Gesetz über die politischen Rechte
                            GS 93, 1060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesetz über die politischen Rechte (GpR)  Vom 22. September 1996 (Stand 1. September 2019)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 25 ff. der Kantonsverfassung vom 8  . Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi  erungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Juni 1995 und vom 1. April 1996
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geltungsbereich und Gegenstand des
                            Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 I. Wahlen und Abstimmungen
                            1   Das  Gesetz  findet  Anwendung  auf  alle  kantonalen,  re  gionalen  und  kommunalen Volkswahlen und -abstimmungen. Als region  al gelten Volks-  wahlen und -abstimmungen in Amteien, Bezirken, Kreise  n und Zweckver-  bänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf die eidgenössischen Volkswahlen und -abstimmung  en ist das Gesetz  anwendbar, soweit die Bundesgesetzgebung nicht etwas   anderes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sinngemäss  ergänzende  Anwendung  findet  das  Gesetz  auf    kommunale  Wahlen und Abstimmungen, die an der Gemeindeversamm  lung und in den  Gemeindebehörden stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 II. Volksinitiative, Volksauftrag
                            2)   und fakultatives Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Gesetz regelt das Zustandekommen  a)  der  Volksinitiative  und  Volksauftrag  nach  den  Artik  Kantonsverfassung (KV);  b)  des fakultativen Referendums nach Artikel 36 KV;  c)  des  Begehrens  auf  Abberufung  des  Kantonsrates  ode  r  des  Regie-  rungsrates nach Artikel 28 KV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es regelt ferner die Abstimmung über solche Begehr  en sowie die Durch-  führung von Vernehmlassungen nach Artikel 39 KV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 03.09.2003 (Wo  V-Gesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
2.1. Die Stimmfähigkeit
§ 3 I. Begriff
                            1   Stimmfähig  sind  Schweizerinnen  und  Schweizer,  die  das  18.  Altersjahr  vollendet haben und von der Stimmfähigkeit nicht ausg  eschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 II. Ausschluss
                            1   Von  der  Stimmfähigkeit  ist  ausgeschlossen,  wer  wegen    dauernder  Ur-  teilsunfähigkeit  unter  umfassender  Beistandschaft  s  teht  oder  durch  eine  vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.*
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Die Stimmberechtigung
§ 5 I. Allgemeine Regelung
                            1   Stimmberechtigt sind Stimmfähige, die tatsächlich am   Orte wohnen und  nicht anderswo im Stimmregister eingetragen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  *  a)*    in der Einwohnergemeinde: Schweizer und Schweizeri  nnen, die ihre  Schriften hinterlegt haben;  b)  in  der  Bürgergemeinde:  Ortsbürger  und  Ortsbürger  innen,  die  sich  angemeldet haben;  c)*     in der Kirchgemeinde: die unter Buchstabe a) auf  geführten Einwoh-  ner  und  Einwohnerinnen  des  Kirchgemeindegebietes,  di  e  der  be-  treffenden  Konfession  angehören  sowie  die  niedergela  ssenen  Aus-  länder  und  Ausländerinnen,  denen  die  Kirchgemeinde  d  as  Stimm-  recht gewährt hat;  d)  in  kantonalen  Angelegenheiten:  Schweizer  und  Schwei  zerinnen,  welche  in  einer  solothurnischen  Einwohnergemeinde  i  hre  Schriften  hinterlegt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Stimmrechtsdomizil  in  eidgenössischen,  in  kanton  alen  und  in  regio-  nalen  Angelegenheiten  befindet  sich  in  der  Einwohne  rgemeinde,  in  wel-  cher der oder die Stimmfähige stimmberechtigt ist (p  olitischer Wohnsitz).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 II. Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen
                            1   Wer  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  politischen  Rech  te  der  Ausland-  schweizer  befugt  ist,  die  politischen  Rechte  in  Bund  esangelegenheiten  auszuüben, kann diese auch in kantonalen Belangen au  süben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Voraussetzungen  und  Verfahren  richten  sich  nach  dem  B  undesgesetz  über die politischen Rechte der Auslandschweizer und   nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Die Wählbarkeit
                            1   Mit  Ausnahme  der  Auslandschweizer  und  Auslandschwei  zerinnen  ist  wählbar, wer stimmberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni   2010 angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen bleiben vorbeha  lten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Wahl- und Abstimmungsorganisation
3.1. Das Stimmregister
§ 8 I. Definition
                            1   Das Stimmregister ist ein Verzeichnis der Stimmberecht  igten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 II. Führung und Nachführung
                            1   Jede Gemeinde führt ein Stimmregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  bei  der  zuständigen  Schweizer  Vertretung  immatriku  lierten  und  für  die Wahrnehmung der politischen Rechte angemeldeten   Auslandschweizer  und  Auslandschweizerinnen  sind  im  Auslandschweizer-Sti  mmregister  auf-  zunehmen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Stimmregister ist laufend nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 III. Abklärung der Stimmberechtigung
                            1   Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführer  in hat die Stimmbe-  rechtigung von Amtes wegen zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen mit unklaren Wohnverhältnissen haben nachzu  weisen, dass sie  nicht an einem anderen Ort, wo der Heimatschein ode  r ein Heimatausweis  deponiert ist, im Stimmregister eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bestehen  beim  Wahlbüro  begründete  Zweifel  oder  wer  den  Tatsachen  geltend gemacht, die den Ausschluss von der Stimmbere  chtigung bewirken  könnten, verlangt es schriftliche Beweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 IV. Öffentlichkeit
                            1   Das  Stimmregister  steht  den  Stimmberechtigten  währen  d  des  ganzen  Jahres zu den vom Gemeinderat festgesetzten und publizi  erten Zeiten zur  Einsichtnahme offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht öffentlich sind Kopien des Stimmregisters, die   als Grundlage für die  Stimmkontrolle und die Stimmrechtsbescheinigungen zu I  nitiativen, Refer-  enden und Volksaufträgen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 V. Datenschutz
                            1   Angaben für die Stimmkontrolle und die Stimmrechtsbe  scheinigungen zu  Initiativen,  Referenden  und  Volksaufträgen  sind  zu  vern  ichten,  wenn  sie  für die amtliche Bearbeitung nicht mehr benötigt we  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 VI. Schliessung des Stimmregisters
                            1   Am Vortag zum Urnengang wird das Stimmregister geschl  ossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 VII. Stimmabgabe bei fehlendem Eintrag und bei Zuzug
                            1   Will  eine  Person,  die  im  Stimmregister  nicht  einget  ragen  ist,  ihr  Stimm-  recht am Abstimmungs- oder an einem Vortag geltend  machen, hat sie ihr  Begehren dem Wahlbüro zu  unterbreiten und zu begründe  n. Das gleiche  gilt, wenn die Stimmberechtigung einer Person bestri  tten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stimmberechtigte,  die  am  Abstimmungstag  oder  währen  d  der  Frist  für  die  briefliche  Stimmabgabe  in  einer  Gemeinde  zuziehen,    haben  sich  schriftlich darüber auszuweisen, dass sie ihr Stimmre  cht für den betreffen-  den Urnengang am bisherigen Wohnort noch nicht ausg  eübt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Wahlbüro entscheidet ohne Verzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Die Wahlbüros
§ 15 I. Gemeindewahlbüros
1. Bestand
                            1   Jede  Einwohner-,  Bürger-  und  Kirchgemeinde  hat  mind  estens  ein  Wahl-  büro zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine  Bürger-  oder  Kirchgemeinde  kann  im  Einverständ  nis  mit  der  Ein-  wohnergemeinde deren Wahlbüro anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 2. Aufgaben
                            1   Die Gemeindewahlbüros überwachen die Stimmabgabe un  d ermitteln die  Resultate der Urnengänge in den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 3. Mitgliederzahl
                            1   Die  Wahlbüros  bestehen  aus  mindestens  3  Mitglieder  n  und  2  Ersatzmit-  gliedern.  Die  Zahl  der  Mitglieder  und  Ersatzmitglied  er  kann  in  der  Ge-  meindeordnung höher festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Präsident oder die Präsidentin des Wahlbüros k  ann  a)  für  grosse  Auszählarbeiten  Stimmberechtigte  der  Ge  meinde  einset-  zen;  b)  das Wahlbüro aus dem Kreis der Stimmberechtigten e  rgänzen, wenn  dieses nicht vollzählig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 4. Konstituierung
                            Einberufung  Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Wahlbüro konstituiert sich selbst. Es wird vom  Präsidenten oder von  der Präsidentin einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kandidaten oder Kandidatinnen können nicht als Mitgl  ieder der Wahlbü-  ros amten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 5. Beachtung der Rechtsnormen
                            1   Das Wahlbüro wahrt das Wahl- und Stimmgeheimnis und   ist verantwort-  lich für die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden seine Anordnungen nicht respektiert, hat es   nötigenfalls die Po-  lizei  um  Hilfe  anzugehen.  Die  Polizeiorgane  sind  zur  Hi  lfeleistung  ver-  pflichtet. Falls ein Straftatbestand vorliegt, hat das   Wahlbüro Strafanzeige  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 II. Gemeindezentralwahlbüros
                            1   Gemeinden  mit  mehreren  Wahlbüros  bestellen  ein  Gem  eindezentral-  wahlbüro. Dieses stellt anhand der Wahl- und Abstim  mungsprotokolle der  verschiedenen Wahlbüros das Ergebnis der Gemeinde fe  st.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die §§ 17-19 sind auf das Gemeindezentralwahlbüro  analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Gemeinderat  kann  die  Funktionen  des  Zentralwahl  büros  einem  Wahlbüro übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 III. Regionale Wahlbüros
                            1   Die  Oberämter  amten  als  regionale  Wahlbüros.  Sie  er  mitteln  die  Ergeb-  nisse  der  eidgenössischen,  kantonalen  und  regionale  n  Wahlen  und  Ab-  stimmungen und erstellen die Wahl- und Abstimmungsp  rotokolle für den  Bezirk, Kreis oder Zweckverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Oberämter  können  bei  grossem  Kontrollaufwand  Sti  mmberechtigte  der Amtei einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 IV. Kantonales Wahlbüro
                            1   Die Staatskanzlei amtet als kantonales Wahlbüro. Sie  ermittelt die Ergeb-  nisse der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und   Abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 V. Aufsicht
                            1   Die  Oberämter  üben  die  Aufsicht  über  die  Wahlbüros    der  Gemeinden  aus.  Sie  sorgen  dafür,  dass  die  Tätigkeit  der  Wahlbü  ros  reibungslos  und  ohne Verzögerung vor sich geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Staatskanzlei übt die Oberaufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            bis  *  Elektronische und technische Hilfsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton unterhält ein elektronisches Wahl- und A  bstimmungssystem,  mit  welchem  die  Ergebnisse  der  Wahlen  und  Abstimmun  gen  ermittelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wahlbüros verwenden dieses System für alle eidgen  össischen, kanto-  nalen und regionalen Urnenwahlen und -abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinden sind berechtigt, dieses System auch fü  r kommunale Wah-  len und Abstimmungen einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Staatskanzlei bewilligt den Einsatz technischer G  eräte für die Ermitt-  lung  der  Ergebnisse.  Sie  kann  die  Bewilligung  mit  be  stimmten  Auflagen  verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie bewilligt überdies die Verwendung von Wahl- und St  immzetteln, die  zur automatisierten Erfassung geeignet sind, und den   Einsatz von elektro-  nischen Lesegeräten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Das Wahllokal
§ 24
                            1   Die Gemeinden haben für jedes Wahlbüro ein Wahllok  al einzurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Wahllokal muss ungehindert betreten werden kön  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Die Wahlzellen
§ 25
                            1   Im  Wahllokal  ist  mindestens  eine  Wahlzelle  aufzustel  len  oder  ein  Raum  zu bezeichnen, in dem die Stimmberechtigten ihre Wahl  - oder Stimmzettel  ungestört und unter Wahrung des Stimmgeheimnisses au  sfüllen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Die Wahlurnen
§ 26 Obligatorium
                            1   Für sämtliche Wahlen und Abstimmungen nach diesem G  esetz sind Urnen  zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6. Die Stimmrechtsausweise
§ 27 I. Legitimation
                            1   Der  Stimmrechtsausweis  berechtigt  zur  Teilnahme  am  U  rnengang,  für  den er ausgestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist bei der Stimmabgabe abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 II. Zuständigkeit*
                            1   Die Gemeindeverwaltung lässt für jeden Urnengang St  immrechtsausweise  für die Stimmberechtigten drucken. Die Stimmrechtsaus  weise für die elekt-  ronische Stimmabgabe sind in einer spezialisierten Dr  uckerei zu drucken.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird das Stimmrecht nach § 14 anerkannt, stellt das   Wahlbüro einen pro-  visorischen Stimmrechtsausweis aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Staatskanzlei erlässt Weisungen über die Stimmrec  htsausweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            bis  *  Verlust von Stimmrechtsausweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei  Verlust  eines  Stimmrechtsausweises  kann  bei  der  Gemeindeverwal-  tung ein Ersatzausweis verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Ersatzausweis  wird  nur der  stimmberechtigten  Pe  rson  gegen  Identi-  tätsnachweis ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Gemeindeverwaltung  übergibt  dem  Wahlbüro  vor  de  r  Wahl  oder  Abstimmung  eine  Liste  mit  den  Namen  jener  Stimmberech  tigten,  welche  einen Ersatzausweis erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7. Wahl- und Stimmmaterial
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            ter  *  Aufbewahren von Wahl- und Stimmmaterial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gemeindeverwaltung  bewahrt  Blanko-Stimmrechtsau  sweise,  leere  Zustellkuverts  sowie  Wahl-  und  Stimmzettel  in  einem  ver  schlossenen  Ar-  chivraum  oder  Kasten  auf,  zu  welchem  nur  die  in  der  Sac  he  zuständigen  Personen Zugang haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Wahlarten, Verteilung der Kantonsratssitze
                            auf die Wahlkreise  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1   Die  Wahlen  (Kantons-,  Regional-  und  Gemeindewahlen)    erfolgen  nach  dem  Majorzverfahren  (Mehrheitsprinzip),  sofern  sie  nic  ht  auf  Grund  der  Kantonsverfassung  oder  besonderer  gesetzlicher  Vorschri  ften  nach  dem  Proporzverfahren (Verhältniswahlprinzip) vorzunehmen sin  d.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            bis  *  Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Kantonsratssitze  werden  wie  folgt  auf  die  Wahlkr  eise  verteilt:  Die  Einwohnerzahl des Kantons wird durch 100 geteilt. Die   nächsthöhere gan-  ze Zahl bildet die Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis er  hält soviele Sitze, als  die Verteilungszahl in seiner Einwohnerzahl enthalten  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die restlichen Sitze werden an die Wahlkreise mit de  n grössten Restzah-  len  verteilt.  Erreichen  mehrere  Wahlkreise  die  gleic  he  Restzahl,  so  ent-  scheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Vorbereitung der Wahlen und
                            Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1. Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und
                            die Einberufung der Stimmberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 I. Zuständigkeit
                            1   Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die   Einberufung der  Stimmberechtigten erfolgt:  a)  durch den Regierungsrat für die:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. eidgenössischen Ergänzungs- und Ersatzwahlen;
2. kantonalen, regionalen und kommunalen Erneuerung swah-
                            len;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. kantonalen Ersatzwahlen;
4. kantonalen Abstimmungen.
