Datenschutzgesetz
                            Datenschutzgesetz  *  (DSG)  Vom 28. September 2000 (Stand 1. September 2020)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Abs.  1  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  ,  *  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, Grundrechte von natürlichen Personen zu schüt  -  zen, über die Organe Daten bearbeiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder be  -  stimmbare natürliche Person beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Besonders schützenswerte Personendaten sind alle Angaben über die  religiösen, weltanschaulichen, politischen und berufspolitischen An  -  sichten oder Tätigkeiten, die Intimsphäre, die Gesundheit, die ethni  -  sche   Zugehörigkeit,   Massnahmen   der   sozialen   Hilfe   sowie  administrative   und   strafrechtliche   Verfolgungen   und   Sanktionen.  Ebenso fallen darunter biometrische Daten, die mittels technischer  Verfahren die eindeutige Identifizierung einer natürlichen Person er  -  lauben, sowie genetische Daten.  b1)  *  Profiling ist jede, insbesondere automatisierte, Auswertung von Daten  oder Personendaten, um wesentliche persönliche Merkmale zu analy  -  sieren   oder   Entwicklungen   vorherzusagen,   namentlich   bezüglich  Arbeitsleistung, politischer Meinungsbildung, wirtschaftlicher Lage,  Gesundheit, Intimsphäre oder Mobilität.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Bearbeiten ist jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den  angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Erheben, Be  -  schaffen, Aufzeichnen, Sammeln, Aufbewahren, Verwenden, Umar  -  beiten, Bekanntgeben, Austauschen, Zusammenführen, Archivieren,  Löschen oder Vernichten sowie Durchführen logischer bzw. rechneri  -  scher Operationen mit Personendaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Bekanntgeben ist das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Perso  -  nendaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  Betroffene Personen sind natürliche Personen, über die Personendaten  bearbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Der Begriff «Kanton» wird als Sammelbegriff für die Staatsverwal  -  tung, die kantonalen Körperschaften und Anstalten, die Gerichte sowie  die kantonalen Schulen verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Gemeinden sind die Einwohner-, Bürger-, römisch-katholischen und  evangelisch- reformierte Kirchgemeinden sowie Korporationsgemein  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Organe sind Behörden und Dienststellen, die für den Kanton oder die  Gemeinden handeln, und natürliche oder juristische Personen oder  Personengesellschaften des Handelsrechts, soweit ihnen öffentliche  Aufgaben übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Als gesetzliche Grundlagen gelten die Verfassung, ein Konkordat, ein  Gesetz, ein Kantonsratsbeschluss, eine Verordnung, ein publizierter  Regierungsratsbeschluss oder ein publizierter gemeindlicher Erlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz gilt für das Bearbeiten von Personendaten durch Organe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird nicht angewendet auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Geschäfte, über welche die Stimmberechtigten, der Kantonsrat oder  Gemeindeparlamente beschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Daten, die eine natürliche Person als Arbeitsinstrument ausschliesslich  zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Dritte oder Orga  -  ne weitergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abweichende Regelungen in formellen Gesetzen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen in Verfahren der Zi  -  vil- und Strafrechtspflege (inklusive Verfahren der internationalen Rechts  -  hilfe) sowie der Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendba  -  ren Verfahrensrecht.  *  2. Grundsätze beim Bearbeiten von Personendaten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Richtigkeit, Datenbeschaffung, Zweckbestimmung,
                            Verhältnismässigkeit  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personendaten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  müssen aktuell, richtig und vollständig sein, soweit es der Bearbei  -  tungszweck verlangt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sind in der Regel bei der betroffenen Person zu beschaffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dürfen nur für Zwecke bearbeitet werden, die bei der Beschaffung  angegeben worden, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich  vorgesehen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  dürfen nur unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit und  des Grundsatzes von Treu und Glauben bearbeitet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe dürfen Personendaten bearbeiten, sofern  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine gesetzliche Grundlage dafür besteht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebene Aufgabe un  -  entbehrlich ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre  Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung  nicht ausdrücklich untersagt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe dürfen besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten  oder ein Profiling vornehmen, sofern  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offen  -  sichtlich unentbehrlich ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre  Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung  nicht ausdrücklich untersagt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a * Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten zu
                            einem nicht personenbezogenen Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Organe   dürfen   Personendaten   für   einen  nicht   personenbezogenen  Zweck, namentlich für Statistik, Forschung oder Planung,  bearbeiten, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Personendaten anonymisiert oder pseudonymisiert werden, sobald  es der Bearbeitungszweck zulässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Personendaten nicht weitergegeben werden; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Auswertungen so bekanntgegeben werden, dass keine Rückschlüsse  auf die betroffenen Personen möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5b * Voraussetzungen für das Bekanntgeben von Personendaten
