Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Alteplase (531.83)
Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Alteplase (531.83)
Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Alteplase
vom 27. Juli 2022 (Stand am 29. Juli 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 31 Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016¹ (LVG),
verordnet:
¹ SR 531
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den folgenden Wirkstoff:
ATC-Code² | Warenbezeichnung |
|---|---|
B01AD02 | Alteplase mit einer Dosierung stärker als 2 mg |
² Der ATC-Code ( Anatomical Therapeutic Chemical Classification System ) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.
Art. 2 Verwendungsbeschränkung
¹ Der in Artikel 1 aufgeführte Wirkstoff darf nur für die folgenden bei Swissmedic registrierten Indikationen verwendet werden:
a. thrombolytische Therapie bei akutem Myokardinfarkt;
b. thrombolytische Behandlung bei Patientinnen und Patienten mit akuter massiver Lungenembolie und hämodynamischer Instabilität;
c. thrombolytische Behandlung bei akutem ischämischem Hirnschlag.
² Die in den registrierten Indikationsgebieten gemachten Empfehlungen der Fachgesellschaften können weiterhin angewendet werden.
³ Der Ersatz von Alteplase mit einer Dosierung von 2 mg durch Verdünnung der höher dosierten Alteplase ist verboten.
Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2022 in Kraft.
² Sie gilt bis zum 31. Januar 2024.