Interkantonaler Vertrag über die Organisation und den Betrieb der Seepolizei auf dem Neuenburgersee
                            Interkantonaler Vertrag   über die Organisation und den  Betrieb der Seepolizei   auf dem Neuenburgersee  vom 1  5.08.  2014   (Fassung in Kraft getreten am 15.08.2014  )  Der Sicherheits  - und Justizdirektor des Kantons Freiburg  Der Vorsteher des Département de la justice, de la sécurité  et de la culture des Kantons Neuenburg  Die Vorsteherin des Département des institutions  et de la sécurité des Kantons Waadt  gestützt    auf    das    Bundesgesetz    vom    3.    Oktober    1975    über    die  Binnenschifffahrt  und  die  dazugehörige  Verordnung  vom  8.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978 über die Schifffahrt auf Schweizer Gewässern;  gestützt  auf  Artikel  9  des  Freiburger  Gesetzes  vom  15.  November  1990  über die Kantonspolizei;  gestützt  auf  Artikel  6  des  Freiburger  Ausführungsgesetzes  vom  7.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991 zur Bundesgesetz  gebung über die Binnenschifffahrt;  gestützt  auf  Artikel  5  des  Neuenburger  Polizeigesetzes  (Loi  du  20  février
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 sur la police neuchâteloise);  gestützt auf die Artikel 1b und 36 des Waadtländer Polizeigesetzes (Loi du
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 novembre 1975 sur la Police canton  ale);  gestützt  auf  den  Bericht  vom  26.  Juli  2013  über  die  Organisation  der  Polizeidienste;  in  Erwägung,  dass  die  Sicherheit  auf  dem  Neuenburgersee  hauptsächlich  von  den  Polizeidiensten  der  Kantone  Freiburg,  Waadt  und  Neuenburg  gewährleistet wird;  in  Erwägung, dass die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen  in den Kantonen Freiburg und Waadt bereits vorhanden sind;  in Erwägung, dass die geografische Nähe der Kantone Freiburg, Neuenburg  und  Waadt  eine  interkantonale  Zusammenarbeit  bei  der  Or  ganisation  der  Polizeidienste auf dem Neuenburgersee ermöglicht;  treffen folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1      Dieser    Vertrag    bezweckt    die    Begründung    einer    interkantonalen  Zusammenarbeit  für  die  Organisation  zur  Gewährleistung  der  Sicherheit  auf dem Neuenburgersee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  diesem  Rahmen  erbringen  die  Kantonspolizeien  Freiburg  und  Waadt  materielle und administrative Leistungen für den Kanton Neuenburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            Dieser Vertrag gilt für den Neuenburgersee sowie für den Broyekanal und  die Mündung des Zihlkanals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Leitung
                            1    Die  Kantonspolizeien  Freiburg,  Neuenburg  und  Waadt  vereinbaren  eine  gemeinsame Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Leitung  der  Zusammenarbeit  werden  ein  Direktionskomitee  (CODIR) und ein Steuerungskomitee (COPIL) eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung und Kompetenzen des CODIR
                            1      Das    CODIR    setzt    sich    aus    den    Polizeikommandantinnen    oder  Polizeikommandanten   der   Kantone   Freiburg,   Neuenburg   und   Waadt  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  für  die  Aufsicht  über  die  Umsetzung  dieses  Vertrags  zuständig.  In  dieser Funktion kann es namentlich:  a)   dem COPIL Aufträge erteilen;  b)   die Vorschläge des COPIL genehmigen;  c)   über  allfällige  Fragen,  Schwierigkeiten  und  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der Anwendung dieses Vertrags ergeben können, entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusamme nsetzung und Kompetenzen des COPIL
                            1   Dem COPIL gehören folgende Personen an:  a)   die     Chefin     oder     der     Chef     der     Freiburger     Verkehrs  -  und  Schifffahrtspolizei,   die   Chefin   oder   der   Chef   der   Waadtländer  Spezialeinheiten   und   die   Chefin   oder   der   Chef   der   Neuenburger  Einsatzgruppe;  b)   die Chefin oder der Chef der Freiburger Seepolizei, die Chefin oder der  Chef  der  Waadtländer  Seebrigade  und  ein  Mitglied  der  Neuenburger  Einsatzgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es sorgt für die operative Umsetzung dieses Vertrags. In dieser Funktion  ist es na  mentlich zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   die Sicherstellung der Koordination der Polizeieinsätze;  b)   die Unterbreitung von Vorschlägen an die CODIR.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Materielle Leistungen
                            1    Die  Kantonspolizeien  Freiburg  und  Waadt  erbringen  im  Stundenansatz  materielle  Leistungen  für  den  Kanton  Neuenburg,  die  einem  Drittel  ihrer  Überwachungskapazität entsprechen, also ungefähr:  –  150 Überwachungsstunden im Jahr für den Kanton Freiburg;  –  160 Ü  berwachungsstunden im Jahr für den Kanton Waadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Ausnahmesituationen  dürfen  die  Überwachungsstunden  über  -  oder  unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Leistungen umfassen insbesondere:  a)   den Einsatz und die Koordination der Patrouillen;  b)   die  Leitung  der  Operationen  bei  Einsätzen,  welche  die  Anwesenheit  mehrerer Beteiligter erfordern;  c)   die  Anzeige  bei  der  örtlich  zuständigen  Behörde  nach  der  Feststellung  eines Verstosses;  d)   die Anforderung von Unterstützung bei schwerwiegenden Ereignissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kantonspoliz  eien  Freiburg  und  Waadt  verfügen  auf  dem  gesamten  Neuenburgersee  über  die  gleichen  Rechte  und  dürfen  auf  dieselbe  Weise  eingreifen,   um   die   gemeinsamen   Sicherheitsziele   zu   erreichen.   Sie  unterstützen    sich    bei    Einsätzen    gegenseitig    und    arbeiten    mit    der  Neuen  burger Polizei zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anzeige von Verstössen und Aktenführung
