauungspläne zu überführen und  nach den Vorschriften für Bebauungspläne zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Bestandesgarantie
                            1  In Bauzonen dürfen rechtmässig erstellte, zonenfremd gewordene Bauten  und   Anlagen   erhalten,   angemessen   erweitert,   umgebaut   oder   in   ihrem  Zweck teilweise geändert werden, wenn keine nachteiligen Einwirkungen  auf die Nachbarschaft zu erwarten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die Bauten und Anlagen der Zone entsprechen, nicht aber den Bau  -  vorschriften, dürfen sie unabhängig von den Vorschriften über die Baumas  -  se innerhalb des bestehenden Volumens unterhalten, erneuert, aus- und um  -  gebaut werden. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Volumens sind  zulässig, soweit mit diesen nicht stärker vom geltenden Recht abgewichen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserhalb der Bauzonen gilt für die Bestandesgarantie das Bundesgesetz  1  )  .  *  1)  SR  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestehende Gebäude, welche einen bundesrechtlich bestimmten Baustan  -  dard  1  )   erreichen, dürfen die von Grenz-, Gebäude-, Gewässer-, Strassenab  -  stands- und Baulinienvorschriften oder gegenüber Parkplätzen festgelegten  Abstände   mit   einer   Wärmedämmung   oder   Anlage   zur   besseren   Nutzung  einheimischer erneuerbarer Energie um höchstens 20 cm überragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 * Wahl der Schätzungskommission
                            1  Die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder der Schätzungskommission  gemäss §  61 PBG bleiben so lange im Amt, bis der Kantonsrat die Mitglie  -  der der Schätzungskommission gewählt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Verwaltung und Nachführung von raumbezogenen Daten
                            1  Die Bewirtschaftung von Geobasisdaten richtet sich nach den Bestimmun  -  gen des Gesetzes über Geoinformation im Kanton Zug  2  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Kanton ihre raumbezogenen Daten  in digitaler Form zu übermitteln, sobald sie Gegenstand eines Vorprüfungs-  oder Genehmigungsverfahrens bilden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem Weg der elektronischen Übermittlung von der befugten Stelle  ausgefertigte Pläne gelten als Originalpläne.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Änderung bisherigen Rechts
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Baugesetz für den Kanton Zug vom 18. Mai 1967  4  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss §  34 der  Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  5  )  1)  SR  730.0  2)  BGS  215.71  3)  Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert und werden hier nicht mehr  veröffentlicht.  4)  GS 19, 349  5)  Inkrafttreten am 1.  Januar 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  26.11.1998  01.01.2000  Erlass  Erstfassung  GS 26, 423  27.03.2003  07.06.2003  § 10 Abs. 2  geändert  GS 27, 759  27.03.2003  07.06.2003  § 13 Abs. 2, b)  geändert  GS 27, 759  27.03.2003  07.06.2003  § 24  totalrevidiert  GS 27, 759  27.03.2003  07.06.2003  § 31  totalrevidiert  GS 27, 759  27.03.2003  07.06.2003  § 72 Abs. 2  geändert  GS 27, 759  27.03.2003  07.06.2003  § 72 Abs. 3  geändert  GS 27, 759  03.06.2011  01.01.2012  § 11 Abs. 1  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 2 Abs. 1  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 3  totalrevidiert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 4  totalrevidiert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 5 Abs. 2  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 6  totalrevidiert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 7 Abs. 2  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 7 Abs. 3  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 8  totalrevidiert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 10 Abs. 3  eingefügt  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 10a  eingefügt  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 12  totalrevidiert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 13a  eingefügt  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 14  Titel geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 15  Titel geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 15 Abs. 1  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 15 Abs. 2  aufgehoben  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 16 Abs. 1  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 17 Abs. 1  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 17 Abs. 2  aufgehoben  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 25 Abs. 2  aufgehoben  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 27 Abs. 1  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 29  totalrevidiert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  Titel 4.  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  Titel 4.1.  eingefügt  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 30  totalrevidiert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 31a  eingefügt  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 32  totalrevidiert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  Titel 4.2.  eingefügt  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.06.2011  01.01.2012  § 32a  eingefügt  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 32b  eingefügt  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 32c  eingefügt  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 32d  eingefügt  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 33 Abs. 1  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 34 Abs. 1  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 34 Abs. 3  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 38  Titel geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 38 Abs. 1  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 38a  eingefügt  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 39  totalrevidiert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 41 Abs. 3  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 42  totalrevidiert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 44  totalrevidiert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 45  totalrevidiert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 46  totalrevidiert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 46a  eingefügt  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 46b  eingefügt  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 47 Abs. 3  eingefügt  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 53 Abs. 1  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 53 Abs. 2, a)  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 55 Abs. 1, b)  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 61  totalrevidiert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 61a  eingefügt  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 62  totalrevidiert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 67 Abs. 2, d)  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 69 Abs. 1, c)  geändert  GS 31, 211  30.06.2011  01.01.2012  § 70 Abs. 1  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 71  totalrevidiert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 72 Abs. 4  eingefügt  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 73  totalrevidiert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 74 Abs. 1  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 74 Abs. 2  geändert  GS 31, 221  27.10.2011  01.01.2012  § 49 Abs. 3  geändert  GS 31, 377  27.10.2011  01.01.2012  § 64 Abs. 2  aufgehoben  GS 31, 377  27.10.2011  01.01.2012  § 65 Abs. 2  geändert  GS 31, 377  27.10.2011  01.01.2012  § 69 Abs. 2  geändert  GS 31, 377  29.03.2012  01.01.2013  § 42 Abs. 4  eingefügt  GS 31, 507  29.03.2012  01.01.2013  § 74 Abs. 1  geändert  GS 31, 507
