Bauverordnung
                            VII B/1/2  Bauverordnung  Vom 23. Februar 2011 (Stand 3. November 2021)  Der Landrat,  gestützt   auf   das   Raumentwicklungs-   und   Baugesetz   vom   2.  Mai   2010  (RBG),  1  )  beschliesst:  1. Behandlungsfristen in Bau- und Planungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ordnungsfristen
                            1  Bei den Behandlungsfristen in Bau- und Planungssachen handelt es sich  um Ordnungsfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Behandlungsfrist nicht eingehalten werden, ist dem Gesuchsteller  ein neues Datum mitzuteilen und zu begründen, weshalb die Behandlungs  -  frist nicht eingehalten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Erstinstanzliches Baubewilligungsverfahren
                            1  Baugesuche und Bauermittlungsgesuche, die keine Mitwirkung von Stellen  des Kantons erfordern, werden innert acht Wochen seit Eingang des voll  -  ständigen Gesuchs mit Bau- bzw. Bauermittlungsentscheid erledigt. Sofern  ein Einspracheverfahren durchzuführen ist, beträgt die Frist 14  Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baugesuche, die in einem Meldeverfahren bewilligt werden, werden innert  vier Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs mit Bauentscheid erle  -  digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Baugesuche und Bauermittlungsgesuche, die eine Mitwirkung von Stellen  des Kantons erfordern, werden innert zwölf Wochen seit Eingang des voll  -  ständigen Gesuchs mit Bau- bzw. Bauermittlungsentscheid erledigt. Sofern  ein Einspracheverfahren durchzuführen ist, beträgt die Frist 20  Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Behandlung von Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung,  eine Abklärung der Schutzwürdigkeit oder die Mitwirkung von Bundesstel  -  len,   öffentlichen   Anstalten   oder   anderer   Unternehmen   des   öffentlichen  Rechts erfordern, werden die Fristen im Einzelfall durch das Departement  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   formelle   Sistierung   des   Baubewilligungsverfahrens   unterbricht   den  Lauf der vorstehenden Fristen.  1)  GS  VII  B/1/1  SBE XII/1 31  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beschwerdeverfahren
                            1  Beschwerden im Anwendungsbereich des Raumentwicklungs- und Bauge  -  setzes werden innert sechs Monaten nach Abschluss des Schriftenwechsels  mit Entscheid erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einvernehmliche und die durch Zwischenentscheid angeordnete Sistie  -  rung des Beschwerdeverfahrens unterbricht den Lauf dieser Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a
                            *   Vorprüfung von Planungsinstrumenten durch den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kommunale   Richtpläne,  Zonenpläne   und   Baureglemente   werden   innert  zwölf Wochen seit Eingang der vollständigen Unterlagen vorgeprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sondernutzungspläne sowie Teilanpassungen von kommunalen Richtplä  -  nen, Zonenplänen und Baureglementen werden innert acht Wochen seit Ein  -  gang der vollständigen Unterlagen vorgeprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Genehmigung von Planungsinstrumenten durch den Kanton
                            1  Sondernutzungspläne sowie Teilanpassungen von kommunalen Richtplä  -  nen, Zonenplänen und Baureglementen, die keine Differenzen zur Vorprü  -  fung aufweisen, werden innert vier Wochen seit Eingang des vollständigen  Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sondernutzungspläne sowie Teilanpassungen von kommunalen Richtplä  -  nen, Zonenplänen und Baureglementen, die Differenzen zur Vorprüfung auf  -  weisen, werden innert zwölf Wochen seit Eingang des vollständigen Ge  -  suchs durch Genehmigungsentscheid erledigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommunale Richtpläne, Zonenpläne und Baureglemente, die keine Diffe  -  renzen zur Vorprüfung aufweisen, werden innert zehn Wochen seit Eingang  des vollständigen Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kommunale Richtpläne, Zonenpläne und Baureglemente, die Differenzen  zur Vorprüfung aufweisen, werden innert 16  Wochen seit Eingang des voll  -  ständigen Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt.  *  2. Raumplanung / Planung  2.1. Funktionale Räume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei einem funktionalen Raum handelt es sich um einen Raum, der über die  politische Grenze der Gemeinde oder des Kantons hinausgeht und sich über  die Beziehungen und das Verhalten der Einwohner, die Erreichbarkeiten so  -  wie die Aktivitäten, die in diesem Raum stattfinden und deren Vernetzung,  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Funktionale Räume können insbesondere Wirtschaftsräume, Agglomeratio  -  nen, ländliche Räume, touristische Regionen und Ähnliches sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgrenzung des funktionalen Raumes wird grundsätzlich von der zu lö  -  senden Aufgabe und den betroffenen Gemeinwesen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wo es das Kantonsinteresse erfordert, bestimmt das zuständige Departe  -  ment   die   Abgrenzung   des   funktionalen   Raumes   in   Absprache   mit   den  Gemeinden.  2.2. Kantonale Richtplanung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bereich Siedlung
                            1  Im Bereich Siedlung hat der kantonale Richtplan insbesondere aufzuzei  -  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wie gross die Siedlungsfläche insgesamt und ihre räumliche Ver  -  teilung im Kanton sein soll und wie Siedlungserweiterungen auf re  -  gionaler Ebene abgestimmt werden sollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  wie sicher gestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen  des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  wie die Siedlungserneuerung gefördert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bereich Verkehr
                            1  Im Bereich Verkehr hat der kantonale Richtplan insbesondere aufzuzeigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wie das Gesamtverkehrssystem von regionaler und kantonaler Be  -  deutung weiterentwickelt werden soll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  welche Massnahmen im Rahmen der kantonalen Zuständigkeiten  getroffen werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bereich Natur und Landschaft, Landwirtschaft sowie Naturge
                            -  fahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Bereich Natur und Landschaft, Landwirtschaft sowie Naturgefahren hat  der kantonale Richtplan insbesondere aufzuzeigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  welche Gebiete sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung,  insbesondere   als   Fruchtfolgeflächen,   eignen   und   mit   welchen  Massnahmen sie auf Dauer erhalten werden sollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  welche Landschaften und Erholungsräume sich für die Erholung  oder Weiterentwicklung eignen und welche Massnahmen dazu er  -  forderlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  in welchen Gebieten die biologische Vielfalt gefördert und bewahrt  werden soll und wie diese Gebiete miteinander vernetzt werden  sollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  welche Gebiete langfristig für intensive Nutzungen des Tourismus  und der Freizeit bereitgestellt werden sollen;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  welche Gebiete eine besondere Bodenqualität aufweisen und mit  welchen Massnahmen sie auf Dauer erhalten werden sollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  welche Gebiete von Naturgefahren bedroht sind und wie sie vor  diesen geschützt werden sollen.  2.3. Raumplanung Gemeinden; Definition Nutzungszonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kern-, Zentrumszonen
                            1  Kern- oder Zentrumszonen umfassen bestehende oder neu zu schaffende  Ortsteile mit zentrumsbildender Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebst Wohnnutzungen sind auch nicht störende oder nur mässig störende  Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Baureglement können für bestimmte Nutzungen Mindestanteile festge  -  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wohnzonen
                            1  Wohnzonen umfassen die für Wohnzwecke geeigneten Gebiete. Sie sollen  ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht störende Betriebe und nicht störende Ladengeschäfte, deren Bau  -  weise der Zone angepasst ist, sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Baureglement können für bestimmte Nutzungen Mindestanteile festge  -  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Mischzonen für Wohnen und Arbeiten