                            b)  durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Obera  mtes für die:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. regionalen Ersatzwahlen;
2. regionalen Abstimmungen.
                            8  c)  durch den Gemeinderat für die:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. kommunalen Ersatzwahlen;
2. kommunalen Abstimmungen.
                            2   Die  Staatskanzlei  bewilligt  Gesuche  um  Verschiebung  vo  n  Erneuerungs-  wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 II. Fristen
                            1   Die Stimmberechtigten sind vor dem Wahl- oder Abstim  mungstag spätes-  tens einzuberufen:  a)  bei Nationalratswahlen am 11. letzten, bei den üb  rigen Proporzwah-  len am 9. letzten Samstag;  b)*    bei  Majorzwahlen  zum  ersten  Wahltag  am  7.  letzten    Samstag;  gleichzeitig mit dem ersten Wahlgang ist der zweite W  ahlgang an-  zusetzen. Der zweite Wahlgang der Ständeratswahlen find  et spätes-  tens innert 5 Wochen statt.  c)  bei  eidgenössischen,  kantonalen  und  kommunalen  A  bstimmungen  am 6. letzten Samstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 III. Publikation
                            1   Mit der Einberufung der Stimmberechtigten sind zu ver  öffentlichen :  a)  Art, Zeit und Ort der Wahl oder Abstimmung;  b)  das Anmeldeverfahren;  c)  die Eingabefristen für das Wahlmaterial der Part  eien;  d)  das Datum der Zustellung des Wahl- und Abstimmun  gsmaterials an  die Stimmberechtigten;  e)  die Frist, während der brieflich gestimmt werden  kann;  f)  bei  Kantonsratswahlen:  die  vom  Kantonsrat  festgest  ellte  Zahl  der  Sitze in den einzelnen Bezirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei den Gesamterneuerungswahlen sind sämtliche Ter  mine mindestens 3  Monate vor der ersten Wahl anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 IV. Zweiter Wahlgang bei Majorzwahlen
                            1   Die  Behörde  oder  Amtsstelle,  welche  den  ersten  Wah  lgang  angeordnet  hat, erlässt die Einberufung zum zweiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Das Anmeldeverfahren
§ 34 I. Proporzwahlen
1. Eingabestelle und Wahlanmeldeschluss
                            1   Die Wahlvorschläge müssen jeweils bis 17.00 Uhr ein  treffen;*  a)*    bei  der  Staatskanzlei  spätestens  am  10.  letzten  M  ontag  vor  dem  Wahltag für die Nationalratswahlen;  b)  beim Oberamt nach dem veröffentlichten Wahlkalend  er, spätestens  aber am 7. letzten Montag für die Kantonsratswahlen u  nd die regi-  onalen Wahlen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  c)  bei  der  Gemeindeverwaltung  nach  dem  veröffentlicht  en  Wahlka-  lender,  spätestens  aber  am  7.  letzten  Montag  für  die    kommunalen  Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  dürfen  sich  nur  Kandidaten  und  Kandidatinnen  an  d  er  Wahl  beteili-  gen, die innert der Frist angemeldet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Staatskanzlei kann die Fristen für das Anmelde- u  nd Bereinigungsver-  fahren dem Bundesrecht anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 2. Wahlvorschläge
                            a) Anzahl Namen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein Wahlvorschlag enthält höchstens so viele Namen w  ählbarer Personen  wie  im  Wahlkreis  Sitze  zu  vergeben  sind,  und  keinen  Nam  en  mehr  als  zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag zu viele Namen, werd  en die überzäh-  ligen am Schluss der Liste gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 b) Angaben/Annahme des Wahlvorschlages
                            1   Die  Wahlvorschläge  enthalten:  Familien-  und  Vornamen,    Geburtsdatum,  Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen  .*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede  vorgeschlagene  Person  hat  schriftlich  zu  bestät  igen,  dass  sie  den  Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, wird ih  r Name gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 c) Bezeichnung
                            1   Jeder  Wahlvorschlag  muss  eine  zu  seiner  Unterscheidu  ng  von  andern  Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 d) Unterzeichnungsquoren
                            1   Jeder  Wahlvorschlag  muss  handschriftlich  von  einer  M  indestzahl  Stimm-  berechtigter  mit  politischem  Wohnsitz  im  Wahlkreis  u  nterzeichnet  sein.  Die  Mindestzahl  beträgt  2mal  soviel  als  im  Wahlkreis  Sitze  zu  vergeben  sind.  Das  Unterzeichnungsquorum  gilt  nicht  für  Parte  ien,  welche  bei  den  letzten Nationalratswahlen vom Beibringen der Untersc  hriften dispensiert  waren.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein  Stimmberechtigter  oder  eine  Stimmberechtigte  dar  f  nicht  mehr  als  einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift k  ann nach der Einrei-  chung des Wahlvorschlages nicht mehr zurückgezogen wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 e) Vertretung des Wahlvorschlages
                            1   Die unterzeichnenden Personen haben eine Vertretung  und eine Stellver-  tretung  zu  bezeichnen.  Verzichten  sie  darauf,  so  gelte  n  die  erst-  und  die  zweitunterzeichnende Person als Vertretung und Stellvert  retung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Vertretung  und,  wenn  diese  verhindert  ist,  die  St  ellvertretung,  sind  berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichn  enden Personen die  lich abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 f) Formular und Stimmrechtsbescheinigungen*
                            1   Für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist das von de  r Staatskanzlei zur  Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für jeden Kandidaten und jede Kandidatin ist eine Stim  mrechtsbescheini-  gung der Wohnsitzgemeinde beizulegen. Ausgenommen davo  n sind bishe-  rige Ratsmitglieder.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 II. Majorzwahlen
1. Vakante Stelle
                            a) Ausschreibung  Anmeldefrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist eine Stelle vakant, ist sie auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausschreibung erfolgt vor oder zusammen mit der  Einberufung zum  Wahlgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anmeldefrist ist spätestens auf den 5. letzten  Montag, 17.00 Uhr, vor  dem Wahltag anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 b) Wiederholte Ausschreibung
                            1   Die  Ausschreibung  darf  wiederholt  werden,  wenn  sie    kein  genügendes  Ergebnis gezeitigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 c) Form der Anmeldungen, Unterzeichnungsquoren und Eingabe-
                            stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für eine Majorzwahl kann pro Person nur ein Wahlvorsc  hlag eingereicht  werden;  alle  weiteren  Wahlvorschläge  sind  ungültig.  Die  Anmeldungen  erfolgen  schriftlich  und  enthalten:  Familien-  und  Vor  namen,  Geburtsda-  tum,  Beruf,  Wohnadresse  und  Heimatort.  Sie  müssen  da  tiert,  vom  Kandi-  daten oder von der Kandidatin sowie von weiteren Stimmb  erechtigten mit  politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein:  *  a)  bei kantonalen Wahlen von mindestens 100 Stimmbere  chtigten;  b)  bei regionalen Wahlen von mindestens 20 Stimmberec  htigten;  c)  bei kommunalen Wahlen von mindestens 10 Stimmberec  htigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein  Stimmberechtigter  oder  eine  Stimmberechtigte  dar  f  nicht  mehr  als  einen  Wahlvorschlag  für  eine  vakante  Stelle  unterzeich  nen.  Die  Unter-  schrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlage  s nicht mehr zurück-  gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Anmeldungen  sind  für  kantonale  Majorzwahlen  bei    der  Staatskanz-  lei, für  regionale  Wahlen  beim  Oberamt  und für  komm  unale  Wahlen  bei  der Gemeindeverwaltung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Formular und Stimmrechtsbescheinigungen gilt § 40  .*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 d) Teilnahme an der Wahl
                            1   Es  dürfen  sich  nur  Kandidaten  und  Kandidatinnen  an  d  er  Wahl  beteili-  gen, die sich innert der Frist angemeldet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 2. Erneuerungswahlen
                            1   Liegt  für  Stellen  mit  besonderen  Wählbarkeitsvorausse  tzungen  keine  Demission vor, unterbleiben die Ausschreibung und da  s Anmeldeverfahren  für  den  ersten  Wahlgang.  Teilnahmeberechtigt  ist  ei  nzig  der  bisherige  Stelleninhaber oder die bisherige Stelleninhaberin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommt  es  zu  keiner  Wahl  im  ersten  Wahlgang,  ist  die  Stelle  vor  dem  zweiten Wahlgang auszuschreiben. Die §§ 41-44 sind an  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind  besondere  Wählbarkeitsvoraussetzungen  nicht  erfo  rderlich,  ist  die  Stelle oder das Amt auszuschreiben. Die §§ 41-44 sind   anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            bis  *  3. Zweiter Wahlgang  a) Kommunale Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Am  zweiten  Wahlgang  nehmen  die  nicht  gewählten  Kand  idaten  und  Kandidatinnen des ersten Wahlgangs teil. Vorbehalten  bleibt Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Rückzug der Kandidatur ist der Eingabestelle spä  testens bis am Diens-  tag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich mitzute  ilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unabhängig von einem Rückzug können sich neue Kandid  aten und Kan-  didatinnen zur Wahl anmelden. Die Anmeldung erfolgt  nach § 43 und ist  bis zum übernächsten Montag nach dem Wahltag, 17.00  Uhr, bei der Ein-  gabestelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Steht keine Person mehr zur Wahl, ist § 46 Absatz 4 a  nwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46* b) Regionale und kantonale Wahlen*
                            1   Am  zweiten  Wahlgang  nehmen  die  nicht  gewählten  Kand  idaten  und  Kandidatinnen  des  ersten  Wahlganges  teil,  deren  Stimm  enzahl  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10%  der  gültigen  Wahlzettel  beträgt.  Vorbehalten  ble  iben  Absätze  2,  3  und 3  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Rückzug der Kandidatur ist der Eingabestelle spä  testens bis am Diens-  tag  nach  dem  Wahltag,  17.00  Uhr,  bei  kantonalen  Wah  len  21.00  Uhr,  schriftlich mitzuteilen. Vorbehalten bleiben Absätze 3   und 3  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei einem Rückzug der Kandidatur kann die Partei ode  r Gruppierung, zu  welcher  sich  die  verzichtende  Person  bekannt  hat,  ein  en  Ersatz  vorschla-  gen.  Der  Wahlvorschlag  ist  bei  der  Eingabestelle  ein  zureichen  bis  spätes-  tens am Dienstag nach dem Wahltag.*  a)*    bei regionalen Wahlen:  17.00 Uhr;  b)*    bei kantonalen Wahlen:  21.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis    Bei einem Rückzug und Ersatzkandidatur gemäss Absat  z 3 ist das Wahl-  vorschlagsformular  "Rückzug/Anmeldung  2.  Wahlgang"  de  r  Staatskanzlei  zu verwenden. Das Formular enthält:*  a)  Familiennamen, Vornamen und Unterschrift der Perso  n, welche ihre  Kandidatur zurückzieht;  b)  Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf,  Wohnadresse,  Heimatort  und  Unterschrift  des  Ersatzkandidaten  oder    der  Ersatz-  kandidatin;  c)  die  Unterschrift  der  präsidierenden  und  der  gesc  häftsführenden  Person  der  Partei  oder  Gruppierung;  das  Unterschrif  tsquorum  ge-  mäss § 43 entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Steht  keine  Person  mehr  zur  Wahl,  hat  die  Einberufu  ngsbehörde  den  Wahltag  zu  verschieben,  einen  Anmeldetermin  für  neue  Kandidaten  und  Kandidatinnen festzusetzen und die Stimmberechtigten er  neut zum zwei-  ten  Wahlgang  einzuberufen.  Die  Anmeldung  zur  Wahl  er  folgt  nach  §  43  und ist bis zum Anmeldetermin bei der Eingabestelle  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3. Die Bereinigung und Veröffentlichung der
                            Wahlvorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 I. Proporzwahlverfahren
1. Öffentliche Auflage
                            1  aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  Erneuerungswahlen  des  Gemeinderates  sind  in    allen  Gemeinden  Kopien der Wahllisten öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Auflagefrist beginnt am Mittwochmorgen nach Ab  lauf der Eingabe-  frist und endet am darauffolgenden Freitag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 2. Einwendungen
                            1   Einwendungen  gegen  die  Wählbarkeit  der  vorgeschlage  nen  Kandidaten  oder  Kandidatinnen  und  gegen  die  Stimmberechtigung  de  r  Unterzeich-  nenden der Wahlvorschläge sind während der Auflagefr  ist bei der Einga-  bestelle schriftlich geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 3. Behebung von Mängeln
                            1   Die  Eingabestelle  prüft  die  Wahlvorschläge  und  setzt    nötigenfalls  der  Vertretung des Wahlvorschlages eine Frist zur Behebung  der Mängel an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der   Wahlvorschlag ungül-  tig.  Betrifft  der  Mangel  nur  eine  vorgeschlagene  Per  son,  wird  lediglich  deren Name gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Steht  der  Name  eines  Vorgeschlagenen  oder  einer  Vorge  schlagenen  auf  mehr  als  einem  Wahlvorschlag  eines  Wahlkreises  oder  auf  Wahlvorschlä-  gen verschiedener Wahlkreise, so wird er von der Eing  abestelle unverzüg-  lich auf dem zweiten und den folgenden Wahlvorschläge  n gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ab  dem  nächsten  Montag  nach  Wahlanmeldeschluss,  17  .00  Uhr,  kann  kein Wahlvorschlag mehr geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 4. Ersatzvorschläge
                            1   Die  Eingabestelle  hat  nach  Ablauf  der  Eingabefrist    der  Vertretung  der  Wahlvorschläge  vom  Wegfall  von  Kandidaten  oder  Kandidati  nnen  unver-  züglich Kenntnis zu geben und sie zum Ersatz aufzufordern  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlic  h bestätigen, dass sie  den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung o  der steht der be-  treffende Name schon auf einem anderen Wahlvorschla  g oder ist die vor-  geschlagene  Person  nicht  wahlfähig,  so  wird  der  Ers  atzvorschlag  gestri-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gehen  bis  spätestens  am  nächsten  Montag  nach  Wahla  nmeldeschluss,
                        
                        
                    
                    
                    
