Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
                            Interkantonale Vereinbarung   zur Harmonisierung von  Ausbildungsbeiträgen  vom 18.  06.  2009   (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2013  )  I.      Zweck und Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Vereinbarungszweck
                            Die  Vereinbarung  fördert  die  gesamtschweizerische  Harmonisierung  von  Ausbildungsbeiträgen  auf  der  Sekundarstufe  II    und  auf  der  Tertiärstufe,  insbesondere durch:  a)   die      Festlegung      von      Mindestvoraussetzungen      bezüglich      der  beitragsberechtigten   Ausbildungen,   der   Form,   der   Höhe   und   der  Bemessung sowie der Dauer der Beitragsberechtigung,  b)   die Definition des stipendienrech  tlichen Wohnsitzes und  c)   die  Zusammenarbeit  unter  den  Vereinbarungskantonen  und  mit  dem  Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
                            Mit  der  Gewährung  von  Ausbildungsbeiträgen  soll  das  Bildungspotenzial  auf  gesamtschweizerischer  Ebene  besser  genutzt  werden.  Insbesondere  sollen:  a)   die Chancengleichheit gefördert,  b)   der Zugang zur Bildung erleichtert,  c)   die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt,  d)   die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet  und  e)   die Mobil  ität gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Subsidiarität der Leistung
                            Ausbildungsbeiträge     werden     ausgerichtet,     wenn     die     finanzielle  Leistungsfähigkeit   der   betroffenen   Person,   ihrer   Eltern   und   anderer  gesetzlich   Verpflichteter   oder   die   entsprechenden   Leistungen   anderer  Dritter nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit
                            1   Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge  fördern  die  Vereinbarungskantone  im  Bereich  der  Ausbildungsbeiträge  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammenarbeit    sowie    den    Informations  -    und    Erfahrungsaustausch  untereinander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.  II.    Beitragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitragsberechtigte Personen
                            1   Beitragsberechtigte Personen sind:  a)   Personen   mit   schweizerischem   Bürgerrecht   und   Wohnsitz   in   der  Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b,  b)   Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder  die  elternlos  im  Ausland  leben,  für  Ausbildungen  in  der  Schweiz,  sofern    sie    an    ihrem    ausländischen    Wohnsitz    we  gen    fehlender  Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind,  c)   Personen      mit      ausländischem      Bürgerrecht,      die      über      eine  Niederlassungsbewilligung   verfügen   oder   seit   fünf   Jahren   in   der  Schweiz         aufenthaltsberechtigt         sind         und         über         eine  Aufenthaltsbewilligung verf  ügen,  d)   in  der  Schweiz  wohnhafte  und  von  ihr  anerkannte  Flüchtlinge  und  Staatenlose,  e)   Bürgerinnen  und  Bürger  von  EU  -/EFTA  -Mitgliedstaaten,  soweit  sie  gemäss      dem      Freizügigkeitsabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bzw.      dem      EFTA  -  Übereinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    zwischen  der  Schweizerischen  Eidgen  ossenschaft  und  den  EU  -/EFTA  -Mitgliedstaaten  in  der  Frage  der  Stipendien  und  Studiendarlehen  den  Schweizer  Bürgerinnen  und  Bürger  gleichgestellt  sind,    sowie    Bürgerinnen    und    Bürger    aus    Staaten,    mit    denen  entsprechende internationale Abkommen geschlossen wur  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    SR 0.142.112.681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    SR 0.632.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz  aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Ein   Gesuch   um   die   Gewährung   von   Ausbildungsbeiträgen   ist   in  demjenigen  Kanton  zu  stellen,  in  welch  em  die  Person  in  Ausbildung  den  stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stipendienrechtlicher Wohnsitz