                            1  In Mischzonen sind neben Wohnbauten auch mässig störende bzw. mässig  verkehrsintensive Betriebe zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Baureglement können für bestimmte Nutzungen Mindestanteile festge  -  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Arbeitszonen
                            1  Arbeitszonen sind für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt,  die aufgrund ihrer Grösse, ihres Verkehrs- oder Personenaufkommens und  ihrem Immissionsmass in keiner anderen Zone zugelassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wohnbauten sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal  sowie für Betriebsinhaber und -inhaberinnen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
                            1  Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind für bestehende und künftige  öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sport- und Intensiverholungszonen
                            1  Sport- und Intensiverholungszonen sind bestimmt für eine intensive Nut  -  zung des Bodens durch Bauten und Anlagen zu Sport- und Freizeitzwecken.  Darunter fallen Sport- und Mehrzweckhallen, Hartplätze, Camping- und Reit  -  plätze sowie gewerbliche Reithallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Weilerzonen, Erhaltungszonen
                            1  Weiler- oder Erhaltungszonen dienen der Erhaltung bestehender Kleinsied  -  lungen ausserhalb der Bauzonen. Sie sind zulässig, wenn sie im kantonalen  Richtplan vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde regelt die zulässigen Nutzungen im Baureglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Freihalte-, Grünzonen im Baugebiet
                            1  Freihalte- und Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut und je  nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie dienen insbeson  -  dere der:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Freihaltung   von   Flächen   vor   Überbauung,   insbesondere   zum  Zweck der Gliederung des Siedlungsgebietes, der Freihaltung von  Aussichtslagen, Gewässerräumen und Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Schaffung von Park- und Erholungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kleinbauten und Anlagen sowie unterirdische Bauten sind zulässig, soweit  sie dem festgelegten Zweck der Zone nicht entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verkehrsflächen
                            1  Öffentliche oder öffentlich zugängliche Strassen, Trottoirs, Plätze, Parkie  -  rungsanlagen, Bushaltestellen sowie Bahnanlagen mit Umladeeinrichtungen  und Bahnstationen ohne Fremdnutzungen werden als Verkehrsflächen be  -  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb der Bauzonen gelegene oder längs an Bauzonen angrenzende  Verkehrsflächen zählen zum Baugebiet. Bauten und Anlagen sind zulässig,  soweit sie der Strassenraumgestaltung oder -nutzung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Landwirtschafts-, Alpwirtschaftszonen
                            1  Die Zweckbestimmung der Landwirtschafts- und Alpwirtschaftszonen rich  -  tet sich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in den Landwirtschafts- und Alp  -  wirtschaftszonen   richtet   sich   nach   Bundesrecht   und   nach   kantonalem  Recht.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen
                            1  Für Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen,  können   Landwirtschaftszonen   für   besondere   Nutzungen   ausgeschieden  werden. Der kantonale Richtplan legt die Grundsätze für die Ausscheidung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Grünzonen, Naturschutzzonen im Nichtbaugebiet
                            1  Grünzonen oder Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut  und je nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie dienen  insbesondere der:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung von schutzwürdigen Gegenständen nach der Natur- und  Heimatschutzgesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sicherung       von       Grundwasserschutzarealen       und  Grundwasserschutzzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Freihaltung von Wildtierkorridoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Freihaltung von Gewässerräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Grünzonen im Nichtbaugebiet  richtet sich nach der Bundesgesetzgebung zum Bauen ausserhalb der Bau  -  zonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abbauzonen
                            1  Abbauzonen dienen der Sicherstellung des Abbaus von Steinen und Erden.  In Abbauzonen besteht eine Überbauungsplanpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Überbauungsplan ist mindestens der Abbau (Etappierung, Rekultivie  -  rung) sowie in den Grundzügen die Endgestaltung zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abbauzone kann befristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Deponiezonen
                            1  Deponiezonen dienen der Sicherstellung der Deponierung und Ablagerung  von Abfall  sowie Aushub- und Abraummaterial gemäss eidgenössischer  technischer Verordnung über Abfälle (TVA). In Deponiezonen besteht eine  Überbauungsplanpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Überbauungsplan ist mindestens der Deponietyp gemäss TVA, das De  -  ponie- oder Ablagerungsvolumen, die Etappierung, die Erschliessung sowie  die Endgestaltung zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Deponiezone kann befristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Übriges Gebiet und Gebiete, für die eine bestimmte Nutzung
                            erst später zugelassen wird  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das übrige Gebiet umfasst das unproduktive Land sowie Restflächen, für  die keine andere Nutzung in Frage kommt sowie Gebiete, deren Nutzung  noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später  zugelassen wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach dem Bundes  -  recht für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Schutzzonen
                            1  Schutzzonen als überlagernde Zonen umfassen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich  wertvolle Landschaften (Landschaftsschutzzonen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bedeutende Ortsbilder (Ortsbildschutzzonen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Gefahrenzonen
                            1  Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aus Sicherheitsgründen, namentlich  wegen Gefährdung durch gravitative Naturgefahren (wie Erdrutsch, Lawine,  Steinschlag, Hochwasser), nicht oder nur unter sichernden Massnahmen  überbaut werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Gefahrenzonen können generelle Bauverbote erlassen und Auflagen ver  -  fügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Gewässerraumzonen
                            1  Gewässerraumzonen dienen der Freihaltung und Sicherung des für die Re  -  vitalisierung der Fliessgewässer und den Hochwasserschutz erforderlichen  Raumes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Zonen mit Überbauungsplanpflicht
                            1  Als Zonen mit Überbauungsplanpflicht können zusammenhängende Teilge  -  biete  ausgeschieden  werden, deren   Überbauung  und Erschliessung   der  Landschaft oder Siedlung besonders angepasst werden sollen oder die für  die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erstellung von Bauten und Anlagen setzt einen rechtskräftigen Über  -  bauungsplan voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Erneuerungs-, Verdichtungszonen
                            1  Innerhalb des Baugebietes können Erneuerungs- und Verdichtungszonen  bezeichnet werden. In diesen Zonen liegen die Quartiererneuerung und die  innere Verdichtung in einem öffentlichen Interesse und sollen gefördert wer  -  den.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände
                            1  Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände dienen der Freihaltung von  Gelände für die Ausübung des Skisports.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Zonen für Sport und Extensiverholung
                            1  Zonen für Sport und Extensiverholung bezeichnen Gebiete, in welchen  Sport-, Freizeit- und Erholungsaktivitäten in der Natur aufgrund einer umfas  -  senden Interessenabwägung zugelassen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der genaue Zweck, der Umfang und die Intensität der Nutzung sind im Zo  -  nenplan bzw. im Baureglement näher zu regeln.  2.4. Mehrwertabgabe  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a
