Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
                            Normalarbeitsvertrag Privathaushalt  Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  zur  Vollziehung   von  Art.  359   des   Obligationenrechtes   in   der   Fassung   des  Bundesgesetzes vom 25.  Juni 1971  1  ,  beschliesst:  1. Geltungsbereich und Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeits- und Lehr  -  verhältnisse   zwischen   männlichen   und   weiblichen   Arbeitnehmenden,   die  hauptberuflich   oder   regelmässig   teilzeitlich   in   einem   Privathaushalt   im  Kanton Zug beschäftigt sind, und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Wirkung
                            1  Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne  Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Allfällig abwei  -  chende   Vereinbarungen   dürfen   jedoch   keine   Verschlechterung   für   die  Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten mangels anderweitiger Abrede die Bestimmungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  319–343 OR.  2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Probezeit
                            1  Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.  1)  AS 1971, 1465
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Probezeit bei Lehrverhältnissen  beträgt gemäss Art.  344a  Abs.  2  OR  ein bis drei Monate und wird im Lehrvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kündigung
                            1  Ist  das  Arbeitsverhältnis  nicht  auf   eine  bestimmte   Zeit  eingegangen  und  geht eine solche auch nicht aus dem angegebenen Zweck der Arbeit hervor,  so kann es von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber und der Arbeitnehme  -  rin/ dem Arbeitnehmer wie folgt gekündigt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während   der   Probezeit   auf   das   Ende   des   der   Kündigung   folgenden  dritten Tages,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach Ablauf der Probezeit bis und mit 5. Dienstjahr mit einer Kündi  -  gungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ab 6. Dienstjahr und für verheiratete oder in einer eingetragenen Part  -  nerschaft   lebende   Arbeitnehmende   mit   einer   Kündigungsfrist   von  3  Monaten, auf das Ende eines Monats,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  vorbehalten     bleiben     die     Kündigungsbeschränkungen     gemäss  Art.  336e, f und g OR,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für Lehrverhältnisse bleibt Art.  346 OR vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kündigung   muss   spätestens   am   letzten   Tag  vor   Beginn   der   Kündi  -  gungsfrist   der   Vertragspartnerin   /   dem   Vertragspartner   zur   Kenntnis   ge  -  bracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin / dem  Arbeitgeber   eine   Wohnung   überlassen,   so   erlischt   mit   der  Auflösung   des  Arbeitsverhältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohnung. Vor  -  behalten bleibt das Weiterbenützungsrecht der Wohnung während der Lohn  -  zahlungspflicht   gemäss  Art.  338   OR   beim   Tod  der  Arbeitnehmerin   /   des  Arbeitnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zeugnis
                            1  Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass ihr / ihm  die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber spätestens am Entlassungstag ein Zeug  -  nis ausstellt, das sich ausschliesslich über die Art und Dauer des Arbeitsver  -  hältnisses, auf besonderes Verlangen auch über Leistung und Verhalten aus  -  spricht (Art.  330a OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einsatz der Arbeitnehmenden
                            1  Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist ihrer / seiner Ausbildung und  ihren / seinen Fähigkeiten gemäss einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Weiterbildung der Arbeitnehmenden
                            1  Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur  Aus- und Weiterbildung soll,  nach Rücksprache mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber, im Rahmen des  Möglichen gestattet und gefördert werden.  4. Arbeitszeit, Freitage, Ferien und Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wöchentliche Arbeitszeit
                            1  Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 50 Stunden, verteilt auf maximal 51 2  ⁄  Arbeitstage pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im vorstehenden Absatz festgesetzten Arbeitszeiten gelten auch für ju  -  gendliche Arbeitnehmende und Haushaltlehrtöchter. Für diese ist die tägli  -  che Arbeit um 19.30 Uhr zu beenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat bei Bedarf die ihr / ihm zumut  -  bare Überzeit zu leisten. Sie wird mit Freizeit, längeren Ferien oder entspre  -  chender Lohnzahlung mit 25  % Lohnzuschlag kompensiert. Die Arbeitgebe  -  rin  / der  Arbeitgeber  hat  eine  einwandfreie  Kontrolle  der  Überstunden  zu  führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Angestellten, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine  zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Freitage