                            1   Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt:  a)   unter  Vorbehalt  von  Buchstabe  d  der  zivilrechtliche  Wohnsitz  der  Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   unter   Vorbehalt   von   Buchstabe   d   für   Schweizer   Bürgerinnen   und  Bürger,  deren  Eltern  nicht  in  der  Schweiz  Wohnsitz  haben  oder  die  elternlos im Ausland wohnen: der Heimatkanton,  c)   unter  Vorbehalt  von  Buchstabe  d  der  zivi  lrechtliche  Wohnsitz  für  mündige,  von  der  Schweiz  anerkannte  Flüchtlinge  und  Staatenlose,  deren  Eltern  im  Ausland  Wohnsitz  haben  oder  die  verwaist  sind;  für  Flüchtlinge     gilt     diese     Regel,     wenn     sie     dem     betreffenden  Vereinbarungskanton zur Betreuung zugewiese  n sind; sowie  d)   der  Wohnortskanton  für  mündige  Personen,  die  nach  Abschluss  einer  ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung,  für  die  sie  Stipendien  oder  Studiendarlehen  beanspruchen,  während  mindestens zwei Jahren in diesem Kanton   wohnhaft und dort auf Grund  eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Eltern  mit  zivilrechtlichem  Wohnsitz  in  verschiedenen  Kantonen  ist  der   Wohnsitz   des/der   bisherigen   oder   letzten   Inhabers/Inhaberin   der  elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der  Wohnsitz   desjenigen   Elternteils,   unter   dessen   Obhut   die   Person   in  Ausbildung  hauptsächlich  steht  oder  zuletzt  stand.  Begründen  die  Eltern  ihren   Wohnsitz   in   verschiedenen   Kantonen   erst   nach   Mündigkeit   der  gesuchstel  lenden  Person,  ist  der  Kanton  desjenigen  Elternteils  zuständig,  bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  einmal  begründete  stipendienrechtliche  Wohnsitz  bleibt  bis  zum  Erwerb eines neuen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Eigene Erwerbstätigkeit
                            1    Vier  Jahre  finanzielle  Unabhängigkeit  durch  eigene  Erwerbstätigkeit  entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden   Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit  Unmündigen   oder   Pflegebedürftigen,   Militär  -   und   Zivildienst   sowie  Arbeitslosigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beitragsberechtigte Ausbildungen
                            1    Beitragsberechtigt  sind  zumindest  folgende    Lehr  -  und  Studienangebote,  wenn sie gemäss Artikel 9 anerkannt sind:  a)   die   für   das   angestrebte   Berufsziel   verlangte   Ausbildung   auf   der  Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe,  b)   die     für     die     Ausbildung     obligatorischen     studienvorbereitenden  Massnahmen  a  uf  der  Sekundarstufe  II  und  auf  der  Tertiärstufe  sowie  Passerellen und Brückenangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beitragsberechtigung endet:  a)   auf  der  Tertiärstufe  A  mit  dem  Abschluss  eines  Bachelor  -  oder  eines  darauf aufbauenden Masterstudiums,  b)   auf  der  Tertiärstufe  B  mi  t  der  eidgenössischen  Berufsprüfung  und  der  eidgenössischen  höheren  Fachprüfung  sowie  mit  dem  Diplom  einer  höheren Fachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ein  Hochschulstudium,  das  auf  einen  Abschluss  auf  der  Tertiärstufe  B  folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anerkannte Ausbildungen
                            1    Ausbildungen  gelten  als  anerkannt,  wenn  sie  zu  einem  vom  Bund  oder  von   den   Vereinbarungskantonen   schweizerisch   anerkannten   Abschluss  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausbildungen,  die  auf  einen  von  Bund  oder  Kantonen  anerkannten  Abschluss  vorbereiten,  können  von  den  Vereinbarungskantonen  anerkannt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vereinbarungskantone  können  für  sich  weitere  Ausbildungen  als  beitragsberechtigt bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Erst - und Zweitausbildung, Weiterbildungen
                            1    Ausbildungsbeiträge  werden  mindestens  für  die  erste  beitrags  berechtigte  Ausbildung entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Vereinbarungskantone    können    für    Zweitausbildungen    und  Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Voraussetzungen in Bezug auf die Ausbildung
                            Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme  -  und     Promotionsbestimmungen     hinsichtlich     des     Ausbildungsgangs  nachweislich erfüllt.  III.   Ausbildungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
                            1   Ausbildungsbeiträge sind:  a)   Stipendien:  einmalige  oder  wiederkehrende  Geldleistungen,  die  für  die  Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind,  Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  den  Bezug  von  Stipendien  können  die  Kantone  eine  Alterslimite  festlegen.  Die  Alterslimite  darf  35  Jahre  bei  Beginn  der  Ausbildung  nicht  unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Dauer der Beitragsberechtigung