                            1     Bei   Gesetzesverstössen   zeigt   die   im   Einsatz   stehende   Polizei   den  Tatbestand   der   örtlich   zuständigen   Strafverfolgungsbehörde   und   allen  übrigen  zuständigen  Behörden  an  und  stellt  ihnen  die  Akten  direkt  zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Verstössen, die gemäss einem festg  esetzten Tarif sanktioniert werden,  wendet  die  im  Einsatz  stehende  Polizei  das  Verfahren  der  tarifgestützten  Bussen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  im  Einsatz  stehende  Polizei  trägt  die  volle  Verantwortung  für  die  Qualität,  die  Richtigkeit  und  die  Vollständigkeit  der  Aktenstück  e  und  der  von ihr erstellten Berichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Haftung und Beschwerden
                            1    Die  Haftung  der  Polizeibeamtinnen  und  -  beamten  für  unerlaubte  oder  rechtmässige  Handlungen  auf  dem  Neuenburgersee  richtet  sich  nach  den  kantonalen   Bestimmungen   des   Herkunftskantons   der     Beamtinnen   und  Beamten und nach der Bundesgesetzgebung über die Haftpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beschwerden  gegen  Massnahmen,  die  von  Beamtinnen  und  Beamten  auf  dem      Neuenburgersee      ergriffen      wurden,      und      gegen      damit  zusammenhängende      Handlungen      werden      nach      den      kantonalen  Bes  timmungen   des   Herkunftskantons   der   Beamtinnen   und   Beamten  behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Herkunftskanton  der  Beamtinnen  und  Beamten  leitet  die  Haftungs  -  und Beschwerdeverfahren, die seine Beamtinnen und Beamten betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Administrative Leistungen
                            1      Die    Kantonspo  lizeien    Freiburg    und    Waadt    erbringen    folgende  administrativen Leistungen:  a)   Erstellung von Anzeige  - und Informationsrapporten;  b)   Informationsbeschaffung;  c)   An  - und Rückfahrten;  d)   Kommunikation zwischen den Kantonen;  e)   weitere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  ordentlichen  admin  istrativen  Leistungen  betragen  nicht  mehr  als  ein  Viertel   der   Überwachungsstunden,   also   ungefähr   38   Stunden   für   den  Kanton  Freiburg  und  40  Stunden  für  den  Kanton  Waadt.  Abgesehen  von  Ausnahmesituationen  können  die  Zusatzleistungen  bei  Überschreitung  des  oben   genannten   Stundenanteils   nicht   verrechnet   werden,   sofern   nicht  ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kosten und Verrechnung
                            1   Die materiellen Leistungen werden wie folgt verrechnet:  –  223 Franken pro Stunde für den Kanton Freiburg;  –  260  Franken pro Stunde für den Kanton Waadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die administrativen Leistungen werden wie folgt verrechnet:  –  160 Franken pro Stunde für den Kanton Waadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantone Freiburg und Waadt stellen dem Kanton Neuenburg jährlich  auf   der   Grundlage   einer   Abrechnung   für   das   vergangene   Jahr   ihre  materiellen und administrativen Leistungen in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  aufgrund  von  Polizeieinsätzen  erhobenen  Gebühren  werden  den  betreffenden  Personen  direkt  von  der  gemäss  Artikel  7  d  ieses  Vertrags  zuständigen Behörde in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    In  Ausnahmesituationen,  die  zu  einem  Rückgang  der  materiellen  und  administrativen    Leistungen    führen,    können    vertraglich    vereinbarten  Stunden, die nicht geleistet wurden, nicht verrechnet werden.  Ar  t. 11  Ausleihe von Material
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  einer  Kurzinstruktion  kann  eine  Polizei  besonderes  Material  wie  Boot oder Tauchausrüstung kostenlos einer anderen ausleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kosten  aus  einer  allfälligen  Beschädigung  oder  einem  allfälligen  Verlust  und  Kosten  aus  der  Ve  rwendung  des  Materials  gehen  zu  Lasten  des  Kantons, der die Ausleihe beantragt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kommunikation
                            Leistet  ein  Kanton  einen  Einsatz  zugunsten  eines  anderen  Kantons,  so  ist  die  Kommunikation  Sache  des  Mediendienstes  der  örtlich  zuständigen  Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geltungsdauer und Kündigung
                            1   Dieser Vertrag gilt für eine unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  von  jeder  Partei  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  18  Monaten  gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zusatzvereinbarung
                            1  In     folgenden     Fällen     ist     der     vorgängige     Abschluss     eine  r  Zusatzvereinbarung durch die Parteien obligatorisch:  a)   Änderung der in diesem Vertrag aufgeführten Tarife;  b)   wesentliche  Änderung  des  Inhalts  der  materiellen  und  administrativen  Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ohne  Zusatzvereinbarung  gelten  die  oben  genannten  Änderungen  als  nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausserkrafttreten
                            Im  Fall  einer  Kündigung  durch  eine  der  Parteien  wird  dieser  Vertrag  hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch alle drei Parteien in Kraft.  Genehmigung  durch Verordnung  vom  11.6.2014  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 15.8.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2014  Erlass  Grunderlass  15.08.2014  2014_054  Änderungstabelle  – Nach  Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  15.08.2014  15.08.2014  2014_054