                17.00 Uhr, keine Ersatzvorschläge ein, bleiben nur di e gültig Vorgeschla-
                            genen in der Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ein Ersatzvorschlag entfällt, wenn die vorgeschrieben  e Mindestzahl gülti-  ger Unterschriften nicht erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 5. Die Listen und ihre Publikation
                            1   Die definitiven Wahlvorschläge heissen Listen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Listen  werden  nach  der  Reihenfolge  des  Eingangs    im  Wahlkreis  mit  Ordnungsnummern versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Oberamt hat die Listen für die Kantonsratswahlen   der Staatskanzlei  unverzüglich nach der Bereinigung schriftlich bekann  t zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Listen mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnumme  rn sind zu ver-  öffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 6. Verbundene Listen
                            1   Innerhalb  des  Wahlkreises  können  zwei  oder  mehr  List  en  spätestens  bis  am Ende der Bereinigungsfrist (§ 49 Abs. 4) durch ü  bereinstimmende Erklä-  rung der unterzeichneten Stimmberechtigten oder ihrer   Vertretung mitei-  nander  verbunden  werden.  Innerhalb  einer  Listenverbind  ung  sind  einzig  Unterlistenverbindungen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unterlistenverbindungen  sind  nur  gültig  zwischen  List  en  gleicher  Be-  zeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennze  ichnung des Ge-  schlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region  oder des Alters unter-  scheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Listen-  und  Unterlistenverbindungen  sind  bei  der  Verö  ffentlichung  der  Listen anzugeben und auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu   vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen   können nicht wi-  derrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 II. Majorzwahlverfahren
                            1   Bei  den  Majorzwahlen  hat  die  Eingabestelle  zu  überpr  üfen,  ob  die  an-  gemeldeten  Kandidaten  oder  Kandidatinnen  allfällige  W  ählbarkeitsvo-  raussetzungen erfüllen. Die Kandidatennamen sind zu ve  röffentlichen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Gemeindebeamtenwahlen  kann  der  Gemeinderat  Wah  lempfehlun-  gen abgeben. Nicht empfohlene Kandidaten oder Kandida  tinnen behalten  das Recht, an der Wahl teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4. Die Wahl- und Stimmzettel
§ 54 I. Die Wahlzettel
1. Herstellung
                            1   Der  Kanton  erstellt  für  kantonale  und  regionale  Urn  enwahlen  Wahlzet-  tel. Ihnen sind kantonale Erfassungsbelege für die  elektronische Datenver-  arbeitung gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  Wahlen  in  Zweckverbänden  und  Kreisen  erstellt  der    Zweckverband  oder Kreis die Wahlzettel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für kommunale Wahlen erstellt die Gemeinde die Wahl  zettel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Erstunterzeichnende  Personen  von  Wahlvorschlägen  und  Kandidaten  oder Kandidatinnen können zusätzliche Wahlzettel zum Se  lbstkostenpreis  beziehen. Diese werden nicht mit dem Zustellkuvert ver  sandt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 2. Inhalt
                            a) Proporzwahlzettel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Angaben auf dem Wahlzettel entsprechen jenen d  er Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wahlzettel enthalten die Bezeichnung der Wahl, e  ine Listenbezeich-  nung,  eine  allfällige  Listenverbindung,  Ordnungs-  und    Kandidatennum-  mern, eventuell Prüfziffern, Angaben zu den Kandidaten   und Kandidatin-  nen sowie leere Linien. Die Zahl der leeren Linien er  gibt sich aus der Diffe-  renz  zwischen  den  zu  besetzenden  Mandaten  und  der  Zahl  der  vorge-  schlagenen Kandidaten und Kandidatinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Wahlzettel  ohne  Parteibezeichnung  enthält  so  viel  e  leere  Linien  als  Mandate zu besetzen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56* b) Majorzwahlzettel
                            1   Für  Majorzwahlen  wird  ein  leerer  Wahlzettel  und  ein  I  nformationsblatt  mit den Kandidaten und Kandidatinnen erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 II. Die Stimmzettel
                            1   Die  Staatskanzlei  erstellt  für  kantonale  und  regiona  le  Abstimmungen  Stimmzettel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  Abstimmungen  in  Zweckverbänden  und  Kreisen  erstel  lt  der  Zweck-  verband oder Kreis die Stimmzettel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für kommunale Abstimmungen erstellt die Gemeinde di  e Stimmzettel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 III. Lieferung
                            1   Die Staatskanzlei liefert den Gemeinden kostenlos di  e vom Kanton herzu-  stellenden  Wahl-  und  Stimmzettel  bis  zum  5.  letzten  Mon  tag  vor  dem  Wahl- und Abstimmungstag.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  Zweitwahlgänge  wird  die  Frist  von  der  Einberu  fungsbehörde  festgelegt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                5.5. Die Zustellkuverts
§ 59
                            1   Die  Zustellkuverts  dürfen  keine  Angaben  über  die  Sti  mmberechtigten  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Staatskanzlei erlässt Weisungen über die Zustell  kuverts.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6. Die Zustellung des amtlichen Wahl- und
                            Stimmaterials
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 1. Begriff
                            1   Das  amtliche  Wahl-  und  Stimmaterial  besteht  aus  den    amtlichen  Wahl-  und Stimmzetteln, dem Zustellkuvert mit Stimmrechtsausw  eis sowie allfäl-  ligen Botschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 2. Pflicht zur Zustellung
                            1   Die  Einwohnergemeinden  stellen  den  Stimmberechtigte  n  das  amtliche  Wahl- und Stimmaterial zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Finden  Zweitwahlgänge  innert  5  Wochen  nach  dem  Wahl  tag  statt,  ist  das Wahlmaterial per A-Post oder Boten zuzustellen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Propagandamaterial in Abstimmungsfragen darf nicht   zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Wahl- und Stimmmaterial für die Stimmberechtigte  n im Ausland wird  von der kantonalen Drucksachenverwaltung versandt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 3. Zustellfrist
                            1   Das amtliche Wahl- und Stimmaterial ist den Stimmber  echtigten bis spä-  testens am 4. letzten Samstag vor dem Wahl- und Abstim  mungstag zuzu-  stellen.  Für  zweite  Wahlgänge  legt  die  Einberufungsbe  hörde  die  Zustell-  frist fest; die Frist für die briefliche Stimmabgabe  darf bis auf eine Woche  verkürzt werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum   Urnengang festzu-  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Trifft  das  Stimm-  und  Wahlmaterial  trotz  rechtzeitig  em  Versand  in  der  Schweiz  zu  spät  bei  der  stimmberechtigten  Person  im  Au  sland  ein  oder  trifft  das  Zustellkuvert  zu spät  bei  der  Stimmrechtsge  meinde  ein,  können  daraus keine Rechtsfolgen abgeleitet werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Wahlpropagandamaterial von Parteien,
                            Gruppen, Kandidaten und Kandidatinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Zustellung des Wahlpropagandamaterials durch die Gemeinden
                            a) Pflicht zur unentgeltlichen Zustellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, das ihnen   bei den eidgenössi-  schen,  kantonalen,  regionalen  und  kommunalen  Wahlen    frist-  und  form-  gerecht  übermittelte  Wahlpropagandamaterial  unentge  ltlich  den  Stimm-  berechtigten zuzustellen. Für Zweitwahlgänge der Ständ  eratswahlen wird  kein Propagandamaterial versandt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gleiche Verpflichtung obliegt, im Bereiche ihre  r eigenen Wahlen, den  Bürger- und Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 b) Berechtigung
                            1   Das Recht zum Versand eines Prospektes durch die Ge  meinden steht bei  Proporzwahlen  jeder  politischen  Partei  beziehungsweis  e  jeder  Gruppie-  rung zu, die eine Liste eingereicht hat. Bei Majorzwah  len steht das Recht  den  Kandidaten  und  Kandidatinnen  oder  ihrer  Partei  be  ziehungsweise  Gruppierung zu.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 c) Eingabefrist
                            1   Das Wahlpropagandamaterial ist spätestens bis am 5  . letzten Montag vor  dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei den Gemeindeverwaltunge  n einzureichen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum  Urnengang festzu-  legen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verspätet eingereichtes Wahlpropagandamaterial wird   nicht versandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 d) Zustellfrist
                            1   Das  Wahlpropagandamaterial  ist  den  Stimmberechtigte  n  spätestens  bis  am 4. letzten Samstag vor dem Wahltag zuzustellen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum   Urnengang festzu-  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66
                            bis  *  Richtlinien zum Aufstellen von Wahl- und Abstimmung  splakaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Regierungsrat  kann  mittels  Verordnung  Richtlini  en  zum  bewilli-  gungsfreien Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplak  aten erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Stille Wahlen
7.1. Proporzwahlen
§ 67 I. Grundsatz
                            1   Wird  bei  Proporzwahlen  nur  eine  gültige  Liste  einger  eicht  oder  über-  schreitet  die  Gesamtzahl  der  vorgeschlagenen  Kandidate  n  oder  Kandida-  tinnen  aller  Listen  die  Zahl  der  zu  Wählenden  nicht,  gelten  die  Vorge-  schlagenen als in stiller Wahl gewählt. Der Wahlakt   unterbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 II. Feststellung, Mitteilung und Publikation
                            1   Die Eingabestelle stellt das Zustandekommen stille  r Wahlen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Ergebnis  ist  mit  den  Bezeichnungen  der  Listen  un  d  der  Namen  der  Gewählten  der  Vertretung  der  Wahlvorschläge  mitzuteile  n  und  zu  veröf-  fentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2. Majorzwahlen
§ 69 I. Grundsatz
                            1   Werden  bei  Majorzwahlen  während  der  Anmeldefrist  zum    zweiten  Wahlgang  nicht  mehr  Kandidaten  und  Kandidatinnen  vorge  schlagen  als  Stellen zu besetzen sind, so gelten die Vorgeschlagenen   als in stiller Wahl  gewählt; der angesetzte zweite Wahlgang findet nicht  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 II. Ausnahmen
                            1   Werden bei den Amts- und Friedensrichterwahlen wäh  rend der Anmelde-  frist zum ersten und zweiten Wahlgang nicht mehr Kandi  daten und Kan-  didatinnen vorgeschlagen als Stellen zu besetzen sind,  so gelten die Vorge-  schlagenen  als  in  stiller  Wahl  gewählt;  der  angeset  zte  Wahlgang  findet  nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gemeinden  können  in  der  Gemeindeordnung  jene  M  ajorzwahlen  bezeichnen,  bei  welchen  die  als  einzige  vorgeschlagene    Person  bereits  anstelle des ersten Wahlgangs still gewählt wird. §   69 gilt in diesen Fällen  sinngemäss.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 III. Feststellung, Mitteilung und Publikation
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Ergebnis ist den Gewählten mitzuteilen und mit  ihren Namen zu ver-  öffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts
8.1. Das Ausfüllen und Abändern der Wahl- und
                            Stimmzettel durch die Stimmberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72. I. Allgemeine Bestimmung
                            1   Die  Stimmberechtigten  haben  amtliche  Wahl-  und  Stimm  zettel  zu  ver-  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wahl- und Stimmzettel sind durch die Stimmberechtigte  n handschriftlich  auszufüllen oder zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 II. Initiative und Gegenvorschlag/Eventualabsti mmung
                            1   Die  Stimmberechtigten  können  die  erste  und  zweite  Fra  ge  mit  Ja  oder  Nein  beantworten  oder  unbeantwortet  lassen;  sie  kön  nen  auch  beiden  Vorlagen zustimmen oder beide ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der dritten Frage ist das entsprechende Feld anzu  kreuzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 III. Mehrfachabstimmungen
                            1   Mehrfachabstimmungen sind nach dem Verfahren mit be  dingter Eventu-  alabstimmung (Doppel-JA mit Stichfrage) durchzuführen  . § 73 gilt sinnge-  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 IV. Wahlzettel
1. Proporzwahlen
                            Ausfüllen des Wahlzettels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer den Wahlzettel ohne Parteibezeichnung benutzt, ka  nn Kandidaten-  namen  eintragen  und  die  Listenbezeichnung  oder  Ordnun  gsnummer  an-  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer einen Wahlzettel mit Parteibezeichnung benutzt, k  ann vorgedruckte  Kandidatennamen  streichen,  Kandidatennamen  aus  andern    Listen  eintra-  gen  (panaschieren)  oder  die  vorgedruckte  Ordnungsnum  mer  und  Listen-  bezeichnung streichen und durch eine andere ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kandidatennamen können auf dem Wahlzettel zweimal auf  geführt wer-  den (kumulieren).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 2. Majorzwahlen
                            AusfüIIen des Wahlzettels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es  dürfen  nur  so  viele  Kandidaten  oder  Kandidatinnen  gewählt  werden  als Stellen zu besetzen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2. Zuständigkeit der Wahlbüros
