Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005
                            Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom 12  .06.  2003   (Fassung in Kraft getreten am 01.11.2005  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Erlass bis 31.12.2015 unter 428.1 eingeordnet.  (Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone)  I  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1      Die    Vereinbarung    regelt    den    interkantonalen    Zugang    zu    den  Fachhochschulen  und  die  Abgeltung,  welche  die  Wohnsitzkantone  der  Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  fördert  damit  den  interkantonalen  Lastenausgleich,  die  Freizügigkeit  für  Studierende  sowie  die  Optimierung  des  Fachhochschulangebots.  Sie  trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
                            Interkantonale      Vereinbarungen,      die      die      Mitträgerschaft      oder  Mitfinanzierung   einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser  Vereinbarung  vor.  Vorausgesetzt  wird,  dass  die  finanziellen  Abgeltungen  gesamthaft   mindestens   so   hoch   sind,   wie   sie   der   Abschnitt   II   der  vorliegenden  Vereinbarung  vorsieht  und  dass  die  Gleichberecht  igung  der  Studierenden (Art. 3 Abs. 2; Art. 6 und 7) gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1      Der    Wohnsitzkanton    der    Studierenden    leistet    den    Trägern    von  Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Fachhochschulträger    gewähren    den    Studierenden    a  us    allen  Vereinbarungskantonen  die  gleiche  Rechtsstellung.  Soweit  die  Kantone  nicht  selber  Träger  der  Fachhochschulen  sind,  verpflichten  sie  die  ihnen  verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge
                            1    Als  beitragsberechtig  t  gelten  anerkannte  Diplomstudiengänge  kantonaler  oder  interkantonaler  Fachhochschulen.  Die  Anerkennung  richtet  sich  nach  dem    Fachhochschulgesetz    des    Bundes    oder    der    Interkantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomvereinbarung.    Bei    zweistufig    geführten    Diplomstudiengängen  (Bachelor  - und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden,  aber  von  einem  Kanton  oder  einer  Gruppe  von  Kantonen  mitfinanziert  werden,  sind  beitragsberechtigt,  sofern  sie  von  der  Kommission  FHV  als  beitragsberechtigt   erklärt   werden.   Voraussetzung   dazu   ist,   dass   der  mitfinanzierende   Kanton   oder   die   mitfinanzierenden   Kantone   für   ihre  Studierenden   mindestens   dieselben   Leistungen   erbringen,   wie   sie   die  vorliegende Vereinbarung vorsie  ht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons  von  der  Kommission  FHV  als  beitragsberechtigt  anerkannt  werden.  In  diesem  Fall  werden  nur  jene  Kantone  zahlungspflichtig,  die  sich  dazu  ausdrücklich verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wohnsitzkanton
                            Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:  a)   der  Heimatkanton  für  Schweizerinnen  und  Schweizer,  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen  oder  die  elternlos  im  Ausland  wohnen;  bei  mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;  b)   der  zugewiesene  Kanton  für  mündige  Flüchtlinge  und  Staatenlose,  die  elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt  Buchstabe d;  c)   der     Kanton     des     zivilrechtlichen     Wohnsitzes     für     mündige  Ausländerinnen  und  Ausländer,  die  elternlos  sind  oder  deren  El  tern  im  Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d;  d)   der   Kanton,   in   dem   mündige   Studierende   mindestens   zwei   Jahre  ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu  sein,  finanziell  unabhängig  gewesen  sind;  als  Erwerbstätigkeit  gelten  auch   die   Führung   eines   Familienhaushalts   und   das   Leisten   von  Militärdienst;  e)   in  allen  übrigen  Fällen  der  Kanton,  in  dem  sich  bei  Studienbeginn  der  zivilrechtliche  Wohnsitz  der  Eltern  befindet,  bzw.  der  Sitz  der  zuletzt  zuständigen  Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Umleitung von Studierenden
