Verordnung über die Bemessung des höchstzulässigen Pachtzinszuschlags für Sömmerungsbetriebe
                            IX D/3/1  Verordnung über die Bemessung des höchstzulässigen  Pachtzinszuschlags für Sömmerungsbetriebe  (Pachtzins-Verordnung)  Vom 24. Juni 2015 (Stand 1. Oktober 2018)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel 11 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen  über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die land  -  wirtschaftliche Pacht  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die Notwendigkeit des Pachtzinszuschlags für den Erhalt des Sömme  -  rungsbetriebes wird vermutet, wenn ein solcher nach altem Recht vereinbart  war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vermutung gilt bis zu einem um höchstens einen Fünftel höheren  Pachtzins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen und darüber hinaus ist die Notwendigkeit glaubhaft zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Höhe des Zuschlags
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Liegt der  Berechnung des  Pachtzinses die  Schätzungsanleitung 2004 zu  -  grunde, beträgt der  Zuschlag  je Normalstoss höchstens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  30 Franken für Schafe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  90 Franken für Milchkühe, -schafe und -ziegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  65 Franken für die übrigen Tiere.  1a  Liegt der Berechnung des Pachtzinses die Schätzungsanleitung 2018 zu  -  grunde, beträgt der Zuschlag je Normalstoss höchstens:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  25 Franken für Schafe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  75 Franken für Milchkühe, -schafe und -ziegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  52.50 Franken für die übrigen Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zuschlag  ist in dem Masse zu reduzieren, wie der  Alpeigentümer bei  -  spielsweise durch  Pächterinvestitionen, Baurechte oder die nur teilweise  Verpachtung des Betriebes entlastet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entlastungen in Bezug auf die Erschliessung  reduzieren den  Zuschlag  um  30 bis 50 Prozent. Betreffen die  Entlastungen die Gebäulichkeiten,  be  -  trägt die Kürzung  20 bis 40 Prozent, betreffen sie  die Weide, beträgt die  -  se  10 bis  30 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Basiert die Pachtzinsberechnung auf einer älteren Anleitung, beträgt der  Zuschlag 75 Franken je Stoss Grossvieh (RGVE).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            ......  1)  GS  IX  D/1/1  SBE 2015 28  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/3/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  19.12.2018  01.10.2018  Art. 2  Sachüberschrift geänd.  SBE 2019 01  19.12.2018  01.10.2018  Art. 2 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2019 01  19.12.2018  01.10.2018  Art. 2 Abs. 4  eingefügt  SBE 2019 01  19.12.2018  01.10.2018  Art. 3  aufgehoben  SBE 2019 01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/3/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 2  19.12.2018  01.10.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2019 01  Art. 2 Abs. 1a  19.12.2018  01.10.2018  eingefügt  SBE 2019 01  Art. 2 Abs. 4  19.12.2018  01.10.2018  eingefügt  SBE 2019 01  Art. 3  19.12.2018  01.10.2018  aufgehoben  SBE 2019 01  3