Kantonale Bauverordnung
                            GS 87, 501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonale Bauverordnung  *  Vom 3. Juli 1978 (Stand 7. Juli 2021)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf § 131 des Planungs- und Baugesetzes vom  3. Juli 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   nach  Kenntnisnahme  von  Botschaft  und  Entwurf  des  Regierung  srates  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. September 1977
                            2)  , vom 22. Januar 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und vom 11. September 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Geltungsbereich
§ 1 Geltung
                            1   Diese Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   ist für die Gemeinden des Kantons Solothurn verbind-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gemeinden  können  in  einem  Reglement  ergänzende  Vorschriften  erlassen, soweit sie der vorliegenden Verordnung nich  t widersprechen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Verbindung mit Gestaltungsplänen nach § 44 des P  lanungs- und Bau-  gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   (PBG) können sie abweichende Vorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Solche Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch d  en Regierungsrat,  der  sie  auf  ihre  Rechtmässigkeit  und  Zweckmässigkei  t  hin  überprüft.  Sie  treten mit der Publikation des Genehmigungsbeschlus  ses im Amtsblatt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Behörden; Rechtsmittel
§ 2 Zuständige Behörde, Beschwerde*
                            1   Die Anwendung dieser Verordnung ist Sache der Baubeh  örde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Baubehörde ist die Baukommission. Gemeinden mit ei  ner hauptamtlichen  Bauverwaltung können diese als Baubehörde einsetzen.   Ein gemeindein-  terner Beschwerdeweg ist ausgeschlossen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     KRV 1978 S. 260; 1990 S.650; 1992 S.15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     KRV 1978 S. 260; 1990 S.650; 1992 S.15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     KRV 1978 S. 260; 1990 S.650; 1992 S.15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )     Im ganzen Erlass Fassung vom 26. Februar 1992; GS 92,  401.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )     BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen Verfügungen und Entscheide der Baubehörde kan  n beim Bau- und  Justizdepartement und gegen dessen Entscheide beim Ve  rwaltungsgericht  Beschwerde geführt werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wenn  der  Staat  als  Partei  am  Verfahren  beteiligt  ist  ,  amtet  das  Bau-  Departement nicht als Beschwerdeinstanz. An seine Ste  lle tritt das Verwal-  tungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage, von der Zustel  lung der Verfügung  oder des Entscheides an gerechnet. Für das Verfahren   ist das Gesetz über  den Rechtsschutz in Verwaltungssachen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Baugesuch, Baubewilligung, Baukontrolle
§ 3 Baugesuch
                            1   Für Bauten und bauliche Anlagen ist ein Baugesuch e  inzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Baugesuch ist namentlich auch erforderlich für  :  a)    Umbauten, Anbauten und Aufbauten;  b)    Änderungen der Fassadenstruktur;  c)    Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen  und Räum-  lichkeiten;  d)    Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen;  e)    Heizungs- und Feuerungsanlagen;  f)    Sende- und Empfangsanlagen;  g)    unterirdische Bauten und bauliche Anlagen;  h)    private Erschliessungsanlagen;  i)    öffentliche Erschliessungsanlagen, wenn die Ausf  ührung der Anlage  aus dem Nutzungsplan nicht genügend ersichtlich ist   oder wesentli-  che Änderungen gegenüber dem Auflageplan erfolgen;  j)*    Terrainveränderungen,  wie  Abgrabungen,  Aufschütt  ungen,  Depo-  nien, Steinbrüche, unter Vorbehalt von Absatz 3;  k)    Einfriedigungen und Stützmauern;  l)    Abstell- und Lagerplätze;  m)   Plätze für Zelte, Wohnwagen und Mobilheime;  n)    Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen ausserha  lb der dafür  vorgesehenen Plätze;  o)    Fahrnisbauten und Kleintierställe;  p)    Silos;  q)    Garten- und Hallenbassins;  r)    Cheminéeanlagen;  s)    Traglufthallen;  t)    Skiliftanlagen und Luftseilbahnen;  u)    Krananlagen;  v)    Bootsstege und Bootsanlegestellen;  w)    Reklamen, Schaukästen und Warenautomaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufhumusierungen von landwirtschaftlichen Böden bis   zu einer Höhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,25 m benötigen kein Baugesuch, sofern sie nicht g  eeignet sind, die Nut-  zungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel d  en Raum äusser-  lich erheblich verändern, die Erschliessung belasten   oder die Umwelt be-  einträchtigen  sowie  weder  Naturschutzobjekte  noch  Gr  undwasserschutz-  zonen betreffen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            bis  *   Meldeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bauvorhaben für Solaranlagen, welche nach Bundesrec  ht keiner Baube-  willigung bedürfen, sind der Baubehörde mindestens  30 Tage vor Baube-  ginn  zu  melden.  Der  Meldung  sind  ein  Baubeschrieb,  e  in  Situationsplan  sowie ein Fassadenplan beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anzeige
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine Anzeige an die Baubehörde ist erforderlich  für:  a)    Baubüros und Unterkunftsräume;  b)    Bauten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes b  ei Umbauten und  Neubauten notwendig sind;  c)    Baracken, die während der Ausführung von Bauten z  ur Einlagerung  von Material und Werkgeschirr dienen;  d)    Durchleitungen für Bauinstallationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Anzeige  sind  ein  Baubeschrieb  und  ein  Situations  plan  im  Massstab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:500 oder, wo es zweckmässig ist, eine Kopie des Gru  ndbuchplanes beizu-  legen, in dem die anzeigepflichtige Baute oder Anlag  e eingezeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Baubehörde  kann  ohne  Durchführung  des  formelle  n  Baubewilli-  gungsverfahrens entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inhalt des Baugesuches
                            1   Das Baugesuch ist im Doppel einzureichen und hat ge  naue Angaben zu  enthalten über:  a)    Eigentumsverhältnisse:  Eigentumsnachweis,  Baurech  tsvertrag  oder  schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers;  b)*   Zufahrtsverhältnisse:  Ausweis  über  ein  genügende  s  Zufahrtsrecht  (Dienstbarkeitsvertrag,  Wegrecht),  sofern  das  zu  über  bauende  Grundstück nicht an einer öffentlichen Strasse liegt  . Soweit erforder-  lich: Ausweis über Wendemöglichkeit auf eigenem Gru  nd und Bo-  den längs Hauptverkehrsstrassen;  c)    Parkierungsmöglichkeiten auf privatem Grund und B  oden;  d)    Trinkwasserbeschaffung: Ausweis über ein Trinkwa  sserbezugsrecht,  sofern  nicht  der  Anschluss  an  die  öffentliche  Trink  wasserversor-  gungsanlage vorgesehen und möglich ist;  e)    Abwasserbeseitigung:  Fortleitung  und  allfällige  B  ehandlung  des  Abwassers;  f)    Luftschutzräume: Einbau von Schutzräumen;  g)    gewerbliche und industrielle Bauten: Genauer Bes  chrieb des vorge-  sehenen Betriebes, Angaben über nachteilige Einwirk  ungen auf die  Umgebung, Ausweis über Massnahmen gegen übermässige   Einwir-  kungen, Angaben über die vorgesehene Vorbehandlung d  es Abwas-  sers, soweit diese nötig ist;  h)*   soweit  erforderlich:  Angaben  über  Geschossfläch  en-,  Baumassen-,  Überbauungs- und Grünflächenziffer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  i)    Mehrfamilienhäuser  und  Wohnsiedlungen,  zusätzlich:    Angaben  über die Anlage von Spielplätzen und Aufenthaltsräumen   für Kin-  der;  k)*   Angabe  über  die  Freiflächengestaltung  bei  Bauten    mit  mehr  als  4  Vollgeschossen  sowie  bei  Wohnsiedlungen  und  Mehrfami  lienhäu-  sern ab 6 Wohnungen;  l)*    energietechnischer  Massnahmennachweis  bei  Gebäu  den  (Energie-  nachweis);  m)*   Nachweis über das hindernisfreie Bauen im Sinne  von § 58.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Baubehörde  kann  auf  Kosten  des  Bauherrn  zusätzlic  he  Unterlagen  verlangen, wie: Grundbuchauszug, statischen Nachweis,   Ausführungs- und  Detailpläne,  Studien  über  die  Beschattung  nachbarlic  her  Liegenschaften,  Modelle, Fotomontagen, Beleuchtungskonzepte, Aufschl  uss über die Keh-  richtbeseitigung,  Feuersicherheit,  Bodenuntersuchung  en  -  insbesondere  bei Bauten im Grundwassergebiet -, Nachweis über de  n Elementarschutz in  besonders  gefährdeten  Gebieten  gemäss  Gefahrenkarte  n,  Ausweis  über  die  Qualität  des  Trinkwassers,  Angaben  über  die  Hei  zungsanlagen  und  über Einbau und minimale Leistungsfähigkeit von Pers  onen- und Warenlif-  ten, Ausweis über die Finanzierung bei grösseren Über  bauungen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  geringfügigen  baulichen  Veränderungen  kann  die  Baubehörde  auf  Angaben nach Absatz 1 verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Planbeilagen
                            1   Soweit es zum Verständnis des Bauvorhabens nötig ist,  sind mit dem Bau-  gesuch folgende Pläne im Doppel einzureichen:  a)    Neubauten, Anbauten, Aufbauten und Umbauten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. amtlich nachgeführte Kopie des Grundbuchplanes mi t fol-
                            genden Angaben: Situation des Bauplatzes und der ang  ren-  zenden  Liegenschaften,  Grenz-  und  Gebäudeabstände,  Zu  -  fahrt,  Strassen-  und  Baulinien  nach  rechtskräftigem  Nut-  zungsplan, bestehende Leitungen, Trinkwasserleitung,   Fortlei-  tung und Behandlung des Abwassers;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. sämtliche Grundrisse, Fassaden und Schnitte im Mas sstab
                            1:100 oder 1:50 mit eingetragenen Massen und Angabe   der  Zweckbestimmung der Räume;
                        
                        
                    
                    
                    
                3.* Schnitte durch das massgebende (§ 16
                            bis  )  und  das  gestaltete  Terrain  über  das  ganze  Grundstück  mit  Anschnitt  der  Nach-  bargrundstücke und der öffentlichen Strassen sowie m  it den  Höhenkoten der Geschosse und des Terrains bezogen au  f ei-  nen versicherten Fixpunkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. soweit erforderlich: Plan der Freiflächengestaltu ng mit fol-
                            genden  Angaben:  Wegführung,  Parkplätze,  Grünflächen  ,  Spielplätze;  b)    andere  Bauten  und  Anlagen:  amtlich  nachgeführte  Kopie  des  Grundbuchplanes, zusätzliche Pläne in einem zweckmässi  gen Mass-  stab. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der eidgen  össischen und  der übrigen kantonalen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  vereinfachte Planeingabe gestatten oder sich mit ein  em Baubeschrieb be-  gnügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie kann verlangen, dass die Planunterlagen ergänzt  oder vervollständigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sämtliche Pläne sind im Normalformat zu falten, vom ve  rantwortlichen  Planverfasser  und  vom  Bauherrn  zu  datieren  und  zu  unte  rzeichnen.  Bei  Mitarbeit eines Ingenieurs sind die von ihm eingere  ichten Unterlagen auch  von diesem zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Baugespann
                            1   Bei  Neubauten,  An-  und  Aufbauten  sowie  Terrainauff  üllungen  ist  im  Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches ein Bauge  spann zu errichten,  durch welches die künftige Gestalt und räumliche Au  sdehnung des Baues  sowie der Terrainauffüllungen dargestellt werden. D  as Niveau des Erdge-  schosses muss aus dem Baugespann ersichtlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Baubehörde kann bei hohen Bauten Erleichterung  en gestatten, wo-  bei die wirkliche Höhe in mindestens einem Punkt wä  hrend einer von ihr  zu  bestimmenden  Frist  markiert  werden  muss.  Bei  Hochk  aminen,  Kirch-  türmen und Antennen kann auf die Markierung der wir  klichen Höhe ver-  zichtet werden, sofern die Grundfläche nicht mehr al  s 25 m² beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Baugespann  darf  in  der  Regel  erst  nach  der  rec  htskräftigen  Erledi-  gung des Baugesuches und allfälliger Einsprachen en  tfernt werden. Wäh-  rend dieser Zeit ist der Bauherr für den fachgemäss  en Unterhalt des Bau-  gespanns verantwortlich. Wurde Einsprache erhoben,  so kann die Baube-  hörde in besonderen Fällen nach Ablauf der Einsprach  efrist die vorläufige  Entfernung des Baugespanns bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Baupublikation