                            Wenn   in   einem   Studiengang   die   Studienplatzkapazitäten   einer   Schule  ausgeschöpft   sind,   können   Studienanwärterinnen   und   Studienanwärter  sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie  Studienplätze  zur  Verfügung  stellen.  Die  Kommission  FHV  bestimmt  das  Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1      Studierende    und    Studienanwärterinnen    und    Studienanwärte  r    aus  Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen  Anspruch  auf  Gleichbehandlung.  Sie  werden  an  eine  Schule  zugelassen,  wenn    die    Studierenden    aus    den    Vereinbarungskantonen    Aufnahme  gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Studierenden aus Kantonen, w  elche dieser Vereinbarung nicht beigetreten  sind,   wird   nebst   den   Studiengebühren   eine   Gebühr   auferlegt,   welche  mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.  II     Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bemessungsgrundlage
                            1    Die  Beiträge  werden  in  Form  von  Pauschalbeit  rägen  pro  Studierenden  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   kann   auf   Antrag   der  Kommission  FHV  beschliessen,  für  einzelne  oder  alle  Studiengänge  ein  anderes   Abgeltungsmodell   anzuwenden.   Ein   entsprechender   Beschluss  bedarf der Mehrheit von z  wei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Höhe der Beiträge
                            1  Die    Studiengänge    werden    nach    Studienbereichen    in    Gruppen  zusammengefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Massgebend  für  die  Festlegung  der  Beiträge  sind  die  durchschnittlichen  Ausbildungskosten  pro  Gruppe,  d.h.  die  Betri  ebskosten,  abzüglich  der  individuellen   Studiengebühren,   der   Infrastrukturkosten   und   allfälliger  Bundesbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Beiträge   werden   so   festgelegt,   dass   sie   pro   Gruppe   85   %   der  Ausbildungskosten  decken.  Zuständig  für  die  Festlegung  der  Beiträge  ist  die   Ko  nferenz   der   Vereinbarungskantone.   Der   Beschluss   bedarf   der  Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abzug bei hohen Studiengebühren
                            Die  Schulen  können  angemessene  individuelle  Studiengebühren  erheben.  Die Kommission FHV legt die anrechen  baren Mindest  -  und Höchstbeträge  je  Studiengang  fest.  Übersteigen  diese  Gebühren  die  von  der  Kommission  FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden  Studiengang gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III    Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1     Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   setzt   sich   aus   je   einer  Vertretung  der  Kantone  zusammen,  die  der  Vereinbarung  beigetreten  sind.  Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegen folgende Aufgaben:  a)   die   Wahl   der   Mitgliede  r   und   des   bzw.   der   Vorsitzenden   der  Kommission FHV;  b)   die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz;  c)   die Festlegung der Beiträge gemäss Artikel 9;  d)   die  Festlegung  eines  abweichenden  Abgeltungsmodells  gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8;  e)   die Abnahme der Berichterstattun  g der Kommission FHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  erlässt  Vorschriften  über  die  Dauer  der  Zahlungspflicht  für  die  einzelnen Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kommission FHV
                            1    Für  den  Vollzug  setzt  die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  eine  Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer  von  vier  Jahren  gewählt  sind.  Zwei  Mitglieder  werden  von  der  Konferenz  der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)   die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle;  b)   die       jährliche       Berichterstattung       an       die       Konferenz       der  Vereinbarungskantone;  c)   die  Antragsstellung  für  die  Festlegung  der  Beiträge  und  der  Dauer  der  Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge;  d)   die     Antragsstellung     für     die     Festlegung     eines     abweichenden  Abgeltungsmodells gemäss Artikel 8;  e)   die  Festlegu  ng  der  Mindest  -  und  Höchstgrenze  für  die  individuellen  Studiengebühren;  f)    die  Regelung  der  Rechnungslegung,  der  Beitragszahlung,  der  Termine  und Stichdaten sowie der Verzugszinse;  g)   die   Einteilung   neu   anerkannter   bzw.   im   Anerkennungsverfahren  befindliche  r Studiengänge nach Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            Das   Generalsekretariat   der   Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Liste der beitragsberechtigten Stud iengänge
                            Die  beitragsberechtigten  Studiengänge  und  die  Beitragshöhe  werden  in  einem Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ermittlung der Studierendenzahl
