Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Interkantonale Vereinbarung  über das öffentliche Beschaffungswesen  (IVöB)  Vom 15. März 2001 (Stand 1. Juli 2010)  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Vereinbarung   bezweckt   die   Öffnung   des   Marktes   der   öffentlichen  Beschaffungen   der   Kantone,   Gemeinden   und   anderer   Träger   kantonaler  oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese  durch internationale Verträge verpflichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  will die  Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze  har  -  monisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government  Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäi  -  schen  Gemeinschaft und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  über  be  -  stimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht  umsetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre Ziele sind insbesondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und  Anbietern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbie  -  ter sowie einer unparteiischen Vergabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Vorbehalt anderer Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unter   sich   bilaterale   oder   multilaterale   Vereinbarungen   zur   Erweite  -  rung   des   Anwendungsbereiches   dieser   Vereinbarung   zu   schliessen  oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Vereinbarungen   mit   den   Grenzregionen   und   Nachbarstaaten   zu  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   zuständigen   Behörden   jedes   Kantons   erlassen   Ausführungsbestim  -  mungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.  *  2. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Interkantonales Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schwei  -  zerischen   Bau-,   Planungs-   und   Umweltschutzdirektoren-Konferenz   bilden  das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der be  -  teiligten Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Erlass von Vergaberichtlinien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;  c  bis  )  *  Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von  Auftraggeberinnen   und   Auftraggebern   von   der   Unterstellung   unter  diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit ha  -  ben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter  im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone  und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der  Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinba  -  rungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internatio  -  nalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsre  -  glemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale  Organ trifft seine  Entscheide  mit Dreiviertelmehrheit  der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone ver  -  der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  und Vorsteher  der  betroffenen  kantonalen  Direktionen  und  mit dem Bund  zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  *  ...  3. Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  bis  Abgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträ  -  gen nicht erfassten Bereich unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationa  -  len Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Be  -  stimmungen der Kantone harmonisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Auftragsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in  den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Lieferaufträge   über   die   Beschaffung   beweglicher   Güter,   namentlich  durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Dienstleistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung  Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Schwellenwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Schwellenwerte   im   Staatsvertragsbereich   sind   im   Anhang   1   aufge  -  führt.  *  1bis  Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind  im Anhang 2 aufgeführt.  *  1ter  Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht be  -  rücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge verge  -  ben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauar  -  beiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den  Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet  20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen  mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten  Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Auftraggeberin und Auftraggeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf  kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziel  -  len oder industriellen Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Behörden   sowie   öffentliche   und   private   Unternehmen,   die   mit   aus  -  schliesslichen   oder   besonderen   Rechten   ausgestattet   sind,   jeweils   in  den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Tele  -  kommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge,  die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in  diesen Bereichen vergeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechen  -  den Staatsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Verein  -  barung überdies:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme  derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 % der Gesamtkosten mit  öffentlichen Geldern subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss  Abs. 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauf  -  traggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsa-me  Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese kei  -  nen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der  Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vergaben   einer  Auftraggeberin   oder   eines  Auftraggebers   gemäss  Abs.   1  und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unter  -  stehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftragge  -  bers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht *
                            1  Diese   Vereinbarung   ist   anwendbar   auf  Angebote   von  Anbieterinnen   und  Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in einem beteiligten Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  in   einem   Staat,   der   durch   einen   Staatsvertrag   zum   öffentlichen   Be  -  schaffungswesen verpflichtet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufträge   an   Behinderteninstitutionen,   Wohltätigkeitseinrichtungen  und Strafanstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen  erteilt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über  ein gemeinsam zu  verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internatio  -  nalen Organisation vergeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmate  -  rial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfra  -  struktur von Gesamtverteidigung und Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Auftraggeberin   und   der   Auftraggeber   brauchen   einen   Auftrag   nicht  nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dadurch   die   öffentliche   Ordnung   oder   die   öffentliche   Sicherheit   ge  -  fährdet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen  dies erfordert, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dadurch   bestehende   Schutzrechte   des   geistigen   Eigentums   verletzt  würden.  4. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Nichtdiskriminierung   und   Gleichbehandlung   der   Anbieterinnen   und  Anbieter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wirksamer Wettbewerb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verzicht auf Abgebotsrunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beachtung der Ausstandsregeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingun  -  gen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Gleichbehandlung von Frau und Mann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Verfahrensarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftragge  -  ber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterin  -  nen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag  -  geber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen  und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auf  -  traggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungs  -  kriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen  dürfen.   Die  Auftraggeberin   oder   der  Auftraggeber   kann   in   der  Aus  -  schreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterin  -  nen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht  effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbe  -  werb gewährleistet sein;  b  bis  )  *  das   Einladungsverfahren,   bei   dem   die  Auftraggeberin   oder   der  Auf  -  traggeber   bestimmt,   welche  Anbieterinnen   oder  Anbieter   ohne  Aus  -  schreibung   direkt   zur  Angebotsabgabe   eingeladen   werden.   Die  Auf  -  traggeberin   oder   der   Auftraggeber   muss   wenn   möglich   mindestens  drei Angebote einholen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf  -  traggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt  im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzel  -  fall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teil  -  weise   auf   einschlägige   Bestimmungen   von   Fachverbänden   verweisen,   so  -  weit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung  verstossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  bis  *  Wahl der Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder se  -  lektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den in  -  ternationalen   Verträgen   können   sie   im   freihändigen   Verfahren   vergeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufträge   im  von   Staatsverträgen   nicht  erfassten   Bereich   können   gemäss  den   Schwellenwerten   im   Anhang   2   überdies   im   Einladungs-   oder   im  freihändigen Verfahren vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die  Verfahren   tiefere   Schwellenwerte   ansetzen.   Daraus   dürfen   keine   Gegen  -  rechtsvorbehalte abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Kantonale Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  die   notwendigen   Veröffentlichungen   sowie   die   Publikation   der  Schwellenwerte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bezugnahmen  auf nichtdiskriminierende  technische  Spezifikatio  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Bestimmung   von   ausreichenden   Fristen   für   die   Einreichung   der  Angebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein   Verfahren   zur   Überprüfung   der   Eignung   der  Anbieterinnen   und  Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die   gegenseitige   Anerkennung   der   Qualifikation   der   Anbieterinnen  und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetra  -  gen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaft  -  lich günstigste Angebot gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Zuschlag durch Verfügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfah  -  rens auf wichtige Gründe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  *  die Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Vertragsschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag  nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Be  -  schwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zu  -  schlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Ver  -  tragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Beschwerderecht und Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Be  -  schwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet  endgültig.  1bis  Als durch Beschwerde selbstständig anfechtbare Verfügungen gelten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausschreibung des Auftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters  in eine ständige Liste gemäss Art.  13  lit.  e;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im  selektiven Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Ausschluss aus dem Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfah  -  rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröff  -  nung der Verfügungen einzureichen.  2bis  Es gelten keine Gerichtsferien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlen   kantonale   Ausführungsbestimmungen,   ist   das   Bundesgericht   für  Beschwerden,   welche   die  Anwendung   dieser   Vereinbarung   betreffen,   zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Beschwerdegründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der Beschwerde können gerügt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rechtsverletzungen,   einschliesslich   Überschreitung   oder   Missbrauch  des Ermessens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unrichtige   oder   unvollständige   Feststellung   des   rechtserheblichen  Sachverhaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlen  kantonale  Ausführungsbestimmungen,  können   die   Bestimmungen  dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf  -  schiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begrün  -  det erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen  entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder  des   Beschwerdeführers   angeordnet   und   kann   sie   zu   einem   bedeutenden  Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer  innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrens  -  kosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die  Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschie  -  bende Wirkung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den  Schaden   zu   ersetzen,   der   aus   der   aufschiebenden  Wirkung   entstanden   ist,  wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die  Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden  oder   sie  an die Auftraggeberin  oder  den Auftraggeber  mit  oder  ohne  ver  -  bindliche Anordnungen zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als  begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswid  -  rig ist.  6. Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Kontrollen und Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kantone   überwachen   die   Einhaltung   der   Vergabebestimmungen   vor  und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und  die Anbieterinnen und Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmun  -  gen vor.  7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Beitritt und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittser  -  klärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs  Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt  dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vereinbarung   tritt,   sobald   ihr   zwei   Kantone   beigetreten   sind,   durch  Veröffentlichung   in   der   amtlichen   Sammlung   der   Bundesgesetze   und   für  weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Or  -  gan in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestim  -  mungen   vom   15.  März  2001   nicht   übernommen   haben,   gilt   weiterhin   die  unveränderte Vereinbarung vom 25.  November  1994.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarung   gilt   für   die  Vergabe  von  Aufträgen,   die   nach   dem   In  -  krafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträ  -  gen,   die   vor   dem   Ende   des   Kalenderjahres,   auf   das   der  Austritt   wirksam  wird, ausgeschrieben werden.  Beschlossen durch die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltschutz  -  direktorenkonferenz (BPUK) am 15.  