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.03.2012  01.01.2013  § 74 Abs. 3  geändert  GS 31, 507  02.05.2013  01.09.2013  § 44  Titel geändert  GS 2013/037  02.05.2013  01.09.2013  § 44 Abs. 2  aufgehoben  GS 2013/037  02.05.2013  01.09.2013  § 44 Abs. 3  aufgehoben  GS 2013/037  02.05.2013  01.09.2013  § 44a  eingefügt  GS 2013/037  02.05.2013  01.09.2013  § 72 Abs. 4  geändert  GS 2013/037  15.12.2016  01.01.2019  § 9 Abs. 1, b)  geändert  GS 2018/053  15.12.2016  01.01.2019  § 9 Abs. 1, c)  eingefügt  GS 2018/053  15.12.2016  01.01.2019  § 53 Abs. 2, d)  geändert  GS 2018/053  15.12.2016  01.01.2019  § 53 Abs. 2, e)  eingefügt  GS 2018/053  28.11.2017  01.01.2018  Ingress  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 3 Abs. 1, b)  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 3 Abs. 3  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 38 Abs. 1  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 38 Abs. 2  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 38 Abs. 3  geändert  GS 2017/075  22.02.2018  01.01.2019  § 3 Abs. 1, b)  aufgehoben  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 3 Abs. 1, c)  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 3 Abs. 1, d)  aufgehoben  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 3 Abs. 2, a)  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 3 Abs. 2, a1)  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 3 Abs. 2, a2)  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 3 Abs. 2, d)  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 3 Abs. 3  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 5 Abs. 2, b)  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 5 Abs. 2, b1)  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 5 Abs. 2, c)  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 7 Abs. 2, c)  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 7 Abs. 3  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 10 Abs. 2  aufgehoben  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 10b  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 12 Abs. 1  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 12 Abs. 1, a)  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 12 Abs. 1, b)  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 15a  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 16  aufgehoben  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 18  Titel geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 18 Abs. 1  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 18 Abs. 1, a)  aufgehoben  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  22.02.2018  01.01.2019  § 18 Abs. 1, b)  aufgehoben  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 18 Abs. 1, c)  aufgehoben  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 18 Abs. 2  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 18 Abs. 2, a)  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 18 Abs. 2, b)  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 18 Abs. 2, c)  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 18 Abs. 3  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 18 Abs. 4  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 19 Abs. 1  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 19 Abs. 2  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 23  aufgehoben  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 26 Abs. 3  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 29  aufgehoben  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 30  aufgehoben  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 32 Abs. 1  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 32 Abs. 2  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 32 Abs. 3  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 32 Abs. 5  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 32  bis  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 32  ter  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 32c Abs. 1  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 32c Abs. 2  aufgehoben  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 32c Abs. 3  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 34 Abs. 3  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 36 Abs. 1  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 37  Titel geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 37 Abs. 1  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 37a  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 38  Titel geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 38 Abs. 1  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 38 Abs. 3  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 38a Abs. 1  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 39  Titel geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 39 Abs. 1  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 39 Abs. 2  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 39a  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 40 Abs. 1  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 40 Abs. 1, b)  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 41 Abs. 1  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  22.02.2018  01.01.2019  § 42  Titel geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 42 Abs. 1  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 42 Abs. 2  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 42 Abs. 3  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 43  Titel geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 43 Abs. 1  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 45 Abs. 1  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 46  Titel geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 46 Abs. 2  aufgehoben  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 46 Abs. 3  aufgehoben  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 46 Abs. 4  aufgehoben  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 46a Abs. 2  aufgehoben  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 46c  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 46d  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  Titel 6.3  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 47a  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 71 Abs. 1  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 71 Abs. 2  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 71 Abs. 3  geändert  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 71a  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 71b  eingefügt  GS 2018/055  22.02.2018  01.01.2019  § 72 Abs. 2  geändert  GS 2018/055  02.10.2018  01.01.2019  § 50 Abs. 2  geändert  GS 2018/060  02.10.2018  01.01.2019  § 51 Abs. 1  geändert  GS 2018/060  08.11.2018  01.07.2019  Ingress  geändert  GS 2019/034  08.11.2018  01.07.2019  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2019/034  08.11.2018  01.07.2019  Titel 7a.  eingefügt  GS 2019/034  08.11.2018  01.07.2019  Titel 7a.1.  