§ 77
                            1   Bei  eidgenössischen,  kantonalen,  regionalen  und  ko  mmunalen  Wahlen  und Abstimmungen wird die Wahl- und Stimmabgabe vor d  en Wahlbüros  der Einwohnergemeinden vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Wahlen  und  Abstimmungen  der  Bürger-  und  Kirchge  meinden  und  ihrer  Zweckverbände  wird  die  Wahl-  und  Stimmabgabe  un  ter  Vorbehalt  von § 15 Absatz 2 vor den gemeindeeigenen Wahlbüros vol  lzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3. Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
§ 78 I. Ordentliches Verfahren
1. Beginn der Frist
                            1   Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und s  timmen, sobald sie  das amtliche Wahl- und Stimmaterial erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 2. Ende der Frist und Abgabestelle
                            1   Die Zustellkuverts sind bis zum letzten Samstag vor dem   Wahl- oder Ab-  stimmungstag der Gemeinde abzugeben. Die Gemeinde be  zeichnet Abga-  bestellen und Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gemeinde  stellt  einen  genügend  grossen  und  ver  schlossenen  Wahl-  und Abstimmungsbriefkasten bereit, der während der  Zeit der brieflichen  Wahl- und Stimmabgabe durchgehend öffentlich zugängli  ch ist.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 3. Verfahren
                            1   Um brieflich zu wählen oder zu stimmen, ist wie folg  t vorzugehen:  a)  die Wahl- oder Stimmzettel sind offen in das Zuste  llkuvert zu legen;  b)*    der Stimmrechtsausweis ist zu unterschreiben;  c)*     das Zustellkuvert ist zuzukleben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nichtamtliche  oder  unverschlossene  Zustellkuverts  we  rden  als  "nicht  ge-  stimmt" oder nicht "gewählt", gewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 4. Übermittlungsarten
                            1   Das Zustellkuvert kann der Abgabestelle persönlich,   durch eine Drittper-  son oder durch die Post übergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach der Abgabe kann das Zustellkuvert nicht mehr zu  rückverlangt wer-  den.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81
                            bis  *  Leeren des Wahl- und Abstimmungsbriefkastens und A  ufbewah-  ren der Zustellkuverts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gemeindeverwaltung  ist  dafür  verantwortlich,  das  s  der  Wahl-  und  Abstimmungsbriefkasten  regelmässig,  letztmals  am  End  e  der  Frist  für  die  briefliche Stimmabgabe, zu der von der Gemeinde festge  setzten Zeit, ge-  leert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie legt die eingegangenen Zustellkuverts bis zur Übe  rgabe an das Wahl-  büro  in  eine  verschlossene  Urne,  welche  in  einem  vers  chlossenen  Kasten  aufbewahrt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 5. Übergabe an das Wahlbüro
                            1   Die  Gemeinde  übergibt  die  eingegangenen  Zustellkuve  rts  am  Tag  der  ersten Urnenöffnung dem Wahlbüro. Sie leitet die bis   zum Abgabeschluss  eingegangenen Zustellkuverts dem Wahlbüro weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 6. Öffnen der Kuverts und Urneneinwurf
                            1   Die  Stimmrechtsausweise sind  vor  versammeltem  Wahlbür  o  von  den  Zu-  stellkuverts zu trennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Zustellkuverts  sind  zu  öffnen.  Die  darin  enthalt  enen  Wahl-  und  Stimmzettel sind auf der Rückseite abzustempeln und un  verzüglich unein-  gesehen und unkontrolliert in die entsprechende Urn  e zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Wahlbüros  können  zur  Stempelung  der  brieflich  ei  ngegangenen  Wahl- und Stimmzettel ein gleichwertiges maschinelles   Verfahren der amt-  lichen Kennzeichnung verwenden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 7. Mangelnde Stimmabgabe
                            1   Zustellkuverts ohne Stimmrechtsausweis, leere oder zu   spät eingegange-  ne Zustellkuverts werden als «nicht gestimmt oder ni  cht gewählt» gewer-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 II. Stimmabgabe durch Dritte
                            1   Stimmberechtigte,  die  den  Wahl-  oder  Stimmzettel  wege  n  körperlicher  Behinderung  nicht  selbst  ausfüllen  können,  dürfen  e  ine  andere  stimmbe-  rechtigte Person damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.4. Die persönliche Wahl- und Stimmabgabe
§ 86 I. Abstimmungszeit
1. Grundsatz
                            1   Wahlen  und  Abstimmungen  finden  an  Sonntagen  von  10.0  0-12.00  Uhr  statt.  Der  Gemeinderat  kann  mit  Bewilligung  der  Staa  tskanzlei  andere  Urnenöffnungszeiten festlegen, um den Gewohnheiten  der Stimmberech-  tigten entgegenzukommen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An eidgenössischen und kantonalen Feiertagen dürfen   keine Wahlen und  Abstimmungen stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 2. Vorzeitige Wahl- und Stimmabgabe
                            1   Bei  Wahlen  und  Abstimmungen  können  die  Gemeinden  d  en  Stimmbe-  rechtigten an den beiden dem Abstimmungs- oder Wahl  tag vorausgehen-  den  Tagen  durch  Urnenöffnung  Gelegenheit  zur  persönl  ichen  Wahl-  und  Stimmabgabe bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 II. Vorbereitungen des Wahlbüros zur Wahl- und Stimmabgabe
1. Wahl- und Stimmaterial
                            1   Das  Wahlbüro  hat  genügend  amtliche  Wahl-  und  Stimmze  ttel  aufzule-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 2. Versiegelung und Verwahrung der Urne
                            1   Wird an Vortagen abgestimmt, so sind die Urnen jewe  ils nach Ablauf der  Öffnungszeit  vom  Wahlbüro  zu  versiegeln  oder  zu  plombie  ren  und  samt  dem Stimmregister in einem verschlossenen Raum sowie   in einem ebenfalls  verschlossenen Kasten aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 90 III. Wahl- und Stimmabgabe
1. Freier Zutritt zur Urne
                            1   Die  Stimmenden  müssen  ungehindert  Zutritt  zur  Urne  h  aben  und  ihre  Wahl- oder Stimmzettel unter Wahrung des Stimmgeheimni  sses in die Ur-  ne werfen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während  des  Urnenganges  ist  im  Wahllokal,  in  den  Z  ugängen  und  auf  dem Vorplatz jegliche politische und kommerzielle Prop  aganda untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Stimmenden  dürfen  sich  nur  so  lange  im  Abstimmu  ngslokal  und  in  den Zugängen aufhalten, als es für die Wahl- und Sti  mmabgabe nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 2. Abstempeln und Urneneinwurf
                            1   Zur Wahl- und Stimmabgabe ist der Stimmrechtsausweis   abzugeben und  die  Rückseite  der  Wahl-  und  Stimmzettel  einem  Wahlbür  omitglied  zum  Abstempeln vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anschliessend sind die Zettel in die entsprechende   Urne zu legen. Damit  ist die Wahl- und Stimmabgabe vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.5.
§ 91
                            bis  *  Elektronische Wahl- und Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Wahl-  und  Stimmabgabe  kann  auf  elektronischem  W  eg  ausgeübt  werden, wenn die technischen und organisatorischen  Voraussetzungen für  eine gesetzeskonforme Durchführung erfüllt sind und  die Zulassung durch  den Bund erfolgt ist.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kontrolle der Wahl- und Stimmberechtigung, das W  ahl- und Stimm-  geheimnis  und  die  Erfassung  aller  Stimmen  müssen  gew  ährleistet  und  Missbräuche ausgeschlossen bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Staatskanzlei  organisiert  und  leitet  die  elektro  nische  Wahl-  und  Stimmabgabe. Sie kann diese örtlich, zeitlich und sach  lich eingrenzen. Der  Einbezug von Stimmberechtigten, die im Kanton Solothurn   wohnhaft sind,  erfolgt im Einverständnis der betreffenden Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird eine Stimme zugleich brieflich und elektronisch   abgegeben, gilt die  vom  Wahlbüro  zuerst  registrierte  Stimmabgabe,  die  and  ere  bleibt  unbe-  rücksichtigt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie*  a)  nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung  erfolgt;  b)  nicht  bis  zur  Schliessung  der  elektronischen  Urne  am  Samstag  vor  dem Urnengang, 12.00 Uhr (MEZ), eintrifft;  c)  nicht entschlüsselt und gelesen werden kann;  d)  missbräuchlich erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Staatskanzlei ist zuständig für die Entschlüsselu  ng der elektronischen  Urne. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Die Feststellung und Auswertung der
                            Ergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                9.1. Die Feststellung der Ergebnisse durch die
                            Gemeindewahlbüros
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 I. Grundsätze
                            1   Die Ergebnisse der brieflich abgegebenen Wahl- und   Stimmzettel können  am Vortag des Urnenganges ab 18.00 Uhr ermittelt wer  den. Die Ergebnisse  der  elektronisch  oder  an  der  Urne  abgegebenen  Wahl-    und  Stimmzettel  werden frühestens am Wahl- bzw. Abstimmungssonntag a  b 08.00 Uhr er-  mittelt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Die  Vorbereitungs-  und  Auszählarbeiten  sind  in  einem    vom  Wahllokal  getrennten Raum auszuführen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Meldung von Zwischenergebnissen und Trends ist  nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sogleich  nach  Beendigung  der  Wahl-  und  Stimmabgabe  s  ind  die  Ergeb-  nisse des Urnenganges festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 II. Vorgehen
                            1   Die Wahl- und Stimmzettel sind in gültige, ungültige   und leere, die Kan-  didatenstimmen in gültige, ungültige und leere aufzu  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 III. Ungültige Wahl- und Stimmzettel
                            1   Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn sie  a)  ehrverletzende  Äusserungen  oder  offensichtliche  Ken  nzeichnungen  enthalten;  b)  nicht in die richtige Urne eingelegt wurden;  c)  durch  die  Stimmberechtigten  anders  als  handschrif  tlich  ausgefüllt  oder abgeändert sind;  d)  zu  einer  Wahl  oder  Vorlage  mehrfach  in  das  Zustell  kuvert  gelegt  werden;  e)  nicht abgestempelt sind;  f)  nicht amtlich sind;  g)  bei Proporzwahlen keinen Namen eines Kandidaten od  er einer Kan-  didatin des Wahlkreises enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stimmzettel sind zudem ungültig, wenn sie unleserlich   sind oder den Wil-  len des oder der Stimmenden nicht eindeutig erkennen   lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 IV. Ungültige Stimmen, Zusatzstimmen und leere St immen auf
                            gültigen Wahlzetteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ungültige Stimmen
                            1   Ungültige  Kandidatenstimmen  auf  gültigen  Wahlzetteln    entstehen  in  folgenden Fällen:  a)  wenn  ein  Kandidatenname  nicht  eindeutig  zugeordne  t  werden  kann oder unleserlich ist;  b)*    wenn  die  Stimme  für  eine  nicht  wählbare  Person  a  bgegeben  wird;  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  c)  wenn  bei  Proporzwahlen  ein  Kandidatenname  mehr  als    doppelt  angeführt wurde.  d)*    wenn  bei  Majorzwahlen  ein  Kandidatenname  doppelt  aufgeführt  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 2. Zusatzstimmen und leere Stimmen
                            1   Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatensti  mmen, als im Wahl-  kreis  Mandate  zu  besetzen  sind,  so  gelten  die  leeren    Linien  als  Zusatz-  stimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnung  snummer auf dem  Wahlzettel  angegeben  ist.  Fehlen  Bezeichnung  und  Ordnu  ngsnummer  oder  enthält  der  Wahlzettel  mehr  als  eine  Listenbezeic  hnung  oder  Ord-  nungsnummer, so zählen die leeren Linien nicht (leere   Stimmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind  in  einem  Wahlkreis  mehrere  regionale  Listen  gle  icher  Bezeichnung  eingereicht worden, so werden Zusatzstimmen auf eine  m Wahlzettel, der  nicht mit der Region bezeichnet ist, jener Liste zugezä  hlt, in deren Region  der Wahlzettel abgegeben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Unterlistenverbindungen werden die Zusatzstimmen   jener Liste zuge-  rechnet, deren Bezeichnung der Wahlzettel trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Namen,  die  auf  keiner  Liste  des  Wahlkreises  stehen,    werden  gestrichen.  Die  auf  sie  entfallenden  Stimmen  werden  jedoch  als  Z  usatzstimmen  ge-  zählt,  wenn  der  Wahlzettel  eine  Listenbezeichnung  oder  Ordnungsnum-  mer  trägt.  Fehlt  eine  solche,  so  zählen  diese  Stimmen  nicht  (leere  Stim-  men).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei  einem  Widerspruch  zwischen  Listenbezeichnung  und  Ordnungsnum-  mer gilt die Listenbezeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Leere  Stimmen  auf  gültigen  Stimmzetteln  entstehen  und  sind  als  solche  zu zählen, wenn die Zettel unausgefüllt abgegeben wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 3. Streichen ungültiger Stimmen
                            1   Steht  ein  Kandidatenname  mehr  als  zweimal  auf  einem  W  ahlzettel,  so  werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Enthält  ein  Wahlzettel  mehr  Namen  als  Mandate  zu  bes  etzen  sind,  so  werden  die  überzähligen  Namen  von  unten  nach  oben  und    von  rechts  nach links gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97
                            bis  *  Stimmen für Verstorbene und Weggezogene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Stimmen  für  Kandidaten  und  Kandidatinnen,  deren  Wählb  arkeit  nach  dem  Anmeldeverfahren  infolge  Tod  oder  Wegzug  entfäll  t,  werden  als  Kandidatenstimmen gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 V. Protokolle-, Wahl- und Stimmzettelpakete
                            1   Für  jede  Wahl  und  jede  Abstimmungsvorlage  ist  ein  Pr  otokoll  zu  erstel-  len, in welchem das Wahlbüro das Ergebnis festhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wahl- und Stimmzettel sind zu verpacken und zu vers  iegeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      Für die Nationalratswahlen gilt Art. 36 Bundesgeset  z über die politischen Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 VI. Feststellung des Gemeindeergebnisses durch das Gemeinde-
