Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug an die Initiative «Klima-Charta Zug»
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug  an die Initiative «Klima-Charta Zug»  Vom 24. November 2022 (Stand 3. Februar 2023)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Abs. 1b der Kantonsverfassung vom 31. Januar 1894  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Zug beteiligt sich an der Initiative «Klima-Charta Zug+» mit  maximal 1,58 Millionen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Betrag wird in vier Tranchen an das Institut WERZ der Ostschwei  -  zer Fachhochschule jeweils per Anfang Jahr wie folgt ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  2023: 308  500 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  2024: 452  000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  2025: 439  000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  2026: 380  500 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Institut WERZ der Ostschweizer Fachhochschule führt zu diesem  Zweck eine Kostenträgerrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sollte das Projekt frühzeitig abgebrochen werden, reduziert sich der Bei  -  trag des Kantons Zug anteilsmässig zu den eingesparten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Volkswirtschaftsdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses  beauftragt und erstattet dem Kantonsrat spätestens nach drei Jahren Bericht.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  24.11.2022  03.02.2023  Erlass  Erstfassung  GS 2023/008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  24.11.2022  03.02.2023  Erstfassung  GS 2023/008