eingefügt  GS 2019/034  08.11.2018  01.07.2019  § 52a  eingefügt  GS 2019/034  08.11.2018  01.07.2019  § 52a0  eingefügt  GS 2019/034  08.11.2018  01.07.2019  § 52a1  eingefügt  GS 2019/034  08.11.2018  01.07.2019  § 52b  eingefügt  GS 2019/034  08.11.2018  01.07.2019  § 52c  eingefügt  GS 2019/034  08.11.2018  01.07.2019  § 52d  eingefügt  GS 2019/034  08.11.2018  01.07.2019  Titel 7a.2.  eingefügt  GS 2019/034  08.11.2018  01.07.2019  § 52e  eingefügt  GS 2019/034  08.11.2018  01.07.2019  § 52f  eingefügt  GS 2019/034  08.11.2018  01.07.2019  § 53 Abs. 2  geändert  GS 2019/034  08.11.2018  01.07.2019  § 67 Abs. 2, e)  geändert  GS 2019/034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  08.11.2018  01.07.2019  § 71 Abs. 4  eingefügt  GS 2019/034  31.01.2019  13.04.2019  § 61 Abs. 5  eingefügt  GS 2019/022  11.04.2019  29.06.2019  § 42 Abs. 4  aufgehoben  GS 2019/037  19.10.2021  23.10.2021  § 3 Abs. 3  geändert  GS 2021/050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  26.11.1998  01.01.2000  Erstfassung  GS 26, 423  Ingress  28.11.2017  01.01.2018  geändert  GS 2017/075  Ingress  08.11.2018  01.07.2019  geändert  GS 2019/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 30.06.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, b) 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, b) 22.02.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, c) 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, d) 22.02.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, a) 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, a1) 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, a2) 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, d) 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 19.10.2021
                            23.10.2021  geändert  GS 2021/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 30.06.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 08.11.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2, b) 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2, b1) 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2, c) 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 30.06.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2, c) 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 3 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 3 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 30.06.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1, b) 15.12.2016
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1, c) 15.12.2016
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 27.03.2003
                            07.06.2003  geändert  GS 27, 759
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 22.02.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3 30.06.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a 30.06.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10b 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 03.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 30.06.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, a) 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, b) 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2, b) 27.03.2003
                            07.06.2003  geändert  GS 27, 759
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a 30.06.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 30.06.2011
                            01.01.2012  Titel geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 30.06.2011
                            01.01.2012  Titel geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 30.06.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 22.02.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2 30.06.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 22.02.2018
                            01.01.2019  Titel geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1, a) 22.02.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1, b) 22.02.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1, c) 22.02.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2, a) 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2, b) 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2, c) 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 3 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 4 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 22.02.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 27.03.2003
                            07.06.2003  totalrevidiert  GS 27, 759
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2 30.06.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 3 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 30.06.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 22.02.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/055  Titel 4.  30.06.2011  01.01.2012  geändert  GS 31, 221  Titel 4.1.  30.06.2011  01.01.2012  eingefügt  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 30.06.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 22.02.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 27.03.2003
                            07.06.2003  totalrevidiert  GS 27, 759
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31a 30.06.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 30.06.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 1 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 2 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 3 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 5 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 bis 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 ter 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055  Titel 4.2.  30.06.2011  01.01.2012  eingefügt  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32a 30.06.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32b 30.06.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32c 30.06.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32c Abs. 1 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32c Abs. 2 22.02.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32c Abs. 3 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32d 30.06.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 3 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 3 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 1 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 22.02.2018
                            01.01.2019  Titel geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 1 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37a 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 30.06.2011
                            01.01.2012  Titel geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 22.02.2018