                            zentralwahlbüro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Gemeinden mit mehreren Wahlbüros übergeben dies  e ihre Protokolle  und  versiegelten  Wahl-  und  Stimmzettelpakete  nach  Verri  chtung  ihrer  Aufgabe unverzüglich dem Gemeindezentralwahlbüro zur Fe  ststellung des  Gemeindeergebnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Gemeindezentralwahlbüro  ist  anlässlich  der  Fests  tellung  der  Wahl-  und Abstimmungsergebnisse berechtigt, die Wahl- und   Stimmzettelpakete  zu öffnen und zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Gemeindezentralwahlbüro  hat  über  das  Gemeindeer  gebnis  ein  Pro-  tokoll zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 VII. Weiterleitung der Protokolle sowie der W ahl- und Stimmzet-
                            telpakete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach  Feststellung  des  Gemeindeergebnisses  übergibt  das  Gemeinde-  zentralwahlbüro  oder,  wo  kein  solches  besteht,  das  G  emeindewahlbüro  die  Protokolle  und  die  versiegelten  Wahl-  und  Stimmzet  telpakete  unver-  züglich  dem  Oberamt  oder  in  Gemeindeangelegenheiten  der  Gemeinde-  verwaltung zur Aufbewahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Protokolle  der  Gemeinderats-  und  Gemeindebeamt  enwahlen  sind  dem Oberamt zur Aufbewahrung zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.2. Die Feststellung der Ergebnisse durch das Oberamt
                            und durch die Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 I. Das Oberamt
1. Feststellung der Ergebnisse
                            1   Das Oberamt hat über das Bezirks- und gegebenenfall  s über das Amtei-  ergebnis ein Protokoll zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 2. Weiterleitung der Protokolle und der Wahl - und Stimmzettel-
                            pakete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Oberamt übergibt die Protokolle bei eidgenössi  schen und kantonalen  Wahlen  und  Abstimmungen  der  Staatskanzlei  zur  Feststell  ung  des  kanto-  nalen Ergebnisses und zur Aufbewahrung, diejenigen d  er regionalen Wah-  len bleiben beim Oberamt zur Aufbewahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete bleiben   beim Oberamt zur  Aufbewahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 II. Die Staatskanzlei
                            1   Bei  den  eidgenössischen  und  kantonalen  Wahlen  und  Abstimmungen  stellt die Staatskanzlei auf Grund der Bezirksergebnis  se das kantonale Er-  gebnis fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einem sehr knappen Wahl- oder Abstimmungsergeb  nis wird nur dann  nachgezählt,  wenn  Unregelmässigkeiten  glaubhaft  gem  acht  werden,  die  nach Art und Umfang geeignet sind, das Ergebnis wes  entlich zu beeinflus-  sen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                9.3. Die Überprüfung der Wahl- und Stimmzettelpakete
§ 104
                            1   Die  Oberämter  und  die  Staatskanzlei  sind  berechtigt,    die  Wahl-  und  Stimmzettelpakete zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Überprüfung hat im Beisein von zwei Stimmberechti  gten zu erfolgen,  weIche nicht derselben Partei angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Überprüfung  und  Berichtigung  des  Ergebnisses i  st  im Protokoll  fest-  zuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Wahl-  und  Stimmzettelpakete  sind  nach  der  Überpr  üfung  zu  versie-  geln.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.4. Meldung der Ergebnisse eidgenössischer und
                            kantonaler Wahlen und Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105
                            1   Das Meldeverfahren ist in der Vollzugsverordnung zu reg  eln.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.5. Die Auswertung der Ergebnisse
§ 106 I. Proporzwahlen
1. Zuständigkeit
                            1   Bei  Nationalratswahlen  stellt  die  Staatskanzlei,  bei    Kantonsratswahlen  und  regionalen  Wahlen  das  Oberamt,  bei  kommunalen  W  ahlen  das  Ge-  meindewahlbüro,  gegebenenfalls  das  Gemeindezentralw  ahlbüro,  die  An-  zahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Mandate   und die Stimmen-  zahl jedes Kandidaten und jeder Kandidatin fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 2. Erste Verteilung der Mandate auf die Listen
                            1   Die  Zahl  der  gültigen  Parteistimmen  aller  Listen  wi  rd  durch  die  um  eins  vergrösserte Zahl der Sitze geteilt. Die nächsthöhere  ganze Zahl heisst Ver-  teilungszahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als di  e Verteilungszahl in  ihrer Stimmenzahl enthalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 3. Weitere Verteilung
                            1   Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die   verbliebenen einzeln  und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:  a)  Die  Stimmenzahl  jeder  Liste  wird  durch  die  um  eins  vergrösserte  Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.  b)  Das  nächste  Mandat  wird  derjenigen  Liste  zugeteilt  ,  die  den  gröss-  ten Quotienten aufweist.  c)  Haben  mehrere  Listen  aufgrund  des  gleichen  Quotie  nten  den  glei-  chen Anspruch auf das nächste Mandat, so erhält jen  e unter diesen  Listen  das  nächste  Mandat,  welche  bei  der  Teilung  na  ch  § 107  den  grössten Rest erzielte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  d)  Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspr  uch haben, geht  das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste   Parteistimmen-  zahl aufweist.  e)  Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Ansp  ruch, so erhält  jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher d  er für die Wahl  in  Betracht  kommende  Kandidat  oder  die  in  Betracht  kommende  Kandidatin die grösste Stimmenzahl aufweist.  f)  Falls  mehrere  solche  Kandidaten  oder  Kandidatinnen  die  gleiche  Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses  Vorgehen  wird  solange  wiederholt,  bis  alle  M  andate  zugeteilt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 4. Verteilung der Mandate an verbundenen Listen
                            1   Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei  der Verteilung der  Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf die einzelne Liste der Gruppe werden die Mandate   nach den §§ 107  und 108 verteilt. § 96 Absätze 2 und 3 bleiben vorbeha  lten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 5. Wahl ohne Listen
                            1   Sind  keine  Listen  vorhanden,  so  kann  jeder  wählbaren  Person  gestimmt  werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten  Stimmenzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Enthält der Wahlzettel ohne Parteibezeichnung mehr N  amen, als Manda-  te zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestr  ichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Majorzve  rfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 6. Ermittlung der Gewählten und der Ersatzmit glieder
                            1   Auf jeder Liste sind diejenigen Kandidaten oder Kandi  datinnen gewählt,  welche die meisten Stimmen erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  nichtgewählten  Kandidaten  oder  Kandidatinnen  ein  er  Liste  sind  in  der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  über  die  Wahl  und    über  die  Reihen-  folge unter den Ersatzmitgliedern das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 7. Liste mit mehr Mandaten als Kandidaten oder Kandidatinnen
                            1   Fallen einer Liste mehr Mandate zu, als Kandidaten ode  r Kandidatinnen  aufgestellt sind, hat die Eingabestelle die Vertretu  ng der Listenunterzeich-  nenden aufzufordern, innert einer angemessenen Frist  die Ersatzkandida-  ten oder die Ersatzkandidatinnen zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dabei findet § 127 sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 II. Majorzwahlen
1. Erster Wahlgang
                            1   Bei den Majorzwahlen gilt im ersten Wahlgang das ab  solute Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Berechnung des absoluten Mehrs fallen die  leeren Stimmen mit in  Betracht. Die Gesamtzahl der gültigen und leeren Stim  men wird durch die  Anzahl  der  zu  wählenden  Behördenmitglieder  geteilt  un  d  das  Ergebnis  halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das abs  olute Mehr dar.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gewählt  sind  die  Kandidaten  oder  Kandidatinnen,  welc  he  das  absolute  Mehr  erreicht  haben.  Haben  mehr  Kandidaten  oder  Kandi  datinnen  das  oder Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gewä  hlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 2. Zweiter Wahlgang
                            1   Erreichen  nicht  so  viele  Kandidaten  oder  Kandidatinne  n  das  absolute  Mehr, als Stellen zu besetzen sind, so findet für die  nicht gewählten Kan-  didaten  oder  Kandidatinnen  ein  zweiter  Wahlgang  statt  .  Beim  zweiten  Wahlgang gilt das relative Mehr. Es sind in der Reih  enfolge der erhaltenen  Stimmen so viele Kandidaten oder Kandidatinnen als gew  ählt zu erklären,  als noch Stellen zu besetzen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 III. Abstimmungen
1. Einfache Abstimmung
                            1   Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn das ei  nfache Mehr, die  Mehrheit  der  gültigen  Stimmen,  für  die  Annahme  laute  t.  Bei  Stimmen-  gleichheit gilt die Vorlage als verworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 2. Initiative und Gegenvorschlag/Eventualabsti mmung
                            1   Die  Vorlagen  sind  angenommen,  wenn  die  Mehrheit  der    gültigen  Stim-  men für die Annahme lautet. Das Mehr wird für jede  Frage getrennt ermit-  telt.  Bei  der  Berechnung  des  Mehrs  fallen  die  leere  n  und  ungültigen  Stimmzettel ausser Betracht, ebenso die unbeantwortet  en Fragen auf gül-  tigen Stimmzetteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden  beide  Vorlagen  angenommen,  so  entscheidet  da  s  Ergebnis  der  dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei die  ser Frage mehr Stimmen  erzielt hat; bei gleicher Stimmenzahl tritt jene Vorlag  e in Kraft, die mehr  Ja-Stimmen erzielt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Stimme ist auch gültig, wenn die dritte Frage ni  cht beantwortet wird  oder wenn nur die dritte Frage beantwortet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.6. Unvereinbarkeit
§ 117 I. Wahl in unvereinbare Ämter oder Behörden
                            1   Wer  in  unvereinbare  Ämter  oder  Behörden  gewählt  wir  d,  hat  der  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 zuständigen Behörde innert 4 Tagen zu erklären , ob der Bestand
                            eines Unvereinbarkeitsgrundes anerkannt und auf welc  hes Amt verzichtet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird  die  Unvereinbarkeit  nicht  bestritten  und  keine    Erklärung  abgege-  ben,  stellt  die  Behörde  fest,  es  werde  Verzicht  auf  d  as  neue  Amt  ange-  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die Unvereinbarkeit bestritten, entscheidet di  e nach § 119 zuständi-  ge Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 II. Verwandtschaftliche Unvereinbarkeit der Ge wählten
                            1   Werden  wegen  Verwandtschaft  nicht  wählbare  Personen    in  Behörden  eine Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Erledigung   anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Wenn keine Einigung zustande kommt, hat die Behörde   zu entscheiden,  welche  Wahl  dahinfällt.  Dabei  sind  in  erster  Linie  b  isherige  Inhaber  oder  Inhaberinnen  hauptamtlicher  Stellen  und  danach  die  ü  brigen  bisherigen  Amtsinhaber  oder  Amtsinhaberinnen  oder  Behördemitgl  ieder  zu  bestäti-  gen. Von zwei bisherigen Amtsinhabern oder Amtsinhabe  rinnen oder Be-  hördemitgliedern hat das Vorrecht, wer länger im Am  te ist, von zwei Neu-  gewählten im Falle von Majorzwahlen, wer am meisten Sti  mmen auf sich  vereinigte, im Falle von  Proporzwahlen, wer im Verhältni  s zur Listenstim-  menzahl der Partei das bessere Resultat aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Die Validierung der Wahlen, die Erwahrung
                            der Abstimmungsergebnisse und die  Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 I. Validierung der Wahlen
                            1   Die Validierung der Wahlen erfolgt:  a)  bei den Kantonsrats- und Regierungsratswahlen dur  ch den Kantons-  rat;  b)  bei den Ständeratswahlen durch den Regierungsrat;  c)  bei den regionalen Wahlen durch den Vorsteher ode  r die Vorstehe-  rin des Oberamtes;  d)  bei den Gemeindewahlen durch den Gemeinderat; be  i der ausseror-  dentlichen Gemeindeorganisation durch das Gemeindep  arlament.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 II. Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
                            1   Die  Staatskanzlei  erklärt  auf  Grund  der  Protokolle  d  ie  kantonalen  Ab-  stimmungsvorlagen als angenommen oder verworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Gemeindeabstimmungen  erwahrt  das  Gemeindepräsi  dium  die  Ab-  stimmungsergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 III. Publikationen
                            1   Die Ergebnisse der Wahlen und die Validierung sowie   die Abstimmungs-  ergebnisse und die Erwahrung sind zu publizieren.*
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Die Aufbewahrung der Zählbögen, Wahl-
                            und Stimmzettelpakete, Wahlvorschläge und  Protokolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 I. Zählbögen sowie Wahl- und Stimmzettelpakete
1. Aufbewahrung
                            1   Die  Zählbögen  sowie  die  Wahl-  und  Stimmzettelpakete  sind  von  der  Staatskanzlei, dem Oberamt oder den Gemeinden bis zum  Ablauf der Be-  schwerdefrist  beziehungsweise  bis  zur  rechtskräftigen    Erledigung  allfälli-  ger Beschwerden aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 123