                            1  Die Organe  dürfen Personendaten und besonders schützenswerte Perso  -  nendaten oder Ergebnisse eines Profilings  bekanntgeben, sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Bekanntgabe die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 1 und 2 er  -  füllt sind; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die betroffene Person nicht in der Lage ist, in die Bekanntgabe einzu  -  willigen, diese aber in ihrem Interesse liegt und ihre Zustimmung in  guten Treuen vorausgesetzt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5c * Voraussetzungen für das Bekanntgeben von Personendaten zu
                            einem nicht personenbezogenen Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern   dies   nicht   durch   eine   besondere   Geheimhaltungspflicht   ausge  -  schlossen ist, kann ein Organ Personendaten bekanntgeben an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  andere kantonale oder gemeindliche Organe, Organe anderer Kantone  oder des Bundes zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke,  namentlich für Statistik, Planung oder Forschung; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Private zur Bearbeitung für Zwecke der Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich schriftlich zu verpflichten,  die Personendaten zu anonymisieren oder pseudonymisieren, sobald es der  Bearbeitungszweck zulässt, und Auswertungen nur so bekanntzugeben, dass  keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die private Empfängerin  oder  der private Empfänger  hat  sich zudem  schriftlich zu verpflichten, die Personendaten nicht für andere Zwecke zu  bearbeiten, sie nicht weiterzugeben und für die Informationssicherheit zu  sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5d * Verantwortung des Organs
                            1  Die Verantwortung für das Bearbeiten von Personendaten trägt das Organ,  das über den Zweck, die Mittel und den Umfang der Bearbeitung entschei  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bearbeiten mehrere Organe einen gemeinsamen Datenbestand, regeln sie  die Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Organ muss den Nachweis erbringen können, dass es die Datenschutz  -  bestimmungen einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Auftragsdatenbearbeitung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Organ kann das Bearbeiten von Personendaten Dritten übertragen,  wenn  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  die Personendaten nur so bearbeitet werden, wie es das Organ selbst  tun dürfte; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbie  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organ stellt mittels Auflagen, Vereinbarungen oder in anderer Weise  sicher,   dass   die  Auftragsdatenbearbeiterin  oder   der  -bearbeiter  die   In  -  formationssicherheit gewährleistet und die Rechte der betroffenen Person  wahrt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Organ bleibt für den gesetzmässigen Umgang mit den Personendaten  verantwortlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Auftragsdatenbearbeiterin oder der -bearbeiter  darf die Bearbeitung  nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Organs einer anderen  Auftragsdatenbearbeiterin oder  einem anderen -bearbeiter übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a * Informationspflicht
                            1  Das Organ informiert die betroffene Person über die Beschaffung von Per  -  sonendaten. Die Informationspflicht gilt auch, wenn Personendaten bei Drit  -  ten beschafft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organ orientiert spätestens bei der Beschaffung insbesondere über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Identität und die Kontaktdaten des Organs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die bearbeiteten Personendaten oder die Kategorien der bearbeiteten  Personendaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Zweck der Bearbeitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger, denen Personen  -  daten bekanntgegeben werden; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Rechte der Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft,  muss diese spätestens  einen Monat nach Beschaffung der Daten informiert  werden. Werden die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekanntgegeben,  muss die betroffene Person zum Zeitpunkt der Bekanntgabe informiert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6b * Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen
                            1  Die Informationspflicht entfällt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die betroffene Person bereits über die Informationen nach § 6a Abs. 2  verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Bearbeiten der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen  ist; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand  möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Information kann unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 einge  -  schränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Informationssicherheit
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe sorgen durch angemessene technische und organisatorische  Massnahmen für die Sicherheit aller Personendaten. Personendaten sind ins  -  besondere vor Verlust, Fälschung, Entwendung, Kenntnisnahme, Kopieren  und Bearbeiten durch Unbefugte zu sichern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses  Gesetzes  entsprechende  Vorschriften,  insbesondere  über die Sicherheits  -  grundsätze und das Bewilligungsverfahren im Bereich des elektronischen  Datenaustausches.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche
                            Voreinstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe sind verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisato  -  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung so  -  wie den Risiken, welche die Bearbeitung für die Grundrechte der betroffe  -  nen Personen mit sich bringt, angemessen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Organe   sind  zudem  verpflichtet,   mittels   geeigneter  Voreinstellungen   si  -  cherzustellen, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Ver  -  wendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene  Person nicht etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7b * Datenschutz-Folgenabschätzung