                            *   Abgabebefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beträgt der Mehrwert weniger als 30 000 Franken, wird keine Abgabe erho  -  ben.  *  2.5. Förderung der Überbauung  *  2.5.1. Landumlegung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30b
                            *   Umfang und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Landumlegung kann überbaute oder unüberbaute Grundstücke inner  -  halb und ausserhalb der Bauzonen umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landumlegung wird vom Gemeinderat angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30c
                            *   Neuzuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Umlegungsplan regelt die Neuzuteilung des Landes, die Lastenbereini  -  gung, den Wertausgleich, die Entschädigungen sowie die Kostenverlegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie vor- oder angemerkte Rechte und Las  -  ten werden aufgehoben, abgeändert oder neu begründet, soweit es die Neu  -  zuteilung erfordert. Vor- und Nachteile werden in Geld ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30d
                            *   Wertermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erfolgt die Neuzuteilung ganz oder teilweise nach dem Verhältnis der Werte  und können sich die Beteiligten nicht darüber einigen, sind die Bestimmun  -  gen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch  1  )   betreffend Enteignung  sinngemäss anwendbar.  1)  GS  III  B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30e *
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verfahren der Neuzuteilung richtet sich sinngemäss nach den Bestim  -  mungen zum Erlass eines Sondernutzungsplanes. Das fakultative Referen  -  dum ist ausgeschlossen.  2.5.2. Grenzbereinigung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30f *
                            Durchführung, Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grenze wird unter bestmöglicher Wahrung der Flächen der einbezoge  -  nen Grundstücke angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Landumlegung sinngemäss  anzuwenden.  3. Baurecht  3.1. Begriffsbestimmungen (Graphiken im Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Massgebendes Terrain
                            1  Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.  Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr  festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung aus  -  zugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann  das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsver  -  fahren abweichend festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Gebäude
                            1  Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren  oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse  aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Klein- und Nebenbauten
                            1  Klein- und Nebenbauten sind freistehende Gebäude. Sie dürfen die im  kommunalen Baureglement festgelegten Masse nicht überschreiten und nur  Nebennutzflächen enthalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Anbauten
                            1  Anbauten sind mit einem anderen Geb  äude zusammengebaut. Sie dürfen  die im kommunalen Baureglement festgelegten Masse nicht überschreiten  und nur Nebennutzflächen enthalten.  *  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Unterirdische Bauten
                            1  Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung  sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden,  beziehungsweise unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Unterniveaubauten
                            1  Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zu dem im kommuna  -  len Baureglement festgelegten Mass über das massgebende, beziehungs  -  weise über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Fassadenflucht
                            1  Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Gera  -  den durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden  Terrain; vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 und Artikel 41 Absatz 2 werden nicht berücksichtigt. *
Art. 38 Fassadenlinie
                            1  Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgeben  -  dem Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Projizierte Fassadenlinie
                            1  Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die  Ebene der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Vorspringende Gebäudeteile
                            1  Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zu dem im kommunalen  Baureglement festgelegten Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hin  -  aus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das im Baureglement  festgelegte Mass (für die Breite), beziehungsweise den festgelegten Anteil  bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Rückspringende Gebäudeteile
                            1  Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurück  -  versetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbedeutende Rücksprünge werden bei der Bestimmung der Fassaden  -  flucht   dann   nicht   berücksichtigt,   wenn   im   kommunalen   Baureglement  Höchstmasse für deren maximale Tiefe und Breite festgelegt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Gebäudelänge
                            1  Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,  welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anbauten nach Artikel 34 werden nicht angerechnet, soweit sie nicht zwei  andere Gebäude miteinander verbinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Gebäudebreite
                            1  Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,  welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Gesamthöhe
                            1  Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchs  -  ten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punk  -  ten auf dem massgebenden Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Fassadenhöhe
                            1  Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnitt  -  linie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der  dazugehörigen Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kniestockhöhe
                            1  Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des  Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht  mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Lichte Höhe
                            1  Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fer  -  tigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn  die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Geschosshöhe
                            1  Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Bo  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Vollgeschoss
                            1  Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach-  und Attikageschosse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe  oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Ge  -  bäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Untergeschoss
                            1  Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen  Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zu dem  im kommunalen Baureglement festgelegten Mass über die Fassadenlinie  hinausragt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Dachgeschoss
                            1  Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das im kommuna  -  len Baureglement festgelegte Mass nicht überschreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Attikageschoss
                            1  Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschos  -  se. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegen  -  über dem darunter liegenden Geschoss um ein im kommunalen Bauregle  -  ment festgelegtes Mass zurückversetzt sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Grenzabstand
                            1  Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenli  -  nie und der Parzellengrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Gebäudeabstand
                            1  Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassa  -  denlinien zweier Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Baulinien
                            1  Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Siche  -  rung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen  Gestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Baubereich