                            1   Bei  eidgenössischen  Abstimmungen  dauert  die  Aufbew  ahrung  bis  zur  erfolgten Erwahrung der Ergebnisse durch den Bundes  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei den Nationalrats-, Kantonsrats- und Regierungsr  atswahlen dauert die  Aufbewahrung  bis  zur  Feststellung,  dass  die  Wahl-  und    Stimmzettel  zur  amtlichen statistischen Bearbeitung nicht mehr benö  tigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 2. Vernichtung
                            1   Nach  Ablauf  der  Aufbewahrungsfrist  hat  die  für  die    Aufbewahrung  zu-  ständige Amtsstelle die Zählbögen sowie die Wahl- u  nd Stimmzettelpakete  ungeöffnet zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 II. Wahlvorschläge und Protokolle
                            1   Wahlvorschläge für Proporzwahlen und Protokolle sin  d von der Eingabe-  stelle während der ganzen Amtsperiode aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Proporzwahlverfahren: Nachrücken
                            gewählter Ersatzmitglieder und Ersatzwahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126 I. Nachrücken
                            1   Wird  während  der  Amtsperiode  ein  nach  dem  Proporzw  ahlverfahren  bestellter Sitz frei, hat die Eingabestelle als gewäh  lt zu erklären, wer auf  der  betreffenden  Liste  unter  den  Nichtgewählten  am  m  eisten  Stimmen  erzielt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wurde die Behörde zu Beginn der Amtsperiode in stil  ler Wahl bestellt, so  rücken  die  Ersatzleute  in  der  Reihenfolge  nach,  wie  sie  auf  der  Liste  ste-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind  in  einer  Kirchgemeinde,  welche  die  Konfessionsa  ngehörigen  aus  mehreren  Einwohnergemeinden  umfasst,  die  Gemeindera  tssitze  auf  die  einzelnen  Einwohnergemeinden  aufgeteilt,  so  rückt  be  i  einem  frei  wer-  denden Sitz das Ersatzmitglied aus der betreffenden Ei  nwohnergemeinde  nach. Diese Regelung gilt analog für regionale Wahl  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ein  kommunales  Ersatzmitglied,  welches  amtet,  wenn  die  ordentlichen  Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorli  egen, kann im jewei-  ligen Anwendungsfall auf das Nachrücken verzichten, o  hne seine Funktion  als Ersatzmitglied zu verlieren.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 II. Nachnomination und Ersatzwahlen*
                            1   Kann  ein  Sitz  nicht  durch  Nachrücken  besetzt  werden,  h  at  die  Eingabe-  stelle  die  Listenvertretung  aufzufordern,  innert  einer    angemessenen  Frist  einen Wahlvorschlag einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung von mindeste  ns drei Fünfteln  aller  noch  stimmberechtigten  Unterzeichnenden  der  Lis  te.  War  die  Partei  bei der Einreichung des Wahlvorschlags vom Beibringen   der Unterschriften  dispensiert (§ 38 Abs. 1 Satz 3), so kann der Vorstand   der kantonalen Partei  bzw.  bei  kommunalen  Wahlen  der  Vorstand  der  Ortsparte  i,  welche  die  betreffende Liste einreichte, einen Wahlvorschlag unt  erbreiten. Sofern bei  kommunalen  Wahlen  keine  politische  Gruppierung  mehr    existiert,  kann  der Gemeinderat einen Wahlvorschlag unterbreiten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der oder die Vorgeschlagene gilt als in stiller Wah  l gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Kommt auf diese Weise kein Vorschlag zustande, so hat   eine Ersatzwahl  zu  erfolgen,  und  zwar  nach  dem  Majorzwahlverfahren,  we  nn  es  sich  um  ein einziges Mandat handelt, und nach dem Proporzwahl  verfahren, wenn  gleichzeitig mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen zu w  ählen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis   Die  für  eine  Ersatzwahl  Vorgeschlagenen  gelten  als  i  n  stiller  Wahl  ge-  wählt, wenn nicht mehr Kandidaten oder Kandidatinnen  zur Wahl vorge-  schlagen werden als Stellen zu besetzen sind.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Namen der Gewählten sind von der Eingabestelle  zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127
                            bis  * III. Nachrücken und Nachnomination von kommunalen  Ersatzmit-  gliedern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird  während  der  Amtsperiode  ein  nach  dem  Proporzw  ahlverfahren  bestellter  Sitz  eines  Ersatzmitgliedes  frei,  welches  a  mtet,  wenn  die  or-  dentlichen  Mitglieder  verhindert  sind  oder  Ausstands  gründe  vorliegen,  werden  auf  Antrag  der  betreffenden  Liste  oder  der  Ge  meinde  §  126  Ab-  sätze 1 und 3 und § 127 Absätze 1-3 und 5 sinngemäss  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Volksinitiative, Volksauftrag und
                            fakultatives Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128 I. Volksinitiative
1. Vorverfahren
                            a) Unterschriftenliste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) m  uss folgende Angaben  enthalten:  a)  die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnende  n stimmberech-  tigt sind;  b)  den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens  ;  c)  das Datum der amtlichen Publikation des Initiati  vtextes,  d)  die Namen  und Adressen von mindestens sieben im Ka  nton stimm-  berechtigten  Urhebern  oder  Urheberinnen  der  Initiat  ive  (Initiativ-  komitee);  e)  die Rückzugsklausel;  f)  den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das E  rgebnis einer Unter-  schriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Unterschriftenliste  kann  weitere  Angaben,  name  ntlich  eine  kurze  Begründung des Initiativbegehrens enthalten. Kommerzie  lle oder persönli-  che Werbung ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Angaben  nach  Absatz  1  literae  b-f  und  nach  Absa  tz  2  müssen  auf  allen Unterschriftenlisten gleich lauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 b) Anmeldung
                            1   Das  Initiativbegehren  muss  vor  Beginn  der  Unterschri  ftensammlung  bei  der Staatskanzlei angemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anmeldung muss enthalten:  a)  den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  b)  ein Verzeichnis der Mitglieder des Initiativkomitee  s mit Name, Vor-  name, Jahrgang und Adresse;  c)  eine allfällige kurze Begründung;  d)  die Rückzugsklausel;  e)  Bestätigungen, dass alle Mitglieder des Initiati  vkomitees im Kanton  stimmberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 c) Formelle Vorprüfung
                            1   Die  Staatskanzlei  prüft,  ob  die  vorgesehene  Unterschr  iftenliste  den  Vor-  schriften  der  Verfassung  und  dieses  Gesetzes  entspric  ht.  Sie  teilt  das  Er-  gebnis der Prüfung dem Initiativkomitee mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 d) Publikation
                            1   Die Staatskanzlei veröffentlicht das Initiativbegehren   im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der Titel eines Initiativbegehrens offensichtli  ch irreführend, enthält er  kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu   Verwechslungen  Anlass, so wird er von der Staatskanzlei geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Publiziert  werden  Titel  und  Wortlaut  des  Initiativbe  gehrens  sowie  die  Angaben nach § 129 Absatz 2 litera b und das Datum,  bis zu welchem das  Initiativbegehren eingereicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist  die  Initiative  bis  zu  diesem  Datum  nicht  eingere  icht  worden,  so  gibt  dies die Staatskanzlei im Amtsblatt bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 2. Unterstützung durch Stimmberechtigte
                            a) Unterzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer  ein  Initiativbegehren  unterstützen  will,  muss  di  e  Unterschriftenliste  handschriftlich und leserlich mit Name, Vornamen, Ge  burtsdatum und Ad-  resse ausfüllen und seine eigenhändige Unterschrift   beifügen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das gleiche Initiativbegehren darf nur einmal unter  zeichnet werden. Die  Unterzeichnung im Namen Dritter ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf  einer  Unterschriftenliste  dürfen  nur  stimmbere  chtigte  Personen  der  genannten Einwohnergemeinde unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 b) Stimmrechtsbescheinigung
                            aa) Grundsatz und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Unterschrift  wird  nur  anerkannt,  wenn  die  Amts  person  der  Einwoh-  nergemeinde  bescheinigt,  dass  die  unterzeichnende  Pe  rson  bei  Eingang  der Unterschriftenliste ihr Stimmrechtsdomizil in der   genannten Gemeinde  hat und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechti  gt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuständig  zur  Stimmrechtsbescheinigung  sind  der  Geme  indepräsident  oder die Gemeindepräsidentin, der Vizepräsident oder  die Vizepräsidentin,  der Gemeindeschreiber und sein Stellvertreter oder di  e Gemeindeschreibe-  rin und ihre Stellvertreterin, der Stimmregisterführer   oder die Stimmregis-  terführerin und der Schriftenkontrollführer oder di  e Schriftenkontrollfüh-  rerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 bb) Verfahren
                            1   Die  Amtsperson  streicht  unter  Angabe  des  Grundes  d  ie  Unterschriften,  welche die Voraussetzungen von § 132 nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  bescheinigt  die  Stimmberechtigung  der  Unterzeichn  enden,  datiert  und unterzeichnet die Bescheinigung und fügt den Amt  sstempel oder die  Bezeichnung ihrer amtlichen Stellung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Bescheinigung  kann  für  mehrere  Unterschriftenl  isten  gesamthaft  ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Behörde  hat  die  Unterschriftenliste  spätestens    nach  10  Tagen  den  Einreichenden zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 3. Unterstützung durch Einwohnergemeinden
                            1   Einwohnergemeinden, die eine Initiative unterstützen   wollen, müssen die  Unterschriftenliste  aufgrund  eines  Gemeindebeschlus  ses  durch  den  Ge-  meindepräsidenten  oder  durch  die  Gemeindepräsidenti  n  und  den  Ge-  meindeschreiber  oder  die  Gemeindeschreiberin  unterze  ichnen  und  einen  Protokollauszug beilegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Gemeindebeschluss  geht  von  der  Gemeindeversamml  ung  oder  vom  Gemeindeparlament aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 4. Einreichung und Erwahrung
                            a) Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Listen mit den Stimmrechtsbescheinigungen sind b  ei der Staatskanzlei  gesamthaft einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eingereichte  Unterschriftenlisten  werden  nicht  zurü  ckgegeben  und  kön-  nen nicht eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 b) Zustandekommen
                            1   Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten   den Formvorschriften  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie lässt Mängel der Stimmrechtsbescheinigungen oder   der Gemeindebe-  schlüsse  beheben,  soweit  das  Zustandekommen  der  Ini  tiative  davon  ab-  hängt. Diese Mängel können  auch nach Ablauf der Ein  gabefrist behoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ungültig sind:*  a)  Unterschriften  auf  Listen,  welche  den  Formvorschri  ften  nicht  ent-  sprechen;  b)  Unterschriften  von  Personen,  deren  Stimmrecht  nich  t  bescheinigt  worden ist;  c)  Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf von 18  Monaten seit der  amtlichen Publikation des Initiativtextes eingereicht   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften n  ur bis zur Erreichung  des verfassungsmässigen Quorums. Sie stellt mittels Ve  rfügung fest, ob die  Initiative zustande gekommen ist und veröffentlicht di  ese im Amtsblatt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 5. Ungültigerklärung
                            1   Die  Initiative  ist  ungültig,  wenn  sie  rechtswidrig  ist  oder die  Einheit  der  Materie oder der Form nicht gewahrt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hält der Regierungsrat die Initiative für ungültig,   beantragt er dem Kan-  tonsrat die Ungültigerklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kantonsrat entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 6. Materielle Behandlung
                            1   Hält der Regierungsrat die Initiative für gültig, s  o gibt er dem Kantonsrat  vom Initiativbegehren Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erstellt Botschaft und Entwurf und stellt Antra  g an den Kantonsrat auf  Annahme  oder  Ablehnung  des  Begehrens,  allenfalls  au  f  Ausarbeitung  ei-  nes Gegenvorschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 7. Rückzug
                            1   Eine  Initiative  kann  bis  zehn  Tage  nach  dem  Kantonsra  tsbeschluss  über  die  Annahme  oder  Ablehnung  des  Begehrens  zurückgezog  en  werden.  Vorbehalten bleibt Absatz 2.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird der Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergest  ellt, ist der Rückzug  der Initiative bis zehn Tage nach der Schlussabstimmun  g des Kantonsrates  über  die  Initiative  bzw.  den  Umsetzungserlass  und  den  Gegenvorschlag  zulässig.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Rückzugserklärung  ist  schriftlich  bei  der  Staats  kanzlei  einzureichen.  Der Rückzug wird im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  einem  Rückzug  der  Initiative  entfällt  der  Umsetzu  ngserlass,  und  der  Gegenvorschlag unterliegt als ordentlicher Kantonsrat  sbeschluss dem Refe-  rendum.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 8. Volksabstimmung bei einem Gegenvorschlag
                            1   Bei einer Initiative und einem Gegenvorschlag werde  n den Stimmberech-  tigten  auf  dem  gleichen  Stimmzettel  3  Fragen  vorgelegt.    Die  Fragen  lau-  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wollen Sie die Initiative «. . . (Titel) . . . » vo m . . . annehmen?
2. Wollen Sie den Gegenvorschlag des Kantonsrates vom . . . anneh-
                            men?
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenvorsc hlag des Kantons-
                            rates  angenommen  werden:  Soll  die  Initiative  (1)  oder    der  Gegen-  vorschlag (2) in Kraft treten?