                            1  Beabsichtigt ein Organ, Daten einer grösseren Anzahl von betroffenen Per  -  sonen mit elektronischen Mitteln zu bearbeiten oder eine solche Datenbear  -  beitung wesentlich zu ändern, führt es eine Datenschutz-Folgenabschätzung  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Datenschutz-Folgenabschätzung enthält mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Beschreibung der geplanten Bearbeitungsvorgänge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Bewertung der Risiken für die Grundrechte der betroffenen Per  -  sonen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Darstellung und Bewertung der geplanten Massnahmen, durch  die der Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen sichergestellt  werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Organ legt der Datenschutzstelle Vorhaben zur Bearbeitung von Per  -  sonendaten, die aufgrund der Art der Bearbeitung oder der zu bearbeitenden  Personendaten zu einem hohen Risiko einer Verletzung der Grundrechte der  betroffenen Personen führen, zur Stellungnahme vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7c * Meldung von Datenschutzverletzungen
                            1  Das Organ meldet der Datenschutzstelle unverzüglich eine Datenschutz  -  verletzung, es sei  denn, diese führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko ei  -  ner Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn Personendaten unabsichtlich  oder unrechtmässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vernichtet werden oder verloren gehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  verändert werden; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Unbefugten zugänglich sind bzw. offenbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auftragsdatenbearbeiterin oder der -bearbeiter informiert das auftrag  -  gebende Organ unverzüglich über eine Datenschutzverletzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Organ informiert die betroffenen Personen, wenn die Umstände dies  erfordern oder die  Datenschutzstelle dies verlangt. Die Information kann  unter denselben Voraussetzungen eingeschränkt werden wie die Auskunft  über die eigenen Personendaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7d * Weitere Pflichten
                            1  Das Organ teilt Empfängerinnen und Empfängern von Personendaten jede  Berichtigung, Löschung oder Vernichtung, Datenschutzverletzungen sowie  Bestreitungsvermerke mit, es sei denn, die Mitteilung ist nicht oder nur mit  unverhältnismässigem Aufwand möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * ...
§ 9 Sperrung der Bekanntgabe
                            1  Eine betroffene Person kann  bei einem Organ voraussetzungslos die Be  -  kanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen.  *  1a  Die Organe machen in geeigneter Weise auf das Sperrrecht aufmerksam.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sperrung wird nach Eintreffen des Gesuchs sofort wirksam. Das Ge  -  such muss schriftlich erfolgen und sich auf bestimmte Datenbestände eines  Organs beziehen. Die Sperrung ist schriftlich zu bestätigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Organ verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die oder der um Bekanntgabe ersuchende Private glaubhaft macht,  dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer oder seiner Rechtsan  -  sprüche erforderlich sind. Der betroffenen Person ist vorher wenn  möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Einschränkung der Bekanntgabe an Organe
                            1  Das Organ lehnt die Bekanntgabe von Personendaten an ein anderes Organ  ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn dem  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige  Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvor  -  schriften entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a * Grenzüberschreitende Datenbekanntgabe
                            1  Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn da  -  durch die Persönlichkeit der betroffenen Person gefährdet wird. Eine Ge  -  fährdung liegt insbesondere bei Fehlen einer Gesetzgebung vor, die einen  angemessenen Schutz gewährleistet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlt eine Gesetzgebung gemäss Abs. 1, dürfen Personendaten ins Ausland  nur bekanntgegeben werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen er  -  füllt ist:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  hinreichende  Garantien,  insbesondere  durch  Vertrag,  gewährleisten  einen angemessenen Schutz im Ausland; über diese Garantien muss  die Datenschutzstelle vor der Bekanntgabe der Daten ins Ausland in  -  formiert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die betroffene Person hat im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bekanntgabe ist im Einzelfall entweder für die Wahrung eines  überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Aus  -  übung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerläss  -  lich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bekanntgabe im Einzelfall ist erforderlich, um das Leben oder die  körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Datenbekanntgabe ins Ausland darf nicht erfolgen, wenn dadurch in  schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Anonymisieren und Vernichten von Personendaten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe müssen Personendaten, die sie nicht mehr benötigen, anonymisie  -  ren oder vernichten, soweit die Daten nicht unmittelbaren Beweiszwecken  dienen oder dem zuständigen Archiv abzuliefern sind.  *  3. Rechte der betroffenen Personen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden führen ein Verzeichnis ihrer Be  -  arbeitungstätigkeiten und veröffentlichen dieses.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verzeichnis enthält für jede Bearbeitungstätigkeit deren Bezeichnung,  das verantwortliche Organ, die Rechtsgrundlagen, den Zweck und, wenn  möglich, die Aufbewahrungsdauer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Auskunftsrecht
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Person kann vom Organ Auskunft darüber verlangen, ob Personenda  -  ten über sie bearbeitet werden. Die betroffene Person erhält diejenigen In  -  formationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Ge  -  setz geltend machen kann, insbesondere  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen Organs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  die bearbeiteten Personendaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  den Zweck der Bearbeitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht mög  -  lich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  *  die Empfängerinnen und Empfänger, sofern das Organ Personendaten  bekanntgegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesundheitsdaten können  der betroffenen Person durch eine von ihr be  -  zeichnete Ärztin oder einen von ihr bezeichneten Arzt mitgeteilt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Einschränkung des Auskunftsrechts