                            1  Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Ab  -  standsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Anrechenbare Grundstücksfläche
                            1  Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entspre  -  chenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht angerechnet werden die Flächen  der Grund-, Grob- und Feiner  -  schliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Geschossflächenziffer
                            1  Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Ge  -  schossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten  gemäss SIA Norm 416:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Hauptnutzflächen HNF,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Nebennutzflächen NNF,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Verkehrsflächen VF,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Konstruktionsflächen KF,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Funktionsflächen FF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem im kom  -  munalen Baureglement festgelegten Mindestmass liegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Baumassenziffer
                            1  Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem  massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des  Baukörpers in seinen Aussenmassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Volumen   offener   Gebäudeteile,   die   weniger   als   zur   Hälfte   durch  Abschlüsse (bspw. Wände) umgrenzt sind, werden nur angerechnet, wenn  im kommunalen Baureglement ein anzurechnender Anteil festgelegt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Überbauungsziffer
                            1  Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäude  -  fläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten  Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Grünflächenziffer
                            1  Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche  (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Boden  -  flächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Ab  -  stellflächen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Bauweise
                            1  Die offene Bauweise bezeichnet die getrennte Erstellung von Bauten. Das  seitliche Zusammenbauen ist nur unter Einhaltung der maximalen Gebäude  -  länge möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei geschlossener Bauweise sind die Bauten seitlich zusammen zu bauen.  Die Gemeinde bestimmt die zulässigen Gebäudelängen.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Ausnützungsziffer
                            1  Die Ausnützungsziffer (AZ) ist das Verhältnis der Summe der anrechenba  -  ren Geschossfläche (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur anrechenbaren Geschossfläche zählen alle für das Wohnen oder das  Gewerbe verwendbaren Geschossflächen einschliesslich Gänge, Treppen  -  häuser, Liftschächte sowie Mauer- und Wandquerschnitte (inkl. Aussenmau  -  erwerk). Bei abgeschrägten Räumen werden Geschossflächen, die eine lich  -  te Höhe von weniger als 1,50  m aufweisen, nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der anrechenbaren Geschossfläche nicht angerechnet werden dem Woh  -  nen oder dem Gewerbe sowie dem dauernden Aufenthalt nicht oder nur be  -  schränkt dienende Räume wie Kellerräume, Estrichräume, nicht gewerblich  genutzte Einstellräume, verglaste und nicht mit Fremdenergie beheizte Ve  -  randen, Vorbauten, Balkone (ausser der Erschliessung von anrechenbaren  Räumen dienende Laubengänge), Terrassen und Wintergärten, ferner unter  -  irdische Gewerberäume ohne Arbeitsplätze, insbesondere Lagerräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die von der Baueingabe erfasste  Parzellenfläche, soweit sie ausnützungsfähig und nicht schon früher baulich  ausgenützt worden ist, abzüglich Wald, Gewässer sowie die Flächen der  Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Flächen der Hauszufahrten wer  -  den angerechnet.  3.2. Materielles Baurecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Verkaufsflächen für Waren des täglichen Bedarfs
                            1  Als Verkaufsfläche im Sinne von Artikel  56  Absatz  2 RBG gilt die für die  Kunden zugängliche Fläche inklusive Bedienungs-, Gestell- und Auslageflä  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Waren des täglichen Bedarfs gelten Produkte, welche die menschli  -  chen Grundbedürfnisse abdecken, wie Lebensmittel, Genussmittel, Reini  -  gungs- und Körperpflegeartikel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Angemessene Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr
                            (Baureife)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bereits eingezonte Bauzonen müssen eine auf das Kundenpotenzial und  die örtlichen Verhältnisse abgestimmte ÖV-Erschliessung aufweisen. Der  Regierungsrat legt die Anforderungen fest. Er kann Normen von Fachorgani  -  sationen für verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grenzen einer wirtschaftlichen und topografischen ÖV-Erschliessung  müssen berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Erhebliche Auswirkungen im Sinne von Artikel
                            46 RBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erhebliche Auswirkungen liegen insbesondere dann vor, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für eine Baute oder Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung  vorgeschrieben ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von der Baute oder Anlage übermässige Immissionen zu erwarten  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Baute oder Anlage aufgrund ihrer Dimension /Grösse nur im  Rahmen eines Überbauungsplans adäquat erfasst werden kann, z.  B. Abbau- und Deponievorhaben, Einkaufszentren und grössere  Gewerbe- und Industriebauten, grössere Freizeit- und Sportanla  -  gen, grössere Parkplätze oder grössere Schiessanlagen oder Ähn  -  liches.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Gute Gesamtwirkung
                            1  Eine gute Gesamtwirkung wird insbesondere dann erreicht, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Stellung,   Form,   Abmessungen,   Proportionen,   Materialisierung,  Farbgebung, Funktionen und Konstruktion gut aufeinander abge  -  stimmt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bauten, Freiräume und Anlagen eine gute Beziehung zur Um  -  gebung aufweisen bzw. herstellen durch Formgebung, Farbgestal  -  tung und Materialwahl sowie Sichtbezügen, Raumabfolgen und  Wegführungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Absatz  1 definierten Anforderungen haben sich bei Bauten und Anla  -  gen im Umfeld von geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Ob  -  jekten an diesen Bauweisen messen zu lassen. Insbesondere die Fassaden-,  Fenster- und Dachgestaltung haben den Charakter der geschützten, schüt  -  zenswerten und erhaltenswerten Objekte zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Gestaltungskommission
                            1  Zur Beurteilung von Vorhaben nach Artikel  46 und von besonderen Einord  -  nungsfragen nach Artikel  47  Absatz  1 RBG hat die zuständige Gemeinde  eine Kommission zu bestellen, welche sich aus fünf bis sieben Fachleuten  zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission unterbreitet ihre Beurteilungen der für das Bewilligungs  -  verfahren zuständigen Gemeindebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Beurteilung von Gestaltung und Einordnung im Anwendungsbe  -  reich von Artikel 47 Absatz 2 RBG ist die kantonale Natur- und Heimat  -  schutzkommission (KNHK) zuständig. Stellungnahmen der KNHK werden  nach Massgabe der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung durch die zu  -  ständige kantonale Fachstelle eingeholt.  *  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Energetische Massnahmen
                            1  Wird die Konstruktionsstärke der Aussenfassade und des Daches aufgrund  der Wärmedämmung stärker als 35  cm, ist sie für die Berechnung der Ge  -  schossflächenziffer (GFZ), der Ausnützungsziffer (AZ) und die Berechnung  der Baumassenziffer (BMZ) nur bis maximal 35  cm zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Behindertengerechtes Bauen