März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  15.03.2001  01.10.2005  Erlass  Erstfassung  GS 28, 465  15.03.2001  01.10.2005  Art. 1 Abs. 1  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 1 Abs. 2  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 1 Abs. 3  eingefügt  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 2 Abs. 1, b)  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 3 Abs. 1  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Titel 2.  aufgehoben  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 4 Abs. 1  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 4 Abs. 2, a)  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 4 Abs. 2, b)  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 4 Abs. 2, c)  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 4 Abs. 2, c  bis  )  eingefügt  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 4 Abs. 2, d)  aufgehoben  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 4 Abs. 2, e)  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 4 Abs. 2, f)  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 4 Abs. 2, g)  eingefügt  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 4 Abs. 2, h)  eingefügt  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 4 Abs. 4  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 5  aufgehoben  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 6 Abs. 1  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 6 Abs. 1, a)  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 6 Abs. 1, b)  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 6 Abs. 1, c)  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 6 Abs. 2  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 7 Abs. 1  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 7 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 7 Abs. 1  ter  eingefügt  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 7 Abs. 2  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 8 Abs. 1  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 8 Abs. 1, a)  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 8 Abs. 1, b)  aufgehoben  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 8 Abs. 1, c)  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 8 Abs. 1, d)  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 8 Abs. 2  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 8 Abs. 2, a)  eingefügt  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 8 Abs. 2, b)  eingefügt  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  15.03.2001  01.10.2005  Art. 8 Abs. 3  eingefügt  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 8 Abs. 4  eingefügt  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 9  Titel geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 9 Abs. 1, b)  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 9 Abs. 1, c)  aufgehoben  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 10 Abs. 1, c)  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 12 Abs. 1  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 12 Abs. 1, b)  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 12 Abs. 1, b  bis  )  eingefügt  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 12 Abs. 1, c)  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 12 Abs. 2  aufgehoben  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 12 Abs. 3  eingefügt  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 12  bis  eingefügt  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 13 Abs. 1, a)  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 13 Abs. 1, f)  geändert  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 13 Abs. 1, j)  eingefügt  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 15 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 15 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 25, 357  15.03.2001  01.10.2005  Art. 21 Abs. 3  eingefügt  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  15.03.2001  01.10.2005  Erstfassung  GS 28, 465
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 3 15.03.2001
                            01.10.2005  eingefügt  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, b) 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357  Titel 2.  15.03.2001  01.10.2005  aufgehoben  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, a) 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, b) 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, c) 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, c bis )
                            15.03.2001  01.10.2005  eingefügt  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, d) 15.03.2001
                            01.10.2005  aufgehoben  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, e) 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, f) 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, g) 15.03.2001
                            01.10.2005  eingefügt  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, h) 15.03.2001
                            01.10.2005  eingefügt  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 4 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 15.03.2001
                            01.10.2005  aufgehoben  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, a) 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, b) 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, c) 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 bis 15.03.2001
                            01.10.2005  eingefügt  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 ter 15.03.2001
                            01.10.2005  eingefügt  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, a) 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, b) 15.03.2001
                            01.10.2005  aufgehoben  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, c) 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, d) 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2, a) 15.03.2001
                            01.10.2005  eingefügt  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2, b) 15.03.2001
                            01.10.2005  eingefügt  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 3 15.03.2001
                            01.10.2005  eingefügt  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 4 15.03.2001
                            01.10.2005  eingefügt  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 15.03.2001
                            01.10.2005  Titel geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1, b) 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1, c) 15.03.2001
                            01.10.2005  aufgehoben  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1, c) 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1, b) 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1, b bis
                            )  15.03.2001  01.10.2005  eingefügt  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1, c) 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2 15.03.2001
                            01.10.2005  aufgehoben  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3 15.03.2001
                            01.10.2005  eingefügt  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis 15.03.2001
                            01.10.2005  eingefügt  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1, a) 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1, f) 15.03.2001
                            01.10.2005  geändert  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1, j) 15.03.2001
                            01.10.2005  eingefügt  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1 bis 15.03.2001
                            01.10.2005  eingefügt  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2 bis 15.03.2001
                            01.10.2005  eingefügt  GS 25, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3 15.03.2001
                            01.10.2005  eingefügt  GS 25, 357