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Organ darf die Auskunft über Personendaten aus überwiegenden Inter  -  essen der Öffentlichkeit oder Dritter begründet einschränken, mit Auflagen  versehen, aufschieben oder verweigern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Auftragsdatenbearbeitung ist das Organ zuständig, das die Da  -  tenbearbeitung übertragen hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ansprüche bei widerrechtlichem Bearbeiten von
                            Personendaten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer ein schützenswertes Interesse hat, kann vom Organ verlangen, dass es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das widerrechtliche Bearbeiten unterlässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffene Person kann insbesondere vom Organ verlangen, dass es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Personendaten berichtigt oder vernichtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Entscheid oder die Berichtigung Dritten mitteilt oder veröffent  -  licht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestreitet das Organ die Unrichtigkeit von Personendaten, obliegt ihm der  Beweis für die Richtigkeit. Die betroffene Person hat bei der Abklärung  mitzuwirken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kann aufgrund der Natur der Personendaten weder deren Richtigkeit noch  deren Unrichtigkeit festgestellt werden, insbesondere bei Werturteilen, kann  die betroffene Person die Aufnahme eines Bestreitungsvermerks verlangen.  Der Bestreitungsvermerk ist den bestrittenen Daten beizufügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ablehnung von Gesuchen
                            1  Entspricht ein Organ einem Gesuch aufgrund dieses Gesetzes nicht, erlässt  es  einen begründeten,  mit  einer Rechtsmittelbelehrung  versehenen  Ent  -  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a * Formloser Rechtsbehelf
                            1  Die oder der Datenschutzbeauftragte behandelt Eingaben von betroffenen  Personen betreffend die Missachtung von Vorschriften dieses Gesetzes und  informiert innerhalb von höchstens drei Monaten über das Ergebnis oder  den Stand der Abklärungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kosten
                            1  Auskunft und Einsicht durch die betroffenen Personen sind kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Person kann von den sie betreffenden Daten Kopien verlangen. In der  Regel werden dafür keine Kosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *  4. Wahl, Rechtsstellung, Aufgaben  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * Kantonale Datenschutzstelle
                            1  Der Kanton schafft eine Datenschutzstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat wählt eine in Datenschutzfragen ausgewiesene Fachperson  als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragten auf eine Amtsdau  -  er von vier Jahren. Die Wahl erfolgt mindestens sechs Monate vor Beginn  der Amtsperiode.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Datenschutzstelle erfüllt die Aufgaben nach diesem Gesetz unabhän  -  gig. Administrativ ist sie der Staatskanzlei zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Personalrecht  ist auf die Datenschutzbeauftragte  oder den Daten  -  schutzbeauftragten nur insoweit anwendbar, als es mit den Bestimmungen  des Datenschutzgesetzes vereinbar ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Finanzhaushaltgesetz und das Archivgesetz sind auf die Datenschutz  -  stelle nur insoweit anwendbar, als sie mit den Bestimmungen des Daten  -  schutzgesetzes vereinbar sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a * Unvereinbarkeit, öffentliches Nebenamt und Nebenerwerb
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die oder der Datenschutzbeauftragte darf keine Tätigkeit ausüben, die sie  oder ihn in der Unabhängigkeit der Amtsführung beeinträchtigen könnte  oder die in anderer Weise mit den Aufgaben der Datenschutzstelle unverein  -  bar ist. Insbesondere darf sie oder er nebst der Anstellung als Datenschutz  -  beauftragte oder Datenschutzbeauftragter keine leitende Funktion in einer  politischen Partei ausüben und bei Trägern öffentlicher Aufgaben im Kanton  Zug weder angestellt sein noch ein öffentliches Amt bekleiden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamts oder einer Nebenerwerbstä  -  tigkeit,   welche   mit  der   beruflichen  Tätigkeit   als   Datenschutzbeauftragte  oder Datenschutzbeauftragter in einem Zusammenhang steht,  bedarf der Be  -  willigung durch die Justizprüfungskommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18b * Ausstand
                            1  Für den Ausstand der oder des Datenschutzbeauftragten gelten sinngemäss  die gleichen Regelungen wie für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts.  Die oder der Datenschutzbeauftragte entscheidet selbst über ihren oder sei  -  nen Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18c * Budget
                            1  Die Datenschutzstelle erstellt ein eigenes Budget und leitet es an den Re  -  gierungsrat zuhanden des Kantonsrats weiter. Der Regierungsrat kann dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Datenschutzbeauftragte vertritt das Budget der Datenschutz  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Datenschutzstelle verfügt im Rahmen ihres Budgets über eigene Aus  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18d * Mitarbeitende, Stellvertretung
                            1  Die oder der Datenschutzbeauftragte stellt die erforderlichen Mitarbeiten  -  den gemäss den Bestimmungen des Personalrechts selber  an und regelt die  Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden der Datenschutzstelle arbeiten ausschliesslich nach  den Weisungen der oder des Datenschutzbeauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen personalrechtliche Massnahmen der oder des Datenschutzbeauf  -  tragten kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18e * Unabhängige Datenschutzstellen der Gemeinden
                            1  Gemeinden können für ihre Aufgabenbereiche eigene unabhängige Daten  -  schutzstellen schaffen. Sie arbeiten mit der kantonalen Datenschutzstelle  unter deren Aufsicht zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Datenschutzstellen von Gemeinden erfüllen für ihren Bereich sinnge  -  mäss die gleichen Aufgaben wie die kantonale Datenschutzstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist in einer Gemeinde keine eigene Datenschutzstelle vorhanden, ist für  den Datenschutz die kantonale Datenschutzstelle zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aufgaben
