Beschluss über die Festsetzung der Anfangsgehälter des Staatspersonals
                            Beschluss über die Festsetzung der Anfangsgehälter des  Staatspersonals  vom 15.03.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.1994)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 13 des Gesetzes vom 26.  Februar 1987 über die Be  -  soldungen des Staatspersonals (GBStP);  in Erwägung:  Angesichts der gegenwärtigen Finanzlage des Staates und der Lage auf dem  Arbeitsmarkt ist es angezeigt, bei der Anstellung das Anfangsgehalt neuer  Mitarbeiter des Staates und seiner Anstalten zu senken.  Auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Dieser Beschluss gilt für Anstellungsverträge, die nach dem 1.  März 1994  abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Der Beschluss vom 19.  November 1990 über die Einreihung der Funktionen  des Staatspersonals (SGF 122.72.21) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3
                            1  Die in der Skala für die Besoldung ausser Klasse festgesetzten Anfangsge  -  hälter (Art. 6 GBStP) werden im selben Verhältnis wie in Artikel 2 vorgese  -  hen gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erlässt für die Anwendung der Kürzung auf die ausserhalb der  Gehaltsskala festgesetzten Besoldungen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Beim Übergang in die Funktionsklasse gemäss Artikel 19 GBStP oder für  die Besoldungen ausser Klasse spätestens ab dem vierten Dienstjahr muss das  Gehalt des Mitarbeiters mindestens dem Gehalt entsprechen, auf das er An  -  spruch gehabt hätte, wenn die Anfangsklasse nicht herabgesetzt worden  wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1.  März 1994 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.1994  Erlass  Grunderlass  01.03.1994  BL/AGS 1994 f 200 / d 204  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  15.03.1994  01.03.1994  BL/AGS 1994 f 200 / d 204