Verordnung über die Förderangebote für fremdsprachige Lernende
                            1. 7. 2 0 10 – 3 5  IV  B/12/3  Verordnung über die Förderangebote für  fremdsprachige Lernende  (Vom 11. Juni 2002; in Kraft bis 31. Juli 2011)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  Artikel  51  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  2001  über  Schule  und  Bildung (Bildungsgesetz),  1)  verordnet:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Zweck  Diese  Verordnung  regelt  den  speziellen  Deutschunterricht  für  Fremdspra-  chige  (DfF  Unterricht)  im  Kindergarten  und  an  der  Volksschule  sowie  die  Durchführung  der  Kurse  in  heimatlicher  Sprache  und  Kultur  (HSK  Kurse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Beratungsstelle für Fremdsprachige  Das  Departement  für  Bildung  und  Kultur  (Departement)  führt  eine  Bera-  tungsstelle für Fremdsprachige. Deren Leitung berät die Schulbehörden und  Lehrpersonen in fachlichen und organisatorischen Fragen, beaufsichtigt den  DfF  Unterricht  und  trifft  die  ihr  in  dieser  Verordnung  zugewiesenen  Ent-  scheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Angebote  Es bestehen insbesondere folgende Angebote:  –  DfF Unterricht im Kindergarten,  –  DfF Unterricht an der Volksschule,  –  Intensivunterricht,  –  Intensivklassen,  –  Integrationsklasse,  –  HSK Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kosten Die Kosten für den DfF Unterricht gehen gemäss Artikel 111 Absatz 1 Buch- stabe a
                            Bildungsgesetz zu Lasten Kanton und Schulgemeinde.  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  1)  GS IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderangebote fremdsprachige Lernende – V  IV  B/12/3  II. Aufnahmekriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  DfF Unterricht im Kindergarten  Der  DfF  Unterricht  richtet  sich  an  fremdsprachige  Lernende,  die  zum  Zeit-  punkt ihres Kindergarteneintritts kein oder nur wenig Deutsch sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  DfF Unterricht an der Volksschule  Der  DfF  Unterricht  an  der  Volksschule  richtet  sich  an  fremdsprachige  Ler-  nende, die sich zwar in Alltagssituationen auf Deutsch verständigen können,  jedoch  mündlich  und  schriftlich  noch  Schwierigkeiten  mit  der  Standard-  sprache haben. Er richtet sich auch an Lernende, welche die Intensivklasse  oder den Intensivunterricht besucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Intensivunterricht  Der Intensivunterricht richtet sich an Lernende, die keine oder nur minimale  Deutschkenntnisse  haben  und  direkt  in  ihrer  Schulgemeinde/ihrem  Schul-  kreis eingeschult werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Die kantonal geführten Intensivklassen  Die  Intensivklassen  nehmen  laufend  fremdsprachige  Lernende  der  Volks-  schule auf, die keine oder nur minimale Deutschkenntnisse haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Integrationsklasse  Die  Integrationsklasse  nimmt  laufend  fremdsprachige  Jugendliche  auf,  die  altersbedingt  keine  Regelklasse  mehr  besuchen  können  und  höchstens  19  Jahre alt sind.  III. Organisation  1. Einweisungen, Anmeldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  DfF Unterricht im Kindergarten und an der Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lehrpersonen beantragen, nach Rücksprache mit der zuständigen DfF  Lehrperson,  dem  Schulrat  die  Zuweisung,  bzw.  die  Weiterführung  von  DfF  Unterricht  für  die  Lernenden  ihrer  Gruppe  bzw.  Klasse.  Nach  dem  zweiten  Jahr DfF Unterricht ist zuhanden der Schulbehörde betreff Einweisung bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Förderangebote fremdsprachige Lernende – V  IV  B/12/3  Weiterführung  das  vollständig  ausgefüllte  offizielle  Formular  des  Departe-  ments   «Antrag   Deutsch   für   Fremdsprachige»   zu   verwenden.   Der   DfF  Unterricht im Kindergarten wird nicht mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zuständige  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung  entscheidet  über  die  Anordnung  von  DfF  Unterricht.  Bei  Uneinigkeit  mit  Lehrpersonen  zieht  sie  die Leitung der Beratungsstelle für Fremdsprachige bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Intensivunterricht, Intensivklassen, Integrationsklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Einweisung  in  den  Intensivunterricht,  die  Intensiv-  oder  die  Integrati-  onsklasse  erfolgt  durch  die  Beratungsstelle  für  Fremdsprachige,  die  ihrer-  seits  von  der  Fremdenpolizei  oder  den  örtlichen  Schulbehörden  über  Neu-  zuzüge orientiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Zahl  der  Lernenden  in  der  Intensivklasse  beträgt  im  Minimum  sechs  und im Maximum zwölf Lernende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Zahl  der  Lernenden  in  der  Integrationsklasse  beträgt  im  Minimum  sechs und im Maximum 14 Lernende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  HSK Kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lehrpersonen der Unterstufe, resp. die Schulleitung, melden der Bera-  tungsstelle  die  Adressen  der  fremdsprachigen  Lernenden.  Diese  werden  den zuständigen Konsulaten und Schulleitungen als Information weitergelei-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Erziehungsberechtigten  melden  ihre  Kinder  für  diese  Kurse  bei  den  zuständigen Stellen an.  2. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  DfF Unterricht im Kindergarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  DfF  Unterricht  wird  in  Gruppen  von  bis  sechs  Lernenden  ausserhalb  oder  während  der  ordentlichen  Unterrichtszeit  abgehalten.  Es  werden  eine  ganze Lektion oder zwei halbe Lektionen pro Woche erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  der  DfF  Unterricht,  auf  Antrag  der  Lehrperson,  erst  im  zweiten  Kin-  dergartenjahr  aufgenommen,  so  werden  pro  Woche  zwei  ganze  oder  vier  halbe Lektionen erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  DfF Unterricht an der Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der DfF Unterricht wird für die Dauer eines Schuljahres angeordnet.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderangebote fremdsprachige Lernende – V  IV  B/12/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Unterstufe werden zwei bis drei Lektionen pro Woche erteilt, in der  Mittel-  und  Sekundarstufe  I  eine  Lektion  bis  zwei  Lektionen  pro  Woche.  Im  Falle von Einzelunterricht ist die Lektionszahl oder die Lektionsdauer ange-  messen zu kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Lernenden,  die  aus  der  Intensivklasse  in  die  entsprechende  Klasse  eingeschult werden, können drei Lektionen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Regel werden die Lektionen ausserhalb des Klassenverbandes wäh-  rend  der  ordentlichen  Unterrichtszeit  oder  in  Randstunden  in  Gruppen  von  bis  sechs  Lernenden  erteilt.  Einzelunterricht  wird  nur  dann  erteilt,  wenn  keine Gruppenbildung möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Klassen mit hohem Anteil an fremdsprachigen Lernenden kann der DfF  Unterricht auch in Gruppen innerhalb des Klassenverbandes erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Intensivunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An der Unterstufe wird eine halbe, in der Mittel- und Sekundarstufe I eine  ganze Lektion pro Tag erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Falle  von  Einzelunterricht  ist  die  Lektionszahl  oder  die  Lektionsdauer  angemessen  zu  kürzen.  Ab  der  dritten  Klasse  ist  der  Intensivunterricht  nur  zulässig, wenn keine Intensivklassen geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lektionen werden während der ordentlichen Unterrichtszeit ausserhalb  des Klassenverbandes möglichst gruppenweise durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Intensivklasse  Bei  Bedarf  werden  regionale  oder  kantonale  Intensivklassen  geführt.  In  der  Regel werden in sie Lernende ab der dritten Klasse eingeschult. Es besteht  auch die Möglichkeit jüngere Lernende einzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17  HSK Kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  HSK  Kurse  sind  in  allen  Klassen  der  Volksschule  zugelassen.  Der  Be-  such  der  HSK  Kurse  wird  empfohlen,  ist  jedoch  freiwillig.  Die  Kurse  finden  ausserhalb der ordentlichen Schulzeit statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  HSK  Kurse  umfassen  für  die  erste  Klasse  höchstens  zwei  Lektionen  und nachher höchstens drei Lektionen pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Schulgemeinden  stellen  für  die  Kurse  geeignete  Schulräume  unent-  geltlich  zur  Verfügung.  Die  Lehrpersonen  der  HSK  Kurse  sind  verpflichtet,  für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            7. 5. 2006 – 30/31  Förderangebote fremdsprachige Lernende – V  IV  B/12/3  IV. Spezielle Anforderungen an die Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18  Ausbildung  Die Lehrpersonen verfügen über einen vom Departement anerkannten Fähig-  keitsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19  Weiterbildung  Organisation und Durchführung von fachspezifischen Weiterbildungskursen  für Lehrpersonen des DfF Angebots obliegen der Beratungsstelle für Fremd-  sprachige. Es stehen diesen Lehrpersonen aber auch die Angebote der kan-  tonalen Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20  Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um  die  Bildungsziele  zu  erreichen,  arbeiten  Erziehungsberechtigte,  Lehr-  personen und DfF Lehrpersonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlen  die  Unterstützung  der  Erziehungsberechtigten  und  die  willige  Mit-  arbeit  der  Lernenden,  können  die  Schulbehörden  in  Absprache  mit  der  Leitung der Beratungsstelle für Fremdsprachige das Angebot beenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Promotionsentscheide sind die Lehrpersonen DfF und allfällige andere  Förderlehrkräfte einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21  Anstellungsbedingungen  Die Anstellung richtet sich nach Artikel 63 des Bildungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22  Besoldung und Lohnfortzahlung  Das Departement regelt die Besoldung der Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 HSK Lehrpersonen Die Auswahl, Anstellung und Besoldung der HSK Lehrpersonen ist Sache der Kursträger. 5
                            Förderangebote fremdsprachige Lernende – V  IV  B/12/3  V. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  ihrem  Inkrafttreten  werden  das  Reglement  über  Massnahmen  für  fremdsprachige  Kinder  und  das  Reglement  über  die  Durchführung  von  Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur, je vom 21. September 1992, auf-  gehoben.  Änderung der Verordnung:  Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz  (GS II A/3/2): Art. 2, 10 Abs. 1, 18, 22 in Kraft ab LG 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
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