                            1  Die oder der Datenschutzbeauftragte  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz,  ausgenommen in Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege (inklusive  Verfahren der internationalen Rechtshilfe) sowie der Verfassungs- und  Verwaltungsgerichtsbarkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  berät die Organe in Fragen des Datenschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erteilt den betroffenen Personen Auskunft über ihre Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  vermittelt zwischen den Organen und betroffenen Personen bei allen  Streitigkeiten über den Datenschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  nimmt zu rechtsetzenden Erlassen aus datenschutzrechtlicher Sicht  Stellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  sensibilisiert die Organe für ihre datenschutzrechtlichen Pflichten und  die Öffentlichkeit für die Anliegen des Datenschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  beaufsichtigt die Datenschutzstellen der Gemeinden und kann diesen  Weisungen erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre oder seine Tätigkeit  und vertritt diesen im Kantonsrat persönlich. Dieser Bericht wird ver  -  öffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  *  arbeitet mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe  -  auftragten, den Datenschutzbehörden anderer Kantone und des Aus  -  landes zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Datenschutzstellen der Gemeinden üben sinngemäss dieselben Aufga  -  ben aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a * Vorabkonsultation
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Datenschutzstelle nimmt Stellung zu Vorhaben der Organe zu Daten  -  bearbeitungen, die aufgrund der Art der Bearbeitung oder der zu bearbeiten  -  den Personendaten zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffe  -  nen Personen führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Datenschutzstelle erstellt eine Liste derjenigen Bearbeitungsvorgänge,  die vorab zur Konsultation zu unterbreiten sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 * Befugnisse
                            1  Die   Datenschutzstelle   kann   ungeachtet   allfälliger   Geheimhaltungsvor  -  schriften bei den Organen Auskünfte über das Bearbeiten von Personenda  -  ten einholen, Einsicht in die  Unterlagen nehmen und sich Datenbearbeitun  -  gen vorführen lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, for  -  dert sie das Organ mittels Empfehlung auf, die erforderlichen Massnahmen  zu ergreifen. Die zuständige vorgesetzte Behörde ist zu orientieren.  2a  Das Organ teilt der Datenschutzstelle mit, ob es der Empfehlung folgt  oder nicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Aufforderung nicht befolgt oder abgelehnt, unterbreitet sie die  Angelegenheit dem zuständigen Gemeinderat (gemeindliche Angelegenheit)  bzw. dem Regierungsrat  (kantonale Angelegenheit) zum Entscheid. Der  Entscheid wird der betroffenen Person und der Datenschutzstelle in Form  einer Verfügung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Datenschutzstelle ist berechtigt, gegen die Verfügung nach Abs. 3 und  gegen den Entscheid der Beschwerdebehörde Beschwerde zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a * Amtsgeheimnis
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die oder der Datenschutzbeauftragte sowie die Mitarbeitenden der Daten  -  schutzstelle sind hinsichtlich Tatsachen und Wahrnehmungen, die sie in  Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie  dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangt haben, nur so weit be  -  kanntgeben, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Amts  -  geheimnis besteht nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen und Wahrnehmungen an  Drittpersonen und Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in  verwaltungsrechtlichen Verfahren bedürfen die oder der Datenschutzbeauf  -  tragte und die Mitarbeitenden der Datenschutzstelle der Entbindung vom  Amtsgeheimnis durch die betroffene Person oder die Justizprüfungskom  -  mission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Datenschutzbeauftragte sowie die Mitarbeitenden der Daten  -  schutzstelle sind von der strafprozessualen Anzeigepflicht entbunden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schweigepflicht der oder des Datenschutzbeauftragten entfällt inso  -  weit, als es sich zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen als nötig  erweist. In diesen Fällen ist sie oder er zur strafprozessualen Anzeige be  -  rechtigt, aber nicht verpflichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Unterstützung durch die Organe
                            1  Die Organe unterstützen die Datenschutzstelle bei der Erfüllung ihrer Auf  -  gaben.  5. Rechtspflege und Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Grundsatz
                            1  Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in  Verwaltungssachen vom 1. April 1976  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Einsprache
                            1  Gegen Entscheide der Organe kann Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Strafbestimmung
                            1  Wer vorsätzlich gegen Datenschutzbestimmungen dieses Gesetzes oder  anderer Erlasse verstösst, wird mit Busse bestraft.  *  1)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Busse wird auch bestraft, wer vorsätzlich gegen Verpflichtungen in  Vereinbarungen verstösst, die auf § 5c Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2 dieses Ge  -  setzes oder auf § 57f  bis   Abs. 2 Bst. c Gemeindegesetz  1  )   beruhen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Verfahren bei Haftungsansprüchen
                            1  Wird die betroffene Person durch eine natürliche oder juristische Person  geschädigt, die Datenbearbeitung im Auftrag eines Organs ausführt, so haf  -  tet das auftragserteilende Organ aufgrund des Verantwortlichkeitsgesetzes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Verfahren um Feststellung der Widerrechtlichkeit des Bearbeitens von  Daten ist gleichzeitig über die geltend gemachten Schadenersatz- und Ge  -  nugtuungsansprüche zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen kommt das Verantwortlichkeitsgesetz  3  )   zur Anwendung.  6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Anpassung an das neue Recht
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Gesetze werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des  Kantons Zug vom 29. Januar 1981  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a * Übergangsbestimmung
