1 – Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
                            1 349.1-1 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 05.05.2006 (Stand 01.01.2008) Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau schliessen sich, gestützt auf Art. 48 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) und Art. 372 und 377 bis 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) sowie Art. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG)mit dem Ziel, Strafurtei le verfassungs- und gesetzeskonform, einheitlich und kostengünstig zu vollzie hen, die bedarfsgerechte Anzahl Vollzugsplätze gemeinsam zu planen und die Aufgaben   beim   Bau   und   beim   Betrieb   der   Vollzugseinrichtungen   zu   verteilen und   zu   koordinieren,   zum   Strafvollzugskonkordat   der   Nordwest-   und   Inner schweiz (im Folgenden Konkordat genannt) zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben wahr: a Es   ist   Planungsbehörde   für   Vollzugseinrichtungen,   die   dem   Vollzug   von Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen. b Es   koordiniert   die   Planung   von   Hafteinrichtungen,   die   dem   Vollzug   der Untersuchungshaft dienen. c Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen gegenüber Jugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Information, Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit: a Gesetzgebungsvorhaben   im   Bereich   des   Straf-   und   Massnahmenvoll zugs; b Projekte für Neu-, Aus-, Um- und Rückbauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs; c Änderungen   im   organisatorischen   oder   konzeptionellen   Bereich,   die   auf die Planung, Koordination oder Vollzugsregeln Auswirkungen haben kön nen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08-26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            349.1-1 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der Kon ferenz beachtet und umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie den zuständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation, Aufgaben, Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Konkordatskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Oberstes   Organ   ist   die   Konkordatskonferenz   (im   Folgenden   Konferenz   ge nannt). Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Konferenz obliegen namentlich: a die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse; b der Erlass von Reglementen; c die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen; d unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid wel che     Vollzugseinrichtungen     als     Konkordatsinstitutionen     gemeinsame Vollzugsaufgaben erfüllen; e die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugseinrichtun gen; f der   Erlass   von   Richtlinien   zur   Zusammenarbeit   im   Vollzugsbereich   und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Kantone als ver bindlich erklärt werden können; g die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge; h die   Festlegung   der   Bemessungsgrundlagen   und   des   mittleren  Ansatzes des Verdienstanteils; i die Zustimmung zu  Projekten und Modellversuchen, soweit  sie den Gel tungsbereich des Konkordats betreffen; j die   Erteilung   der   Bewilligung   an   privat   geführte   Institutionen   für   den Vollzug von 1. Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats; 2. Massnahmen für junge Erwachsene; k die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu in ternationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen; l die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugskonkor m die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung; n die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im Fol genden Sekretär oder Sekretärin genannt);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 349.1-1 o die Wahl der Kontrollstelle; p die Wahl der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder die Präsidentin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können die Einbe rufung einer ausserordentlichen Konferenz verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitgliede von mindes tens sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfachem Mehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Prä sidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten so wie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekretariat zur Verfügung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Sekretariat a bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse; b leitet die Arbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach Mög lichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil ; c führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der Einwohner zahl   gemäss   der   aktuellen   Bevölkerungsstatistik   des   Bundes.   Die   Konferenz kann einen Grundbeitrag festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Finanzkontrolle   eines   Kantons   prüft   jährlich   die   im   Konkordat   geführten Rechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Fachkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Es bestehen folgende Fachkonferenzen: a Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE) b Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI) c Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            349.1-1 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Fachkonferenzen   dienen   dem   interkantonalen   fachspezifischen   Erfah rungs-   und   Informationsaustausch.   Sie   wirken   bei   der   Meinungsbildung   der Konferenz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit  nicht das Reglement Anordnungen  trifft, regeln  die  Fachkonferenzen ihr Verfahren selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fachkonferenzen sowie dem Sekretär oder der Sekretärin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die AKP a erkennt   und   analysiert   kantonsübergreifende   Entwicklungen   im   Bereich des   Straf-   und   Massnahmenvollzugs,   stellt   dem   Präsidium   Antrag   und vollzieht dessen Aufträge; b nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie; c stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher; d fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten; e stellt   den   Kantonen  Angaben   zu,   die   diese   zur   Erfüllung   ihrer  Aufgaben benötigen,   und   gibt   Empfehlungen   über   die  Anwendung   und  Auslegung konkordatlicher Erlasse ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP mit Re glement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Unentgeltlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantone verpflichten sich, die notwendigen Vertretungen in den Gremien des   Konkordats,   mit  Ausnahme   der   Fachkommission   gemäss  Art.   10,   unent geltlich zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Fachkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB und bezeichnet den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die Ge fährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab: a in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen; b falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der   Vollzugsbehörde   nicht   eindeutig   beantwortet   werden   kann,   bei Gemeingefährlichkeit   Zweifel   hinsichtlich   der   zu   treffenden   Massnahme bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 349.1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im   Übrigen   regelt   die   Konferenz  Aufgaben   und   die   Organisation   der   Fach kommission mit Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Konkordatliche Vollzugseinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erfor derlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen, fol gende Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu betreiben oder deren Auf gaben durch Leistungsverträge mit Dritten sicherzustellen: a Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB) b geschlossene und offene Strafanstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB) c Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB) d Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB) e Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB) f Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) g Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Konferenz   anerkennt   auf  Antrag   des   Standortkantons   eine   Vollzugsein richtung oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der Bedarf nach gewiesen ist und die Vollzugseinrichtung die entsprechenden Standards erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Einrichtung oder   deren   Entbindung   von   gemeinsamen   Vollzugsaufgaben   entscheidet   die Konferenz   auf  Antrag   oder   nach  Anhörung   des   Standortkantons.   