                            1   Wenn das Baugesuch nicht offensichtlich den materi  ellen Bauvorschriften  widerspricht, hat es die Baubehörde auf Kosten des  Bauherrn im amtlichen  Publikationsorgan der Gemeinde oder, wo ein solches   nicht besteht, in den  von ihr bestimmten Zeitungen zu publizieren und die Pl  äne während 14  Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefris  t kann jedermann,  der durch das Baugesuch besonders berührt ist und a  n dessen Inhalt ein  schutzwürdiges  Interesse  hat,  bei  der  Baubehörde  Ein  sprache  erheben.  Einsprachen  gegen  das  Bauvorhaben  sind  schriftlich  und  begründet  im  Doppel der Baubehörde einzureichen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Publikation ist nicht erforderlich bei Bauvorha  ben von untergeordne-  ter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen u  nd nachbarlichen Inte-  ressen berühren, insbesondere bei Solaranlagen und W  ärmepumpen sowie  Fassadenisolationen bei bestehenden Gebäuden gemäss  § 56  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . In solchen  Fällen  ist  das  Bauvorhaben  betroffenen  Nachbarn  auf  a  ndere  Weise  zur  Kenntnis zu bringen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Entscheid über das Baugesuch
                            1   Die Baubehörde hat, sobald bei ihr alle für die Be  urteilung notwendigen  Unterlagen eingegangen sind, dem Bauherrn ihren Ent  scheid innert 2 Mo-  naten unter Angabe des Rechtsmittels schriftlich mi  tzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gleichzeitig hat sie dem Bauherrn und den Einsprech  ern den Entscheid  über Einsprachen mit schriftlicher Begründung und u  nter Hinweis auf das  Beschwerderecht mitzuteilen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Baubehörde  entscheidet  über  Einsprachen  öffent  lichrechtlicher  Na-  tur. Für privatrechtliche Einwendungen sind die Parte  ien an den Zivilrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist  die  Baubewilligung  rechtskräftig,  so  ist  dem  B  auherrn  ein  von  der  Baubehörde unterzeichnetes Exemplar des Baugesuches a  uszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Baubehörde kann die Bewilligung unter Auflagen   oder Bedingungen  erteilen. Diese können auf ihre Anmeldung hin im Gr  undbuch angemerkt  werden. Die Behörde hat die Anmerkung im Grundbuch  löschen zu lassen,  wenn die Baubewilligung nach § 10 dahingefallen ist  . Im Übrigen gilt für  die Anmerkung § 299 EG ZGB.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die  Baubehörde  kann  die  Bewilligung  von  der  Sicherst  ellung  der  ge-  schuldeten Erschliessungsbeiträge und -gebühren abh  ängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Geltungsdauer der Baubewilligung
                            1   Die  Baubewilligung  erlischt mit  Ablauf  von  zwei  Jahr  en  ab  Rechtskraft  des  Entscheides,  wenn  innert  dieser  Frist  mit  den  Ba  uarbeiten  nicht  be-  gonnen worden ist oder wenn ein begonnener Bau nich  t innert zumutba-  rer Frist vollendet wird. Die blosse Ausführung von Gr  abarbeiten gilt nicht  als Baubeginn. Ist im Zusammenhang mit dem Bauvorhab  en beim Zivilrich-  ter Klage erhoben (§ 9 Abs. 3) und hat dieser ein Ba  uverbot erlassen, so  fällt die Zeit, in weIcher das Verbot gilt, nicht i  n Berechnung. Dies gilt auch  bei Baueinstellung durch die Baubehörde.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Baubehörde kann die Geltungsdauer der Baubewil  ligung auf Gesuch  hin um höchstens ein Jahr verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vor Erteilung der Baubewilligung darf mit den Bauar  beiten nicht begon-  nen  werden,  doch  kann  die  Baubehörde  dem  Bauherrn  d  ie  Ausführung  von Grabarbeiten auf seine Verantwortung hin bewillig  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Übertragung der Bewilligung an einen Dritten b  edarf der Genehmi-  gung durch die Baubehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Mitteilungspflicht der Baubehörde
                            1   Die Baubehörde hat der Solothurnischen Gebäudeversi  cherung von jeder  erteilten Baubewilligung unverzüglich schriftlich Ken  ntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Unterlassung  dieser  Mitteilung  entsteht  für  di  e  Baubehörde  keine  Haftpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Baukontrolle
                            1   Die Baubehörde hat vor Baubeginn das Schnurgerüst au  f die Einhaltung  der  Baulinien,  der  Grenz-  und  Gebäudeabstände  und  d  es  Erdgeschossni-  veaus hin zu kontrollieren. Sie hat die Ausführung der   Baute zu überwa-  chen. Soweit es zu Kontrollzwecken nötig ist, kann sie  den Bauherrn ver-  halten,  ihr  Mitteilung  zu  machen,  wenn  ein  bestimmte  s  Baustadium  er-  reicht  ist.  Eine  Bauausführung,  die  den  genehmigten    Plänen  nicht  ent-  spricht,  ist  auf schriftliche  Anordnung  der  Baubehö  rde  hin  sofort  zu  än-  dern.  Die  Entscheide  der  Baubehörde  können  auf  dem  Exekutionsweg  durchgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Baubehörde kann zulasten der Bauherrschaft Fachl  eute zur Feststel-  lung des Erdgeschossniveaus, der Grenzen, Baulinien u  nd Abstände sowie  zur Kontrolle der Schnurgerüste beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Will der Bauherr von den genehmigten Plänen abweich  en, so hat er die  Baubehörde  davon  vor  Ausführung  der  entsprechenden  Ar  beiten  in  Kenntnis zu setzen. Die Baubehörde entscheidet, ob die   Änderung bewil-  ligt wird. Bei wesentlicher Änderung ist das geände  rte Baugesuch zu pub-  lizieren (§ 8). Andere Abweichungen, weIche den gelt  enden Bauvorschrif-  ten nicht widersprechen, kann die Baubehörde ohne e  rneute Publikation  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Gebühren
                            1   Für die Prüfung von Baugesuchen, Meldeverfahren und A  nzeigen sowie  die Überwachung von Bauten können Gebühren erhoben  werden, weIche  der Gemeinde zufliessen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Bauherr oder Dritte haben die Kosten zu tragen,   die durch die von  einer Behörde verfügten Eintragungen und Anmerkungen   im Grundbuch  und den Beizug eines Nachführungsgeometers entstehen  . Auslagen für die  Überprüfung  zusätzlicher  Unterlagen  hat  ebenfalls  der    Verursacher  zu  tragen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Anzeigepflicht
                            1   Jedes Mitglied der Baubehörde ist verpflichtet, die  ser über reglements-  widrige Zustände, die ihm zur Kenntnis gelangen, unver  züglich Anzeige zu  erstatten. Die Baubehörde hat die erforderlichen Ma  ssnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            bis  *  Elektronische Baugesuchsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Vorausse  tzungen für Bau-  gesuchsverfahren  auf  elektronischem  Weg  regeln  und  B  estimmungen  zu  deren Ausgestaltung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15* ...
3. Bauvorschriften
3.1. Geschosszahl, Fassaden- und Gesamthöhe
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16* Geschosszahl
                            1   Die maximale Geschosszahl wird durch die Zonenvorschr  iften bestimmt.  Wo solche fehlen, zum Beispiel ausserhalb von Bauzonen  , sind höchstens 2  Vollgeschosse, in der Zone für öffentliche Bauten un  d Anlagen höchstens 3  Vollgeschosse zulässig.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden können auch die Zahl der Untergescho  sse begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  Industriezonen  sind  Geschosszahl  und  Fassadenhöhe  nicht  begrenzt,  sofern die Gemeinden in ihren Zonenreglementen nich  ts anderes bestim-  men. Vorbehalten bleibt die Gestaltungsplanpflicht.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen kön  nen die Gemeinden  statt die Geschosszahl nur die zulässige Fassadenhöhe  festlegen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            bis  *  Massgebendes Terrain
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewach  sene Geländeverlauf.  Kann  dieser  infolge  früherer  Abgrabungen  und  Aufschü  ttungen  nicht  mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländ  everlauf der Umge-  bung auszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gr  ünden kann das mas-  sgebende  Terrain  in  einem  Planungs-  oder  im  Baubewi  lligungsverfahren  abweichend festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            ter  *  Vollgeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausse  r Unter-, Dach- und  Attikageschosse (Anhang I, Figur 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die   in der Höhe  oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollg  eschosszahl für jeden  Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17* Untergeschosse
                            1   Untergeschosse  sind  Geschosse,  bei  denen  die  Oberk  ante  des  fertigen  Bodens  des  darüberliegenden  Vollgeschosses,  gemessen    in  der  Fassaden-  flucht, im Mittel höchstens 1,2 m über die Fassadenl  inie hinausragt (An-  hang I, Figur 2).*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 bis Dachgeschosse*
                            1   Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen   1,2 m nicht über-  schreiten (Anhang I, Figur 3).*  a)*   ...  b)*   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Die  Kniestockhöhe  ist  der  Höhenunterschied  zwischen  der  Oberkante  des  Dachgeschossbodens  im  Rohbau  und  der  Schnittlini  e  der  Fassaden-  flucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion (Anha  ng I, Figur 4).*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Dachaufbauten und Dacheinschnitte gilt § 64.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            ter  *  Attikageschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zu  sätzliche Geschosse  (Anhang I, Figur 5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Attikageschoss  muss  gegenüber  dem  darunter  lie  genden  Geschoss  um mindestens folgendes Mass zurückversetzt sein:  a) bei einer ganzen Längsfassade 4 m,  b) bei zwei ganzen Längsfassaden je 2 m oder  c) bei einer ganzen Längsfassade und zwei ganzen Breit  fassaden je 2 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18* Fassadenhöhe*
                            1   Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zw  ischen der Schnitt-  linie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachk  onstruktion und der  dazugehörigen Fassadenlinie (Anhang I, Figur 6). Sie be  trägt höchstens:*  a)    in Zonen für eingeschossige Bauten 4,50 m;  b)    in Zonen für zweigeschossige Bauten und ausserhal  b von Bauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,50 m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  c)    in Zonen für dreigeschossige Bauten 10,50 m;  d)    in Zonen für viergeschossige Bauten 13,50 m;  e)    in Zonen für fünfgeschossige Bauten 16,50 m;  f)    in Zonen für sechsgeschossige Bauten 19,50 m.  Die  Gemeinden  können  zum  Schutz  des  Orts-  und  Landschaf  tsbildes  in  ihren Zonenreglementen geringere maximale Fassadenhö  hen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fassadenhöhe darf in keinem Punkt überschritten   werden. Technisch  bedingte Dachaufbauten werden nicht an die Fassadenh  öhe angerechnet,  sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der   Fassadenflucht zu-  rückversetzt sind. Bei Brüstungen beträgt dieses Mind  estmass 2 m.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Gebäuden mit einem Attikageschoss ist die zuläs  sige maximale Fassa-  denhöhe jeweils um 1,50 m höher als die in Absatz 1  erwähnten Masse.  Diese Höhe darf durch die Brüstung auf dem obersten   Vollgeschoss nicht  überschritten werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            bis  *  Gesamthöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden können eine maximale Gesamthöhe festl  egen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwi  schen dem höchs-  ten  Punkt  der  Dachkonstruktion  und  den  lotrecht  dar  unter  liegenden  Punkten auf dem massgebenden Terrain (Anhang I, Figu  r 7).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19* Minimale Geschosszahlen und Fassadenhöhen*
                            1   Die  Gemeinden  können  minimale  Geschosszahlen  und  Fas  sadenhöhen  festlegen.  Wo  sie  nichts  anderes  bestimmen,  darf  di  e  maximal  zulässige  Geschosszahl  in  der  Zone  für  zweigeschossige  Bauten  n  icht  und  in  den  übrigen  Zonen  um  nicht  mehr  als  1  Geschoss  und  die  Fassadenhöhe  um  nicht mehr als 3 m unterschritten werden. Diese Bes  timmung gilt nicht für  Nebengebäude.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20* Ausnahmebewilligung