                            1  Pro Arbeitswoche hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch  auf 1,5 Freitage. In der Regel sollen mindestens zwei Freitage pro Monat  auf einen Sonntag fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Aufteilung der übrigen Freitage auf halbe Tage ist grundsätzlich mög  -  lich, wobei ein Halbtag mindestens der halben Arbeitszeit je Arbeitstag ent  -  sprechen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jeden dienstfreien Tag hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer,  wenn sie oder er den Naturallohn nicht bezieht, Anspruch auf einen Verpfle  -  gungsbeitrag, der den Ansätzen der AHV entsprechen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ferien
                            1  Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für alle Arbeitnehmenden: 4 Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für über 50-Jährige nach 5 Dienstjahren: 5 Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während   der   Ferien   sind   der   Barlohn   und,   soweit   freie   Verpflegung  gewährt   wird,   eine   Kostgeldentschädigung   zu   entrichten.   Letztere   richtet  sich   nach   der   Naturallohnbewertung   in   der   AHV   oder   nach   besonderer  schriftlicher Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   ein   angebrochenes   Jahr   beim   Ein-   und   Austritt   wird   der   Ferienan  -  spruch   im   Verhältnis   zur   Dauer   des   Arbeitsverhältnisses   im   betreffenden  Jahr berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abwesenheit, für welche die / der Arbeitgebende nach Art.  14, 15 und 16  zur   Lohnzahlung   verpflichtet   ist,   dürfen   nicht   mit   den   Ferien   verrechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die / der Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt da  -  bei auf die Wünsche der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers soweit Rück  -  sicht, als dies mit den Interessen ihres / seines Haushaltes vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Lehrverhältnissen sind die Ferien in der Regel während der Ferienzeit  der Berufsschule zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Urlaub
                            1  Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen An  -  recht auf einen Urlaub, ohne dass ihr / ihm deswegen der Lohn gekürzt wird  oder diese Tage an die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  drei   Tage:  eigene   Heirat,   Eintragung   der   eigenen   Partnerschaft,  Tod  des   Ehegatten,   der   eingetragenen   Partnerin   oder   des   eingetragenen  Partners, von Kindern und Eltern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zwei   Tage:   Niederkunft   der   Ehegattin   des   Arbeitnehmers,   eigener  Wohnungswechsel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen Tag: Taufe eines Kindes, Hochzeit eines eigenen, Stief- oder Ad  -  optivkindes, Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Grosseltern oder  Schwager.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Art und Höhe des Lohnes
                            1  Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin / dem Arbeit  -  nehmer den Lohn zu entrichten, der  verabredet oder  üblich ist. Der  Lohn  soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der  Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers entsprechen. Er ist jährlich wenigstens  einmal neu zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren der Arbeit  -  nehmerin / des Arbeitnehmers sowie einer allfälligen Teuerung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lebt die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit der  Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Un  -  terkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kost muss gesund, ausreichend und der Führung des Haushaltes ange  -  messen sein. Das Zimmer der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers hat den  gesundheitlichen  Anforderungen   zu   entsprechen,   muss   verschliessbar   und  heizbar   sein,   einen   verschliessbaren   Schrank   und   das   übrige   notwendige  Mobiliar enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes  nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszurich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Auszahlung des Lohnes
