Beschluss über die Kommission für das Verzeichnis der Alphütten
                            Beschluss über die Kommission für das Verzeichnis der  Alphütten  vom 22.12.1987 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Eine Kommission für das Inventar der Alphütten (im folgenden: die Kom  -  mission) wird eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission ist der Direktion für  Bildung und kulturelle Angelegenhei  -  ten (die Direktion) administrativ zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Kommission setzt sich aus neun bis elf Mitgliedern zusammen. Ihr ge  -  hören an: ein Vertreter der Direktion, ein Vertreter der Direktion der Institu  -  tionen und der Land- und Forstwirtschaft, ein Vertreter des Bau- und Raum  -  planungsamts, der Konservator der Kulturgüter und ein Vertreter des Freibur  -  gischen Alpwirtschaftlichen Vereins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder werden vom  Staatsrat ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Autor des Verzeichnisses nimmt an den Sitzungen mit beratender Stim  -  me teil. Die Kommission kann ohne den Autor beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Sekretariat der Kommission wird vom Autor des Verzeichnisses oder  bei dessen Abwesenheit von einer vom Präsidenten bezeichneten Person be  -  sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Kommission hat folgende Befugnisse, die sie im Auftrag der Direktion  ausübt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie schlägt dem Staatsrat die allgemeinen Bestimmungen für die Erhal  -  tung des architektonisch schützenswerten Kulturgutes des Alpenraumes  sowie die Regeln vor, die bei Umbauten und Änderungen des Zwecks  der Alphütten und der Berghäuser anzuwenden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie schlägt das Programm der Redaktion und der Veröffentlichung des  Verzeichnisses vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie gibt ihr Gutachten zu den diesbezüglichen Budgetentwürfen ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie unterstützt und berät den Autor des Inventars;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sie überwacht die Redaktions- und Veröffentlichungsarbeiten, im be  -  sonderen sorgt sie für die Einhaltung des Programms;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  sie führt jeden anderen Auftrag aus, der ihr von der Direktion im Hin  -  blick auf die Redaktion und die Veröffentlichung des Verzeichnisses  übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Kommission tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und sooft es  der Präsident für erforderlich erachtet. Sie muss ferner einberufen werden,  wenn dies von drei Mitgliedern verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist nur verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.  Der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt er den Aus  -  schlag. Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verhandlungen der Kommission werden protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1987  Erlass  Grunderlass  01.01.1988  BL/AGS 1987 f 371 / d 375
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1993  Erlasstitel  geändert  01.09.1993  BL/AGS 1993 f 373 / d 377
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1993  Art. 2  geändert  01.09.1993  BL/AGS 1993 f 373 / d 377
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1993  Art. 3  geändert  01.09.1993  BL/AGS 1993 f 373 / d 377
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 1  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 2  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 3  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  22.12.1987  01.01.1988  BL/AGS 1987 f 371 / d 375  Erlasstitel  geändert  17.08.1993  01.09.1993  BL/AGS 1993 f 373 / d 377