                            1   Die  Baubehörde  kann,  insbesondere  im  Interesse  ein  er  zweckmässigen  Überbauung,  bei  landwirtschaftlichen  oder  standortb  edingten  Bauten  oder  bei  aussergewöhnlichen  topographischen  Verhältn  issen  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  dieses  Abschnittes  gestatten,  we  nn  dadurch  keine  öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen   verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Gebäudelänge und Gebäudebreite
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21* Gebäudelänge und Gebäudebreite*
                            1   Die Gemeinden können in ihren Zonenreglementen maxi  male Gebäude-  längen und Gebäudebreiten festlegen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gebäudelänge  ist  die  längere  Seite  des  flächenk  leinsten  Rechtecks,  welches die projizierte Fassadenlinie umfasst (Anhang   I, Figur 8).*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenk  leinsten Rechtecks,  welches die projizierte Fassadenlinie umfasst (Anhang   I, Figur 8).*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Grenz- und Gebäudeabstand, Baulinien und
                            Baubereiche  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            bis  *  Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gebäude  sind  ortsfeste  Bauten,  die  zum  Schutz  von  Mens  chen,  Tieren  oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel  weitere Abschlüsse  aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unterirdische Bauten sind Gebäude, die, mit Ausnah  me der Erschliessung  sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter   dem massgebenden  respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen  (Anhang I, Figur 9).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens 0,5 m   über das massge-  bende respektive über das tiefer gelegte Terrain hin  ausragen (Anhang I,  Figur 9).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            ter  *  Gebäudeteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet a  us den lotrechten Ge-  raden durch die äussersten Punkte des Baukörpers üb  er dem massgeben-  den  Terrain.  Vorspringende  Gebäudeteile  werden  nicht    berücksichtigt  (Anhang I, Figur 10).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenfl  ucht und massgeben-  dem Terrain (Anhang I, Figur 10).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der   Fassadenlinie auf die  Ebene der amtlichen Vermessung (Anhang I, Figur 10).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorspringende Gebäudeteile, wie Erker, Vordächer, Au  ssentreppen, Bal-  kone, ragen höchstens 1,2 m in der Tiefe über die Fa  ssadenflucht hinaus  (Anhang I, Figur 11).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22* Grenzabstand*
                            1   Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der pro  jizierten Fassaden-  linie und der Parzellengrenze (Anhang I, Figur 12).*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Grenzabstand  wird  pro  Fassade  ermittelt  und  rich  tet sich  nach  der  Anzahl Vollgeschosse sowie der Gebäudelänge respektive   Gebäudebreite.  Attikageschosse  werden  bei  der  Fassade,  deren  Rücksp  rung  weniger  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,00  m  beträgt,  zur  massgebenden  Geschosszahl  hinzuger  echnet.  Einzel-  heiten regelt der Anhang II.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorspringende Gebäudeteile nach § 21  ter   Absatz 4 werden beim Grenzab-  stand nicht berücksichtigt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für  Gebäude,  die  nach  ihrer  Zweckbestimmung  eine  be  sondere  Höhe  erfordern  (Kirchen,  Turnhallen,  Scheunen,  Silos  usw.)  sind  die  gleichen  Grenzabstände  einzuhalten  wie  für  mehrgeschossige  Bau  ten  derselben  Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Grenzabstand für Bienenhäuser muss so gross sei  n, dass für den Ei-  gentümer  des  Nachbargrundstücks  keine  Belästigung  e  ntsteht.  Er  muss  mindestens 4m betragen. In bewohnten Gebieten muss  der Abstand von  den Fluglöchern mindestens 8m betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Unterirdische  Bauten  und  Unterniveaubauten  dürfen  b  is  an  die  Grenze  gebaut werden, wenn dadurch keine nachbarlichen Int  eressen beeinträch-  tigt werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23* ...
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24* Grenzabstände für industrielle und gewerblich e Bauten
                            1   Bei industriellen und gewerblichen Bauten innerhal  b der Industrie- oder  Gewerbezone entspricht der Grenzabstand der Hälfte de  r Fassadenhöhe;  er beträgt mindestens 2 m und höchstens 8 m.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegenüber einer anderen Zone gilt der Grenzabstand  nach § 22. Er be-  trägt mindestens 10 m. Dieser Abstand darf von auskr  agenden, nicht abge-  stützten Vordächern über Toren und Einfahrten um maxim  al 5 m unter-  schritten werden. Für die Bestimmung der Zahl der Vol  lgeschosse gelten  die Masse nach § 18 Absatz 1.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden  bestehende  Industrie-  und  störende  Gewerbeb  auten,  die  sich  nicht  in  einer  Industrie-  oder  Gewerbezone  befinden  ,  erweitert,  so  ent-  spricht  der  Grenzabstand  der  Erweiterungsbauten  der  Fassadenhöhe.  Er  beträgt mindestens 10 m. Befindet sich auf dem Nach  bargrundstück eine  gleichartige Baute, gilt Absatz 1.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25* Grenzabstände für Wohnbauten in Industrie- un d Gewerbezonen
                            1   Werden  in  einer  Industrie-  oder  Gewerbezone  Wohnbau  ten  erstellt,  so  gelten für sie die Grenzabstände nach § 22.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Ungleiche Grenzabstände
                            1   Durch nachbarliche Verständigung und mit Genehmigun  g der Baubehör-  de  kann  der  in  den  §§ 22-25  festgelegte  Grenzabstand    auf  die  beiden  Nachbarliegenschaften ungleich verteilt werden. Die  Baubewilligung darf  nur  erteilt  werden,  wenn  ein  Ausweis  dafür  vorliegt,    dass  eine  entspre-  chende  Dienstbarkeit  im  Grundbuch  eingetragen  wurde  ,  oder  unter  der  aufschiebenden Bedingung, dass die entsprechende Di  enstbarkeit bei Bau-  beginn im Grundbuch eingetragen ist.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine  den  Vorschriften  über  die  Grenzabstände  widers  prechende  nach-  trägliche Parzellierung darf nur mit Zustimmung der  Baubehörde und bei  gleichzeitiger  Eintragung  einer  entsprechenden  Diens  tbarkeit  erfolgen.  Das Grundbuchamt hat der Baubehörde von der beabsich  tigten Untertei-  lung Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27* Reduktion des Grenzabstandes
                            1   Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  wie  bei  der  Unter  schreitung  des  Gebäudeabstandes (§ 29) kann die Baubehörde eine Re  duktion des Grenz-  abstandes  gestatten,  wenn  das  Nachbargrundstück  nic  ht  durch  Bauland-  umlegung  oder  Landabtausch  überbaubar  gemacht  werden    kann  oder  wenn  dies  im  Interesse  der  Erhaltung  schützenswerter    Gebäudegruppen  (z. B. in Kernzonen) liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der betroffene Nachbar ist anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28* Gebäudeabstand
                            1   Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den  projizierten Fassa-  denlinien  zweier  Gebäude.  Er  entspricht  der  Summe  der    Grenzabstände  (Anhang I, Figur 12).*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Auf dem gleichen Grundstück gilt unter dem Vorbehal  t der Wahrung  ästhetischer,  wohnhygienischer  und  feuerpolizeilicher    Interessen  für  Ne-  benbauten kein Gebäudeabstand.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Innerhalb  der  Industrie-  oder  Gewerbezone  muss  der  Gebäudeabstand  zweier industrieller oder gewerblicher Bauten dem Mi  ttel der Fassadenhö-  he der beiden Gebäude entsprechen und mindestens 4  m betragen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gebäudeabstandsvorschriften gelten auch dann, w  enn der Grenzab-  stand nach § 26 ungleich verteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Befindet sich auf dem Nachbargrundstück ein Gebäud  e, dessen Grenzab-  stand nach altem Recht geringer ist als der durch d  ie vorliegende Verord-  nung bestimmte, so kann der Neubau mit dem in der vo  rliegenden Ver-  ordnung bestimmten Grenzabstand errichtet werden, we  nn keine öffentli-  chen Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29* Reduktion des Gebäudeabstandes
                            1   Die Baubehörde kann eine Reduktion des Gebäudeabst  andes gestatten,  wenn keine erheblichen öffentlichen oder nachbarlic  hen Interessen beein-  trächtigt werden und das Grundstück andernfalls nic  ht oder nicht zweck-  mässig überbaut werden könnte. Ausnahmen sind insbe  sondere zu gestat-  ten, um schützenswerte Gebäudegruppen, namentlich in   der Kernzone, zu  erhalten. Der betroffene Nachbar ist anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Reduktion des Grenz- und Gebäudeabstandes bei industriellen
                            und gewerblichen Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Baubehörde kann bei Industriebauten und gewerb  lichen Bauten mit  störendem Betrieb im Einvernehmen mit der Solothurnis  chen Gebäudever-  sicherung  und  mit  dem  Kantonalen  Arbeitsinspektorat  Ausnahmen  von  Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften gestatten un  d diese an Auflagen  und  Bedingungen  knüpfen.  Die  Auflagen  und  Bedingung  en  können  auf  Anmeldung der Baubehörden hin im Grundbuch angemerk  t werden. Aus-  nahmen  gegenüber  einer  Liegenschaft  eines  Nachbars  s  ind  nur  zulässig,  wenn dieser ein Näherbaurecht gewährt, das als Dien  stbarkeit im Grund-  buch eingetragen wird. Gegenüber einer anderen  Zone   ist der Grenzab-  stand nach § 24 Absatz 2 einzuhalten. Im Übrigen gil  t für die Anmerkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 299 EG ZGB.*
§ 31 Doppel- und Reihenhäuser
                            1   Wenn zwischen den Nachbarn ein entsprechender Diens  tbarkeitsvertrag  abgeschlossen  ist,  können  die  Gebäude  als  Doppel-  o  der  Reihenhäuser  zusammengebaut werden. §§ 21 und 33 bleiben vorbehalt  en.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Brandmauern
                            1   Verständigen  sich  die  Nachbarn  über  die  Erstellung  von  Doppel-  oder  Reihenhäusern,  so  hat  der  Erstbauende  die  Brandmaue  r  an  die  Grund-  stücksgrenze zu stellen. Bis zum Anbau ist der Erstell  er allein zum Unter-  halt der Mauer verpflichtet. Bauen die Nachbarn glei  chzeitig, so können  sie vereinbaren, dass die Brandmauer auf die Grenze g  estellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Solange  der  Nachbar  nicht an  die  Brandmauer  angebau  t  hat,  kann  die  Baubehörde  mit  Zustimmung  des  Nachbars  und  der  Solo  thurnischen  Ge-  bäudeversicherung den Einbau von Fenstern und Türen a  uf Zusehen hin  gestatten.  Beim  Anbau  des  Nachbargebäudes  sind  die  Öffnungen  in  der  Brandmauer zu schliessen, sofern der Nachbar und die   Solothurnische Ge-  bäudeversicherung  nicht  einer  Ausnahme  zustimmen.  Der    Einbau  von  Fenstern und Türen darf nur bewilligt werden, wenn e  in Ausweis über die  Anmerkung eines entsprechenden Reverses im Grundbuch   vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33* Geschlossene Bauweise
                            1   In Gemeinden, die im Nutzungsplanverfahren die gesc  hlossene Bauweise  eingeführt haben, ist der Bauherr berechtigt und ver  pflichtet, an die Gren-  ze  zu  bauen,  sofern  dadurch  nicht  für  eine  unter  früh  erem  Recht  unter  Wahrung  eines  Grenzabstandes  in  der  offenen  Bauweise    erstellte  Nach-  barbaute gesundheitspolizeilich zu beanstandende Verhä  ltnisse entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            bis  *  Baulinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbeso  ndere der Siche-  rung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen s  owie der baulichen  Gestaltung (Anhang I, Figur 12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Bauzonengrenze müssen Bauten einen Abstand einh  alten, der dem  jeweiligen Grenzabstand entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            ter  *  Baubereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Baubereich  umfasst  den  bebaubaren  Bereich,  der    abweichend  von  Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsp  lanverfahren fest-  gelegt wird (Anhang I, Figur 13).