                            1  Die Wahl der oder des Datenschutzbeauftragten durch den Kantonsrat er  -  folgt erstmalig für die Amtsperiode 2015–2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellung der oder des Datenschutzbeauftragten untersteht bis am 31.  Dezember 2014 bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der bisherige Datenschutzbeauftragte kann vom Kantonsrat unter  Wahrung des Besitzstandes für die Amtsperiode 2015–2018 nach neuem  Recht gewählt werden.  1)  BGS  171.1  2)  BGS  154.11  3)  BGS  154.11  4)  GS 22, 19 (BGS  152.3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§  34 der Kantons  -  verfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Ver  -  öffentlichung im Amtsblatt in Kraft  5  )  .  5)  Inkrafttreten am 9. Dezember 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.09.2000  09.12.2000  Erlass  Erstfassung  GS 26, 867  22.12.2005  01.01.2007  § 24 Abs. 1  geändert  GS 28, 635  26.01.2006  08.04.2006  § 8  totalrevidiert  GS 28, 675  30.11.2006  01.01.2008  § 8 Abs. 3  geändert  GS 29, 33  30.11.2006  01.01.2008  § 26 Abs. 2, a)  aufgehoben  GS 29, 11  28.08.2008  08.11.2008  § 3 Abs. 2, a)  geändert  GS 29, 919  28.08.2008  08.11.2008  § 4  Titel geändert  GS 29, 919  28.08.2008  08.11.2008  § 4 Abs. 1, d)  geändert  GS 29, 919  28.08.2008  08.11.2008  § 4 Abs. 1, e)  eingefügt  GS 29, 919  28.08.2008  08.11.2008  § 7 Abs. 1  geändert  GS 29, 919  28.08.2008  08.11.2008  § 10a  totalrevidiert  GS 29, 919  28.08.2008  08.11.2008  § 15 Abs. 4  geändert  GS 29, 919  28.08.2008  08.11.2008  § 18  totalrevidiert  GS 29, 919  28.08.2008  08.11.2008  § 18a  totalrevidiert  GS 29, 919  28.08.2008  08.11.2008  § 19 Abs. 1, h)  geändert  GS 29, 919  28.08.2008  08.11.2008  § 19 Abs. 1, k)  geändert  GS 29, 919  28.08.2008  08.11.2008  § 19a  totalrevidiert  GS 29, 919  28.08.2008  08.11.2008  § 20  totalrevidiert  GS 29, 919  28.08.2008  08.11.2008  § 20a  totalrevidiert  GS 29, 919  30.01.2014  03.05.2014  Titel 4.  geändert  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 18 Abs. 2  geändert  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 18 Abs. 4  geändert  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 18 Abs. 5  geändert  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 18a  Titel geändert  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 18a Abs. 1  geändert  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 18a Abs. 2  geändert  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 18a Abs. 3  aufgehoben  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 18b  eingefügt  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 18c  eingefügt  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 18d  eingefügt  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 18e  eingefügt  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 19 Abs. 1  geändert  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 19 Abs. 1, h)  geändert  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 20a  Titel geändert  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 20a Abs. 1  geändert  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 20a Abs. 2  eingefügt  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.01.2014  03.05.2014  § 20a Abs. 3  eingefügt  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 20a Abs. 4  eingefügt  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 24 Abs. 1  geändert  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 26a  eingefügt  GS 2014/015  30.04.2020  01.09.2020  Erlasstitel  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  Ingress  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 1 Abs. 1  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 2 Abs. 1, a)  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 2 Abs. 1, b)  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 2 Abs. 1, b1)  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 2 Abs. 1, c)  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 2 Abs. 1, d)  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 2 Abs. 1, e)  aufgehoben  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 2 Abs. 1, f)  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 2 Abs. 1, k)  aufgehoben  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 3 Abs. 2, a)  aufgehoben  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 3 Abs. 2, c)  aufgehoben  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 3 Abs. 4  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  Titel 2.  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 4  Titel geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 4 Abs. 1, e)  aufgehoben  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 5  Titel geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 5 Abs. 1, c)  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 5 Abs. 2  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 5 Abs. 2, c)  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 5a  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 5b  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 5c  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 5d  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 6  Titel geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 6 Abs. 1, a)  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 6 Abs. 2  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 6 Abs. 3  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 6 Abs. 4  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 6a  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.04.2020  01.09.2020  § 6b  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 7  Titel geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 7 Abs. 2  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 7a  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 7b  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 7c  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 7d  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 8  aufgehoben  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 9 Abs. 1a  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 9 Abs. 2  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 9 Abs. 3, b)  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 10 Abs. 1  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 10a Abs. 1  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 10a Abs. 2  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 11  Titel geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 11 Abs. 1  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  Titel 3.  