Beschluss über die Gebühren für die Schlussprüfungen an den Schulen der Sekundarstufe 2
                            Beschluss über die Gebühren für die Schlussprüfungen an  den Schulen der Sekundarstufe 2  vom 16.01.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 14.  Februar 1951 über den Mittelschul- und Se  -  kundarunterricht;  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 22.  Mai 1968 über die An  -  erkennung von Maturitätsausweisen;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 19.  April 1978 über die Berufsbildung  und   die   Verordnung   des   Bundesrates   vom   7.  November   1979   über   die  Berufsbildung;  gestützt auf das Reglement vom 21.  August 1984 betreffend das Primarlehr  -  erdiplom;  gestützt auf das Reglement vom 10.  Juli 1987 über die Maturitätsprüfungen;  gestützt auf das Reglement vom 10.  Juli 1987 über das Handelsdiplom;  gestützt auf das Reglement vom 17.  Januar 1989 über das Mittelschuldiplom  der Kantonalen Diplommittelschule;  gestützt auf den Beschluss des Staatsrates vom 10.  März 1987 über die Neu  -  strukturierung des Kantonalen Lehrerseminars;  in Erwägung:  Die Prüfungsgebühren zur Erlangung der Diplome für den Unterricht in den  Primarschulen und in den Kindergärten wurden am 27.  September 1976 und  diejenigen zur Erlangung des kantonalen und eidgenössischen Maturitätsaus  -  weises, des Handelsdiploms sowie des Verkehrsschuldiploms am 19.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976 festgesetzt. Sie schliessen die gegenwärtig von den Mittelschulen abge  -  gebenen Diplome nicht mehr ein.  Das Verkehrsschuldiplom besteht nicht mehr, das Diplom für Hauswirtschaft  und Handarbeit, das Familienhelferinnendiplom des Kantonalen Lehrersemi  -  nars, das kantonale Sekretariatsdiplom des Kollegiums Gambach und das Di  -  plom der Kantonalen Diplommittelschule sind in den geltenden Beschlüssen  nicht mehr erwähnt, weil sie vorher von einer Privatschule abgegeben oder  erst nach diesen Beschlüssen eingeführt wurden.  Folglich muss ein Reglement die Gebühren für alle gegenwärtig von den Mit  -  telschulen abgegebenen Diplome festhalten und diese im Vergleich zu den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976 genehmigten Beträgen anpassen. Von 1976 bis 1989 ist nämlich der  Landesindex der Konsumentenpreise um 45 % angestiegen.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Gebühren für die Schlussprüfungen an den der Direktion für  Bildung  und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) unterstellten Schulen der Se  -  kundarstufe 2 betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  250 Franken für die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Kanton  Wohnsitz haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  650 Franken für die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern in einem  anderen Kanton Wohnsitz haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  900 Franken für die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Ausland  Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die interkantonalen Abkommen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Ausfertigung der Diplome und Ausweise werden keine Gebühren  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Gebühren werden angepasst, sobald der Landesindex der Konsumenten  -  preise um 10 % angestiegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Direktion kann im Einzelfall und auf begründetes Gesuch hin die Prü  -  fungsgebühr anpassen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Aufgehoben sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Beschluss vom 27.  September 1976 betreffend die Prüfungsgebüh  -  ren zur Erlangung der Diplome für den Unterricht auf der Primarstufe  und in den Kindergärten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 19.  Oktober 1976 betreffend die Festsetzung der  Einschreibegebühren für die Prüfungen in den kantonalen Mittelschulen  zur Erlangung des kantonalen und eidgenössischen Maturitätsauswei  -  ses, des Handelsdiploms sowie des Verkehrsschuldiploms.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.1990  Erlass  Grunderlass  01.01.1991  BL/AGS 1990 f 20 / d 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1995  Art. 1  geändert  20.06.1995  BL/AGS 1995 f 256 / d 257
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Erlasstitel  geändert  01.09.2004  2003_187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 1  geändert  01.09.2004  2003_187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2011  Art. 1  geändert  01.04.2012  2011_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  16.01.1990  01.01.1991  BL/AGS 1990 f 20 / d 20  Erlasstitel  geändert  16.12.2003  01.09.2004  2003_187