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Nutzungsziffern
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34* Anrechenbare Grundstücksfläche*
                            1   Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören d  ie in der entspre-  chenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Gr  undstücksteile.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht  angerechnet  werden  die  Flächen  der  Grund-,  Gr  ob-  und  Feiner-  schliessung (Anhang I, Figur 14).*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35* Überbauungsziffer
                            1   Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der an  rechenbaren Gebäu-  defläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.  Überbauungsziffer  =  anrechenbare  Gebäudefläche/anrec  henbare  Grund-  stücksfläche  ÜZ = aGbF/aGSF*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche inne  rhalb der projizier-  ten Fassadenlinie (Anhang I, Figur 15).*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Gemeinde  kann  neben  maximalen  auch  minimale  Übe  rbauungszif-  fern festlegen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36* Grünflächenziffer
                            1   Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der an  rechenbaren Grünflä-  che (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.  Grünflächenziffer  =  anrechenbare  Grünfläche/anrechen  bare  Grundstücks-  fläche  GZ = aGrF/aGSF*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/  oder bepflanzte Bo-  stellflächen dienen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wo in den Zonenvorschriften keine Nutzungsziffern fes  tgelegt sind, be-  trägt die Grünflächenziffer in Wohnzonen mindestens 0  ,4.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37* ...
§ 37
                            bis  *  Geschossflächenziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Geschossflächenziffer  (GFZ)  ist  das  Verhältnis  de  r  Summe  aller  Ge-  schossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläch  e.  Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen/a  nrechenbare Grund-  stücksfläche  GFZ = sGF/aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgend  en Komponenten:  a) Hauptnutzflächen (HNF);  b) Nebennutzflächen (NNF);  c) Verkehrsflächen (VF);  d) Konstruktionsflächen (KF);  e) Funktionsflächen (FF).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höh  e unter 1,2 m liegt  (Anhang I, Figur 16).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gemeinde kann neben maximalen auch minimale Ges  chossflächenzif-  fern festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            ter  *  Baumassenziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bau  volumens über dem  massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstü  cksfläche.  Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Terrai  n/anrechenbare  Grundstücksfläche  BMZ = BVm/aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt d  as Volumen des  Baukörpers mit seinen Aussenmassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zu  r Hälfte durch Ab-  schlüsse  (beispielsweise  Wände)  umgrenzt  sind,  wird  nicht  angerechnet  (Anhang I, Figur 17).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gemeinde kann neben maximalen auch minimale Bau  massenziffern  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38* Transport der Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenzif-
                            fer*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei  der  Überbauung  eines  Grundstückes  kann  die  Ges  chossflächen-,  Überbauungs-  und  Baumassenziffer  unter  Einbezug  benac  hbarter,  inner-  halb der gleichen Zone liegender Grundstücke aufgru  nd der Gesamtfläche  berechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die  Grundstücke demsel-  ben  Eigentümer  gehören  oder  sich  die  verschiedenen  E  igentümer  durch  Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages verständigt h  aben.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Geschossflächen-,  Überbauungs-  und  Baumassenbe  schränkung  der  benachbarten Grundstücke ist in Form einer Dienstbar  keit zu sichern. Die  Baubehörde darf die Baubewilligung nur erteilen, we  nn ein Ausweis dafür  vorliegt, dass eine entsprechende Dienstbarkeit im G  rundbuch eingetragen  wurde, oder unter der aufschiebenden Bedingung, das  s die entsprechende  Dienstbarkeit  bei  Baubeginn  im  Grundbuch  eingetrage  n  ist.  Die  Baube-  hörde lässt den Nutzungstransport unter Bezugnahme a  uf den konkreten  Dienstbarkeitsvertrag im Grundbuch anmerken.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  minimalen  Geschossflächen-,  Überbauungs-  und  B  aumassenziffern  dürfen beim Transport nicht unterschritten werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39* Nutzungsbonus*
                            1   Die Gemeinden können in ihren Reglementen vorsehen,   dass insbesonde-  re bei Arealüberbauungen und bei Quartiererneuerung  en, die ein zusam-  menhängendes Gebiet umfassen, die Geschossflächen-,   Überbauungs- und  Baumassenziffer  in  einem  von  ihr  zu  bestimmenden  Mass  überschritten  werden darf (Bonus), wenn*  a)    es sich um eine architektonisch und wohnhygienis  ch gute, der bauli-  chen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überb  auung han-  delt und  b)    die  Überbauung  gleichzeitig  oder  mindestens  grupp  enweise  in  Etappen ausgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In gleicher Weise können sie einen Bonus vorsehen f  ür An- und Umbau-  ten von bestehenden, zonenkonformen Wohnbauten, die n  icht mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geschosse aufweisen und vor dem 1. Januar 1991 ers  tellt wurden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  Gebäude,  welche  das  von  der  Gesetzgebung  geforde  rte  Mass  an  Energieeffizienz um mindestens 20% überschreiten, ist   bei der Geschoss-  flächen-, Überbauungs- und Baumassenziffer ein Bonus   von 5% zu gewäh-  ren. Ab einer Verbesserung von 40% beträgt dieser Bo  nus 10%. Bei einer  Verbesserung von 100% beträgt dieser Bonus 15%.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  der  Berechnung  der  Geschossflächenziffer  werden    die  Flächen  von  offenen Gebäuden und Gebäudeteilen, die weniger als   zur Hälfte durch  Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, die   Flächen von Veloun-  terständen sowie von ein- und vorspringenden, auch ver  glasten, aber un-  beheizten Balkonen inklusive darunter liegender ebens  olcher Sitzplätze im  Erdgeschoss und Wintergärten nicht angerechnet.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Alle Boni bemessen sich ab der Grundnutzung und dür  fen in der Summe  die entsprechende Nutzungsziffer um maximal 20% übersc  hreiten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40* Nutzungsziffern bei Parzellierung*
                            1   Soll ein bereits überbautes Grundstück geteilt werd  en, so hat das Grund-  buchamt  der  Baubehörde  davon  Kenntnis  zu  geben.  Diese  stellt  fest,  in  weIchem Mass die abgetrennte Parzelle bereits in die   Berechnung der Ge-  schossflächen-, Überbauungs- oder Baumassenziffer ei  nbezogen war und  passt die Fläche für die abgetrennte Parzelle entspr  echend an. Die Baube-  hörde lässt das angepasste Flächenmass im Grundbuch  anmerken. Gleich-  zeitig prüft sie die Einhaltung der Grünflächenziffer  . Eine gegen die Grün-  flächenziffer verstossende Parzellierung darf nicht er  folgen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Gemeinschaftliche Anlagen, Abstellflächen für
                            Motorfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Spielplätze und Aufenthaltsräume
                            1   Beim Bau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern   mit mehr als 6  Wohnungen sind geeignete Spielplätze und Aufenthalts  räume für Kinder  zu schaffen und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Spielflächen  sollen  in  angemessener  Grösse  gesc  haffen  werden,  im  Minimum aber 100 m² ausmachen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Spielplätze  sind  so  anzulegen,  dass  sie  den  Anfor  derungen  der  Si-  cherheit  vor  dem  Verkehr  und  der  Gesundheit  entsprec  hen.  Sie  sind  so  auszugestalten und einzurichten, dass sie den Bedürf  nissen der Benützer  angemessen Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Baubehörde kann Spielflächen auch bei bestehend  en Bauten verlan-  gen, wenn die Erstellung zumutbar ist und ein Bedürf  nis besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Gemeinden können in ihren Reglementen weiterge  hende Vorschrif-  ten aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42* Abstellplätze für Motorfahrzeuge
                            1   Die für die jeweilige Nutzung erforderlichen oder zu  lässigen Abstellplät-  ze für Motorfahrzeuge werden von der Baubehörde festge  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese kann die Erstellung von Abstellplätzen auch be  i bestehenden Nut-  zungen anordnen, wenn dies notwendig und zumutbar ist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Massgebend für die Festlegung des Angebotes an Abst  ellplätzen sind die  im  Anhang  III  aufgeführten  Richtwerte  und  die  jewei  lige  Norm  des  Schweizerischen  Verbandes  der  Strassen-  und  Verkehrsfach  leute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    sowie  allfällige Regelungen der Gemeinde.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beseitigung oder Zweckänderung von Abstellplätze  n bedarf der Be-  willigung der Baubehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Können oder dürfen die erforderlichen Abstellplätze  nicht in geeigneter  Lage erstellt werden, so hat der Grundstückeigentüme  r nach Vorschrift der  Gemeinde  a)    sich entweder an einem Gemeinschaftsunternehmen  zur Schaffung  von Parkraum zu beteiligen;  b)    oder nach § 43 der Grundeigentümerbeitragsverordn  ung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   eine Er-  satzabgabe zu entrichten, welche von der Gemeinde für  öffentliche  Abstellflächen und für Ausgaben des öffentlichen Ver  kehrs zu ver-  wenden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43* Anlagen zur Abfallentsorgung
                            1   Beim Bau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern   sind geeignete  Abstellplätze für Abfallbehälter zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden können überdies in ihren Reglementen   bestimmen, dass  Anlagen  zur  Kompostierung  von  organischem  Material  er  stellt  werden  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     Zur Zeit: SN 640.281, Ausgabe 01.02.2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     GS 92, 406 (BGS  711.41  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6. Hochhäuser
§ 44* ...
§ 45* ...
