Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil
                            IV B/711/2  Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil  Vom 6. Mai 2001 (Stand 6. Mai 2001)  Die Kantone Zürich, St. Gallen, Schwyz und Glarus  1  )  vereinbaren:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundlagen
                            1  Die Kantone Zürich, St. Gallen, Schwyz und Glarus führen die Hochschule  Rapperswil (Hochschule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit ei  -  gener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz ist in Rapperswil SG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierungen der Vertragskantone können die Trägerschaft durch wei  -  tere Kantone erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck und Auftrag
                            1  Die Hochschule nutzt ihr  innovatives Potenzial und ihre Autonomie zur  Stärkung der Wirtschaftsregion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkei  -  ten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und  Methoden erfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveran  -  staltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  führt in  ihrem  Tätigkeitsbereich  anwendungsorientierte Forschungs-  und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Drit  -  te;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale Kompe  -  tenznetzwerke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Steuerbefreiung
                            1  Die Hochschule ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Vertragskan  -  tone befreit für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einkünfte und Vermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zuwendungen.  1)  Genehmigt von der Landsgemeinde am 6.  Mai 2001  SBE VII/9 439  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/711/2  2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Regierungen
                            1  Die   Regierungen   der   Vertragskantone   üben   die   Oberaufsicht   über   die  Hochschule aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie genehmigen einstimmig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Entwicklungs- und Finanzplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Budget und die Leistungsvereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebotes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Höhe der Studiengebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Vereinbarung über die Integration in einen Fachhochschulverbund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarung nach Absatz  2  Buchstabe  g dieser Bestimmung geht mit  Bezug auf Kompetenzen und Zuständigkeiten den übrigen Bestimmungen  dieser Vereinbarung vor. Ausgenommen sind die Artikel  4  Absatz  2  Buchsta  -  be  d und 14  Absatz  2.  2.1. Hochschulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
                            1  Der   Hochschulrat   besteht   aus   Vertretungen   der   Vertragskantone.   Wirt  -  schaft, universitäre Hochschulen und Standortgemeinde sollen nach Mög  -  lichkeit angemessen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Regierung des Kantons Zürich fünf Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Regierung des Kantons St. Gallen zwei Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Regierungen der Kantone Schwyz und Glarus je ein Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hochschulrat konstituiert sich selbst. Der Präsident bzw. die Präsiden  -  tin und der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin werden auf die Dauer von  vier Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   Änderungen   in   der   Zusammensetzung   der   Trägerschaft   wird   die  Zusammensetzung des Hochschulrates angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beschliesst zu Handen der Regierungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Entwicklungs- und Finanzplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebotes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Höhe der Studiengebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/711/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Weiteren obliegen ihm insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Genehmigung des Leitbildes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Genehmigung des Namens, der Organisation und die Festlegung  der Führungsstruktur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Qualitätssicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Erlass der Studienpläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Erlass der Reglemente, insbesondere über die Aufnahme der Stu  -  dierenden, die Prüfungen, die Promotionen und die Diplome, sowie er  -  gänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  der Erlass der Disziplinarvorschriften für Studierende;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  der Erlass der Personalverordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Wahl, Qualifikation, Besoldung und Entlassung der Mitglieder der  Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Anstellung und Entlassung von Dozierenden mit unbefristeter An  -  stellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die Verleihung des Professortitels;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  der Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der  Hochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  der Erlass der übrigen Vorschriften, die für den Vollzug der Vereinba  -  rung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Delegation und Beizug Dritter
                            1  Der Hochschulrat kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss aus seiner  Mitte oder der Präsidentin oder dem Präsidenten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Fach- oder andere Ausschüsse einsetzen und aussenstehende Be  -  raterinnen oder Berater beiziehen.  2.2. Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulleitung ist das operative Führungsorgan der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die unmittelbare Leitung der Hochschule sowie die Vertretung nach aus  -  sen obliegt dem Rektor oder der Rektorin, soweit diese Vereinbarung oder  weitere Erlasse nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rektor oder die Rektorin kann Mitgliedern der Schulleitung Befugnisse  übertragen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/711/2  2.3. Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
                            1  Die Rekurskommission  besteht aus fünf Mitgliedern. Es bezeichnen auf  ihre Amtsdauer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Regierung des Kantons Zürich zwei Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Regierungen der Kantone St. Gallen, Schwyz und Glarus je ein Mit  -  glied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Rekurskommission sind nicht in anderer Stellung für die  Hochschule tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgaben
                            1  Die Rekurskommission beurteilt abschliessend Rekurse gegen Verfügun  -  gen und Entscheide des Hochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verfahrensrecht
                            1  Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwal  -  tungsrechtspflege des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweise sind nicht mit Rekurs anfechtbar.  2.4. Zulassungsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Hochschulrat kann den Regierungen der Vertragskantone für einzelne  oder alle Studiengänge Zulassungsbeschränkungen beantragen, soweit die  -  se mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studien  -  betriebes erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulassungsbeschränkungen setzen voraus, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Hochschule   geeignete   Massnahmen   zur   Vermeidung   der   Be  -  schränkung ergriffen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die finanziellen Mittel der Vertragskantone eine Kapazitätserhöhung  der Hochschule nicht zulassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Koordination   mit   anderen   Anbietern   vergleichbarer   Studien  gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulassungsbeschränkungen werden für jedes Studienjahr neu ange  -  ordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/711/2  3. Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Entwicklungs- und Finanzplan; Globalbudget; Leistungsverein
                            -  barung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf der Basis eines mehrjährigen Entwicklungs- und Finanzplanes gewäh  -  ren die Vertragskantone die Kosten- und Investitionsbeiträge für den Betrieb  der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beiträge   werden   leistungsbezogen   und   mit   einem   Globalbudget  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   von   der   Hochschule   zu   erbringende   Leistung   wird   zwischen   dem  Hochschulrat und der Schulleitung jährlich vereinbart. Die Leistungsverein  -  barung enthält auch Bestimmungen über Qualitätssicherung, Qualitätsent  -  wicklung und Berichtswesen/Controlling.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Einnahmen; Vereinbarkeit mit Zweck und Auftrag
                            1  Die Betriebsmittel werden beschafft durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anteile der Vertragskantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Standortbeitrag des Kantons St. Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beiträge Dritter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Studiengebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  andere Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Entgelte für Leistungen an Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die auf der Basis der Zahl der Studierenden je Studiengang bezahlten Bun  -  desbeiträge werden der Hochschule uneingeschränkt zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die finanzielle Unterstützung der Hochschule durch Dritte und die Erbrin  -  gung von Dienstleistungen für Dritte dürfen Zweck und Auftrag der Hoch  -  schule nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Standortbeitrag
                            1  Der Kanton St. Gallen leistet vorab einen jährlichen Standortbeitrag von  100'000  Franken (Stand 1.  Januar 2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Betrag wird nach jeweils fünf Jahren an den Index der Konsumen  -  tenpreise angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Gebühren
                            1  Bei der Festsetzung der Gebühren werden die an vergleichbaren schweize  -  rischen Hochschulen geltenden Ansätze berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren teilweise oder  ganz erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dienstleistungen, Nachdiplomstudien und Nachdiplomkurse sind in der Re  -  gel kostendeckend in Rechnung zu stellen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/711/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Anteile der Vertragskantone
                            1  Die Anteile der Vertragskantone bemessen sich nach dem Anteil der Stu  -  dierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz auf ihrem Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist der Durchschnitt der dem Rechnungsjahr vorangehenden  drei Jahre. Stichtag ist der 15.  Mai.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertragskantone überweisen die veranschlagten Anteile in quartalswei  -  sen Quoten im Voraus. Die letzte Quote wird jeweils nach einem provisori  -  schen Abschluss vom 10.  Dezember festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rücklagen und Rückstellungen
                            1  Die Regierungen  können Rücklagen und Rückstellungen bewilligen. Die  gesamten Rücklagen (Reserven) dürfen 5  Prozent der Bruttoaufwendungen  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Rechnungssaldo schlechter als bewilligt, wird die Differenz durch  Auflösung von Rücklagen gedeckt oder auf neue Rechnung vorgetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Rechnungs- und Berichtswesen
                            1  Die Hochschule führt eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Be  -  richtswesen nach den Vorschriften des Bundes. Der Hochschulrat erlässt  ein Finanzreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vertragskantone regeln die Finanzkontrolle.  4. Haftung und Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Grundsatz
                            1  Die Haftung der Hochschule und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie  des Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Disziplinarrecht
                            1  Für die Dienstverhältnisse gilt sachgemäss das Disziplinarrecht des Sitz  -  kantons.  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vollstreckbarkeit
                            1  Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen  Verfügungen   und   Entscheide   der   Schulorgane   stehen   hinsichtlich   der  Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/711/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kündigung
                            1  Die Regierungen der Vertragskantone können die Mitgliedschaft unter Be  -  achtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die   Interkantonale   Vereinbarung   über   das   Technikum   Rapperswil   vom  20.  Mai 1970 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Reglemente und Vorschriften, die auf der bisherigen Vereinba  -  rung basieren, behalten bis zu ihrer Aufhebung durch den Hochschulrat ihre  Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Vollzug
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr mindestens drei Vertragskan  -  tone beigetreten sind.  1  )  1)  Die Vereinbarung ist am 6.  Mai 2001 in Kraft getreten.  7