Verordnung über die Gebührenerhebung bei der Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
                            VIII E/21/10/1  Verordnung über die Gebührenerhebung bei der  Inkassohilfe und Bevorschussung von  Unterhaltsbeiträgen  *  Vom 1. April 2003 (Stand 1. September 2014)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  26 der Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschus  -  sung von Unterhaltsbeiträgen  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   kantonale   Sozialdienst   erhebt   beim   Schuldner   angemessene   und  kostendeckende Gebühren für den Aufwand der Inkassohilfe von Ehegatten  -  unterhaltsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise können die Gebühren unter der Voraussetzung von Arti  -  kel  26  Absatz  3 der Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von  Unterhaltsbeiträgen auch der Gesuch stellenden Person auferlegt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die erstmalige Aufnahme des Sachverhalts, die Besprechung mit der  Gesuch stellenden Person, die Eröffnung des Falldossiers und einen ersten  Briefwechsel mit dem Schuldner ist eine Grundgebühr von 200  Franken ge  -  schuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für zusätzliche, notwendige Bemühungen des kantonalen Sozialdienstes  werden die Gebühren entsprechend dem Zeitaufwand erhoben. Pro Stunde  Arbeitsaufwand sind 90  der entsprechende Bruchteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Barauslagen, namentlich Kosten für die Betreibung des Schuldners, wer  -  den gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf begründetes Gesuch hin kann die geschuldete Gebühr gestundet oder  auf die Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise verzichtet werden, na  -  mentlich wenn dies andernfalls für die betroffene Person eine schwer wie  -  gende Härte darstellen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Verordnung tritt am 1.  April 2003 in Kraft.  *  1)  GS VIII E/21/10  SBE VIII/7 398  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/10/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  22.04.2014  01.09.2014  Erlasstitel  geändert  Dieses Reglement tritt  sofort in Kraft.  22.04.2014  01.09.2014  Art. 1 Abs. 2  geändert  Dieses Reglement tritt  sofort in Kraft.  22.04.2014  01.09.2014  Art. 4 Abs. 1  geändert  Dieses Reglement tritt  sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VIII E/21/10/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Erlasstitel  22.04.2014  01.09.2014  geändert  Dieses Reglement tritt  sofort in Kraft.  Art. 1 Abs. 2  22.04.2014  01.09.2014  geändert  Dieses Reglement tritt  sofort in Kraft.  Art. 4 Abs. 1  22.04.2014  01.09.2014  geändert  Dieses Reglement tritt  sofort in Kraft.  3