3.7. Abstände von öffentlichen Verkehrsanlagen
§ 46* Grundsatz
                            1   Sofern durch Nutzungspläne (Baulinien) nichts andere  s bestimmt ist, müs-  sen Bauten bei Kantonsstrassen einen Abstand von 6 m  und bei den übri-  gen  öffentlichen  Verkehrsflächen  von  5  m  einhalten.  D  iese  Vorschriften  gelten auch für unterirdische Bauten, Unterniveaubau  ten, Umbauten und  den  Wiederaufbau  abgebrochener  oder  zerstörter  Gebäu  de,  hingegen  nicht für bauliche Anlagen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Strassengrenze gilt die äusserste Linie des öffen  tlichen Grundes ge-  mäss Nutzungsplan, soweit der öffentliche Grund zum B  au von Strassen,  Trottoirs, Radfahrerstreifen und andern Verkehrsanla  gen benötigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Ausnahmebewilligung für provisorische Bauten
                            1   Das  in  den  Erschliessungsplänen  für  öffentliche  Ver  kehrsanlagen  be-  stimmte Land darf nicht überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  zuständige  Behörde  kann  für  provisorische  Bauten  ,  wie  Garagen,  Gartenhäuschen und dergleichen, Ausnahmen bewillige  n.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48* Privilegierte Bauteile*
                            1   An bestehenden oder im Nutzungsplan enthaltenen Stra  ssen dürfen un-  tergeordnete Bauteile wie Erker, Balkone, Vordächer  sowie Wintergärten  bis 2 m über die Baulinie, jedoch nicht in den öffe  ntlichen Strassenraum  hineinragen. Dabei müssen die Verkehrssicherheit auf   der Strasse und die  Begehbarkeit der Trottoirs gewährleistet sein.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49* Einfriedigungen und Stützmauern
                            1   Einfriedigungen dürfen nicht vor die künftige Grenze   einer projektierten  oder im Nutzungsplan vorgesehenen Strasse gestellt wer  den. An Kantons-  strassen dürfen sie die Höhe von 1,50m nicht überste  igen, wenn sie weni-  ger als 3m von dieser Grenze entfernt stehen. Ausnahm  en sind insbeson-  dere zum Zwecke des Lärmschutzes zu gestatten, wenn die  s mit dem Orts-  und Strassenbild vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An Kantonsstrassen ist zwischen dem Rand der Fahrbahn   und der Einfrie-  digung ein Abstand von mindestens 0,50m (Bankett) ei  nzuhalten. Der Ei-  gentümer  kann  die  Übernahme  des  Landstreifens  verlang  en,  welcher  durch  das  Zurückversetzen  der  Einfriedigung  entsteht.    Die  Gemeinden  können für Gemeindestrassen ähnliche Bestimmungen a  ufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Terrainauffüllungen und Abgrabungen entlang öf  fentlicher Strassen  darf die Böschungsneigung das Verhältnis 2:3 nicht ü  bersteigen. Auf der  Trottoirseite müssen 0,50 m und auf der Strassenseit  e 1 m für ein Bankett  freigelassen werden. Die Höhe von Stützmauern wird im  Einzelfall von der  Baubehörde bestimmt (vgl. Anhang I, Figur 18).*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Einfriedigungen an öffentlichen Gewässern und Wald  rändern dürfen die  Begehbarkeit der Ufer und der Wälder nicht beeinträ  chtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Sichtzonen
                            1   Der  Kanton  und  die  Gemeinden  können  in  ihren  Erschl  iessungsplänen  Sichtzonen festlegen, um bei Strasseneinmündungen, Kur  ven und Ausfahr-  ten freie Sicht zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Sichtzonen darf die freie Sicht in der Höhe zwi  schen 0.50m und 3m  nicht beeinträchtigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vorschriften der Verordnung über den Strassenverke  hr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bleiben vor-  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Strassenbankett
                            1   Werden  an  Kantons-  oder  Gemeindestrassen  anstossend  e  Grundstücke  landwirtschaftlich genutzt, so darf längs der Strasse   ein Bankett von min-  destens 0.50m Breite nicht beackert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52* Ausnahmebewilligung
                            1   Die  örtliche  Baubehörde  kann  Ausnahmen  von  den  Vors  chriften  dieses  Abschnittes  bewilligen,  wenn  die  Voraussetzungen  gemä  ss  § 67  erfüllt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Ausnahmebewilligungen  zur  Unterschreitung  des  B  auabstandes  an  Kantonsstrassen  stellt  sie  vorgängig  das  Baugesuch  de  m  zuständigen  Kreisbauamt  zur  Anhörung  zu.  Dieses  kann  beim  Bau-Depa  rtement  Be-  schwerde führen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Tatbestände ausserhalb der Bauzone ist bei Ka  ntonsstrassen das  Bau-Departement zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Ausnahmebewilligungen  können  mit  Auflagen  und  Bedingungen,  insbesondere gegen Revers mit oder ohne Mehrwertsverzi  cht, erteilt wer-  den, die auf Anmeldung  der Behörde im Grundbuch ang  emerkt werden  können. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG  ZGB.*
                        
                        
                    
                    
                    
                3.8. Zufahrt und Ausfahrt
§ 53* Verkehrserschliessung
                            1   Gebäude  dürfen  nur  auf  Grundstücken  errichtet  werd  en,  die  von  einer  öffentlichen Strasse oder von einem öffentlichen Plat  z her eine genügende  Zufahrt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Baubehörde  kann  im  Einzelfall  Breite  und  Ausfüh  rungsart  der  Zu-  fahrtswege vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf einem an einer Hauptverkehrsstrasse (in der Reg  el Kantonsstrassen)  gelegenen Baugrundstück ist genügend Platz zum Wende  n eines Fahrzeu-  ges  freizuhalten,  wenn  das  Grundstück  unmittelbar  von    einer  solchen  Strasse her erschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Weisen  Ausfahrten  von  Garagen  und  Parkplätzen,  die  a  uf  öffentliche  Strassen oder Plätze führen, eine Neigung auf, so sin  d die im Anhang I,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  733.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53
                            bis  *  Erschliessung auf Kantonsstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Neue  Ein-  und  Ausfahrten  an  Kantonsstrassen  und  der  en  Erweiterung  oder bedeutsame Mehrnutzung dürfen von der Baukommiss  ion nur bewil-  ligt werden, wenn  a)    eine  zweckmässige  Erschliessung  des  Grundstückes  anders  nicht  möglich  ist,  insbesondere  wenn  die  kommunale  Nutzung  splanung  nicht eine andere Erschliessung vorsieht und  b)    die Ein- und Ausfahrt verkehrstechnisch richtig g  estaltet ist und zu  keiner Verkehrsgefährdung führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Absätze 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.
3.9. Sicherheit
§ 54 Allgemeines
                            1   Konstruktion  und  Material  von  Bauten  und  baulichen  A  nlagen  müssen  für ihren Zweck genügend fest, standsicher und gege  n Feuer widerstands-  fähig sein. Bauten und bauliche Anlagen sind so zu e  rstellen und zu unter-  halten,  dass  sie  weder  Personen  noch  Tiere  oder  Sac  hen  gefährden.  Sie  dürfen nur an sicherem Standort errichtet werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle Baukonstruktionen sind so auszuführen, dass si  e den minimalen Fes-  tigkeitsvorschriften der Normen des Schweizerischen I  ngenieur- und Archi-  tektenvereins  (SIA)  entsprechen.  Besteht  für  einen  ne  uen  Baustoff  noch  keine SIA-Norm, so darf dieser nur aufgrund eines di  e genügende Festig-  keit  garantierenden  Prüfattests  der  Eidgenössischen    Materialprüfungsan-  stalt (EMPA) verwendet werden. Bei ungewöhnlichen Kon  struktionen oder  schwierigen Bodenverhältnissen kann die Baubehörde ve  rlangen, dass ihr  ein statischer Nachweis vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Bauten im Gebiet von Grundwasservorkommen sind di  e Vorschriften  der Wasserrechtsgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Schneefänge
                            1   Wo es aus Sicherheitsgründen nötig ist, sind auf Ste  ildächern Schneefän-  ge anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.10. Sparen von Energie; Gebäudeisolation
§ 56* Wärme- und Schallisolation
                            1   Die Gestaltung und die Wärme- und Schallisolation d  er Bauten müssen  Gewähr dafür bieten, dass der Verbrauch von Energie m  öglichst gering ist  und  Bewohner  sowie  Nachbarschaft  nicht  durch  übermä  ssigen  Lärm  ge-  stört werden. Im einzelnen  gelten die Vorschriften de  r Umweltschutzge-  setzgebung und die Normen des SIA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  712.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56
                            bis  *  Ausnahmen bei Umbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Baubehörde kann bei Umbauten, durch die eine ve  rbesserte Energie-  nutzung erreicht wird, insbesondere für Isolationen,   Ausnahmen von den  Vorschriften dieser Verordnung gestatten, wenn keine  erheblichen öffent-  lichen oder nachbarlichen Interessen beeinträchtigt   werden und die Ver-  besserung anders nicht zweckmässig erreicht werden k  ann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Ausnahmebewilligung  kann  mit  Auflagen  oder  Bed  ingungen  ver-  bunden  werden,  weIche  auf  Anmeldung  der  Baubehörde  im  Grundbuch  angemerkt werden können. Im Übrigen gilt für die An  merkung § 299 EG  ZGB.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Schutz der Gesundheit
                            1   Wohnungen und Arbeitsräume müssen so gestaltet sei  n, dass sie den An-  forderungen  der  Hygiene  entsprechen  und  die  Gesundhe  it  der  Benützer  nicht gefährdet wird. Sie müssen namentlich in bezug  auf Raum- und Fens-  tergrössen, Belüftung, Trockenheit und Schutz vor Kälte  , Wärme und Lärm  den  Anforderungen  entsprechen,  die  zum  Schutze  der  Ges  undheit  not-  wendig sind. Sie sind mit den erforderlichen Nebenrä  umen und sanitären  Einrichtungen zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wohn- und Schlafräume sowie Räume, in weIchen regel  mässig gearbeitet  wird, müssen folgende Bedingungen erfüllen:  a)    ihre  durchschnittliche  lichte  Höhe  muss  im  Dachs  tock  und  in  be-  wohnten  Kellerräumlichkeiten  mindestens  2.20m,  in  de  n  übrigen  Geschossen mindestens 2.40m betragen;  b)*   sie müssen Fenster aufweisen, die zum Öffnen eing  erichtet sind und  unmittelbar ins Freie führen. Die lichte Fensterfläch  e muss mindes-  tens 1/10, in Dachgeschossen mindestens 1/12 der Bo  denfläche aus-  machen; auf jeden Fall muss sie mindestens 0,60 m² b  etragen. Die  Baubehörde kann Ausnahmen gestatten, wenn eine genü  gende Be-  lüftung und Belichtung gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  lichte  Höhe  ist  der  Höhenunterschied  zwischen  d  er  Oberkante  des  fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Dec  ke bzw. Balkenlage,  wenn  die  Nutzbarkeit  eines  Geschosses  durch  die  Balk  enlage  bestimmt  wird (Anhang I, Figur 20).*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58* Hindernisfreies Bauen*
                            1   Die Baubehörde prüft bei Baugesuchen für öffentlic  h zugängliche Bauten  Vorschriften über das hindernisfreie Bauen eingehalt  en sind und verfügt  die notwendigen Bedingungen und Auflagen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ergänzend  zum  Bundesrecht  und  zu  den  Bestimmungen  d  es  Planungs-  und Baugesetzes ist als Richtlinie die jeweilige Nor  m "Hindernisfreie Bau-  ten"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   anwendbar.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     Zur Zeit: SN 521 500, Ausgabe 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Baubehörde kann für die Beurteilung der Bauges  uche die Fachstelle  für hindernisfreies Bauen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   beiziehen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Bezug von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen*
                            1   Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume dürfen erst bezogen  werden, wenn sie  mit  den  notwendigen  Anschlüssen  und  Einrichtungen  ve  rsehen  sind  und  die Gesundheit der Benützer nicht gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Bestehende Bauten und Anlagen
                            1   Die Baubehörde kann Bauten und bauliche Anlagen, d  ie eine Gefahr für  die Gesundheit von Personen oder Tieren bilden, abän  dern oder entfernen  lassen, sofern die Gefahr nicht auf andere Weise be  seitigt werden kann.  Anwendbar ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verw  altungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.12. Schutz der Nachbarschaft
§ 61* ...
