Beschluss über die Erhaltung des Baukulturgutes der Alpen
                            Beschluss über die Erhaltung des Baukulturgutes der Alpen  vom 10.04.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9.  Mai 1983 (RPBG);  gestützt auf das Ausführungsreglement vom 18.  Dezember 1984 zum Raum  -  planungs- und Baugesetz vom 9.  Mai 1983;  gestützt auf den Beschluss vom 22.  Dezember 1987 über die Kommission für  das Inventar der Alphütten;  gestützt auf das Gesetz vom 7.  November 1991 über den Schutz der Kultur  -  güter (KGSG);  gestützt   auf   das   Ausführungsreglement   vom   17.  August   1993   zum   Gesetz  über den Schutz der Kulturgüter (ARKGSG);  in Erwägung:  Die Alphütte ist ein charakteristischer Bestandteil des freiburgischen Kultur  -  gutes.   Sie   ist   der   architektonische   Ausdruck   einer   Wirtschaftsweise,   die  Lebensstil,   Mentalität,   Traditionen   und   Volkskunst   nachhaltig   geprägt   hat.  Die Alphütten gehören zur voralpinen Landschaft. Wegen der Schönheit und  Einfachheit ihrer Baukörper und ihrer Materialien fügen sie sich harmonisch  in ihre Umwelt ein.  Ihre Erhaltung gehört zu den vom Grossen Rat im Dekret vom 14.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984 beschlossenen Raumplanungszielen (Ziele 3, 4, 5 und 12); die Erstel  -  lung  eines  Alphütteninventars   ist  als  vorgesehene   Massnahme   im  «Bericht  zum Stand der Koordination» des Richtplanentwurfs FR 87 erwähnt (Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55: schützenswerte Ortsbilder; Seite 99: Alpwirtschaft).  Tatsächlich ist nicht nur die Existenz einer lebendigen und dynamischen Alp  -  wirtschaft von öffentlichem Interesse, sondern auch die Erhaltung und Gel  -  tendmachung   der   reichhaltigen   Architektur   der   Alpen.   Deshalb   hat   der  Staatsrat des Kantons Freiburg am 22.  Dezember 1987 beschlossen, ein Al  -  phütteninventar zu erstellen und eine Kommission zu beauftragen, ihm allge  -  meine   Vorschriften   für   die  Erhaltung   des   Baukulturgutes   der   Alpen   sowie  Regeln für den Umbau und die Änderung der Zweckbestimmung der Alphüt  -  ten und der andern Berghäuser vorzuschlagen.  auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten und  der Direktion des Innern und der Landwirtschaft sowie der Baudirektion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Baukulturgut der Alpen
                            1  Das Baukulturgut der Alpen umfasst die herkömmlichen Gebäude, die der  Bewirtschaftung der Alpweiden und Vorsassen in den Voralpen dienen und  die die ländlichen Bauten der Dauersiedlungszone ergänzen.  Dazu gehören  namentlich die Alphütten, die Stadel, die Käsekammern, die Scheunen, die  Ställe und die Heuschober (im folgenden: die Alphütten).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verzeichnis der Alphütten
                            1  Die Alphütten werden in ein Verzeichnis aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verzeichnis stellt ein wissenschaftliches Protokoll der Bedeutung der  Alphütte dar. Es verfolgt einen Informationszweck und dient als Grundlage  für die Anordnung von Schutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sondergesetzgebung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahren der Aufnahme
                            1  Jedes  ins  Verzeichnis   aufgenommene  Gebäude   wird  auf   einer   vereinheit  -  lichten   Karteikarte   eingetragen,   die   die   wissenswerten   Angaben   zum   Bau  -  werk, seiner Baustruktur und seiner Funktion enthält. Sie gibt namentlich den  typologischen, historischen und künstlerischen Wert des Gebäudes wie auch  seinen Erhaltungszustand an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Klassifizierungsskala
                            1  Der   typologische,   historische   und   künstlerische   Wert   des   Gebäudes   wird  nach folgender Skala bestimmt:  A = Hohe Qualität – Bauwerk, das besonders repräsentativ, selten oder sehr  sorgfältig ausgeführt ist, dessen ursprüngliche Substanz sowohl im Äussern  als auch im Innern erhalten ist.  B = Gute Qualität – Bauwerk, das eine Reihe typischer und fehlerfrei ausge  -  führter Elemente vereinigt, dessen äussere und/oder innere Struktur erhalten  ist.  C = Befriedigende Qualität – Bauwerk,  das einen äusseren  Baukörper auf  -  weist, der in seinen wesentlichen Elementen erhalten ist.  D = Ohne besondere Bewertung – Bauwerk, das keinen bezeichnenden Cha  -  rakter hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Erhaltungszustand des Gebäudes
