Verordnung über die Fremdenpolizei
                            1. 7. 19 9 5 – 2 0  I  C/23/1  Verordnung über die Fremdenpolizei  (Erlassen vom Regierungsrat am 10. März 1927)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Personen,  welche  in  Hotels,  Gasthäusern  und  Fremdenpensionen  über-  nachten, sind pflichtig, sich bei ihrer Ankunft auf einem von der Polizeidirek-  tion festgestellten Formular einzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Die  Inhaber  von  Hotels,  Gasthäusern  und  Fremdenpensionen  haben  die  Fremden  auf  die  in  Artikel  1  umschriebene  Pflicht  aufmerksam  zu  machen  und  die  ausgefüllten  Formulare  täglich  dem  Polizeivorsteher  ihres  Wohn-  ortes  abzugeben.  Dieser  ist  verpflichtet,  die  Formulare  am  Ende  jeden  Monats der Polizeidirektion abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Uebertretungen dieser Verordnung werden vom Polizeigericht als Ungehor- sam gegen amtliche Verfügungen mit einer Geldbusse von 10 –200 Franken bestraft. 1
                            Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999