                            01.01.2019  Titel geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 1 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 1 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 1 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 2 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 3 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 3 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38a 30.06.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38a Abs. 1 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 30.06.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 22.02.2018
                            01.01.2019  Titel geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 2 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1, b) 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 1 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 3 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 30.06.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 22.02.2018
                            01.01.2019  Titel geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 1 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 2 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 3 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 4 29.03.2012
                            01.01.2013  eingefügt  GS 31, 507
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 4 11.04.2019
                            29.06.2019  aufgehoben  GS 2019/037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 22.02.2018
                            01.01.2019  Titel geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Abs. 1 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 30.06.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 02.05.2013
                            01.09.2013  Titel geändert  GS 2013/037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 2 02.05.2013
                            01.09.2013  aufgehoben  GS 2013/037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 3 02.05.2013
                            01.09.2013  aufgehoben  GS 2013/037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44a 02.05.2013
                            01.09.2013  eingefügt  GS 2013/037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 30.06.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 1 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 30.06.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 22.02.2018
                            01.01.2019  Titel geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abs. 2 22.02.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abs. 3 22.02.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abs. 4 22.02.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46a 30.06.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46a Abs. 2 22.02.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46b 30.06.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46c 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46d 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Abs. 3 30.06.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 221  Titel 6.3  22.02.2018  01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 3 27.10.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 377
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Abs. 2 02.10.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Abs. 1 02.10.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/060  Titel 7a.  08.11.2018  01.07.2019  eingefügt  GS 2019/034  Titel 7a.1.  08.11.2018  01.07.2019  eingefügt  GS 2019/034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a 08.11.2018
                            01.07.2019  eingefügt  GS 2019/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a0 08.11.2018
                            01.07.2019  eingefügt  GS 2019/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a1 08.11.2018
                            01.07.2019  eingefügt  GS 2019/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52b 08.11.2018
                            01.07.2019  eingefügt  GS 2019/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52c 08.11.2018
                            01.07.2019  eingefügt  GS 2019/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52d 08.11.2018
                            01.07.2019  eingefügt  GS 2019/034  Titel 7a.2.  08.11.2018  01.07.2019  eingefügt  GS 2019/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52e 08.11.2018
                            01.07.2019  eingefügt  GS 2019/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52f 08.11.2018
                            01.07.2019  eingefügt  GS 2019/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 1 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 2 08.11.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 2, a) 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 2, d) 15.12.2016
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 2, e) 15.12.2016
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Abs. 1, b) 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 30.06.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 5 31.01.2019
                            13.04.2019  eingefügt  GS 2019/022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61a 30.06.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 30.06.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Abs. 2 27.10.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 377
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Abs. 2 27.10.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 377
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Abs. 2, d) 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Abs. 2, e) 08.11.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Abs. 1, c) 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Abs. 2 27.10.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 377
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Abs. 1 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 30.06.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Abs. 1 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Abs. 2 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Abs. 3 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Abs. 4 08.11.2018
                            01.07.2019  eingefügt  GS 2019/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71a 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71b 22.02.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Abs. 2 27.03.2003
                            07.06.2003  geändert  GS 27, 759
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Abs. 2 22.02.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Abs. 3 27.03.2003
                            07.06.2003  geändert  GS 27, 759
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Abs. 4 30.06.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Abs. 4 02.05.2013
                            01.09.2013  geändert  GS 2013/037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 30.06.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Abs. 1 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Abs. 1 29.03.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 507
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Abs. 2 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Abs. 3 29.03.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 507