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142 9. Weitere Bestimmungen
                            1   Das Bundesrecht findet sinngemäss ergänzende Anwend  ung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142
                            bis  * 10. Globalbudgetinitiative
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Globalbudgetinitiative  bezweckt,  ein  vom  Kantonsr  at  beschlossenes  mehrjähriges Globalbudget mit Wirkung für die nächs  te Globalbudgetper-  iode in bestimmter Richtung zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gültige Globalbudgetinitiativen sind auch dann auszu  formulieren, wenn  der Kantonsrat sie ablehnt. Dieser ist an das Ziel d  es Begehrens gebunden.  Er  sorgt  für  ein  ausgewogenes  Leistungsverhältnis  inn  erhalb  des  Staats-  haushalts und kann die Leistungen in anderen Bereich  en anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kantonsrat kann in seiner Vorlage an das Volk Ant  rag auf Änderung  des Steuerfusses stellen. Der Zuschlag gilt für die  ganze Dauer des Global-  budgets.  Die  Kompetenz  des  Kantonsrates  zur  Erhebung  vo  n  Zuschlägen  gemäss § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Staats- und  Gemeindesteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  wird davon nicht betroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die §§ 128 - 142 finden sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143* Volksauftrag
1. Gegenstand
                            1   Der  Volksauftrag  nach  Artikel  34  Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    kann  alles  betref-  fen,  was  Gegenstand  eines  Auftrags  nach  §  35  des  Kan  tonsratsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  sein kann, insbesondere alle Fragen der Rechtsetzung   und der politischen  Planung.  Wirkung  und  Verfahren  im  Kantonsrat  richten  sich  nach  dem  Kantonsratsgesetz und dem Geschäftsreglement des Kanto  nsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Volksauftrag muss sich auf ein einheitliches Sac  hgebiet beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 2. Ausnahmen
                            1   Unzulässig sind Volksaufträge über:  a)  die Zulässigkeit einer Volksinitiative oder eines  Volksauftrages;  b)*    die  Kürzung  oder  Streichung  eines  beschlossenen  Gl  obalbudgets  oder über den Voranschlag als Ganzes;  c)  die genehmigte Staatsrechnung;  d)  Wahlen;  e)  Begnadigungen;  f)  Beschwerden und Petitionen;  g)  Stellungnahmen zu Vernehmlassungen des Regierungsr  ates an Bun-  desbehörden;  h)  Personalangelegenheiten;  i)  Verfahrensbeschlüsse;  j  die Validierung der Kantonsrats- und der Regierungs  ratswahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 3. Unterschriftenliste
                            1   Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) m  uss folgende Angaben  enthalten:  a)  die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnende  n stimmberech-  tigt sind;  b)  den Wortlaut des Antrages und eine kurze Begründu  ng;  c)  den Namen und die Adresse des Erstunterzeichners  oder der Erstun-  terzeichnerin;  d)  die Rückzugsklausel;  e)  den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das E  rgebnis einer Unter-  schriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Angaben nach Absatz 1 literae b-e müssen auf al  len Unterschriftenlis-  ten gleich lauten. Kommerzielle oder persönliche Werb  ung ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  für  die  Initiative  aufgestellten  Bestimmungen  ü  ber  Unterzeichnung,  Stimmrechtsbescheinigung, Einreichung und Erwahrung  gelten sinngemäss  auch für den Volksauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      BGS  121.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften n  ur bis zur Erreichung  des verfassungsmässigen Quorums und stellt mittels Ve  rfügung fest, ob der  Volksauftrag zustande gekommen ist. Die Verfügung wird   dem Erstunter-  zeichner oder der Erstunterzeichnerin eröffnet.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist der Volksauftrag zustande gekommen, so übermitte  lt die Staatskanzlei  ihre Verfügung und den Auftragstext der Ratsleitung d  es Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 5. Rückzug
                            1   Bis  zum  Beginn  der  Beratung  im  Kantonsrat  kann  der  E  rstunterzeichner  oder die Erstunterzeichnerin den Volksauftrag zurückzie  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 III. Fakultatives Referendum
1. Ausnahmen
                            1   Vom fakultativen Referendum ausgenommen sind Kantonsr  atsbeschlüsse,  die  a)  lediglich auf Kenntnisnahme lauten;  b)  Empfehlungen  zur  Annahme  oder  Ablehnung  eines  In  itiativbegeh-  rens abgeben;  c)  Erlasse in Kraft setzen;  d)*    gestützt auf § 43 Absatz 4 des Gesetzes über die w  irkungsorientierte  Verwaltungsführung ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ferner  sind  ausgenommen  Verfahrensbeschlüsse  sowie  Ka  ntonsratsbe-  schlüsse über  a)  die Validierung der Kantonsrats- und der Regierung  sratswahlen;  b)*    ...  c)  die Zuteilung der Kantonsratsmandate an die Wahlk  reise;  d)  die  Festsetzung  von  Wahlvoraussetzungen  für  die  vom  K  antonsrat  zu wählenden Beamten und Beamtinnen;  e)  die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an d  en Regierungs-  rat (Art. 71 Abs. 2 KV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 2. Publikation
                            1   Die  Staatskanzlei  veröffentlicht  den  dem  Referendum  u  nterliegenden  Kantonsratsbeschluss  im  Amtsblatt.  Besonders  umfangr  eiche  Beschlüsse  werden  nur  mit  dem  Titel  und  der  Angabe  veröffentlic  ht, dass  der  Wort-  laut  auf  der  Staatskanzlei  und  auf  den  Oberämtern  ein  gesehen  werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Publikation weist auf das fakultative Referendu  m und den Ablauf der  Referendumsfrist hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 3. Unterschriftenliste
                            1   Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) m  uss folgende Angaben  enthalten:  a)  die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnende  n stimmberech-  tigt sind;  b)  die Bezeichnung des Kantonsratsbeschlusses, über d  en die Volksab-  stimmung verlangt wird (Titel und Datum);  c)  das Datum der amtlichen Publikation des Kantonsra  tsbeschlusses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  d)  den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das E  rgebnis einer Unter-  schriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Unterschriftenliste  kann  weitere  Angaben,  name  ntlich  eine  kurze  Begründung  des  Referendumsbegehrens  enthalten.  Komme  rzielle  oder  persönliche Werbung ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Angaben  nach  Absatz  1  literae  b-d  und  nach  Absa  tz  2  müssen  auf  allen Unterschriftenlisten gleich lauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 4. Begehren von Einwohnergemeinden
                            1   Einwohnergemeinden, die das Referendum ergreifen w  ollen, müssen die  Unterschriftenliste  aufgrund  eines  Gemeindebeschlus  ses  durch  den  Ge-  meindepräsidenten  oder  durch  die  Gemeindepräsidenti  n  und  den  Ge-  meindeschreiber  oder  die  Gemeindeschreiberin  unterze  ichnen  und  einen  Protokollauszug beilegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Gemeindebeschluss  geht  von  der  Gemeindeversamml  ung  oder  vom  Gemeindeparlament aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 5. Weitere Bestimmungen
                            1   Die  für  die  Initiative  aufgestellten  Bestimmungen  ü  ber  Unterzeichnung,  Stimmrechtsbescheinigung, Einreichung und Erwahrung  gelten sinngemäss  auch für das Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften n  ur bis zur Erreichung  des verfassungsmässigen Quorums. Sie stellt mittels Ve  rfügung fest, ob das  Referendum  zustande  gekommen  ist  und  veröffentlicht  d  iese  im  Amts-  blatt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Bundesrecht findet sinngemäss ergänzende Anwend  ung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152
                            bis  * Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomit  ees
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den  Abstimmungserläuterungen  zu  Initiativen  und  Refe  renden  wird  die  Stellungnahme des Urheberkomitees beigefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Staatskanzlei  legt  Form  und  Umfang  der  Stellungnah  me  sowie  den  Zeitpunkt ihrer Einreichung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie kann Stellungnahmen zurückweisen, insbesondere we  nn diese ehrver-  letzende, wahrheitswidrige oder zu umfangreiche Äusse  rungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Verweise  auf  elektronische  Quellen  dürfen  in  die  Ab  stimmungserläute-  rungen nur aufgenommen werden, wenn der Verfasser od  er die Verfasse-  rin schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine r  echtswidrigen Inhalte ent-  halten und nicht zu Publikationen rechtswidrigen Inh  alts führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 6. Volksabstimmung
                            1   Wenn  das  Referendum  zustande  gekommen  ist,  wird  den    Stimmberech-  tigten  die  Frage  vorgelegt:  Wollen  Sie  den  Kantonsratsb  eschluss  «...  (Ti-  tel)...» vom ... annehmen?
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Abberufungsbegehren
§ 154
                            1   Die  für  die  Initiative  aufgestellten  Bestimmungen  ü  ber  Unterzeichnung,  Stimmrechtsbescheinigung, Einreichung und Erwahrung  gelten sinngemäss  auch  für  das  Abberufungsbegehren  nach  Artikel  28  KV.  Für  den  Rückzug  des Abberufungsbegehrens gelten die Absätze 2 und 3  von § 140.
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Vernehmlassungen
§ 155 Verfahren und Publikation
                            1   Vernehmlassungen nach Artikel 39 KV werden vom Regieru  ngsrat ange-  ordnet und vom zuständigen Departement durchgeführt.  Der Regierungs-  rat bezeichnet jeweils die Adressaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Eröffnung  des  Vernehmlassungsverfahrens  wird  im  Amtsblatt  publi-  ziert. Die Publikation enthält:  a)  den Titel der Vorlage;  b)  den  Hinweis,  wo  die  Vorlage  eingesehen  und  bezogen    werden  kann;  c)  das  Datum,  bis  zu  welchem  die  Stellungnahme  einger  eicht  werden  kann, und den Hinweis, wo die Stellungnahmen eingese  hen werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Beschwerdeverfahren
§ 156 I. Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmung en
                            1   Beschwerden  gegen  eidgenössische  Wahlen  und  Abstim  mungen  sind  beim Regierungsrat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Beschwerderecht richtet sich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157* II. Bei kantonalen, regionalen und kommunal en Wahlen und Ab-
                            stimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zuständigkeit
                            1   Gegen  alle  kantonalen,  regionalen  und  kommunalen  W  ahlen  und  Ab-  stimmungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde e  rhoben werden.  Ausgeschlossen  ist  die  Beschwerde  gegen  Akte  des  Kan  tonsrates  und  der  Regierung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschwerde kann geführt werden:  a)  wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbesch  werde);  b)  wegen  Unregelmässigkeiten  bei  der  Vorbereitung  un  d  Durchfüh-  rung von Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);  c)  wegen  Unregelmässigkeiten  bei  der  Vorbereitung  un  d  Durchfüh-  rung von Wahlen (Wahlbeschwerde).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158
                            1   Verfügungen der Wahlbüros sind mit einer Wahl- oder   Abstimmungsbe-  schwerde anzufechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159
                            1   Verfügungen  des  Stimmregisterführers  oder  der  Stimmre  gisterführerin  sind mit einer Stimmrechtsbeschwerde anzufechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160* 2. Frist
                            1   Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entd  eckung des Beschwer-  degrundes,  spätestens  jedoch  am  dritten  Tag  nach  Ver  öffentlichung  der  Ergebnisse eingeschrieben einzureichen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 3. Inhalt der Beschwerdeschrift
                            1   Die  Beschwerdeschrift  muss  einen  Antrag,  eine  kurze    Darstellung  des  Sachverhaltes und eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162 4. Verfahren bei Beschwerden an den Regierung srat*
                            1   Die  Staatskanzlei  klärt  den  Sachverhalt  ab  und  stellt    dem Regierungsrat  Antrag.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Staatskanzlei ist befugt, die zur Abklärung des T  atbestandes notwen-  digen  Beweiserhebungen  von  Amtes  wegen  vorzunehmen  und    die  ent-  sprechenden  Verfügungen  zu  erlassen.  Zu  diesem  Zweck  e  kann  sie  die  Wahl-  und  Stimmzettelpakete  durch  den  Vorsteher  oder  d  ie  Vorsteherin  des  Oberamtes  öffnen  lassen  und  die  Wahl-  und  Stimmze  ttel  zu  den  Be-  schwerdeakten herausverlangen. § 104 Absatz 2 ist an  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Staatskanzlei  kann  die  Untersuchung  des  Tatbesta  ndes  ganz  oder  teilweise dem zuständigen Oberamt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auf querulatorische oder missbräuchliche Beschwerd  en wird nicht einge-  treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bes  timmungen des Geset-  zes  über  den  Rechtsschutz  in  Verwaltungssachen  vom  15.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162
                            bis  * Verfahren bei Beschwerden an das Verwaltungsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Verwaltungsgericht hat die in § 162 Absatz 2 gen  annten Befugnisse  und  kann  die  Staatskanzlei  oder  die  Oberämter  zur  Abkl  ärung  des  Sach-  verhalts beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162 Absatz 4 und § 163 sind anwendbar.