                            1  Neubauten mit vier und mehr Wohneinheiten sind so zu gestalten, dass sie  den Bedürfnissen von behinderten Personen angepasst werden können. Der  Zugang zu mindestens einem Vollgeschoss ist rollstuhlgerecht zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Neuerstellung von Gebäuden mit Arbeitsplätzen sind ab einer ge  -  nutzten Fläche von 500  m² der Zugang und die Benutzbarkeit von mindes  -  tens einem Vollgeschoss rollstuhlgerecht zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sanierungen von Altbauten und Umbauten richten sich nach den Vorschrif  -  ten des Bundesgesetzes und der jeweils gültigen SIA-Norm.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abstellflächen für Motorfahrzeuge
                            1  Das minimal zu erstellende (Pflichtzahl) und das maximal zulässige Abstell  -  platzangebot berechnet sich nach der jeweils gültigen SN-Norm zur Bestim  -  mung des Angebots an Parkfeldern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde kann für geeignete Gebiete Reduktionen und entsprechende  Ersatzabgaben festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Behinderte sind speziell signalisierte und rollstuhlgängige Abstellplätze  vorzusehen. Die Anzahl und Anordnung mit den nötigen Zugängen richtet  sich nach den Normen für hindernisfreies Bauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei publikumsorientierten Nutzungen ist für Motor- und Fahrräder eine aus  -  reichende Anzahl Abstellplätze zu erstellen. Als Richtwert gelten je 5  Prozent  der Parkfelder für Kunden und Besucher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Aufzugsanlagen
                            1  Der Regierungsrat legt die sicherheitsbedingten Anforderungen an Auf  -  zugsanlagen fest. Er kann Normen von Fachorganisationen für verbindlich  erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die bei den periodischen Kontrollen und bei Umbauten vorzuneh  -  menden Verbesserungen.  3.3. Formelles Baurecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Bewilligungspflichtige Vorhaben
                            1  Der Bewilligungspflicht gemäss Artikel  66 RBG unterstehen namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Hochbauten, einschliesslich Vor-, An- und Aufbauten jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Tiefbauten wie Strassen, Wege, Plätze aller Art, Sport- und Frei  -  zeitanlagen, unterirdische Bauten, Schwimmbassins;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  alle materiellen oder gestalterischen Veränderungen an Kulturob  -  jekten nach Natur- und Heimatschutzgesetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Eingriffe ins Orts- oder Landschaftsbild wie Terrainveränderungen  und Umgebungsgestaltungen, Einrichtungen der Versorgung und  Entsorgung, frei stehende Solaranlagen, Wärmepumpen, Aussen  -  reklamen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Dach- und Fassadenänderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Eingriffe   in   offene   oder   eingedolte   Wasserläufe   und   in   den  Wasserhaushalt des Bodens (Drainagen, Entwässerungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Sicherheit von Menschen oder Sachen gefährdende Anlagen  und Einbauten wie Einrichtungen zur Wärmeerzeugung, zur Lage  -  rung und Verarbeitung von feuer- und explosionsgefährlichen so  -  wie umweltgefährdenden Stoffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  die Umwelt belastende Anlagen wie Deponien, Feuerungs- und  Tankanlagen,  abwasserproduzierende  Einrichtungen, Erdsonden  und Erdkollektoren, Sendeanlagen, Lichtanlagen mit erheblicher  Strahlungsintensität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Umwelt belastende Produktionsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die Umwelt entlastende Anlagen wie Gewässerschutz- und Kanali  -  sationsanlagen, Lärmschutzanlagen und Ähnliches;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Nutzungsänderungen innerhalb der Bauzonen, welche Auswirkun  -  gen auf die Umgebung, die Einhaltung der Brandschutzvorschrif  -  ten oder eine wesentliche Vergrösserung des Benutzendenkreises  haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Nutzungsänderungen ausserhalb der Bauzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Bauten, einschliesslich Um- und Innenumbauten, die dem Eidge  -  nössischen Lebensmittelgesetz unterstellt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  *  Abbruch von Bauten und Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  *  Solaranlagen, die nicht genügend an die Baute angepasst sind  oder sich auf Kulturobjekten oder in geschützten Ortsbildern be  -  finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betreffen Vorhaben nur Teile einer bestehenden Baute oder Anlage, sind  sie ebenfalls bewilligungspflichtig, sofern sie baupolizeilich oder in ihren  Auswirkungen auf die Umwelt oder auf geschützte und schützenswerte Ob  -  jekte und Ortsbilder oder deren Umgebung erheblich sind. Die Bewilligungs  -  pflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf provisorische oder mit dem  Baugrund nicht fest verbundene Bauten und Anlagen.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Anwendungsfälle Meldeverfahren
                            1  Ein Meldeverfahren kann die Gemeinde insbesondere vorsehen bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Dach-, Fassaden- und anderen baulichen Änderungen innerhalb  der Bauzonen, welche nach aussen nur unwesentlich in Erschei  -  nung treten   (Einbau von  Türen,  Fenstern, Zweckänderung  von  Räumen usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Änderung der Raumaufteilung von bestehenden Wohnbauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Einbau von Bädern, WC, Küchen, soweit damit nicht eine Wohn  -  raumerweiterung verbunden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Abbrucharbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  provisorische Bauten, soweit sie nicht bewilligungsfrei sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden   dabei   Bestimmungen   der   Brandschutzgesetzgebung   tangiert,  muss das Vorhaben der Brandschutzbehörde vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Meldeverfahren findet keine Anwendung in geschützten Ortsbildern  und an geschützten oder anderweitig inventarisierten Kulturobjekten sowie  bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben
                            1  Innerhalb der Bauzonen sind einfache kleine Bauten mit einer maximalen  Grundfläche von 10  m² und einer maximalen Gesamthöhe von 2  m oder nur  für eine Dauer von drei Monaten erstellte Bauten und Anlagen, die wegen ih  -  rer untergeordneten Bedeutung weder nachbarliche noch öffentliche Inter  -  essen berühren, baurechtlich weder melde- noch bewilligungspflichtig.  *  1a  Ausserhalb der Bauzone sind ohne Bewilligung ausschliesslich temporäre  Bauten und Anlagen, die für eine Dauer von maximal drei Monaten errichtet  werden und keine nachbarlichen öffentlichen Interessen berühren, sowie  Reparaturen und Unterhaltsarbeiten an bestehenden Bauten und Anlagen  ohne Auswirkung auf die Nutzung, das Erscheinungsbild und die Umwelt zu  -  lässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Namentlich gilt dies für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erneuerungen, Renovationen, die dem normalen Unterhalt dienen  und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbare  Veränderung mit sich bringen, ausser an geschützten oder inven  -  tarisierten Kulturobjekten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Mauern und geschlossene Einfriedungen, welche eine Höhe von  1,2  m nicht überschreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  ausser in Schutzzonen und in der näheren Umgebung von Kultur  -  objekten und sofern keine Gewässer oder Biotope betroffen wer  -  den: einmalige Terrainveränderungen (Aufschüttung, Abgrabung)  bis zu einer Differenz von höchstens 1  m zum gewachsenen Ter  -  rain und einer veränderten Bodenfläche von höchstens 100  m²,  Probe- und Sondierbohrungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  ausser an Kulturobjekten:  1.  Parabolantennen bis zu 0,85  m Durchmesser, sofern sie  bezüglich der Farbgebung dem Hintergrund angepasst  werden;  2.  nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis  zu einer Fläche von 1,2  m²; an Kulturobjekten und in  Ortsbildern von nationaler Bedeutung bis zu einer Fläche  von 0,25  m²;  3.  Fahnenstangen,     Verkehrssignale,     Strassentafeln,  Strassenbeleuchtungseinrichtungen,   Vermessungszei  -  chen, einzelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen,  Schaltkästen, Hydranten und dergleichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  kleinere Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung im orts  -  üblichen Rahmen, wie Gartenwege, Treppen, Brunnen, kleine Tei  -  che, Sandkästen, Gartencheminées, Planschbecken, Kinderspiel  -  geräte, künstlerische Plastiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet  nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften, insbesondere der Gestal  -  tungs-, Grenzabstands-, Brandschutz- und Immissionsvorschriften. Die Be  -  freiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuchs so  -  wie auf die Visierung und öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens. Falls  notwendig, trifft die Gemeindebaubehörde nach Anhörung der Betroffenen  die erforderlichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Dächern installierte, genügend angepasste Solaranlagen unterstehen  nicht der Bewilligungspflicht; sie sind der Baubewilligungsbehörde jedoch  anzuzeigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Visierung