Gegen   den Willen  des   Standortkantons   kann  eine   Änderung  der  Zweckbestimmung  oder die Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Anstellung, Aus- und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze ein gehalten werden können, sorgen die Kantone für eine ausreichende Zahl ge eigneter Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter  und für deren,  soweit   zweckmässig, gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            349.1-1 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vollzugsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben: a der Vollzug  von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis  des für den Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder per sönlichen   Gründen   nicht   in   eine   konkordatliche   Einrichtung   eingewiesen werden kann; b der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft; c der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den konkordatlich anerkannten Einrichtungen keine Plätze vorhanden sind; d die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht an gehört; e die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall   aus   Sicherheitsgründen,   zur   Optimierung   der   Insassenzusam mensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäfti gungs-   oder   Ausbildungssituation   oder   mit   Rücksicht   auf   das   familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Einweisung, Versetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine   Versetzung   in   eine   andere   Vollzugseinrichtung   kann   unter  Angabe   der Gründe   von   der   Vollzugsbehörde   selbst   oder   auf  Antrag   der   Vollzugseinrich tung   veranlasst   werden.   Bei   hoher   Dringlichkeit   kann   die   Vollzugseinrichtung die Versetzung selber vornehmen. Die Vollzugsbehörde ist hierüber umgehend zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Kantone,   welche   Konkordatsinstitutionen   führen,   verpflichten   sich,   die Verurteilten bzw. die zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt Eingewie senen aus den anderen Kantonen nach den gleichen Grundsätzen aufzuneh men wie die Gefangenen aus dem eigenen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 349.1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugsein richtungen.   Die   Hausordnungen   werden   vom   Standortkanton   erlassen.   Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung und den konkordatlichen Richtli nien und sind der Konferenz zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besichti gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   einweisende   Kanton   übt   alle   Vollzugskompetenzen   aus.   Er   kann Vollzugskompetenzen an die Vollzugseinrichtung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kantone sor gen   dafür,   dass   ihre   Behörden,   namentlich   die   Ausländerbehörden,   die vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung des Vollzugsplans werden einbezogen: a die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt; b die   Bewährungshilfe   oder   Fachstellen   bei   Bedarf,   insbesondere   bei   der Vorbereitung der Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die zuständigen Behörden der Kantone können jederzeit die konkordatlichen Einrichtungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen Personen frei Rücksprache nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Vollzugskosten, Standards, Baufonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskos ten. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das   Kostgeld   wird   unter  Berücksichtigung   der Aufgaben   der  einzelnen   Voll zugseinrichtungen festgelegt. Die Konferenz bestimmt, welche Leistungen mit dem  Kostgeld abgegolten  werden und  welche  Standards  erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Ermittlung   der   Vollzugskosten   sowie   die   Kostenabgeltung   richten   sich nach  Art.  27  f.  der  Rahmenvereinbarung  für  die   interkantonale  Zusammenar beit mit Lastenausgleich (IRV). Es ist ein Standortvorteil anzurechnen. Dieser ist   durch   die   Konferenz   nach   einem   anerkannten   Rechnungsmodell   festzule gen.   Sie   bestimmt   die   für   die   einzelnen   Vollzugskategorien   massgebenden Soll-Auslastungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            349.1-1 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für Vollzugseinrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche Kostgelder festzulegen. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Konferenz über Kostgeldzu schläge einen Fonds äufnen, welcher Beiträge an bauliche Investitionen aus richtet (Baufonds). Die Ausstattung des Fonds erfolgt über einen vom einwei senden   Kanton   zu   bezahlenden   Kostgeldzuschlag   von   höchstens   Fr.   5.–   pro Tag. Der Höchstbetrag wird nach dem Zürcher Index der Wohnbaukosten inde xiert   (Stand   bei   Inkraftsetzung   dieser   Vereinbarung;   Basis   100   Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des Kostgeldzu schlags gegen Unfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vollzugseinrichtung sorgt für den Abschluss und die Aufrechterhaltung ei ner Krankenversicherung der Insassen im Rahmen und im Umfang des KVG- Obligatoriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kann im Unfall- oder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden wer den, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Vollzugseinrichtung   sorgt   für   die  Aufrechterhaltung   des   Versicherungs schutzes bei der AHV/IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Kostenbeteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit  dies   möglich   und   zumutbar  ist,   gehen  zu   Lasten  der  eingewiesenen Person namentlich a persönliche Anschaffungen; b die Urlaubskosten; c die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommunikati onsmitteln; d die Sozialversicherungsbeiträge; e durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten; f die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen; g die Kosten der Rückkehr ins Heimatland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100.– pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbge fangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 349.1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vereinbarungen   einzelner   Kantone   mit   andern   Kantonen   oder   Konkordaten bedürfen   der  Genehmigung   durch   die   Konferenz,   soweit   solche   Vereinbarun gen den Geltungsbereich des Konkordats berühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Es   gelangt   das   Streitbeilegungsverfahren   gemäss   Rahmenvereinbarung   für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen die der IRV nicht an gehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Kündigung, Ausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein   Kanton   kann   unter  Beachtung   einer  sechsjährigen   Frist   auf   Ende   eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus dem Konkor dat austreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Konkordat ausgeschlossen   werden,   wenn   er   sich   fortgesetzt   und   in   gravierender   Weise konkordatswidrig verhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach   erfolgter  Zustimmung   aller  Kantone   bestimmt   die   Konferenz   den   Zeit punkt des Inkrafttretens dieses Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird  die Vereinbarung vom 4. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            349.1-1 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.05.2006 01.01.2008 Erlass Erstfassung 08-26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 349.1-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 05.05.2006 01.01.2008 Erstfassung 08-26