                            1  Der   Geldlohn   samt   Sozialzulagen   und   der   allfällige   Lohnzuschlag   für  Überstundenarbeit sind spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom 1. Monatslohn kann ein Viertel des Gesamtlohnes (Bar- und Natural  -  lohn) zurückbehalten werden. In den Fällen, in denen die Arbeitgeberin oder  der  Arbeitgeber   eine   Vermittlungsgebühr   und/oder   Reisekosten   entrichten  musste, darf der Lohnrückbehalt die Hälfte des Monatslohnes ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Todesfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers besteht die Lohn  -  zahlungspflicht nach Art.  338 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz
                            1  Bei überjährigen Dienstverhältnissen, oder wenn sich die Arbeitnehmerin  oder der Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr verpflichtet, wenigstens ein Jahr  zu bleiben, hat sie / er Anspruch auf volle Lohnzahlung bei Militär- und Zi  -  vilschutzdienstleistung   bis   zu   22   Tagen.   Die   Erwerbsersatzentschädigung  fällt in diesem Falle der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Unfall- und Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Lohnanspruch und Versicherung bei Unfall
                            1  Lohnanspruch bei Unfall. Kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer in  -  folge eines Unfalles, den sie / er weder absichtlich noch grobfahrlässig ver  -  schuldet hat, ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat sie / er nach Ablauf  der Probezeit folgenden Anspruch auf den vollen Bar- und Naturallohn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ab 11. Dienstjahr: 4 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unfallversicherung. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat die Arbeitneh  -  merin   /   den  Arbeitnehmer   gemäss   Bundesgesetz   über   die   Unfallversiche  -  rung vom 20.  März 1981 gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Be  -  rufskrankheiten zu versichern. Die Prämien für die Versicherung der Berufs  -  unfälle und -krankheiten trägt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber, jene für  Nichtberufsunfälle die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Lohnanspruch und Versicherung bei Krankheit
                            1  Lohnanspruch:   Kann   die  Arbeitnehmerin   infolge   Krankheit,   Schwanger  -  schaft, oder der Arbeitnehmer infolge Krankheit ihren / seinen Dienst nicht  leisten, so hat sie / er nach Ablauf der Probezeit folgenden Anspruch auf den  vollen   Bar-   und   Naturallohn   sowie   Pflege   und   ärztliche   Behandlung  (100  Prozent   des   Barlohnes   sowie   Kost,   Logis   und   Pflege   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 324a und Art. 328a OR):
                            a)  im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ab 11. Dienstjahr: 4 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Krankenpflegeversicherung:   Die   Arbeitnehmerin   /   der   Arbeitnehmer   ist  verpflichtet, eine Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die  Krankenversicherung   (KVG)   vom   18.  Arbeitsverhältnissen, die länger als fünf Jahre gedauert haben, übernimmt  die   Arbeitgeberin   /   der   Arbeitgeber   –   nach   Abzug   allfälliger   Leistungen  Dritter – die Hälfte der Prämie der Grundversicherung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Krankentaggeld: Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber versichert die Arbeit  -  nehmerin / den Arbeitnehmer gegen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge  Krankheit. Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80  Prozent  des   vereinbarten   Bar-  und   Naturallohns   ab   dem   31.  Krankheitstag   für   die  Dauer von 720 Tagen. Die Prämie der Taggeldversicherung geht je zur Hälf  -  te zu Lasten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden. Im Krankheits  -  fall   der   Arbeitnehmerin   /   des   Arbeitnehmers   ist   die   Arbeitgeberin   /   der  Arbeitgeber berechtigt, das von der Versicherung ausbezahlte Krankengeld  vom geschuldeten Lohn abzuziehen.  *  7. Treueprämien, Berufliche Vorsorge und  Abgangsentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Treueprämien
                            1  Den langjährigen Angestellten werden folgende Treueprämien ausgerich  -  tet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  1 3 eines Monatslohnes: nach 5 Dienstjahren,  ⁄
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  2 3 eines Monatslohnes: nach 10 Dienstjahren,  ⁄
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein ganzer Monatslohn: nach 15 Dienstjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Höhe   der   Treueprämie   berechnet   sich   nach   dem   durchschnittlichen  Monatslohn des Bezugsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die am 1.  Dezember des anspruchsbe  -  rechtigten   Jahres   in   gekündigtem   Arbeitsverhältnis   stehen,   haben   keinen  Anspruch auf eine Treueprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Berufliche Vorsorge