                            1    Die  Ausrichtung  von  Ausbildungsbeiträgen  erfolgt  für  die  Dauer  der  Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis  zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Anspruch   auf   Ausbildungsbeiträge   geht   bei   einem   einmaligen  Wech  sel      der      Ausbildung      nicht      verloren.      Die      Dauer      der  Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung,  wobei  die  Kantone  bei  der  Berechnung  der  entsprechenden  Beitragsdauer  die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug bringen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 4 Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort
                            1    Die  freie  Wahl  von  anerkannten  Ausbildungen  darf  im  Rahmen  der  Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Ausbildungen  im  Ausland  wird  vorausgesetzt,  dass  die  Person  in  Ausbildung  die  Aufnahmebedingungen  für  eine  gleichwertige  Ausbildung  in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  die  frei  gewählte  anerkannte  Ausbildung  nicht  die  kostengünstigste,  kann   ein   angemessener   Abzug   gemacht   werden.   Dabei   sind   aber  mindestens  j  ene  persönlichen  Kosten  zu  berücksichtigen,  die  auch  bei  der  kostengünstigsten Lösung anfallen würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
                            1   Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen:  a)   für  Personen  in  Ausbildungen  auf  der  Se  kundarstufe  II  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  000 Franken;  b)   für  Personen  in  Ausbildungen  auf  der  Tertiärstufe  mindestens  16   000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz 1 erhöhen sich bei Personen  in  Ausbildung,  die  gegenüber  Kindern  unterhaltspflichtig  sind  ,  um  4000  Franken pro Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone  an die Teuerung angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch  Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindestens  zwei Drittel des Ausbildungsbeitrags ausmachen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In       der       Gestaltung       der       Ausbildungsbeiträge       (Verhältnis  Stipendium/Darlehen),  die  über  die  Höchstansätze  hinausgehen,  sind  die  Kantone frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Besondere Ausbildungsstruktur
                            1   Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der  Ausrichtung  von  Stipendien  und  Studiendarlehen  im  Einzelfall  gebührend  Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  die  Ausbildung  aus  sozialen,  familiären  oder  gesundheitlichen  Gründen     als     Teilzeitstudium     absolviert     werden     muss,     ist     die  beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern.  IV.   Bemessung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bemessungsgrundsatz
                            Ausbildungsbeiträge  stellen  einen  Beitrag  an  den  finanziellen  Bedarf  der  Person in Ausbildung dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Berechnung des finanziellen Bedarfs
                            1    Der  finanzielle  Bedarf  umfasst  die  für  Lebenshaltung  und  Ausbildung  notwendigen   Kosten,   sofern   und   soweit   diese   Kosten   die   zumutbare  Eigenleistung   und   die   zumutbare   Fremdleistung   der   Eltern,   anderer  gesetzlich  Verpflichteter     oder     anderer     Dritter     übersteigen.     Die  Vereinbarungskantone       legen       den       finanziellen       Bedarf       unter  Berücksichtigung der folgenden Grundsätze fest:  a)   Budget  der  Person  in  Ausbildung:  Anrechenbar  sind  Ausbildungs  -  und  Lebenshaltungskosten   sowie   e  ventuelle   Mietkosten.   Der   Person   in  Ausbildung  kann  eine  minimale  Eigenleistung  angerechnet  werden.  Zudem     können     vorhandenes     Vermögen     oder     ein     allfälliger  Lehrlingslohn    angerechnet    werden.    Bei    der    Ausgestaltung    der  Eigenleistung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen.  b)   Familienbudget:      Als      Fremdleistung      darf      höchstens      jener  Einkommensteil    angerechnet    werden,    der    den    Grundbedarf    der  beitragleistenden Person oder ihrer Familie übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Berechnung  des  finanziellen  Bedarfs  sind  Pauschalierungen  zulässig,  bei  der  Festlegung  des  Grundbedarfs  der  Familie  dürfen  die  vom  jeweiligen Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  gemäss  den  Absätzen  1  und  2  berechnete  finanzielle  Bedarf  kann  aufgrund  eines  allfälligen  Zusatzv  erdienstes  der  Person  in  Ausbildung  gekürzt werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übrigen  Einnahmen  die  anerkannten  Kosten  für  Ausbildung  und  Lebenshaltung  am  Studienort übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Teilweise elternunabhängige Berechnung