§ 62 Terrainauffüllungen und Abgrabungen
                            1   Bei  Terrainauffüllungen  oder  Abgrabungen  ist  gegen  über  der  benach-  barten  Liegenschaft  eine  Böschung  zu  errichten.  Beim  Böschungswinkel  darf das Verhältnis von Höhe zur Grundlinie nicht grös  ser als 2:3 sein (An-  hang I, Figur 21).*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An der Grenze darf eine Stützmauer von maximal 0,50 m H  öhe errichtet  werden. Zurückgesetzte Mauern dürfen bergseitig die  von der Grenze in  einer  Neigung  von  2:3  gezogene  Böschungslinie  höchst  ens  um  0,50  m  überragen. Talseitig darf das gestaltete Terrain hö  chstens 0,50 m unter der  von  der  Grenze  aus  gezogenen  Böschungslinie  liegen  (An  hang  I,  Figur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21).*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Na  chbars zulässig.*
                        
                        
                    
                    
                    
                3.13. Gestaltung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63* Allgemeines*
                            1   Bauten  und  Aussenräume,  wie  Strassen,  Plätze  und  Frei  flächen  sowie  deren Beleuchtung, haben sich typologisch in bestehe  nde Strukturen ein-  zugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu t  ragen ist.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetische  n Anforderun-  gen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung f  ördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     Procap Fachstelle Hindernisfreies Bauen der Kanton  e Aargau / Solothurn, Fro-  burgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63
                            bis  *  Terrainveränderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Terrainveränderungen  sind  auf  das  absolut  notwendig  e  Minimum  zu  beschränken. Aufschüttungen dürfen das massgebende  Terrain in der Ebe-  ne nicht mehr als 1,2 m und am Hang (über 8% Neigun  g) nicht mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5 m überragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen von den Beschränkungen gemäss Absatz 1 s  ind kleinere  Terrainvertiefungen  entlang  der Fassaden  von Untergesc  hossen, wie ein-  zelne Hauseingänge und Garageneinfahrten, Licht- und  Lüftungsschächte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hauseingänge  und  Garageneinfahrten  dürfen  einen  Dr  ittel  der  jeweili-  gen  Fassadenlänge  nicht  überschreiten.  Ihre  Länge  dar  f  insgesamt  aber  höchstens 6 m betragen. Im übrigen Bereich dürfen Fa  ssaden von Unterge-  schossen unterhalb der Fassadenlinie nicht in Ersche  inung treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Dachaufbauten und -einschnitte
                            1   Die  Baubehörde  darf  Dachaufbauten  (wie  Lukarnen,  Li  ftaufbauten),  Dacheinschnitte und Dachflächenfenster nur bewillig  en, wenn sie architek-  tonisch befriedigen und keine Gründe des Ortsbild-  oder Denkmalschutzes  dagegensprechen. Räume über dem ersten Dachgeschoss   sollen möglichst  giebelseitig belichtet werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fläche der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und D  achflächenfenster  darf, im Aufriss gemessen, nicht mehr als 1/7 der D  achfläche betragen (vgl.  Anhang I, Figur 22).*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Flächen der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und  Dachflächenfenster  dürfen bei Bauten in Ortsbildschutzzonen in der Regel   die Mindestmasse  nach § 57 Absatz 2 litera b) nicht übersteigen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Sonnenkollektoren und Sonnenzellen gilt Absatz 2 n  icht. Vorbehalten  bleiben Einschränkungen der Flächen in Gebieten, die   für das historische  Ortsbild von Bedeutung sind.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64
                            bis  *  Reklamen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Reklamen,  Anschlagstellen  und  Hinweise  dürfen  wede  r  durch  ihre  An-  zahl,  Grösse  oder  Ausgestaltung  das  Orts-,  Strassen-  und  Landschaftsbild  wesentlich  stören  noch  geschützte  Ortsbilder  oder  Ei  nzelgebäude  beein-  trächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Reklamen, welche sich auf Liegenschaften beziehen, w  o sie angebracht  sind (Eigenreklamen), sind in der Regel parallel an   den Hausfassaden an-  zubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleiben die  Vorschriften des Bundes über   den Strassenver-  kehr.*
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schutzmassnahmen bei der Bauausführung
§ 65 Pflichten des Bauherrn und des Unternehmers
                            1   Alle Bauarbeiten sind so auszuführen, dass dabei Pe  rsonen und Sachen  nicht gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei den Bauarbeiten sind alle zumutbaren, dem Stand  der Technik ent-  sprechenden Massnahmen zu treffen, um übermässige Ei  nwirkungen auf  die Nachbarschaft durch Lärm, Staub, Erschütterungen  usw. sowie die Ge-  fährdung oder Verunreinigung von Gewässern zu vermeiden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn es als nötig erscheint, kann die Baubehörde b  ereits im Baubewilli-  gungsverfahren  nähere  Angaben  und  Unterlagen  über  di  e  vorgesehene  Baumethode verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Baubehörde kann die Ausführung lärmiger Bauarb  eiten auf bestimm-  te Zeiten beschränken, soweit hierüber nicht bereit  s zwingende Vorschrif-  ten bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Baubehörde hat die Einhaltung dieser Vorschrift  en und der gestützt  darauf erlassenen Verfügungen zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Absätze 1-5 gelten auch für Abbrucharbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Benützung fremden Eigentums
                            1   Der  öffentliche  Grund  darf  für  Ablagerungen,  Gerüs  te  und  Bauplatzin-  stallationen nur mit schriftlicher Zustimmung der zu  ständigen Behörde in  Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit für die Ausführung der Baute oder Anlage das   Betreten oder die  vorübergehende  Benützung  des  Nachbargrundstücks  nötig    ist,  muss  sich  der Nachbar das gefallen lassen. Der Bauherr ist ver  pflichtet, den Nachbarn  von seinem Vorhaben rechtzeitig zu benachrichtigen und  dessen Eigentum  möglichst zu schonen. Für Schaden ist voller Ersatz zu le  isten. Streitigkeiten  über die Benützung des Nachbargrundstücks entscheid  et der Zivilrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 bis * ...
5. Ausnahmen
§ 67* Ausnahmebewilligung
                            1   Abgesehen von den in dieser Verordnung besonders ge  nannten Ausnah-  mebewilligungen kann die Baubehörde bei ausserorden  tlichen Verhältnis-  sen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieser Verordn  ung gewähren,  wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte  bedeutete und we-  der öffentliche noch schützenswerte private Interesse  n verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gesuche um Ausnahmebewilligungen jeder Art sind mi  t dem Baugesuch  zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen verbu  nden werden,  die  als  öffentlich-rechtliche  Eigentumsbeschränkung    auf  Anmeldung  der  Baubehörde  im  Grundbuch  angemerkt  werden  können  (§  138  PBG).  Im  Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.*
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 68 Strafen
                            1   Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verord  nung oder gegen  gestützt  darauf  erlassene  Einzelverfügungen  sind  nach  § 153  Planungs-  und Baugesetz strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Technische Vorschriften
                            1   Der  Regierungsrat  kann  im Rahmen  dieser  Verordnung  technische  Vor-  schriften  erlassen,  welche  der  Vereinheitlichung  der    Bauvorschriften  und  der Rationalisierung im Bauwesen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70* Verhältnis zum bisherigen Recht
                            1   Gemeindereglemente  sind  aufgehoben,  soweit  sie  die  ser  Verordnung  widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bis zur Revision der Zonenpläne bleiben die bestehen  den Bestimmungen  über die Nutzungsziffern (§§ 34 - 37, § 5 Absatz 1 Buc  hstaben h und k), die  Untergeschosse (§ 17), Dachausbau und Attika (§ 17  bis  ), die Gebäudelänge  (§ 21) , die Grenz- und Gebäudeabstände (§§ 22 - 25   und 28), die Höhen-  begrenzungen (§§ 18 und 19) sowie die Anhänge I - II  I in Kraft. Die neuen  Bestimmungen  über  den  Transport  der  Nutzungsziffern  (  § 38),  den  Nut-  zungsbonus (§ 39) sowie betreffend die Parzellierung   (§ 40) sind bis zur  Revision der Zonenpläne erst sinngemäss anzuwenden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinden haben ihre Zonenpläne und -reglement  e innert 10 Jahren  dem neuen Recht anzupassen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Hängige Fälle
                            1   Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Baubew  illigung rechtskräftig,  so gilt sie weiterhin, auch wenn die bewilligte Bau  te oder Anlage den Vor-  schriften dieser Verordnung nicht entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Absatz 1 dieser Verordnung ist anwendbar auf Ba ubewilligungen,
                            welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung vom 7. Juli 20  21 erteilt, aber ge-  mäss § 10 Absatz 1 und 2 KBV in der Fassung vom 1. Juni   2018 noch nicht  verwirkt waren.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung über ein B  augesuch nicht rechts-  kräftig entschieden, so sind die Vorschriften dieser   Verordnung anwend-  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat ist ermächtigt, für die in den A  bsätzen 1 und 2 nicht  geregelten Fälle eine übergangsrechtliche Ordnung zu   treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Genehmigung durch den Bundesrat
                            1   Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Grundbu  chanmerkungen  bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch d  en Bundesrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Inkrafttreten
                            1   Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkra  fttretens dieser Ver-  ordnung.  Mit  diesem  Zeitpunkt  gelten  abweichende  Vor  schriften,  insbe-  sondere das Normalbaureglement vom 28. Oktober 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , als aufgehoben.  Inkrafttreten am 1. Juli 1979.  Vom Schweizerischen Bundesrat am 28. Mai 1979 genehmig  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     GS 81, 199.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                01.07.1981 09.07.1981 § 56
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                12.09.1990 01.01.1991 § 5 Abs. 1, b) geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 5 Abs. 1, k) geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 5 Abs. 1, l) eingefügt -
12.09.1990 01.01.1991 § 5 Abs. 3 aufgehoben -
12.09.1990 01.01.1991 § 9 Abs. 2 geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 10 Abs. 1 geändert -
12.09.1990 01.01.19 91 § 16 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 17 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 18 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 19 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 20 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 21 totalrevidiert -
12.09 .1990 01.01.1991 § 22 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 23 aufgehoben -
12.09.1990 01.01.1991 § 24 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 25 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 27 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 28 totalrevidier t -
12.09.1990 01.01.1991 § 29 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 33 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 34 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 35 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 36 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 37 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 38 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 39 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 40 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 43 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 44 aufgehoben -
12.09.1990 01.01 .1991 § 45 aufgehoben -
12.09.1990 01.01.1991 § 46 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 48 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 49 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 53 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 56 totalrevidiert -
12.09. 1990 01.01.1991 § 61 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 64 Abs. 2 geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 64 Abs. 3 geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 64 Abs. 4 geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 70 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 Erlasstitel geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 5 Abs. 1, m) eingefügt -
26.02.1992 01.09.1992 § 17
                            bis  Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.02.1992 01.09.1992 § 17
                            bis  Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.02.1992 01.09.1992 § 17
                            bis  Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.02.1992 01.09.1992 § 63 totalrevidiert -
                            26  .02.1992  01.09.1992  § 64 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.09.1992 01.01.1993 § 66
                            bis  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                25.06.1996 01.01.1997 § 15 aufgehoben -
25.06.1996 01.01.1997 § 49 Abs. 3 geändert -
25.06.1996 01.01.1997 § 52 totalrevidiert -
25.06.1996 01.01.1997 § 53 Abs. 5 au fgehoben -
25.06.1996 01.01.1997 § 53
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                25.06.1996 01.01.1997 § 64
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                25.06.1996 01.01.1997 § 67 totalrevidiert -
26.01.2005 01.01.2005 § 2 Abs. 2 geändert -
26.01.2005 01.01.2005 § 2 Abs. 3 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 5 aufgehoben -
26.06.2007 01.01.2008 § 42 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 46 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 58 totalrevidiert -
24.08.2011 01.01.2012 § 9 Abs. 5 geändert GS 2011, 20
24.08.2011 01.01.2012 § 30 Abs. 1 geändert GS 2011, 20
24.08.2011 01.01.2012 § 52 Abs. 4 geändert GS 2011, 20
24.08.2011 01.01.2012 § 56
                            bis  Abs. 2  geändert  GS 2011, 20
                        
                        
                    
                    
                    
                24.08.2011 01.01.2012 § 67 Abs. 3 geändert GS 2011, 20
05.09.2012 01.03.2013 § 2 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 2 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 1, h) geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 1, k) geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 1, l) geänder t GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 1, m) geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 6 Abs. 1, a),
3.