                            1  Gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In  -  validenvorsorge   (BVG),   dem   sogenannten   Pensionskassenobligatorium,  müssen alle familienfremden Angestellten, die für eine Zeitdauer von mehr  als   drei   Monaten   beschäftigt   werden,   durch   ihre   Arbeitgeberin   /   ihren  Arbeitgeber einer Pensionskasse angeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien sind je zur Hälfte durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber  und die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abgangsentschädigung
                            1  Für nicht der  obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehende  Arbeit  -  nehmende oder wenn die zusätzliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invali  -  denversicherung   keine   mindestens   gleichwertige   Leistungen   erbringt,   hat  die Arbeitgeberin / der  Arbeitgeber  bei Auflösung des Dienstverhältnisses  einer / eines mindestens 50-jährigen Angestellten mit 20 oder mehr Dienst  -  jahren im gleichen Haushalt folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  2 Monatslöhne bei 20 – 25 Dienstjahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  3 Monatslöhne bei 26 – 30 Dienstjahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  4 Monatslöhne bei 31 – 35 Dienstjahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  5 Monatslöhne bei 36 – 40 Dienstjahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  6 Monatslöhne bei über 40 Dienstjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   anspruchsberechtigten   Monatslöhne   verstehen   sich   in   der   Höhe   des  zuletzt bezogenen Lohnes bei voller Arbeitsfähigkeit. Stirbt die Arbeitneh  -  merin   /   der   Arbeitnehmer   während   dem   Arbeitsverhältnis,   ist   Art.  339b  Abs.  2 OR anwendbar.  8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Streitigkeiten
                            1  Bei Streitigkeiten aus diesem Normalarbeitsvertrag ist vor der Klageeinrei  -  chung bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht um eine Vermittlungsver  -  handlung zu ersuchen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
                            1  Die   Arbeitgeberin   /   der   Arbeitgeber   hat   jeder   Arbeitnehmerin   /   jedem  Arbeitnehmer   ein   Exemplar   dieses   Normalarbeitsvertrages   samt   Anhang  auszuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht mit Bezug auf Änderungen dieses  Normalarbeitsvertrages oder wichtiger, das Arbeitsverhältnis im Privathaus  -  halt tangierende Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Normalarbeitsvertrag Privathaushalt und der Arbeitsvertrag OR vom  21.  Juni   1971   können   gegen   Entrichtung   des   Selbstkostenpreises   bei   der  Staatskanzlei sowie bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug be  -  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser Beschluss tritt auf den 1.  Januar 1985 in Kraft. Auf denselben Zeit  -  punkt wird der Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag  Privathaushalt vom 28.  Dezember 1980  1  )   aufgehoben.  1)  GS 21, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  18.12.1984  01.01.1985  Erlass  Erstfassung  GS 22, 579  13.07.1999  01.08.1996  § 15 Abs. 2  geändert  GS 26, 385  13.07.1999  01.08.1996  § 16 Abs. 2  geändert  GS 26, 385  13.07.1999  01.08.1996  § 16 Abs. 3  geändert  GS 26, 385  02.10.2007  01.01.2008  § 4 Abs. 1, c)  geändert  GS 29, 349  02.10.2007  01.01.2008  § 11 Abs. 1, a)  geändert  GS 29, 349  14.12.2010  01.01.2011  § 20 Abs. 1  geändert  GS 30, 801  14.12.2010  01.01.2011  § 20 Abs. 2  aufgehoben  GS 30, 801
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  18.12.1984  01.01.1985  Erstfassung  GS 22, 579
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, c) 02.10.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 349
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, a) 02.10.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 349
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 13.07.1999
                            01.08.1996  geändert  GS 26, 385
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2 13.07.1999
                            01.08.1996  geändert  GS 26, 385
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 3 13.07.1999
                            01.08.1996  geändert  GS 26, 385
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1 14.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 801
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 2 14.12.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  GS 30, 801