                            Auf  die  A  nrechnung  der  zumutbaren  Leistungen  der  Eltern  kann  teilweise  verzichtet  werden,  wenn  die  Person  in  Ausbildung  das  25.  Altersjahr  vollendet  und  eine  erste  berufsbefähigende  Ausbildung  abgeschlossen  hat  sowie   vor   Beginn   der   neuen   Ausbildung   zwei   Jahre   durch  eigene  Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war.  V.  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1     Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   setzt   sich   aus   je   einer  Vertretung  der  Kantone  zusammen,  die  der  Vereinbarung  beigetreten  sind.  Sie:  a)   überp  rüft  periodisch  die  Höchstansätze  für  Stipendien  gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an,  b)   erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Anpassung  der  Höchstansätze  an  die  Teuerung  bedarf  es  einer  Me  hrheit    von    zwei    Dritteln    der    Mitglieder    der    Konferenz    der  Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Geschäftsstelle
                            1    Das  Generalsekretariat  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Geschäftsst  elle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  a)   die Information der Vereinbarungskantone,  b)   die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung  der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbereitung der  übrigen Geschäfte der Konf  erenz der Vereinbarungskantone und  c)   andere laufende Vollzugsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kosten  der  Geschäftsstelle  für  den  Vollzug  dieser  Vereinbarung  werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Schiedsinstanz
                            1     Für   allfällige   sich   aus   der   Anwendung   oder   Auslegung   dieser  Vereinbarung           ergebende           Streitigkeiten           zwischen           den  Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieses  setzt  sich  aus  drei  Mitgliedern  zusammen,  welche  durch  die  Parteien bestimmt werden. Könn  en sich die Parteien nicht einigen, so wird  das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Bestimmungen   des   Konkordats   vom   27.   März   1969   über   die  Schiedsgerichtsbarkeit finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  VI.   Übergangs  - und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beitritt
                            Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Austritt
                            Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber  erklärt werden. Er tritt in Kraft au  f Ende des dritten der Austrittserklärung  folgenden Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Umsetzungsfrist
                            Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassung des kantonalen  Rechts  innerhalb  von  fünf  Jahren  nach  Inkrafttreten  der  Vereinbarung  beziehungsweise für Ve  reinbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei  Jahre  nach  deren  Inkrafttreten  unterzeichnen,  innerhalb  von  drei  Jahren  nach der Unterzeichnung, vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1     Der  Vorstand  der  EDK  setzt  die  Vereinbarung  in  Kraft,  wenn  ihr  mindestens   zehn Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Abs. 2 Bst. b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt,
                            nachdem    und    soweit    von    der    Plenarversammlung    der    EDK    eine  interkantonale  Vereinbarung  über  Beiträge  an  die  höhere  Berufsbildung  verabschiedet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitritt  durch  Gesetz vom 21.5.2010  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.3.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  8.06.2009  Erlass  Grunderlass  0  1.03.2013  2  010_062  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  1  8.06.2009  0  1.03.2013  2  010_062