Verordnung über den Abzug der Kranken- und Unfallversicherungsprämien
                            Verordnung über den Abzug der Kranken- und  Unfallversicherungsprämien  vom 08.09.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 34 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die  direkten Kantonssteuern (DStG);  in Erwägung:  Der Staatsrat bestimmt für jede Versicherungskategorie die abziehbaren  Pauschalprämien der Kranken- und Unfallversicherung und stützt sich dabei  auf das vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlichte Zahlenmateri  -  al.  Der Staatsrat hat im Zuge der Umsetzung der Struktur- und Sparmassnahmen  zur Verbesserung des Finanzhaushaltes des Staates Freiburg beschlossen, die  abziehbaren Pauschalprämien auf dem Stand der für 2013 gewährten Beträge  einzufrieren.  Der Grosse Rat hat am 20. Dezember 2019 im Rahmen der Behandlung der  Motion 2019-GC-152 Dafflon Hubert  /  Defferrard Francine der teilweisen  Wiederzulassung höherer Krankenkassenprämienabzüge zugestimmt.  Auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die jährlich abziehbaren Kranken- und Unfallversicherungsprämien werden  für die einzelnen Versicherungsgruppen pauschal wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erwachsene:  Fr. 4'810.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  junge Erwachsene in Ausbildung (ab vollendetem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Altersjahr bis zum 25. Altersjahr), die unterhalten  werden:  Fr. 4'210.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr), die un  -  terhalten werden:  Fr. 1'140.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf den Abzug wird für jede Versichertenkategorie aufgrund  des Alters am 31. Dezember des Steuerjahres oder am Ende der Steuerpflicht  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Diese Verordnung gilt ab der Steuerperiode 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2020  Erlass  Grunderlass  01.01.2021  2020_111  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  08.09.2020  01.01.2021  2020_111