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 12  Titel geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 12 Abs. 1  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 12 Abs. 2  aufgehoben  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 12 Abs. 3  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 12 Abs. 4  aufgehoben  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 12 Abs. 5  aufgehoben  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 13  Titel geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 13 Abs. 1  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 13 Abs. 1, a)  aufgehoben  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 13 Abs. 1, b)  aufgehoben  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 13 Abs. 1, c)  aufgehoben  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 13 Abs. 1, d)  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 13 Abs. 1, e)  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 13 Abs. 1, f)  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 13 Abs. 1, g)  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 13 Abs. 1, h)  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 13 Abs. 1, i)  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 13 Abs. 2  aufgehoben  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 13 Abs. 3  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 14  Titel geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.04.2020  01.09.2020  § 14 Abs. 1  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 14 Abs. 2  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 15  Titel geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 15 Abs. 2, a)  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 15 Abs. 3  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 15 Abs. 4  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 16a  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 17 Abs. 3  aufgehoben  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 18 Abs. 2  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 19 Abs. 1, a)  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 19 Abs. 1, f)  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 19 Abs. 1, g)  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 19 Abs. 1, i)  aufgehoben  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 19a  Titel geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 19a Abs. 1  aufgehoben  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 19a Abs. 2  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 19a Abs. 3  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 20 Abs. 1  geändert  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 20 Abs. 2a  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 24 Abs. 2  eingefügt  GS 2020/046  30.04.2020  01.09.2020  § 26 Abs. 1  aufgehoben  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  28.09.2000  09.12.2000  Erstfassung  GS 26, 867  Erlasstitel  30.04.2020  01.09.2020  geändert  GS 2020/046  Ingress  30.04.2020  01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, a) 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, b) 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, b1) 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, c) 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, d) 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, e) 30.04.2020
                            01.09.2020  aufgehoben  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, f) 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, k) 30.04.2020
                            01.09.2020  aufgehoben  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, a) 28.08.2008
                            08.11.2008  geändert  GS 29, 919
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, a) 30.04.2020
                            01.09.2020  aufgehoben  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, c) 30.04.2020
                            01.09.2020  aufgehoben  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 4 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046  Titel 2.  30.04.2020  01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 28.08.2008
                            08.11.2008  Titel geändert  GS 29, 919
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 30.04.2020
                            01.09.2020  Titel geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, d) 28.08.2008
                            08.11.2008  geändert  GS 29, 919
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, e) 28.08.2008
                            08.11.2008  eingefügt  GS 29, 919
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, e) 30.04.2020
                            01.09.2020  aufgehoben  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 30.04.2020
                            01.09.2020  Titel geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, c) 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2, c) 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5b 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5c 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5d 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 30.04.2020
                            01.09.2020  Titel geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1, a) 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 4 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6b 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 30.04.2020
                            01.09.2020  Titel geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 28.08.2008
                            08.11.2008  geändert  GS 29, 919
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7b 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7c 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7d 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 26.01.2006
                            08.04.2006  totalrevidiert  GS 28, 675
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 30.04.2020
                            01.09.2020  aufgehoben  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 3 30.11.2006
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1a 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3, b) 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a 28.08.2008
                            08.11.2008  totalrevidiert  GS 29, 919
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a Abs. 1 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a Abs. 2 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 30.04.2020
                            01.09.2020  Titel geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046  Titel 3.  30.04.2020  01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 30.04.2020
                            01.09.2020  Titel geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2 30.04.2020
