Interkantonaler Vertrag über die parlamentarische Aufsicht über die Fachhochschule der Westschweiz
                            Interkantonaler Vertrag   über die parlamentarische  Aufsicht über die Fachhochschule der Westschweiz (FH  -  Westschweiz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom 27.  09.  2002   (Fassung in Kraft getreten am 01.  01.  2005  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Erlass bis 31.12.2015 unter 428.3 eingeordnet.  Der  Kanton  Freiburg,  der  Kanton  Waadt,  der  Kanton  Wallis,  die  Republik und Kanton Neuenburg, die Republik und Kanton  Genf und die Republik und Kanton Jura  gestützt  auf  die  Artikel  48  der  Bundesverfassung,  45  der  Staatsverfassung  des  Kantons  Freiburg,  52  der  Verfassung  des  Kantons  Waadt,  38  der  Verfassung  des  Kantons  Wallis,  39  der  Verfassung  der  Republik  und  Kanton Neuenburg, 99 der Verfassung der Republik und Kanton Genf und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 der Verfassung der Republik und Kanton Jura;  gestützt  auf  die  Vereinbarung  vom  9.  März  2001  über  die  Aushandlung,  Ratifikation,  Ausführung  un  d  Änderung  der  interkantonalen  Verträge  und  der Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland;  vom  Wunsch  geleitet,  eine  koordinierte  und  wirksame  parlamentarische  Aufsicht über die FH  -Westschweiz, die mit dem interkantonalen Konkordat  vom 9.  Januar 1997 gesc  haffen wurde, einzusetzen,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziel
                            Dieser  Vertrag  hat  zum  Ziel,  die  parlamentarische  Aufsicht  über  die  FH  -  Westschweiz     durch     die     Schaffung     einer     Interparlamentarischen  Kommission zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bericht des Strategischen Komitees
                            1     Den   Parlamenten   wird   jedes   Jahr   von   den   Regierungen   ein   vom  Strategischen  Komitee  der  FH  -Westschweiz  erstellter  Informationsbericht  übermittelt, der folgende Punkte beinhaltet:  a)   die   strategischen   Ziele   der   FH  -Westschweiz   und   ihre   Umsetzung,  unabhängig  da  von,  ob  diese  in  einem  Leistungsauftrag  definiert  sind  oder nicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   das Jahresbudget der FH  -Westschweiz;  c)   die Jahresrechnung der FH  -Westschweiz;  d)   die Evaluation der von der FH  -Westschweiz erreichten Resultate;  Ausserdem  wird  den  Parlamenten  ein  Informationsbericht  mit  folgendem  Inhalt übermittelt:  e)   der mehrjährige Finanzplan der FH  -Westschweiz;  f)    die   erste   Evaluation   der   Anwendung   des   Konkordats,   die   vom  Strategischen Komitee innert vier Jahren durchgeführt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge der Kant  one zum Budget der FH  -Westschweiz bedürfen der  Genehmigung der Parlamente, gemäss dem jeweiligen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Interparlamentarische Kommission
                            1     Die   Vertragskantone   kommen   überein,   eine   Interparlamentarische  Kommission zu gründen, die aus sieben Parlamentsmitgliedern pro Kanton  besteht,  die  vom  jeweiligen  Parlament  entsprechend  dem  ihm  eigenen  Verfahren zur Bezeichnung seiner Kommissionen gewählt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Interparlamentarische  Kommission  ist  beauftragt,  den  Jahresbericht  des  Strategischen  Komitees,  den  mehrjährigen  Finanzplan  sowie  die  erste  Evaluation der Anwendung des Konkordats durch das Strategische Komitee  zu  prüfen,  bevor  diese  Dokumente    in  die  Traktandenliste  der  Parlamente  aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Interparlamentarische Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr.  Sie kann auch auf Ersuchen eines Drittels ihrer Mitglieder oder auf Antrag  ihres  Büros  auf  der  Grundlage  einer  vorher  aufges  tellten  Traktandenliste  zusammenkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vorsitz
                            1    Während  der  ersten  Sitzung  im  Jahr  wählt  die  Interparlamentarische  Kommission    eine    Präsidentin    oder    einen    Präsidenten    und    eine  Vizepräsidentin  oder  einen  Vizepräsidenten,  die  jeweils  für  ein  Jahr  im  Amt bleiben und der Reihe nach aus der Delegation jedes Kantons gewählt  werden;    bei    ihrer    Abwesenheit    bestimmt    die    Kommission    eine  Sitzungspräsidentin oder einen Sitzungspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Eröffnungssitzung  der  Interparlamentarischen  Kommission  wird  auf  An  regung des Parlamentsbüros des Kantons einberufen, der den Vorsitz des  Strategischen  Komitees  führt;  das  Parlamentsbüro  bestimmt  den  Ort  und  das  Datum  der  Sitzung,  nachdem  es  die  Meinung  der  Büros  der  anderen  Parlamente angehört hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jede  kantonale  Deleg  ation  bei  der  Interparlamentarischen  Kommission  ernennt eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abstimmungen
                            1    Die  Interparlamentarische  Kommission  fällt  ihre  Entscheide  mit  dem  Mehr der anwesenden Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gibt  sie  eine  Empfehlung    zuhanden  der  Parlamente  ab,  so  werden  die  Ergebnisse    der    Abstimmung    innerhalb    der    einzelnen    kantonalen  Delegationen im Protokoll erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Ergebnis   ihrer   Arbeiten   wird   in   einem   Bericht   zuhanden   der  Parlamente vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vertretung des Strategis chen Komitees
                            1   Das Strategische Komitee ist an den Sitzungen der Interparlamentarischen  Kommission vertreten, beteiligt sich jedoch nicht an den Abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Interparlamentarische Kommission kann beim Strategischen Komitee  alle   Auskünfte   anfordern   und   mit   dessen   Zustimmung   Anhörungen  durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Prüfung des Berichts des Strategischen Komitees durch die
                            Parlamente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  jeweiligen  Parlamentsbüros  setzen  den  Bericht  des  Strategischen  Komitees    zusammen    mit    dem    Bericht    der    Interparlamentarischen  Kommission auf die Traktandenliste der nächstmöglichen Versammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Berichte werden den Parlamentsmitgliedern vor der Session gemäss  dem jedem Parlament eigenen Verfahren zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Jedes   Parlament   wird   aufgefordert,   den   Bericht   des   Strategisch  en  Komitees gemäss dem ihm eigenen Verfahren zur Kenntnis zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1   Dieser Vertrag wird dem Bundesrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  tritt  nach  der  Genehmigung  durch  alle  Vertragskantone  und  nach  der  Veröffentlichung  in  der  Amtli  chen  Sammlung  des  Bundesrechts  an  dem  Datum  in  Kraft,  das  durch  einen  gemeinsamen  Beschluss  der  Regierungen  der Vertragskantone bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kündigung
                            Dieser  Vertrag  kann  von  jedem  Vertragskanton  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  einem  Jahr  auf  Ende  eines  Schuljahres  gekündigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitritt  durch Dekret vom 9.9.2003  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.1.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  7.09.2002  Erlass  Grunderlass  0  1.01.2005  2003_108  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  2  7.09.2002  0  1.01.2005  2003_108