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.201 2 01.03.2013 § 8 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 10 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 14
                            bis  eingefügt  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.1. geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 16 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 16 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 16 Abs. 4 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 16
                            bis  eingefügt  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 16
                            ter  eingefügt  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 17 A bs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 17
                            bis  Sachüberschrift  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 17
                            bis  Abs. 1  geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 17
                            bis   Abs. 1,  a)  aufgehoben  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 17
                            bis   Abs. 1,  b)  aufgehoben  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 17
                            bis  Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 17
                            bis  Abs. 2  geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 17
                            bis  Abs. 3  aufgehoben  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 17
                            ter  eingefügt  GS 2  012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 18 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01. 03.2013 § 18 Abs. 4 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 5 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 18
                            bis  eingefügt  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 19 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 19 Abs. 1 ge ändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 20 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.2. geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 21 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 21 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
                            05  .09.2012  01.03.2013  § 21 Abs. 2  eingefügt  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 21 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.3. geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 21
                            bis  eingefügt  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 21
                            ter  eingef  ügt  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 22 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 22 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 22 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 22 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09. 2012 01.03.2013 § 22 Abs. 6 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 24 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 24 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 24 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 26 Abs. 1 geän dert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 28 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 28 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 28 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 31 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 33
                            bis  eingefügt  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 33
                            ter  eingefügt  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.4. geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 34 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 34 Abs. 1 geände rt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 34 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 34 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 35 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 35 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03 .2013 § 35 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 36 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 36 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 36 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 37 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 37
                            bis  eingefügt  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 37
                            ter  eingefügt  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 38 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 38 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 3 8 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
                            28  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 38 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 39 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 2 geändert GS 20 12, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 5 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 40 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 0 1.03.2013 § 40 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 41 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 42 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 46 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 48 Sachüberschrift
                            g  eändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 48 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 49 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 52 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 53 Abs. 4 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 54 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 57 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 57 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 58 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 58 Ab s. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 58 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 58 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 59 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 61 aufgehoben GS 2012, 61
                            0  5.09.2012  01.03.2013  § 62 Abs. 1  geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 62 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 62 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.13. geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 63 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 63 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 63 Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 63 Abs. 4 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 63
                            bis  eingefügt  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 64 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 64
                            bis  Abs. 3  aufgehoben  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 64
                            bis  Abs. 4  geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 70 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 70 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 1 Name und
                            Inhalt geän-  dert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 Anhang 2 Inhalt geän-
                            dert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 Anhang 3 Name und
                            Inhalt geän-  dert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 Anhang 4 Name und
                            Inhalt geän-  dert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 Anhang 5 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 6 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 7 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 8 aufgehoben GS 2 012, 61
08.05.2018 01.06.2018 § 3 Abs. 2, j) geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 3
                            bis  eingefügt  GS 2018, 10
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.06.2018 § 13 Abs. 1 geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 13 Abs. 2 geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 39 Abs. 2 geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 39 Abs. 4 geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 46 Abs. 1 geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 47 Abs. 2 geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 64 Abs. 1 geändert GS 2018, 10
07.07.2021 07.07.2021 § 10 Abs. 1 geändert GS 2021, 28
07.07.2021 07.07.2021 § 71 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2021, 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundst  elle  Erlasstitel  26.02.1992  01.09.1992  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 2 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 26.01.2005 01.01.2005 geändert -
§ 2 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 2 Abs. 3 26.01.2005 01.01.2005 geändert -
§ 2 Abs. 5 26.06.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 3 Abs. 2, j) 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 3 Abs. 3 08.05.2018 01.06.2018 eingefügt GS 2018, 10
§ 3
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.06.2018 eingefügt GS 20 18, 10
§ 5 Abs. 1, b) 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 5 Abs. 1, h) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 5 Abs. 1, k) 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 5 Abs. 1, k) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 5 Abs. 1, l) 12.09.1990 01.01. 1991 eingefügt -
§ 5 Abs. 1, l) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 5 Abs. 1, m) 26.02.1992 01.09.1992 eingefügt -
§ 5 Abs. 1, m) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 5 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 5 Abs. 3 12.0 9.1990 01.01.1991 aufgehoben -
§ 6 Abs. 1, a),
3.
05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 8 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 8 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 9 Abs. 2 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 9 Ab s. 5 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20
§ 10 Abs. 1 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 10 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 10 Abs. 1 07.07.2021 07.07.2021 geändert GS 2021, 28
§ 13 Abs. 1 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 201 8, 10
§ 13 Abs. 2 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 14
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 15 25.06.1996 01.01.1997 aufgehoben -
                            Titel 3.1.  05.09.2012  01.03.2013  geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 16 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 16 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 16 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 16
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 16
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 eing efügt GS 2012, 61
§ 17 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 17 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 17
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            bis  Abs. 1  26.02.1992  01.09.1992  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            bis  Abs. 1  05.0  9.2012  01.03.2013  geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            bis   Abs. 1,  05.09.2012  01.03.2013  aufgehoben  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundst  elle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            bis   Abs. 1,  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 17
                            bis  Abs. 1  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 17
                            bis  Abs. 2  26.02.19  92  01.09.1992  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            bis  Abs. 2  05.09.2012  01.03.2013  geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            bis  Abs. 3  26.02.1992  01.09.1992  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            bis  Abs. 3  05.09.2012  01.03.2013  aufgehoben  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 18 12. 09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 18 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 18 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 18 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 18 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 18 Abs. 5 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 18
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 19 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 19 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 20 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 20 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
                            Titel 3.2.  05.09.2012  01.03.2013  geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 21 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 21 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 21 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eing efügt GS 2012, 61
                            Titel 3.3.  05.09.2012  01.03.2013  geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 21
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 22 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 22 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 22 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 22 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 22 Abs. 6 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 23 12.09.1990 01.01.1991 aufgehoben -
§ 24 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 24 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 24 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 24 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 25 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 26 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 27 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 28 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 28 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 28 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 28 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 29 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 30 Abs. 1 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20
                            32  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundst  elle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 20 12, 61
§ 33 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 33
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 33
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
                            Titel 3.4.  05.09.2012  01.03.2013  geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 34 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 34 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 34 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 35 12.09.1990 01.0 1.1991 totalrevidiert -
§ 35 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 35 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 35 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 36 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 36 Abs. 1 05.09. 2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 36 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 36 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 37 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 37 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 37
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  5.09.2012  01.03.2013  eingefügt  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 38 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 38 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 201 2, 61
§ 38 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 38 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 39 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 39 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1 05.09.2012 01.0 3.2013 geändert GS 2012, 61
§ 39 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 39 Abs. 2 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 39 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 39 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 39 Abs. 4 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 39 Abs. 5 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 40 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 40 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 41 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 42 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 42 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 43 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 44 12.09.1990 01.01.1991 aufge hoben -
§ 45 12.09.1990 01.01.1991 aufgehoben -
§ 46 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 46 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 46 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 46 Abs. 1 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
                            33  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundst  elle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 7 Abs. 2 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 48 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 48 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 49 12.09.1990 01.01.1991 totalrevid iert -
§ 49 Abs. 3 25.06.1996 01.01.1997 geändert -
§ 49 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 52 25.06.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 52 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 52 Abs. 4 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20
§ 53 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 53 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 53 Abs. 5 25.06.1996 01.01.1997 aufgehoben -