                            1  Bei der Visierung der Bauvorhaben sind insbesondere die Fassaden- und  Gesamthöhe der Anlage zusammen mit dem massgeblichen Höhenbezugs  -  punkt und der horizontalen Ausdehnung des Objektes, die Erdgeschosskote  sowie Aufschüttungen und Abgrabungen über 1,2  m Höhe bzw. Tiefe deut  -  lich zu markieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Visierung ist bis zur Rechtskraft der Bewilligungsentscheide zu belas  -  sen. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Profilierung von Sondernutzungsplänen
                            1  Die   Profilierung   der   Baubereiche   der   Sondernutzungspläne   nach   Arti  -  kel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Absatz  2 RBG hat zumindest in der horizontalen Ausdehnung, nicht  aber in der vertikalen Abmessung, zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Vorläufige Prüfung
                            1  Die zuständige Gemeindebehörde prüft eingehende Baugesuche umge  -  hend auf Vollständigkeit und unterzieht sie einer materiellen Vorprüfung.  Gleichzeitig wird geprüft, ob die Bauvisiere richtig gestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unvollständigen Gesuchen sowie Gesuchen mit offenkundigen materi  -  ellen Mängeln setzt die zuständige Gemeindebehörde innert 20  Tagen seit  Eingang eine angemessene Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung  des Baugesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Gesuch innert der angesetzten Frist nicht vervollständigt oder  verbessert, gilt es als zurückgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Bauentscheid
                            1  Vorhaben werden bewilligt, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen so  -  wie weiteren, im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Baukontrolle
                            1  Die zuständige Gemeindebehörde prüft die Ausführung des Vorhabens auf  Übereinstimmung mit den Bewilligungen und den genehmigten Plänen. Sie  kann Dritte mit den erforderlichen Kontrollen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo kantonale Bewilligungen überwacht werden müssen, leitet die zustän  -  dige Gemeindebehörde die Meldung des Baubeginns sowie die bei Kontrol  -  len festgestellten Abweichungen an die zuständigen kantonalen Behörden  weiter. Die kantonalen Behörden sind ebenfalls befugt, ihre Bewilligungen  zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Brandschutzauflagen werden in jedem Fall durch die Brandschutzbehörde  kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ergebnisse der Baukontrolle sind schriftlich festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Kontrollpflichtige Baustadien
                            1  Die   Bewilligungsbehörden   legen   in   ihren   Bewilligungen   fest,   welche  Baustadien zur Kontrolle anzuzeigen sind. Der Regierungsrat bestimmt die  Baustadien, die auf jeden Fall angezeigt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrollen erfolgen so kurzfristig, dass der Bauablauf nicht verzögert  wird. Nach Behebung gerügter Mängel ist für die Nachkontrolle erneut An  -  zeige zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2  3.4. Durchführung der Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Leitverfahren
                            1  Leitverfahren ist das Baubewilligungsverfahren oder das nach der Umwelt  -  schutzgesetzgebung massgebliche Verfahren, wenn für die Verwirklichung  des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den verbleibenden Fällen ist dasjenige Verfahren Leitverfahren, welches  am frühesten eine umfassende Prüfung ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern nicht das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren ist, bestimmt  die zentrale kantonale Stelle zuhanden der Verfahrensbeteiligten und betrof  -  fenen Behörden das Leitverfahren und die für die Leitung des Verfahrens zu  -  ständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestehen Unstimmigkeiten bezüglich des Leitverfahrens und können sich  die   beteiligten   Stellen   nicht   einigen,   entscheidet  der   Regierungsrat  ab  -  schliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften, welche die Koordinati  -  onsaufgabe einer bestimmten kantonalen oder eidgenössischen Behörde  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Kommunale Leitbehörde
                            1  Ist die Leitbehörde eine Behörde der Gemeinde und zeigt sich, dass zur  Verwirklichung des Vorhabens kantonale  Verfügungen oder Verfügungen  des Bundes erforderlich sind, leitet die Leitbehörde das Gesuch an die  zentrale kantonale Stelle weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zentrale kantonale Stelle sorgt dafür, dass die erforderlichen kantona  -  len Bewilligungen und Zustimmungen gesammelt, koordiniert und gesamt  -  haft der zuständigen kommunalen Leitbehörde weiter geleitet werden. Sie  sorgt zudem für die Abstimmung des Vorgehens zwischen der kommunalen  Leitbehörde und den einzubeziehenden Bundesbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kommunale Leitbehörde sichtet diese Verfügungen und Stellung nah  -  men und vergleicht sie mit jenen, die sie selbstständig treffen kann. Zeigen  sich Widersprüche, nimmt sie mit der zentralen kantonalen Stelle Verbin  -  dung auf, um die Widersprüche zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Zentrale kantonale Stelle
                            1  Die zentrale kantonale Stelle sorgt für die formelle und materielle Koordina  -  tion auf Stufe Kanton und mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellt sie Widersprüche fest, versucht sie, diese im direkten Kontakt mit  den betroffenen Stellen zu bereinigen. Sofern sich dies als notwendig er  -  weist, lädt sie die entsprechenden Stellen zu einem Einigungsgespräch ein  und sucht nach einer einvernehmlichen Lösung, die allen Vorschriften ent  -  spricht.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lassen sich die Widersprüche nicht bereinigen, entscheidet das zuständi  -  ge Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Eröffnung koordinierte Einzelentscheide
                            1  Sind die erforderlichen Verfügungen und Stellungnahmen inhaltlich koordi  -  niert, eröffnet die Leitbehörde diese dem Gesuchsteller gleichzeitig und mit  einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitbehörde setzt die beteiligten Behörden und Fachstellen gleichzeitig  in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Gebühren
                            1  Die beteiligten Stellen und Behörden stellen die Gebührenrechnung der  Leitbehörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese eröffnet alle Gebührenforderungen gemeinsam und gleichzeitig.  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Regierungsrätliche Vorschriften
                            1  Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen, die sich in den Be  -  reichen Bausicherheit und Baugesundheit als notwendig erweisen. Er kann  Normen von Fachorganisationen für verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Übergangsbestimmungen
