Beschluss über die Errichtung der Stiftung Altenryf
                            Beschluss über die Errichtung der Stiftung Altenryf  vom 27.12.1966 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Dekret des Grossen Rates vom 22.  November 1966 betref  -  fend die Errichtung einer Stiftung und Abtretung an dieselbe von Vermö  -  genswerten des Staates;  gestützt auf die Artikel 52–59 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, insbe  -  sondere die Artikel 52 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1, sowie den Artikel 27 des Ein  -  führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Frei  -  burg;  auf Antrag der Erziehungs- und Kultusdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Durch diesen Beschluss wird unter dem Namen «Stiftung Altenryf» eine öf  -  fentlich-rechtliche kantonale Anstalt gegründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stiftung hat zum Zweck, für den Unterhalt der Gebäude des ehemaligen  Klosters Altenryf, die im Grundbuch der Gemeinde Posieux aufgeführt sind,  zu sorgen, einschliesslich des Umschwungs, bestehend aus Hof, Gärten, Wie  -  sen, Obstgärten, Plätzen und Einfriedungsmauern der Artikel 168a, 168b,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Von der Errichtung der Stiftung an ist der Staat Freiburg dadurch, dass das  Eigentum an den genannten Liegenschaften auf die Stiftung übergeht, mit  Zustimmung der Diözesanbehörde von der Unterhaltspflicht befreit, die na  -  türlicherweise dem Eigentümer zukommt und die durch die Artikel 7 (Kir  -  che) und 8 (andere Gebäude) der mit der Diözesanbehörde abgeschlossenen  Konvention vom 26. November 1867 betreffend die Verwendung der Klos  -  tergüter von Altenryf und der Augustiner ausdrücklich dem Staat auferlegt  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Befreiung   von   der   Unterhaltspflicht   dauert   so   lange,   als   die  Gemeinschaft der Zisterzienser, die zur Zeit die Klostergebäude von Altenryf  bewohnt, in Altenryf bestehen bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Um die Unterhaltspflicht auf die Stiftung zu übertragen und um der Stiftung  zu ermöglichen, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, hat der Grosse Rat  des Kantons Freiburg ihr anlässlich ihrer Errichtung die Liegenschaften über  -  tragen, die laut den vom Büro des 1. Grundbuchkreises ausgestellten Auszü  -  gen vom 14. April 1966, 8.30, 8.45, 9.00 und 10.00 Uhr, vom 15. April 1966,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.00 Uhr, und vom 12. Dezember 1966, 11.15 Uhr, im Grundbuch der  Gemeinden Posieux und Arconciel wie folgt eingetragen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :  I.  Grundbuch der Gemeinde Posieux  A.  Klostergebäude mit Umschwung zwischen der Umfriedungsmau  -  er und der Saane ...  B.  Angrenzendes Kulturland ...  C.  Wälder ...  II.  Grundbuch der Gemeinde Arconciel  A.  Gut «La Souche» ...  B.  Wälder ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Stiftung stellt der Gemeinschaft der Zisterzienser von Altenryf die in  den Artikeln 1 und 3 Ziff. I. A. aufgezählten bebauten und unbebauten Lie  -  genschaften unentgeltlich zur Verfügung, damit sie diese unwiderruflich als  Nutzniesser benützen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das sogenannte «angrenzende» Kulturland (Art. 3 Ziff. I. B.) und das Gut  «La Souche» (Art. 3 Ziff. II. A.) werden der Klostergemeinschaft ebenfalls  unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bedingungen für diese Überlassungen können, wenn nötig, in einem  Abkommen festgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinschaft der Zisterzienser ihrerseits übernimmt, ohne jegliche Ent  -  schädigung, die Auslagen für die Seelsorge und den Gottesdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die  Bestimmungen, welche die der Stiftung übertragenen Liegenschaften aufzählen, sind hier  nicht wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die an die Stiftung übertragenen Wälder sind weiterhin öffentliche Wälder  im Sinne von Artikel 4 des Forstgesetzbuches des Kantons Freiburg vom 5.  Mai 1954.