                            1     Die   Studierendenzahl   wird   nach   den   Kriterien   des   Schweizerischen  Hochschulinformationssystems des Bundesamtes  für Statistik ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jede  Schule  erstellt  eine  Namensliste  der  Studierenden  zuhanden  des  zahlungspflichtigen     Kantons.     Diese     enthält     den     massgeblichen  Wohnsitzkanton  gemäss  Artikel  5  und  führt  die  Studierenden  gemäss  den  Gruppen getrennt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzugskosten
                            Die    Kosten    des    Vollzugs    dieser    Vereinbarung    sind    durch    die  Vereinbarungskantone   nach   Massgabe   der   Zahl   ihrer   Studierenden   zu  tragen.  Sie  werden  ihnen  jährlich  in  Rechnung  gestellt.  Für  besondere  Abklärungen,  die  sich  nur  auf  einzelne  Kantone    und  Schulen  beziehen,  können,   auf   Beschluss   der   Kommission   FHV,   die   Kosten   auf   die  betroffenen Kantone abgewälzt werden.  IV    Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schiedsinstanz
                            1    Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  setzt  eine  Schiedsinstanz  mit  sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schiedsinstanz  entscheidet  in  einer  Besetzung  von  drei  Mitgliedern,  unter denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend:  a)   die Zahl der Studierenden,  b)   den massgebenden Wohnsitz,  c)   die Zahlungspflicht der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Anhang wird separat publiziert.  __________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Bestimmungen   des   Konkordats   vom   27.   März   1969   über   die  Schiedsgerichtsbarkeit (SR 279) finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bundesgericht
                            Unter   Vorbehalt   von   Artikel   17   entscheidet   das   Bundesgericht   über  Streitigkeiten,  die  sich  aus  dieser  Vereinbarung  zwischen  den  Kantonen  ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Abs. 1 Bst. b des  Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Bundesrechtspflege (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173.110).  V   Übergangs  - und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beitritt
                            Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  ist  dem  Generalsekretariat  der  EDK  mitzuteilen.  Mit  dem  Beitritt  verpflichten  sich  die  Kantone,  die  für  den  Vollzug   dieser   Vereinbarung   notwendigen   Daten   in   vorgeschriebener  Weise zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Inkafttreten
                            Diese  Vereinbarung  tritt  auf  den  Beginn  des  Studienjahres  2005/06  in  Kraft.   Bedingung   für   das   Inkrafttreten   ist,   dass   mindestens   fünfzehn  Kantone den Be  itritt erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
                            Die  Kommission  FHV  bestimmt  diejenigen  Studiengänge,  für  die  bereits  im  Anerkennungsverfahren  Beiträge  geleistet  werden  und  teilt  sie  in  die  Gruppen    ein.    Massgeblich    ist,    ob    der    Studien  gang    Aussicht    auf  Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen  Anerkennungskommission einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kündigung
                            1    Die  Vereinbarung  kann  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  zwei  Jahren  jeweils   auf   den   30.   September   durch   schri  ftliche   Erklärung   an   die  Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30.  September 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus  der  Vereinbarung  für  die  zum  Zeitpunkt  des  Austrittes  eingeschriebenen  Studierenden  bis  zum  Ende  ihres  Studiums  weiter  bestehen.  Ebenso  bleibt  der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 weiter bestehen.
Art. 23 Fürstentum Liechtenstein
                            Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner   eigenen   Gesetzgebung   beitreten.   Ihm   stehen   alle   Rechte   und  Pflichten  der  andern  Vereinbarungspartner  zu.  Nach  liechtensteinischem  Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul  -Studiengänge  sind  wie    die    entsprechenden    nach    schweizerischem    Recht    anerkannten  Fachhochschulen oder Fachhochschul  -Studiengänge zu behandeln.  Beitritt  durch Dekret vom 7.9.2005  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.11.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  2.06.2003  Erlass  Grunderlass  0  1.11.2005  2  005_084  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  1  2.06.2003  0  1.11.2005  2  005_084