                            1  Regelungen der Gemeinde, die den unmittelbar anwendbaren Bestimmun  -  gen dieser Verordnung widersprechen, sind mit ihrem Inkrafttreten aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als unmittelbar anwendbar gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bestimmungen über die Behandlungsfristen (Art.  1–4),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bestimmungen zum materiellen Baurecht (Art.  64–72),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Bestimmungen zum formellen Baurecht (Art.  73–81),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Durchführung der Koordination (Art.  82–86).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Bauverordnung vom 6.  Juni 1989 und die Verordnung vom 26.  April  1989 über Bauten ausserhalb der Bauzone werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2  In Kraft ab 1.  Juli 2011  1  )  1)  B RR vom 7.  Juni 2011  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  25.06.2014  01.09.2014  Art. 68 Abs. 3  geändert  SBE 2014 51  28.02.2018  01.07.2018  Art. 3a  eingefügt  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 4 Abs. 1  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 4 Abs. 2  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 4 Abs. 3  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 4 Abs. 4  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Titel 2.2.  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 16 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 20 Abs. 1, c.  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 20 Abs. 1, d.  eingefügt  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 23  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 23 Abs. 1  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Titel 2.4.  eingefügt  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 30a  eingefügt  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Titel 2.5.  eingefügt  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Titel 2.5.1.  eingefügt  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 30b  eingefügt  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 30c  eingefügt  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 30d  eingefügt  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 30e  eingefügt  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Titel 2.5.2.  eingefügt  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 30f  eingefügt  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 33 Abs. 1  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 34 Abs. 1  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 35 Abs. 1  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 36 Abs. 1  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 37 Abs. 1  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 40 Abs. 1  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 41 Abs. 2  eingefügt  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 42 Abs. 2  eingefügt  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 50 Abs. 1  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 51 Abs. 1  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 52 Abs. 1  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 58 Abs. 3  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 59 Abs. 3  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 73 Abs. 1, d.  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 73 Abs. 1, e.  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  28.02.2018  01.07.2018  Art. 73 Abs. 1, h.  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 73 Abs. 1, o.  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 73 Abs. 1, p.  eingefügt  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 74 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 74 Abs. 1, f.  aufgehoben  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 75 Abs. 1  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 75 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 75 Abs. 2, b.  aufgehoben  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 75 Abs. 2, d.  geändert  SBE 2018 06  28.02.2018  01.07.2018  Art. 75 Abs. 4  eingefügt  SBE 2018 06  03.11.2021  03.11.2021  Art. 30a Abs. 1  geändert  SBE 2021 25  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a 28.02.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 3 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 4 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06  Titel 2.2.  28.02.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, a. 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, c. 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, d. 28.02.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 28.02.2018
                            01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06  Titel 2.4.  28.02.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a 28.02.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a Abs. 1 03.11.2021
                            03.11.2021  geändert  SBE 2021 25  Titel 2.5.  28.02.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 06  Titel 2.5.1.  28.02.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30b 28.02.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30c 28.02.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30d 28.02.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30e 28.02.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 06  Titel 2.5.2.  28.02.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30f 28.02.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 2 28.02.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 2 28.02.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 1 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Abs. 3 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 3 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 3 25.06.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 1, d. 28.02.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 73 Abs. 1, e.  28.02.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 06  Art. 73 Abs. 1, h.  28.02.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 06  Art. 73 Abs. 1, o.  28.02.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 06  Art. 73 Abs. 1, p.  28.02.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 06  Art. 74 Abs. 1, a.  28.02.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 06  Art. 74 Abs. 1, f.  28.02.2018  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 06  Art. 75 Abs. 1  28.02.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 06  Art. 75 Abs. 1a  28.02.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 06  Art. 75 Abs. 2, b.  28.02.2018  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 06  Art. 75 Abs. 2, d.  28.02.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 06  Art. 75 Abs. 4  28.02.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 06  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2  1  Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den  Begriffsbestimmungen (Art.  31–63)  Stand: 1. Juli 2011  Zu Art. 32 Gebäude  Die  Gebäude  weisen  eine  festgelegte  Mindestgrösse  auf,  die  mit  Höhen-  massen, Längenmassen und Gebäudeflächenmassen umschrieben werden  kann.  Zu Art. 33 Kleinbauten  Kleinbauten  sind  beispielsweise  Garagen,  Geräteschuppen,  Garten-  und  Gewächshäuser,  Pavillons;  sie  dürfen  die  zulässigen  Masse  beispielsweise  bezüglich  Fassadenhöhe  und  Gebäudelänge  nicht  überschreiten.  –  Neben-  nutzflächen (NNF) sind in de  r Norm SIA 416 definiert.  Zu Art. 34 Anbauten  Anbauten  überschreiten  mindestens  eines  der  zulässigen  Masse  für  vor-  springende Gebäudeteile.  Figur 1: Gebäude, Anbauten und Kleinbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Art. 35 Unterirdische Bauten  Unter Geländer und Brüstungen werden Konstruktionen verstanden, welche  dem Schutz der Zugänge dienen.  Zu Art. 36 Unterniveaubauten  Das höchst zulässige Mass kann für den Fassadenteil, der am meisten über  das  Terrain  hinausragt,  festgelegt  werden  oder  für  das  Durchschnittsmass.  Mit  den  unterschiedlichen  Definitionen  für  unterirdische  Bauten  und  Unter-  niveaubauten  wird  ermöglicht,  bei  Bedarf  unterschiedliche  Grenzabstands-  vorschriften  zu  erlassen.  Das  massgebende  Terrain  wird  bei  unterirdischen  Bauten und Unterniveaubauten nur in   den Fassadenfluchten betrachtet.  Figur 2: Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten  Zu Art. 37 Fassadenflucht  Die Fassadenflucht stellt zum Beispiel bei unbedeutend zurückversetzten  Gebäudeteilen die imaginäre Weiterführung der Fassade dar. Die Fassaden-  flucht dient zur Bestimmung der Fassadenlinie sowie zur Definition des Atti-  kageschosses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2  3  Zu Art. 38 Fassadenlinie  Die Fassadenlinie dient als Hilfsgrösse zur Bestimmung der Höhenmasse  von  Gebäuden  und  der  Untergeschosse  sowie  zur  Definition  der  Überbau-  ungsziffer.  Die  Fassadenlinie  besteht  aus  Fassadenabschnitten,  insbeson-  dere aus Geraden, Kreisbogen usw.  Figur 3: Fassadenflucht und Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zu Art. 39 Projizierte Fassadenlinie  Die  projizierte  Fassadenlinie  dient  als  Hilfsgrösse  zur  Bestimmung  der  Ab-  stände (Grenz- und Gebäudeabstand) sowie der Gebäudelänge und Gebäu-  debreite.  Figur 4: Projizierte Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2  5  Zu Art. 40 Vorspringende Gebäudeteile  Vorspringende  Gebäudeteile  sind  beispielsweise  Erker,  Vordächer,  Aussen-  treppen,  Balkone.  Ragen  sie  über  das  zulässige  Mass  hinaus  oder  über-  schreiten  sie  das  auf  den  zugehörige  n  Fassadenabschnitt  bezogene  Mass,  dann gelten sie als Teile des Gebäudes (z.B. vorspringendes geschlossenes  Treppenhaus, Wintergarten  , grösserer Erker, Balkon) oder als Anbaute (z.B.  