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Lieferungen von Nutzholz für den Unterhalt der  Gebäude und von Brennholz für die Bewohner dieser Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Die Stiftung wird durch einen aus fünf Mitgliedern zusammengesetzten  Stiftungsrat verwaltet, in dem der Staat Freiburg und die «Vereinigung der  Freunde von Altenryf» mit drei vom Staatsrat für die Dauer von fünf Jahren  bezeichneten Mitgliedern vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Vertreter   der   «Vereinigung   der   Freunde   von   Altenryf»   wird   vom  Staatsrat unter zwei Mitgliedern der Vereinigung ausgewählt, die ihm vom  Vorstand der Vereinigung vorgeschlagen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die begünstigte Gemeinschaft ihrerseits ist darin mit zwei Mitgliedern ver  -  treten, die gemäss interner Regelung ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren  bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Der Stiftungsrat hat das Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Verfügungs  -  recht. Er kann jedoch nicht ohne die Bewilligung des Grossen Rates über die  zur Dotation (Art. 3) gehörenden Immobilien verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann nicht über bewegliche, künstlerisch oder historisch wertvolle Ge  -  genstände (sollten sie es durch Abtrennung geworden sein) ohne Bewilligung  des Grossen Rates verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Renovation des Klostergebäudes und der Kirche kann der Stiftungs  -  rat über einen Betrag von 850'000 Franken verfügen, den der Staat aufgrund  von Artikel 6 Abs. 1 und 2 des Dekretes des Grossen Rates bereitstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er erlässt sein internes Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt dafür, dass eine genaue und vollständige Buchhaltung geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Der Stiftungsrat erstellt das Ausführungsprogramm der auf mehrere Jahre  zu verteilenden Renovationsarbeiten und unterbreitet dieses mit Kostenvor  -  anschlag der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und  Umwelt (die Direktion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterbreitet der Direktion in regelmässigen Abständen den Voranschlag  für die Wiederaufbau-, Renovations- und die grösseren Reparaturarbeiten zur  Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1  Die Jahresrechnung der Stiftung wird bis und mit dem Jahr, das auf die letz  -  te Zahlung von 100'000 Franken (Art. 6 des Dekrets) folgt, vom Finanzin  -  spektorat geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachher wird sie jährlich von zwei Revisoren, die vom Stiftungsrat ausser  -  halb der begünstigten Gemeinschaft und der «Vereinigung der Freunde von  Altenryf» auszuwählen sind, geprüft und revidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Aufgrund dieser Bestimmungen verfügt die Gemeinschaft der Zisterzienser,  die das Stabilitätsgelübde des hl. Benedikt abgelegt haben, über eine Grund  -  lage für ihre materielle Existenz, die sie zum grösstmöglichen Nutzen und  Frommen für ihr Dasein und für ihre geistliche Ausstrahlung fruchtbar und  vielfältig gestalten möge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Die Bedingungen, unter denen der Staat als Stifter die Stiftung auflösen  kann, sind in Artikel 8 des Dekrets des Grossen Rates vom 22. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966 geregelt.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1  Mitteilung an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Der   Artikel   8   dieses   Dekrets   hat   die   folgende   Fassung:   «1)   Sollte   die   klösterliche  Gemeinschaft, die zur Zeit die Gebäude des Klosters Altenryf besiedelt, eingehen, aus irgend  -  einem Grunde aufgehoben werden oder die Örtlichkeiten verlassen, so verliert sie die Eigen  -  schaft als Nutzniesserin und kann weder gegenüber dem Staat Freiburg noch gegenüber der  Stiftung irgendwelche Rechtsansprüche geltend machen, dies unbeschadet des Rückfallsrech  -  tes an den Staat, das Gegenstand einer Klausel des Beschlusses zur Stiftungserrichtung bilden  wird. 2) In diesen Fällen kann der Staat als Stifter aus eigenem Ermessen und ohne Einholung  der Zustimmung von irgendwem die Stiftung auflösen; die Grundstücke und Gebäude, deren  Eigentümerin sie ist, gehen an den Staat zurück ohne irgendwelche Entschädigung an wen es  auch sein möge.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.12.1966  Erlass  Grunderlass  27.12.1966  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 9  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 10  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2022  Art. 9 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_018  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  27.12.1966  27.12.1966  -