                            01.09.2020  aufgehoben  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 3 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 4 30.04.2020
                            01.09.2020  aufgehoben  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 5 30.04.2020
                            01.09.2020  aufgehoben  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 30.04.2020
                            01.09.2020  Titel geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, a) 30.04.2020
                            01.09.2020  aufgehoben  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, b) 30.04.2020
                            01.09.2020  aufgehoben  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, c) 30.04.2020
                            01.09.2020  aufgehoben  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, d) 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, e) 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, f) 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, g) 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, h) 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, i) 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2 30.04.2020
                            01.09.2020  aufgehoben  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 3 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 30.04.2020
                            01.09.2020  Titel geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 2 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 30.04.2020
                            01.09.2020  Titel geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2, a) 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 3 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 4 28.08.2008
                            08.11.2008  geändert  GS 29, 919
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 4 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 3 30.04.2020
                            01.09.2020  aufgehoben  GS 2020/046  Titel 4.  30.01.2014  03.05.2014  geändert  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 28.08.2008
                            08.11.2008  totalrevidiert  GS 29, 919
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2 30.01.2014
                            03.05.2014  geändert  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 4 30.01.2014
                            03.05.2014  geändert  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 5 30.01.2014
                            03.05.2014  geändert  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a 28.08.2008
                            08.11.2008  totalrevidiert  GS 29, 919
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a 30.01.2014
                            03.05.2014  Titel geändert  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a Abs. 1 30.01.2014
                            03.05.2014  geändert  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a Abs. 2 30.01.2014
                            03.05.2014  geändert  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a Abs. 3 30.01.2014
                            03.05.2014  aufgehoben  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18b 30.01.2014
                            03.05.2014  eingefügt  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18c 30.01.2014
                            03.05.2014  eingefügt  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18d 30.01.2014
                            03.05.2014  eingefügt  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18e 30.01.2014
                            03.05.2014  eingefügt  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 30.01.2014
                            03.05.2014  geändert  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, a) 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, f) 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, g) 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, h) 28.08.2008
                            08.11.2008  geändert  GS 29, 919
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, h) 30.01.2014
                            03.05.2014  geändert  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, i) 30.04.2020
                            01.09.2020  aufgehoben  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, k) 28.08.2008
                            08.11.2008  geändert  GS 29, 919
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a 28.08.2008
                            08.11.2008  totalrevidiert  GS 29, 919
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a 30.04.2020
                            01.09.2020  Titel geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a Abs. 1 30.04.2020
                            01.09.2020  aufgehoben  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a Abs. 2 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a Abs. 3 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 28.08.2008
                            08.11.2008  totalrevidiert  GS 29, 919
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1 30.04.2020
                            01.09.2020  geändert  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 2a 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a 28.08.2008
                            08.11.2008  totalrevidiert  GS 29, 919
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a 30.01.2014
                            03.05.2014  Titel geändert  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a Abs. 1 30.01.2014
                            03.05.2014  geändert  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a Abs. 2 30.01.2014
                            03.05.2014  eingefügt  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a Abs. 3 30.01.2014
                            03.05.2014  eingefügt  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a Abs. 4 30.01.2014
                            03.05.2014  eingefügt  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1 22.12.2005
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1 30.01.2014
                            03.05.2014  geändert  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 2 30.04.2020
                            01.09.2020  eingefügt  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1 30.04.2020
                            01.09.2020  aufgehoben  GS 2020/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 2, a) 30.11.2006
                            01.01.2008  aufgehoben  GS 29, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a 30.01.2014
                            03.05.2014  eingefügt  GS 2014/015