Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
                            VIII D/22/1  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Unfallversicherung  (EG UVG)  Vom 3. Mai 2009 (Stand 1. September 2014)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 3.  Mai 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kantonales Versicherungsgericht
                            1  Kantonales Versicherungsgericht im Sinne von Artikel  57 des Bundesge  -  setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ist das Ver  -  waltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Schiedsgericht
                            1  Das Schiedsgericht gemäss Artikel  57 des Bundesgesetzes über die Unfall  -  versicherung (UVG) besteht aus dem Verwaltungsgerichtspräsidenten als  Vorsitzendem und je zwei Vertretern der Parteien als Schiedsrichter, die im  Kanton nicht stimmberechtigt sein müssen. Es führt vorgängig auch das  Vermittlungsverfahren gemäss Artikel  57  Absatz  3 UVG durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsgerichtspräsident ernennt fallweise die jeweiligen Mitglie  -  der des Schiedsgerichts auf Vorschlag der Parteien und bezeichnet den Se  -  kretär. Die Entschädigung der Schiedsrichter richtet sich nach der Lohnver  -  ordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschrif  -  ten nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vollstreckung von Massnahmen zur Unfallverhütung; vorsorgli
                            -  che Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Verwaltungsbehörde, welche  für die Rechtshilfe bei der Vollstreckung von Verfügungen und für die Anord  -  nung von vorsorglichen Massnahmen im Sinne der eidgenössischen Gesetz  -  gebung zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuständig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbe  -  stimmungen kann binnen 30  Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache  erhoben werden.  1)  GS  III  G/1  SBE XI/3 182  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/22/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Einspracheentscheide kann binnen 30  Tagen beim Verwaltungs  -  gericht als kantonalem Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts ist kein kantonales Rechtsmittel  zulässig. Vorbehalten bleiben die Revision und die Erläuterung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Strafbestimmung
                            1  Für die strafrechtliche Untersuchung und Beurteilung der nach Bundesge  -  setz mit Strafe bedachten Handlungen sind die ordentlichen Untersuchungs-  und Strafbehörden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Das  Einführungsgesetz   zum   Bundesgesetz   über   die   Unfallversicherung  vom 5.  Mai 1996 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Einführungsgesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/22/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.05.2014  01.09.2014  Art. 2 Abs. 2  geändert  SBE 2014 40  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/22/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
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