§ 163 5. Beschwerdeentscheid
                            a) Aufhebung der Wahl- oder Abstimmung / Erledigung  sfrist*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wahl-  oder  Abstimmungsbeschwerden  sind  ohne  nähere    Prüfung  abzu-  weisen,  wenn  die  gerügten  Unregelmässigkeiten  weder    nach  ihrer  Art  noch  nach  ihrem  Umfang  dazu  geeignet  waren,  das  Haup  tresultat  der  Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Verwaltungsgericht  entscheidet  in  der  Regel  inn  ert  eines  Monats  nach Eingang der Beschwerde.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      BGS  131.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164 b) Folgen der Aufhebung / Kostentragung bei Ver gehen gegen
                            den Volkswillen*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird  eine  Wahl  oder  Abstimmung  aufgehoben,  so  muss    sie  wiederholt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Vergehen  gegen  den  Volkswillen  können  dem  oder  der  Schuldigen  die Kosten des Administrativverfahrens, des Beschwerde  verfahrens und der  Wiederholung eines Urnenganges auferlegt werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165 c) Richtigstellung des Ergebnisses
                            1   Zeigt  die  Untersuchung,  dass  gültige  oder  ungültig  e  Stimmzettel  vom  Wahlbüro  nicht  richtig  beurteilt  und  behandelt  word  en  sind,  so  ist  das  Ergebnis  richtigzustellen,  sofern  die  Wahl  oder  Abst  immung  nicht  aufge-  hoben werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ergibt die Richtigstellung der Resultate einer Wah  l Stimmengleichheit, so  entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ergibt  die  Richtigstellung  der  Resultate  einer  Abs  timmung  Stimmen-  gleichheit, so gilt die Vorlage als verworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166 6. Aufsichtsrecht
                            1   Der  Regierungsrat  kann  in  jedem  Falle  von  sich  aus  eine  Überprüfung  anordnen,  wenn  der  Verdacht  eines  Wahlvergehens  beste  ht  oder  wenn  ihm  Unregelmässigkeiten  im  Wahl-  oder  Abstimmungsver  fahren  bekannt  werden, welche geeignet waren, das Ergebnis zu beein  flussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Untersuchende  und  antragstellende  Behörde  ist  die  Staatskanzlei.  Sie  überweist Straftatbestände der Staatsanwaltschaft.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167 III. Bei Volksbegehren
                            1   Gegen  die  Verweigerung  der  Stimmrechtsbescheinigung  kann  innert  10  Tagen  seit  Rückgabe  der  Unterschriftenliste,  spätes  tens  aber  am  Tag  des  Ablaufs der Eingabefrist für die Initiative, das Ref  erendum oder das Abbe-  rufungsbegehren,  beim  Verwaltungsgericht  schriftlich    und  unter  Angabe  der Gründe Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen  Verfügungen  der  Staatskanzlei  kann  innert  10  T  agen  beim  Ver-  waltungsgericht schriftlich und unter Angabe  der Gr  ünde Stimmrechtsbe-  schwerde erhoben werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
17. Strafbestimmungen
§ 168 I. Mit Haft oder Busse bedrohte Übertretunge n
                            1   Mit  Haft  bis  zu  10  Tagen  oder  mit  Busse  bis  zu  4000  Franken  wird  be-  straft:  a)  wer ein Zustellkuvert ohne Zustimmung des oder de  r Stimmberech-  tigten  oder  unter  falschen  Angaben  abgibt  oder,  tro  tz  eines  ange-  nommenen Auftrages, nicht abgibt;  b)  wer  im  Wahllokal,  in  der  Umgebung  zu  demselben,  a  uf  dem  Vor-  platz  oder  in  einem  Durchgang  zum  Wahllokal  systematis  ch  politi-  sche oder kommerzielle Propaganda betreibt oder die  Stimmenden  zu beeinflussen oder zu kontrollieren versucht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  c)  wer in den Wahlzellen oder in den Vorräumen zum Wah  llokal auf-  liegende  Wahl-  oder  Stimmzettel  beschädigt,  in  Unordn  ung  bringt  oder entfernt;  d)  wer absichtlich mehr als einen Wahl- oder Stimmzet  tel zu einer Vor-  lage in dieselbe Urne einwirft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Strafbar sind auch der Versuch und die Gehilfenschaf  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169 II Mit Busse bedrohte Übertretungen
1. Pflichtverletzung der Wahlbüromitglieder
                            1   Mit Busse bis zu 300 Franken werden Wahlbüromitglied  er bestraft:  a)  die ohne Entschuldigung Wahl- und Abstimmungshan  dlungen fern-  bleiben;  b)  die es unterlassen, die ihnen durch dieses Geset  z auferlegten Pflich-  ten zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170 2. Nichtbefolgen der Anordnungen des Wahlbür os
                            1   Mit Busse bis zu 300 Franken wird bestraft:  wer den Anordnungen des Wahlbüros nicht unverzüglich  Folge leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 III. Strafbestimmungen des Bundesrechts
                            1   Die weitergehenden Strafbestimmungen des Bundesrech  ts sind anwend-  bar (Art. 279 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches   vom 21. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1937)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Schlussbestimmungen
§ 172 I. Kompetenzdelegation
                            1   Der  Gemeinderat  kann  alle  ihm  in  diesem  Gesetz  über  tragenen  Kompe-  tenzen an die Gemeinderatskommission delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173 II. Aufhebung alten Rechts
                            1   Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:  a)  das Gesetz über Abstimmungen und Wahlen vom 2. Mä  rz 1980;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  b)  die  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Volksrechte  vo  m  28.  Sep-  tember 1987;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  c)  alle übrigen, mit diesem Gesetz in Widerspruch st  ehenden kantona-  len und kommunalen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174 III. Inkrafttreten
                            1   Dieses  Gesetz  tritt  nach  Annahme  durch  das  Volk  auf  einen  vom  Regie-  rungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.  Von der Bundeskanzlei genehmigt am 2. Oktober 1996.  Inkrafttreten am 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      GS 88, 349 (BGS 113.111).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      GS 90, 967 (BGS 113.21).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2003 01.01.2005 § 142
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2003 01.01.2005 § 143 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 144 Abs. 1, b) geändert -
03.09.2 003 01.01.2005 § 148 Abs. 1, d) eingefügt -
05.11.2003 01.08.2005 § 166 Abs. 2 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 28
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2004 01.08.2004 Titel 3.7. eingefügt -
28.01.2004 01.08.2004 § 28
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2004 01.08.2004 § 31 Abs. 1, b) geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 36 Abs. 1 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 38 Abs. 1 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 43 Abs. 1 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 46 totalrevidiert -
28.01.2004 01.08.2004 § 53 Abs. 1 geändert -
28.01.200 4 01.08.2004 § 54 Abs. 4 eingefügt -
28.01.2004 01.08.2004 § 56 totalrevidiert -
28.01.2004 01.08.2004 § 62 Abs. 1 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 65 Abs. 1 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 65 Abs. 1
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2004 01.08.2004 § 66 Abs. 1 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 70 Abs. 2 eingefügt -
28.01.2004 01.08.2004 § 76 Abs. 2 aufgehoben -
28.01.2004 01.08.2004 § 79 Abs. 2 eingefügt -
28.01.2004 01.08.2004 § 80 Abs. 1, b) geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 80 Abs. 1, c) geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 81 Abs. 2 eingefügt -
28.01.2004 01.08.2004 § 81
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2004 01.08.2004 § 91
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2004 01.08.2004 § 92 Abs. 1 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 95 Abs. 1, b) geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 97
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2004 01.08.2004 § 137 Abs. 3 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 137 Abs. 4 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 137 Abs. 5 aufgehoben -
28.01.2004 01.08.2004 § 146 Abs. 2 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 148 Abs. 2, b) aufgehoben -
28.01.2004 01.08.2004 § 152 Abs. 2 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 157 totalrevidiert -
28.01.2004 01.08.2004 § 160 totalrevidiert -
28.01.2004 01.08.2004 § 162 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2004 01.08.2004 § 162 Abs. 1 geändert -
28.01.2004 01.08.2004 § 162
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2004 01.08.2004 § 163 Sachüberschrift
                            geändert  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2004 01.08.2004 § 164 Sachüberschrift
                            geändert  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.01.2005 01.0 6.2005 § 5 Abs. 1 geändert -
06.12.2006 01.05.2007 § 23
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2006 01.05.2007 § 83 Abs. 3 eingefügt -
06.12.2006 01.05.2007 § 86 Abs. 1 geändert -
06.12.2006 01.05.2007 § 127 Abs. 2 eingefügt -
06.12.2006 01.05.2007 § 140 Abs. 1 geänder t -
06.12.2006 01.05.2007 § 140 Abs. 2 geändert -
06.12.2006 01.05.2007 § 140 Abs. 4 eingefügt -
29.10.2008 01.01.2009 § 157 Abs. 1 geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 167 Abs. 1 geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 167 Abs. 2 geändert -
25.01.2012 01.0 1.2013 § 4 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
28.01.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 1, a) geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 1, c) geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 9 Abs. 2 geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 23
                            bis  Abs. 5  eingefügt  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 § 28 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 § 28 Abs. 1 geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 Titel 4. geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 29
                            bis  eingefügt  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 § 31 Abs. 1, b) geändert GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 34 Abs. 1 geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 34 Abs. 1, a) geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 40 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 § 40 Abs. 2 eingef ügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 43 Abs. 4 eingefügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 46 Abs. 1 geändert GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 46 Abs. 2 geändert GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 46 Abs. 3 geändert GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.20 15 § 58 Abs. 1 geändert GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 58 Abs. 2 eingefügt GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2015, 3
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 3 eingefügt GS 20 15, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 63 Abs. 1 geändert GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 64 Abs. 1 geändert GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 65 Abs. 1 geändert GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 66 Abs. 1 geändert GS 2015, 3
28.01.2015 01.08.2015 § 66
                            bis  eingefügt  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 § 91
                            bis  Abs. 1  geändert  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 § 91
                            bis  Abs. 3  geändert  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 § 91
                            bis  Abs. 4  eingefügt  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 § 91
                            bis  Abs. 5  eingefügt  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 § 91
                            bis  Abs. 6  eingefügt  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 § 92 Abs. 1 geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 92 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 § 95 Abs. 1, d) eingefügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 97
                            bis  Abs. 1  geändert  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 § 103 Abs. 2 eingefügt GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 113 Abs. 2 geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 121 Abs. 1 geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 127 Abs. 4
                            bis  eingefügt  GS  2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 § 132 Abs. 1 geändert GS 2015, 2
28.01.2015 01.08.2015 § 152
                            bis  eingefügt  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 § 160 Abs. 1 geändert GS 2015, 2
24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 1 geändert GS 2017, 1
24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 2 geändert GS 2017, 1
24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 3 geändert GS 2017, 1
24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 3, a) eingefügt GS 2017, 1
24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 3, b) eingefügt GS 2017, 1
24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 3
                            bis  eingefügt  GS 201  7, 1
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2019 01.09.2019 § 45
                            bis  eingefügt  GS 2019, 18
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2019 01.09.2019 § 46 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 18
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2019 01.09.2019 § 46 Abs. 3 geändert GS 2019, 18
08.05.2019 01.09.2019 § 46 Abs. 3, a) geändert GS 2019, 18
08.05.2019 01.09 .2019 § 126 Abs. 4 eingefügt GS 2019, 18
08.05.2019 01.09.2019 § 127 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 18
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2019 01.09.2019 § 127
                            bis  eingefügt  GS 2019, 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 5 Abs. 1 26.01.2005 01.06.2005 geändert -
§ 5 Abs. 1, a) 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 5 Abs. 1, c) 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 9 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 23
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2006 01.05.2007 eingefügt -
§ 23
                            bis  Abs. 5  28.01.2015  01.08.2015  eingefügt  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 28.01.2015 01.08.2015 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 28
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2004 01.08.2 004 eingefügt -
                            Titel 3.7.  28.01.2004  01.08.2004  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
                            Titel 4.  28.01.2015  01.08.2015  geändert  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 31 Abs. 1, b) 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 31 Abs. 1, b) 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3
§ 34 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 34 Abs. 1, a) 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 36 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 38 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 40 28.01.2015 01.08.2015 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 43 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 43 Abs. 4 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 45
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2019 01 .09.2019 eingefügt GS 2019, 18
§ 46 28.01.2004 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 46 08.05.2019 01.09.2019 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3
§ 46 Abs. 1 24.01.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 1
§ 46 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3
§ 46 Abs. 2 24.01.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 1
§ 46 Abs. 3 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3
§ 46 Abs. 3 24.01.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 1
§ 46 Abs. 3 08.05.2019 01.09.2019 geände rt GS 2019, 18
§ 46 Abs. 3, a) 24.01.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 1
§ 46 Abs. 3, a) 08.05.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 18
§ 46 Abs. 3, b) 24.01.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 1
§ 46 Abs. 3
24.01.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 1
§ 53 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 54 Abs. 4 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 56 28.01.2004 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 58 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3
§ 58 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 3
§ 61 Abs . 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 3
§ 61 Abs. 3 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 62 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
                            44  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Abs. 3 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 3
§ 63 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2 015, 3
§ 64 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3
§ 65 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 65 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3
§ 65 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 66 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 66 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3
§ 66
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 70 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 76 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 aufgehoben -
§ 79 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 8 0 Abs. 1, b) 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 80 Abs. 1, c) 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 81 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 81
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 83 Abs. 3 06.12.2006 01.05.2007 eingefügt -
§ 86 Abs. 1 06.12.2006 01.05.2007 geändert -
§ 91
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 91
                            bis  Abs. 1  28.01.2015  01.08.2015  geändert  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91
                            bis  Abs. 3  28.01.2015  01.08.2015  geändert  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91
                            bis  Abs. 4  28.01.2015  01.08.2015  eingefügt  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91
                            bis  Abs. 5  28.01.2015  01.08.2015  eingefügt  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91
                            bis  Abs. 6  28.01.2015  01.08.2015  eingefügt  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 92 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 92 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2 015, 2
§ 95 Abs. 1, b) 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 95 Abs. 1, d) 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 97
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 97
                            bis  Abs. 1  28.01.2015  01.08.2015  geändert  GS 2015, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 ei ngefügt GS 2015, 2
§ 113 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 121 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 126 Abs. 4 08.05.2019 01.09.2019 eingefügt GS 2019, 18
§ 127 08.05.2019 01.09.2019 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 Abs. 2 06.12.2006 01.05.2007 eingefügt -
§ 127 Abs. 4
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 127
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2019 01.09.2019 eingefügt GS 2019, 18
§ 132 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 137 Abs. 3 28.01.2004 01.08.2004 geä ndert -
§ 137 Abs. 4 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 137 Abs. 5 28.01.2004 01.08.2004 aufgehoben -
§ 140 Abs. 1 06.12.2006 01.05.2007 geändert -
§ 140 Abs. 2 06.12.2006 01.05.2007 geändert -
§ 140 Abs. 4 06.12.2006 01.05.2007 eingefügt -
§ 142
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 143 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 144 Abs. 1, b) 03.09.2003 01.01.2005 geändert -
§ 146 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 148 Abs. 1, d) 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 148 Abs. 2, b) 28.01.20 04 01.08.2004 aufgehoben -
                            45  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 152
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2
§ 157 28.01.2004 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 157 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 160 28.01.2004 01.08.2004 totalre vidiert -
§ 160 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2
§ 162 28.01.2004 01.08.2004 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -
§ 162
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 163 28.01.2004 01.08.2004 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -
§ 164 28.01.2004 01.08.2004 Sachüberschrift
                            geändert  -