                            1  Der Erhaltungszustand des Gebäudes wird nach folgender Skala bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 = Gebäude, das gut unterhalten oder kunstgerecht restauriert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 = Gebäude, das teilweise unterhalten oder dessen Restaurierung leicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 = Gebäude, das einzustürzen droht oder durch eine Renovation oder einen  Umbau entwertet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 = Gebäude in verfallenem Zustand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Pflichten des Eigentümers
                            1  Jeder Eigentümer einer Alphütte ist gemäss Artikel 169 RPBG verpflichtet,  für den Unterhalt und den Erhalt seines Gebäudes zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vorprüfungsgesuch
                            1  Dem   Eigentümer   wird   empfohlen,   beim   Bau-   und   Raumplanungsamt   für  jegliches Bauvorhaben an einer Alphütte der Kategorie A, B und C ein Vor  -  prüfungsgesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses   Gesuch   muss   vom   Gemeinderat,   vom   Oberamtmann   und   von   der  Kulturgüterkommission begutachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beiträge
                            1  Auf Antrag der Kulturgüterkommission kann der Staatsrat den Eigentümern  von Alphütten Beiträge an die Arbeiten gewähren, die mit der Erhaltung des  Gebäudes zusammenhängen. Die Auszahlung des Beitrags hängt von der Be  -  folgung der Anweisungen ab, die von der Kulturgüterkommission gegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beitragsgesuch ist mit einem Projekt und einem Kostenvoranschlag der  Arbeiten an das Amt für Kulturgüter zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitragsansatz richtet sich nach der Klassifizierung des Gebäudes und  nach der Art der Arbeiten. Er beträgt 9  % oder 13,5  % der Gesamtkosten der  beitragsberechtigten Arbeiten, und zwar:  Herkömmliche Schindelbeda  -  chung  Übrige Elemente des Gebäu  -  des  Typologischer Wert A  13,5  %  13,5  %  Typologischer Wert B  13,5  %  13,5  %  Typologischer Wert C  13,5  %  9  %  Typologischer Wert D  13,5  %  –  Bei Gebäuden, für die ein Bundesbeitrag gewährt wird, wird der Beitragsan  -  satz auf 20  % festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Sind   die   Bundesmittel   im   Rahmen   der   Programmvereinbarung   ausge  -  schöpft, so kann für die vor dem 31. Dezember 2023 eingereichten Gesuche,  welche die Voraussetzungen für die Bundesbeiträge erfüllen, der kantonale  Anteil für die herkömmlichen Bedachungen mit Schindeln auf 20  % erhöht  werden. Nach dieser Frist gilt Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Anfrage klärt das Amt für Kulturgüter die Eigentümer über die allfälli  -  gen Schritte auf, die unternommen werden müssen, um Beiträge von anderen  Behörden oder Institutionen zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Erhaltung
                            1  Die Alphütten von hoher Qualität (A) müssen in ihrer Substanz, ihrer Struk  -  tur und ihrem Volumen, diejenigen von guter Qualität (B) in ihrer Struktur  und ihrem Volumen und diejenigen von befriedigender Qualität (C) in ihrem  Volumen erhalten werden. Der Artikel 12 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Restaurierung
                            1  Die Restaurierung der Alphütten muss kunstgerecht erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Restaurierung  besteht in der Wiederinstandsetzung  des Gebäudes  mit  herkömmlichen Materialien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Restaurierung ist erforderlich für die Gebäude der Kategorien A und B;  für die übrigen Gebäude ist sie empfohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Renovation
                            1  Die Renovation von Alphütten kann in der Wiederinstandsetzung des Ge  -  bäudes mit nicht herkömmlichen Materialien bestehen, unter der Bedingung,  dass sie dem Ort und dem Bautyp angepasst sind. Dennoch sind für die Beda  -  chungen   und   die   Fassaden   folgende   Materialien   nicht   zugelassen:   Ziegel,  Sichtbackstein, Metalltafeln oder gewellte oder trapezförmige Faserzement  -  platten sowie synthetische Verkleidungen. Schieferplatten oder Schindeln aus  Faserzement oder nichtreflektierendem Metall, die so gefärbt sind, dass sie  alten Holzschindeln gleichen, sind erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Renovation ist für die Gebäude der Kategorien C und D gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Umbau