§ 53
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                25.06.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 54 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 6 1
§ 56 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 56
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                01.07.1981 09.07.1981 eingefügt -
§ 56
                            bis  Abs. 2  24.08.2011  01.01.2012  geändert  GS 2011, 20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Abs. 2, b) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 57 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 58 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 58 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 58 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 58 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 59 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 61 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 62 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 62 A bs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 62 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
                            Titel 3.13.  05.09.2012  01.03.2013  geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 63 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
                            geänd  ert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 63 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 63 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 63
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 64 Abs. 1 26 .02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 64 Abs. 1 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 64 Abs. 2 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 64 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 64 Abs. 3 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 64 Abs. 4 12.09.19 90 01.01.1991 geändert -
§ 64
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                25.06.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 64
                            bis  Abs. 3  05.09.2012  01.03.2013  aufgehoben  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64
                            bis  Abs. 4  05.09.2012  01.03.2013  geändert  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                27.09.1992 01.01.1993 aufgehoben -
§ 67 25.06.1996 01.01.1 997 totalrevidiert -
§ 67 Abs. 3 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20
                            34  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundst  elle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 70 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 70 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 71 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                07.07. 2021 07.07.2021 eingefügt GS 2021, 28
                            Anhang 1  05.09.2012  01.03.2013  Name und  Inhalt geän-  dert  GS 2012, 61  Anhang 2  05.09.2012  01.03.2013  Inhalt geän-  dert  GS 2012, 61  Anhang 3  05.09.2012  01.03.2013  Name und  Inhalt geän-  dert  GS 2012, 61  Anhang 4  05.09.2012  01.03.2013  Name und  Inhalt geän-  dert  GS 2012, 61  Anhang 5  05.09.2012  01.03.2013  aufgehoben  GS 2012, 61  Anhang 6  05.09.2012  01.03.2013  aufgehoben  GS 2012, 61  Anhang 7  05.09.2012  01.03.2013  aufgehoben  GS 2012, 61  Anhang 8  05.09.2012  01.03.2013  aufgehoben  GS 2012, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Skizzen  Figur 1 Geschosse und Geschosszahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Anhang I Fassung vom 5. September 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Figur 2 Untergeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Figur 3 Dachgeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Figur 4 Kniestockhöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Figur 5 Attikageschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Figur 6 Fassadenhöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Figur 7 Gesamthöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Figur 8 Gebäudelänge und Gebäudebreite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Figur 9 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Figur 10 Fassadenflucht und Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Figur 11 Vorspringende Gebäudeteile (Grundriss und  Schnitt)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Figur 12 Abstände und Abstandsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Figur 13 Bebaubarer Bereich und Baubereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Figur 14 Anrechenbare Grundstücksfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Figur 15 Überbauungsziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Figur 16 Geschossflächenziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Figur 17 Baumassenziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Figur 18 Terrainauffüllungen und Abgrabungen entlan  g öffentlicher Strassen  Figur 19 Ausfahrten von Garagen und Vorplätzen auf  öffentliche Strassen und  Plätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Figur 20 Lichte Höhe  Figur 21 Terrainauffüllungen und Abgrabungen entlan  g benachbarter Liegen-  schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Figur 22 Dachaufbauten und -einschnitte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Grenz- und Gebäudeabstände  Grenzabstand:  Gegenüber  der  Nachbargrenze  sind  in  A  bhängigkeit  von  der Anzahl Vollgeschosse und der Gebäudelänge bzw.  –breite die Grenz-  abstände  gemäss  nachstehender  Tabelle  einzuhalten  (  für  Industrie-  und  Gewerbebauten vgl. § 24 KBV).  Gebäudelänge  bzw. -breite  Grenzabstände A (pro Fassade) bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 VG  2 VG  3 VG  4 VG  5 VG  6 VG  m  m  m  m  m  m  m  bis 11.99  2.00  3.00  4.00  5.50  7.00  8.50  ab 12.00  2.25  3.25  4.20  5.70  7.20  8.70  ab 13.00  2.25  3.25  4.40  5.90  7.40  8.90  ab 14.00  2.50  3.50  4.60  6.10  7.60  9.10  ab 15.00  2.50  3.50  4.80  6.30  7.80  9.30  ab 16.00  2.75  3.75  5.00  6.50  8.00  9.50  ab 17.00  2.75  3.75  5.20  6.70  8.20  9.70  ab 18.00  3.00  4.00  5.40  6.90  8.40  9.90  ab 19.00  3.00  4.00  5.60  7.10  8.60  10.10  ab 20.00  3.00  4.25  5.80  7.30  8.80  10.30  ab 21.00  3.00  4.25  6.00  7.50  9.00  10.50  ab 22.00  3.00  4.50  6.20  7.70  9.20  10.70  ab 23.00  3.00  4.50  6.40  7.90  9.40  10.90  ab 24.00  3.00  4.75  6.60  8.10  9.60  11.10  ab 25.00  3.00  4.75  6.80  8.30  9.80  11.30  ab 26.00  3.00  5.00  7.00  8.50  10.00  11.50  ab 27.00  3.00  5.00  7.20  8.70  10.20  11.70  ab 28.00  3.00  5.25  7.40  8.90  10.40  11.90  ab 29.00  3.00  5.25  7.60  9.10  10.60  12.10  ab 30.00  3.00  5.50  7.80  9.30  10.80  12.30  ab 31.00  3.00  5.50  8.00  9.50  11.00  12.50  ab 32.00  3.00  5.75  8.20  9.70  11.20  12.70  ab 33.00  3.00  5.75  8.40  9.90  11.40  12.90  ab 34.00  3.00  6.00  8.60  10.10     11.60  13.10  VG = Vollgeschosse  GA = Grenzabstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Anhang II Fassung vom 5. September 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Richtwerte für Abstellplätze für  Motorfahrzeuge (§ 42)  Art der Nutzung  Bezugseinheit  (Geschossfläche  GF)  Parkfelder  Angebot  Personal   Besucher,  Kunden  Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser  Pro 100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GF oder  pro Wohnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0  0,1  Industrie, Gewerbe  Pro 100 m  2   GF  1,0  0,2  Lagerräume, Lagerplätze  Pro 100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GF  0,1  0,01  Dienstleistungsbetriebe  Kundenintensive Dienstleistungsbetriebe  z.B.  Bank  Post  Öffentliche Verw. mit Schalterbetrieb  Reisebüro  Arzt, Zahnarzt  Therapie  Kopierzentrale  Chemische Reinigung  Coiffeur  usw.  Übrige Dienstleistungsbetriebe z.B.  Öffentliche Verw. ohne Schalterbetrieb  Ingenieur-, Architekturbüro  Anwaltskanzlei  Versicherung, Krankenkasse  Verwaltung von Industriebetrieben  Treuhandbüro  Labors  Speditionsbetrieb  usw.  Pro 100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GF  Pro 100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5  Verkaufsgeschäfte  Kundenintensive Verkaufsgeschäfte z.B.  Lebensmittel  Apotheke, Drogerie  Warenhaus  Kiosk  Übrige Verkaufsgeschäfte z.B.  Papeterie  Buchhandlung  Haushaltsgeschäft, Eisenwaren  Pro 100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   VF  (Verkaufsfläche)  Pro 100 m  2   VF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    Anhang III Fassung vom 5. September 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art der Nutzung  Bezugseinheit  (Geschossfläche  GF)  Parkfelder  Angebot  Personal   Besucher,  Kunden  Uhren, Schmuck  Möbel  Fachmärkte  Gastbetriebe  Hotel  Jugendherberge  Restaurant, Café, Bar  Pro Bett  Pro Bett  Pro Sitzplatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,2  Kleinspital, Klinik  Pro Bett  1,0  0,5  Alters- und Pflegeheim, Sanatorium  Pro Bett  0,5  0,3  Unterhaltung, Kultur, Religion  Kino  Theater, Oper, Konzertsaal  Museum, Ausstellungsraum, Galerie  Bibliothek  Diskothek  Kirche, Moschee, Synagoge  Friedhof  Pro Sitzplatz  Pro Sitzplatz  Pro 100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fläche  Pro 100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fläche  Pro Sitzplatz bzw.  pro 100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Tanzflä-  che  Pro Besucherplatz  Pro 100 m  2   Fläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,1  Schulen, Spitäler, Kirchen, Sportanlagen,  Stadien Einkaufszentren, Supermärkte,  Bahnhofstationen u.a.  Siehe SN 640281 «Parkieren, Angebot an  Parkfeldern für Personenwagen» erhältlich  beim Schweizerischen Verband der Strassen-  und Verkehrsfachleute VSS, Seefeldstrasse 9,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8008 Zürich. In der Norm sind weitere Details  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang IV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Hinweise auf andere Gesetze und  Verordnungen des öffentlichen Rechts  und des Privatrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2/22 Abs. 6 (unterirdische Bauten)
                            Art. 685 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   Grabungen   und   Bauten   darf   der   Eigentümer   die   na  chbarlichen  Grundstücke  nicht  dadurch  schädigen,  dass  er  ihr  Er  dreich  in  Bewegung  bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen   beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes   zuwiderlaufen, fin-  den die Bestimmungen betreffend überragende Bauten  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 253 EG ZGB
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anlagen,  die  auf  die  Umgebung  einen  schädigenden  Ei  nfluss  ausüben,  dürfen  vorbehältlich  der  Bestimmungen  der  Baugesetz  gebung  nur  in  ei-  nem  Abstand  von  wenigstens  2  m  von  der  Grenze  erric  htet  werden.  Der  Eigentümer hat überdies auf seinem Grundstück die n  otwendigen Vorkeh-  ren zur Vermeidung von Schaden zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 (Einfriedigungen)
§ 262 EG ZGB
                            1  Wenn  der  Eigentümer  sein  Grundstück als Weide benüt  zt, so hat er zum  Schutze  der  Nachbargrundstücke  die  erforderlichen  E  infriedigungen  zu  erstellen und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den  Strassen,  Wegen  und  Fusswegen  entlang  darf  ein  Grundstück  mit  Stacheldraht  oder  andern  Einrichtungen  nur  eingefri  edet  werden,  wenn  die  Einzäunung auf der Strassenseite so abgeschirmt   wird, dass Menschen  und  Tiere  sich  nicht  verletzen  können.  Diese  Bestim  mung  ist  auf  Bergge-  biete nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mangels  gegenteiliger  Vereinbarung  dürfen  neue  Einf  riedigungen,  die  auf der Grundstückgrenze oder in einem Abstand von  weniger als 3 m von  der  Grenze  entfernt  stehen,  eine  Höhe  von  höchstens    2  m  erreichen.  Der  Regierungsrat  kann  im  Interesse der Verkehrssicherh  eit über den Abstand  von  Bäumen  und  Sträuchern  sowie  über  die  zulässige  Höhe  von  Einfriedi-  gungen längs öffentlichen Strassen besondere Vorsch  riften aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anhang IV Fassung vom 5. September 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die besonderen strassenpolizeilichen Vorschriften b  leiben vorbehalten.  (Für Einfriedigungen und Stützmauern längs öffentli  chen Strassen vgl. § 49  der kantonalen Bauverordnung.)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 (Skiliftanlagen und Luftseilbahnen)
                            Konkordat  über  die  nicht  eidgenössisch  konzessionie  rten  Luftseilbahnen  und Skilifte vom 15. Oktober 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 ...
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 (Benützung fremden Eigentums)
§ 259 EG ZGB
                            1   Der  Eigentümer  muss  sich  das Betreten oder die vor  übergehende Benüt-  zung seines Bodens gefallen lassen, wenn der Nachba  r dieses Recht unbe-  dingt  in  Anspruch  nehmen  muss,  um  ein  Gebäude  zu  er  richten  oder  zu  unterhalten,  an  der  Grenze  gelegene  Brunnen,  Dünger  -,  Jauche-  und  Ab-  trittgruben  und  ähnliche  Anlagen  zu  reinigen  oder  w  ieder  herzustellen,  Grenzmauern  instand  zu  steIlen  und  an  der  Grenze st  ehende Grünhecken  zuzuschneiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Nachbar,  der  von  diesem  Rechte  Gebrauch  machen    will,  hat  den  Ei-  gentümer vorzeitig zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er haftet ihm für allen Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)       BGS 738.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Angepasst am 5. September 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Angepasst am 5. September 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allgemeine Hinweise  Bauten an öffentlichen Gewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4.  März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Bauverbot
                            1  Sofern Baulinien oder Schutzzonen nichts anderes vo  rsehen, besteht für  Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone in und ent  lang von Gewässern  ein Bauverbot in einer Breite von  a) 5 Metern bei Kanälen;  b) 7 Metern bei Bächen;  c) 12 Metern bei der Dünnern, Lüssel, Lützel, Oesch   und dem Russbach;  d) 15 Metern bei Flüssen und Seen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb der Bauzone beträgt der minimale Bauabst  and 10 Meter bei  Kanälen, 15 Meter bei Bächen sowie 30 Meter bei Flü  ssen und Seen. Wo  landwirtschaftlich genutzte Flächen an Gewässer ans  tossen, dürfen unbe-  festigte Flurwege bis zu einem Drittel des Abstands   errichtet werden.  Tret- und Radwenderecht (§ 35 PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 260 EG ZGB
                            1  Wo das Tret- oder das Radwenderecht in Geltung steh  t, ist der Berechtig-  te  befugt,  auf  das  Grundstück  seines  Nachbarn  so  we  it  hinauszutreten  oder  hinauszufahren,  als  zur  Ausübung  des  Rechtes  e  rforderlich  ist  und  dadurch  die  Kulturen  des  Nachbarn  nicht  wesentlich  Schaden  leiden.  Für  den  Traktorenbetrieb  beschränken  sich  diese  Rechte  auf  das  Pflügen  der  Grenzfurchen.  Für  Schaden, der durch übermässige od  er ordnungswidrige  Ausübung dieses Rechtes entsteht, hat der Berechtig  te Ersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kantonsrat  kann  das  Tret-  und  Radwenderecht  ein  zeln  oder  zusam-  men längs der Strassen I. und II. Klasse aufheben.  Anpflanzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 255 EG ZGB
                            1  Für  Bäume,  ausgenommen  Spalierbäume,  muss  in städti  schen Verhältnis-  sen ein Abstand von mindestens 2 m, in ländlichen V  erhältnissen von min-  destens 3 m von der Grundstückgrenze und von öffent  lichen Strassen ein-  gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zuwiderhandlung kann innert 3 Jahren die Wegsch  affung der Bäume  verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 256 EG ZGB
                            1  Mangels   abweichender   Vereinbarung   ist   bei   Neuanpfla  nzungen   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    Angepasst am 5. September 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nigstens  5 m  und,  wenn  die  Anpflanzungen  auf  der  Sü  dseite  geschehen,  von wenigstens 9 m zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nämlichen Bestimmungen gelten für Waldungen, di  e an öffentlichen  Strassen angelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  der  Wiederverjüngung  bestehender  Waldungen,  die    in  geringern  als  den in Absatz 1 angegebenen Abständen angelegt sind  , muss bei Anpflan-  zungen  der  bisherige  Abstand,  in  allen  Fällen  jedoc  h  ein  solcher  von  we-  nigstens  2 m  und,  wo  Wald  an  Wald  grenzt,  von  wenig  stens  1  m  von  der  Grenze beachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 257 EG ZGB
                            1   Bei  Strassen  I.  und  II.  Klasse  können  die  Eigentüm  er  angrenzender,  be-  reits  bestehender  Waldungen  durch  das  Bau-  und  Just  izdepartement  ver-  pflichtet  werden,  im  Rahmen  der  in  §  256  genannten  Abstände  für  eine  angemessene  Durchlichtung  zu  sorgen,  soweit  dies  im    Interesse  der  Ver-  kehrssicherheit  oder  des  Strassenunterhaltes  notwen  dig  ist.  Zuständig  zur  Anordnung  ist  bei  Kantonsstrassen  das  Bau-und  Justi  zdepartement  und  bei Gemeindestrassen der Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Strasseneigentümer  hat  für  allfälligen  Schaden    eine  Entschädigung  zu  entrichten,  die  mangels  Einigung  im  Schätzungsve  rfahren  festgelegt  wird.