Geräteschopf).  Figur 5: Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Zu Art. 41 Rückspringende Gebäudeteile  Rückspringende  Gebäudeteile  sind  beispielsweise  innen  liegende  Balkone,  Arkaden,  zurückversetzte  Eingänge.  Rückspringende  Gebäudeteile  gelten  als  unbedeutend,  wenn  sie  nur  bis  zu  m  zulässigen  Mass  für  die  Tiefe  ge-  genüber  der  Fassadenflucht  zurückversetzt  sind  und  das  zulässige  Mass  (für die Breite), beziehungsweise den  zulässigen Anteil bezüglich des zuge-  hörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.  Figur 6: Rückspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2  7  Zu Art. 42 Gebäudelänge und Art. 43 Gebäudebreite  Die Gebäudelänge und Gebäudebreite  dienen der Dimensionierung von Ge-  bäuden  und  werden  für  jedes  Gebäude  separat  bestimmt,  insbesondere  auch für Anbauten.  Figur 7: Gebäudelänge und Gebäudebreite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Zu Art. 44 Gesamthöhe  Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Giebel-  dächern  um  die  Firsthöhe,  bei  Flachdächern  um  die  Dachfläche,  bezie-  hungsweise um den Dachflächenbereich über dem tiefstgelegenen Teil des  massgebenden  Terrains.  Technisch  be  dingte  Dachaufbauten  wie  Kamine,  Lüftungsanlagen  usw.  können  den  höchsten  Punkt  der  Dachkonstruktion  überragen,  dürfen  aber  in  ihren  Abmessungen  das  zulässige  Mass  nicht  überschreiten. Wo auf Regelungen der Gesamthöhe verzichtet wird, sind in  der Regel Bestimmungen über die Dachgestaltung erforderlich. Bei Gebäu-  den, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Gesamt-  höhe für jeden Gebäudeteil separat ermittelt.  Figur 8: Gesamthöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2  9  Zu Art. 45 Fassadenhöhe  Bei  Flachdachbauten  wird  die  Fassadenhöhe  bis  zur  Oberkante  der  Brüs-  tung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um ein festgelegtes Mass ge-  genüber  der  Fassadenflucht  zurückvers  etzt.  Als  Brüstungen  gelten  auch  durchbrochene   Abschlüsse,   wie   Geländerkonstruktionen.   Das   zulässige  Mass  der  Fassadenhöhe  kann  für  traufseitige  und  giebelseitige  Fassaden  sowie  für  berg-  und  talseitige  Fassaden  unterschiedlich  festgelegt  werden.  Die  Fassadenhöhe  dient  der  Begrenzung  des  Masses,  in  dem  Fassaden  ohne  Abgrabungen  in  Erscheinung  treten  dürfen  und  hat  vor  allem  in  stark  geneigtem Gelände ihre Bedeutung. Wenn die talseitige Fassade bezüglich  der  Höhe,  mit  der  sie  in  Erscheinung  tritt,  auch  mit  Berücksichtigung  von  Abgrabungen  begrenzt  werden  soll,  erfordert  dies  eine  zusätzliche  Rege-  lung. Zur Definition der Höhe eines Gebäudes eignet sich die Fassadenhöhe  in vielen Fällen weniger gut als die Gesamthöhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Figur 9: Fassadenhöhe  Die  Fassadenhöhe  wird  bemessen  bis  zur  Oberkante  der  Dachkonstruktion  ohne Dachhaut und darf deshalb nicht verwechselt werden mit der Profilie-  rungshöhe,  welche  in  der  Regel  die  Oberkante  der  Dachfläche  markiert.  Dachaufbauten  sind  Bauteile,  welche  die  Dachfläche  höchstens  um  das  festgelegte  Mass  gegen  aussen  durchbrechen.  Überschreiten  sie  dieses  Mass, so handelt es sich beispielsweise um Giebelfassaden, Frontfassaden  (bei Tonnendächern) oder überbreite Dachdurchbrüche, die bei der Bemes-  sung der Fassadenhöhe miteinbezogen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2  11  Zu Art. 46 Kniestockhöhe  Die Kniestockhöhe dient als Hilfsgrösse zur Definition des Dachgeschosses.  Figur 10: Kniestockhöhe  Zu Art. 47 Lichte Höhe und Art. 48 Geschosshöhe  Die  lichte  Höhe  dient  als  Hilfsgrösse  zur  Definition  von  wohnhygienischen  und  arbeitsphysiologischen  Mindestanforderungen.  Einzelne  sichtbare  Bal-  ken mindern beispielsweise die Nutzbarkeit der Raumhöhe noch nicht.  Figur 11: Lichte Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Zu Art. 49 Vollgeschoss  Figur 12: Geschosse und Geschosszahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2  13  Zu Art. 50 Untergeschoss  Untergeschosse  können  höchstens  bis  zum  zulässigen  Mass  für  vorsprin-  gende Gebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen. Ragen sie darüber  hinaus,  dann  handelt  es  sich  um  Unterniveaubauten  oder  um  unterirdische  Bauten.  Figur 13: Untergeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Zu Art. 51 Dachgeschoss  Wo asymmetrische Giebeldächer oder Pultdächer zulässig sind, können für  die  Definition  des  Dachgeschosses  kleine  und  grosse  Kniestockhöhen  be-  zeichnet  werden.  Die  Dachfläche  darf  nur  bis  zum  zulässigen  Mass  (für  die  Breite)  durch  Dachaufbauten  durchbrochen  werden.  Wird  dieses  Mass  überschritten, zählt das Ge  schoss als Vollgeschoss.  Figur 14: Dachgeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2  15  Zu Art. 52 Attikageschoss  Attikageschosse können dank dieser Definition, insbesondere in Hanglagen  auf  der  Bergseite  und  auf  weiteren  Seiten,  auch  direkt  auf  die  Fassaden-  fluchten des darunter liegenden Geschosses gebaut werden. Mit dieser De-  finition  kann  festgelegt  werden,  dass  das  Attikageschoss  jeweils  auf  der  talseitigen,  auf  der  längeren  oder  bezogen  auf  mehrere  Fassadenfluchten  gegenüber dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt sein muss.  Figur 15: Attikageschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Zu Art. 53 Grenzabstand  Wo  grosse  und  kleine  Grenzabstände  bestehen  oder  Mehrlängenzuschläge  gelten,  wird  der  grosse  Grenzabstand  senkrecht  zur  Fassade  gemessen.  Gegenüber  Gebäudeecken  gilt  auf  jeden  Fall  der  kleine  Grenzabstand.  Der  Grenzabstand von Anbauten wird separat gemessen.  Zu Art. 55 Baulinien  Die  Baulinien  treten  an  die  Stelle  der  generellen  Abstandsvorschriften.  Die  Baulinien  beziehen  sich  auf  die  projizierten  Fassadenlinien.  Baulinien  wer-  den  in  der  Regel  im  öffentlichen  Inte  resse  festgelegt.  Diese  Abgrenzungen  können sich je nach Zweck der Baulinien auf alle Bauten und Anlagen oder  lediglich  auf  Gebäude  oder  Gebäudeteile  mit  bestimmten  Nutzungen  oder  auf bestimmte Geschosse beziehen.  Figur 16: Abstände und Abstandsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2  17  Zu Art. 56 Baubereich  Der  bebaubare  Bereich  umfasst  jenen  Teil  der  Grundstücksfläche,  auf  wel-  chem Gebäude erstellt werden dürfen. Er ergibt sich aus Abstandsvorschrif-  ten und Baulinien.  Figur 17: Bebaubarer Bereich und Baubereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Zu Art. 57 Anrechenbare Grundstücksfläche  Figur 18: Anrechenbare   Grundstücksfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2  19  Zu Art. 58 Geschossflächenziffer  Die  Geschossflächenziffer  kann  (muss  aber  nicht)  die  Ausnützungsziffer  ersetzen. Die Geschossflächenkomponenten sind in Norm SIA 416 definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Figur 19: Geschossflächenziffer  Zu Art. 59 Baumassenziffer  Die  Baumassenziffer  BMZ  wird  als  Mass  für  die  Volumendichte  verwendet  und  dient  als  Element  zur  Festlegung  der  zonencharakteristischen  Bauwei-  se.  Die  BMZ  wird  primär  für  Industri  e-  und  Gewerbe-  bz  w.  Arbeitszonen  verwendet,  kann  aber  auch  für  gemischte  und  Wohnzonen  eingesetzt  wer-  den.  Figur 20: Baumassenziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/2  21  Zu Art. 60 Überbauungsziffer  Die Überbauungsziffer ÜZ ist eine Flächenanteilsziffer, welche den durch die  Gebäude beanspruchten Teil eines Grundstücks beschreibt. Bei deren Fest-  legung  spielen  visuelle  und  damit  gestalterische  Zielsetzungen  mit  hinein.  Zur   anrechenbaren   Gebäudefläche   zählen   die   Flächen   von   Gebäuden,  Kleinbauten, Anbauten sowie die Flächen der Teile von Unterniveaubauten,  die das massgebende Terrain überragen.  Figur 21: Anrechenbare Gebäudefläche  Von Vordächern, die über das zulässige Mass hinausragen, wird die gesam-  te Fläche zur anrechenbaren Gebäudefläche gezählt.  Die  anrechenbare  Gebäudefläche  darf    nicht  verwechselt  werden  mit  der  Gebäudegrundfläche gemäss Norm SIA 416, welche jene Fläche des Grund-  stücks  umfasst,  die  «von  Gebäuden  oder  Gebäudeteilen  durchdrungen  wird». Die Definition der Gebäudegrund  fläche eignet sich wenig für die bau-  und  planungsrechtlichen  Regelungen;  es  ist  deshalb  notwendig,  im  Unter-  schied dazu die Begriffe der anrechenbaren Gebäudefläche, der Fassaden-  flucht beziehungsweise der projizierten Fassadenlinie einzuführen.