                            1  Der Umbau einer Alphütte ist in Berücksichtigung der Erfordernisse gestat  -  tet, die der alpwirtschaftliche Betrieb und der minimale Wohnkomfort (Ein  -  richtung   des   Wohnraumes,   der   Toiletten,   Fassadenöffnungen   usw.)   sowie  andere Gründe von allgemeinem Interesse erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Umbau einer Alphütte muss die Typologie des Gebäudes berücksichti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Änderung der Zweckbestimmung
                            1  Unter Vorbehalt der Gesetzesbestimmungen kann die Änderung der Zweck  -  bestimmung einer Alphütte für Wohnzwecke, mit oder ohne Umbauarbeiten,  nur für die Einrichtung von Gebäuden zugelassen werden, wenn deren Erhal  -  tung im allgemeinen  Interesse  liegt und wenn  die  neue  Zweckbestimmung  die   Typologie   des   Gebäudes   und   seine   ursprünglichen   Werte   nicht   beein  -  trächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Neubau
                            1  Der Neubau einer Alphütte oder ihr Wiederaufbau muss die Typologie der  Alphütte berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Baubewilligung
                            1  Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung, den Umbau, den Abbruch oder  die Änderung der Zweckbestimmung von Alphütten bedarf einer Sonderbe  -  willigung   der   Direktion   für   Raumentwicklung,  Infrastruktur,   Mobilität   und  Umwelt, die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Polizeimassnahmen
                            1  Wenn Gründe der Sicherheit, der Hygiene oder der Ästhetik es erfordern,  kann   der   Gemeinderat   dem   Eigentümer   einer   Alphütte   die   im   Artikel   170  RPBG vorgesehenen Polizeimassnahmen vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Juni 1990 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.1990  Erlass  Grunderlass  01.06.1990  BL/AGS 1990 f 117 / d 118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.1990  Art. 8  geändert  01.06.1990  BL/AGS 1990 f 302 / d 306
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1993  Ingress  geändert  01.09.1993  BL/AGS 1993 f 373 / d 377
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1993  Art. 2  geändert  01.09.1993  BL/AGS 1993 f 373 / d 377
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1993  Art. 3  geändert  01.09.1993  BL/AGS 1993 f 373 / d 377
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1993  Art. 5  geändert  01.09.1993  BL/AGS 1993 f 373 / d 377
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1993  Art. 7  geändert  01.09.1993  BL/AGS 1993 f 373 / d 377
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1993  Art. 8  geändert  01.09.1993  BL/AGS 1993 f 373 / d 377
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 8  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 15  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2004  Art. 8  geändert  01.01.2005  2004_151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2009  Art. 6  geändert  01.01.2010  2009_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2009  Art. 16  geändert  01.01.2010  2009_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  Art. 8  geändert  01.09.2012  2012_069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  Art. 10  geändert  01.09.2012  2012_069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  Art. 11  geändert  01.09.2012  2012_069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2017  Art. 8  geändert  01.01.2018  2017_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  Art. 8 Abs. 3  bis  geändert  01.01.2019  2018_107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 15 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  10.04.1990  01.06.1990  BL/AGS 1990 f 117 / d 118  Ingress  geändert  17.08.1993  01.09.1993  BL/AGS 1993 f 373 / d 377
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
Art. 3 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
Art. 5 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
Art. 6 geändert 01.12.2009 01.01.2010 2009_133
Art. 7 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 19.06.1990 01.06.1990 BL/AGS 1990 f 302 / d 306
Art. 8 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 07.12.2004 01.01.2005 2004_151
Art. 8 geändert 28.08.2012 01.09.2012 2012_069
Art. 8 geändert 19.12.2017 01.01.2018 2017_120
Art. 8 Abs. 3
                            bis  geändert  20.11.2018  01.01.2019  2018_107