Bannbezirksgrenzen
                            VI E/22/3  Bannbezirksgrenzen  1  )  Vom 30. Juni 1971 (Stand 30. Juni 1971)  Ziff.  1  Kärpf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grenzen: Von der Mündung des Sernf in die Linth dem rechten Ufer der  Linth nach bis zur Einmündung des Durnagels, von hier dem Durnagel nach  aufwärts bis zur Einmündung des Richetlibaches. Von hier die Runse hinauf  bis zum Sattel (P.  2006) nördlich vom Vorstegstock und von da dem Grat  nach   zum   Vorstegstock,   Scheidstöckli,   Punkt   2809,6,   Hintersulzhorn  (P.  2738), Ruchi (P.  3001), Hausstock, Mättlenstöck, Leiterberg (P.  2669,3),  Richetlipass (P.  2261), Chalchstöckli, Hahnenstock bis zum Punkt 2508. Von  hier in östlicher Richtung gegen Punkt 2515 und von da den untersten Fels  -  bändern entlang zum Punkt 2269,3, von hier den untersten Felsbändern ent  -  lang zum Tierbodenhorn (P.  1940). Von hier dem Grenzfried zwischen den  Alpen Bischof und Erbs nach hinunter zum Bischofbach und diesem nach  bis zu seiner Einmündung in den Sernf. Von hier dem linken Ufer des Sernf  nach bis zu seiner Einmündung in die Linth.  Ziff.  2  Rauti-Tros
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grenzen: Vom östlichen Ufer des Obersees der Alpmauer entlang, welche  die Rinderweid vom Ochsenberg trennt, aufwärts bis zum Kratzernkopf bei  Punkt 1197, von dort dem Weglein entlang zum Kratzernboden, von hier an  den Fuss der Felswände im Bärenstich. Die Grenze ist hier bezeichnet durch  ein grosses rotes Kreuz am Felsen. Dem Fuss der Felsbänder im Bärenstich  nach auf die Furkel am Übergang zum Wiggisalpeli (P.  1599). Von dieser Fur  -  kel über die obersten Gräte der Wiggis-Felswände, d. h. über Rautispitz  (P.  2283) zum Punkt 2282, von da dem obern Rand des Felsabsturzes nach  über Gumenstock, Schijen, bis zum Stich, von hier der Alpmauer und den  roten Markier-Kreuzen nach bis zum Lachenbach. Hier ist als hintere Grenze  ein Felsblock mit einem roten Kreuz bezeichnet. Von diesem Felsblock an  dem Weg nach Sulz entlang bis zur Quelle des Sulzbaches bei den Hütten  von Sulz. Dem Sulzbach nach bis zu seinem Zusammenfluss mit dem La  -  chenbach und dem Bach nach bis zu dessen Einmündung in den Obersee,  dann dem hintern und rechten Seeufer nach bis zur Alpmauer am östlichen  Ufer des Sees.  1)  Vgl. Verordnung des BR über die eidg. Jagdbanngebiete (SR  922.31  )  LB 5 197  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/22/3  Ziff.  3  Schilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grenzen: Von der Linthbrücke Glarus-Ennetbühls in gerader Richtung zum  Weinberg in Ennetbühls, von da der Plattenruns nach hinauf bis zum Plat  -  tenkopf, zum Hüttenkopf; von hier dem obern Rand der Felswand entlang  bis zum kleinen Schlafstein (P.  2056,5), um diesen nördlich herum und hinauf  zum obern Rand der Nordwand des Schilt und um den Schiltgipfel herum an  den Südfuss der Siwellen. Über den Grat der Siwellen zum Punkt 2306,7,  dann östlich zur Rot Erd (P.  2216). Von hier der Gemeindegrenze entlang  über Wiss-Chamm (P.  2348), Punkt 2384,7, Punkt 2261 (westlich Heustock),  Punkt 2054, Chrisegg (P.  1987,2) zum Achseli (P.  1410) und von hier in gera  -  der Richtung dem Eschenritt nach hinunter zur Linth bei Ennetlinth. Dem  rechten Ufer der Linth nach bis zur Linthbrücke in Glarus-Ennetbühls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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