Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht
                            GS 2017, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vereinbarung der Kantone Aargau und  Solothurn über die BVG-Aufsicht  Vom 7. März 2017 (Stand 1. Januar 2018)  Die Kantone Aargau und Solothurn  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Auftrag
                            1   Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau (BVSA  ) erfüllt zusätz-  lich zu den ihr gemäss dem Gesetz über die BVG- und Sti  ftungsaufsicht (G-  BVSA)  vom  15.  Januar  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    obliegenden  Aufgaben  die  Aufsicht  gemäss  Bundesgesetzgebung  gegenüber  Vorsorgeeinrichtungen  un  d  Einrichtun-  gen,  die  ihrem  Zweck  nach  der  beruflichen  Vorsorge  d  ienen,  mit  Sitz  im  Kanton Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufsicht wird gemäss Bundesrecht und ergänzend   gemäss dem Recht  des Kantons Aargau ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Finanzierung
                            1   Der Gebührentarif der BVSA ist für die gemäss § 1 di  eser Vereinbarung zu  beaufsichtigenden Einrichtungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bis  und  mit  der  Prüfung  der  Jahresrechnung  2016  de  r  beaufsichtigten  Einrichtungen gemäss § 1 gilt die per 31. Dezember 2  016 geltende jährli-  che Aufsichtsgebühr gemäss Gebührentarif der BVG- un  d Stiftungsaufsicht  des Kantons Solothurn (BVS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton Solothurn schuldet dem Kanton Aargau bezie  hungsweise der  BVSA keine Entschädigung für die Übernahme der Aufsic  ht gemäss § 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vertretung im Verwaltungsrat
                            1   Dem Regierungsrat des Kantons Solothurn steht ein Vor  schlagsrecht für  die Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrats der BVSA   zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton Aargau holt den Wahlvorschlag rechtzeitig  beim Kanton So-  lothurn ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Berichterstattung
                            1   Der  Regierungsrat  des  Kantons  Aargau  übt  die  Aufsic  ht  über  die  BVSA  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  BVSA  informiert  den  Regierungsrat  des  Kantons  Solo  thurn  jährlich  schriftlich über die Aufsicht der Einrichtungen gem  äss § 1 dieser Vereinba-  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Änderungen bezüglich der Höhe des Dotationskapitals  , Haftungsfälle der  BVSA sowie Änderungen der kantonalen Gesetzgebung, wel  che die BVSA  betreffen, werden dem Regierungsrat des Kantons Solot  hurn unverzüglich  mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SAR  210.700  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haftung
                            1   Die Haftung der BVSA richtet sich nach den rechtlich  en Grundlagen des  Kantons Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind in einem Haftungsfall Einrichtungen gemäss § 1   dieser Vereinbarung  betroffen, ist die BVSA verpflichtet, dem Kanton Solothu  rn im Rahmen der  gesetzlichen  Möglichkeiten  alle  notwendigen  Verfahren  srechte  einzuräu-  men, ihn bei allen Verfahrensschritten einzubeziehen  und diesen laufend  und umfassend zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind im Haftungsfall Einrichtungen gemäss § 1 diese  r Vereinbarung be-  troffen, übernimmt der Kanton Solothurn die Ausfallha  ftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Kanton Solothurn ist für Haftungsansprüche bezügl  ich Einrichtungen  gemäss § 1 dieser Vereinbarung haftpflichtig, wenn  unrechtmässige Hand-  lungen  oder  Unterlassungen  auf  einen  Zeitpunkt  zurüc  kgehen,  der  vor  Inkrafttreten dieser Vereinbarung liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Geschäftsübergabe
                            1   Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinb  arung hängigen Ge-  schäfte  der  BVS,  welche  die  Aufsicht  über  die  Einrich  tungen  gemäss  §  1  dieser Vereinbarung betreffen, gehen auf den Zeitpun  kt des Inkrafttretens  dieser Vereinbarung an die BVSA über. Die aus diesen G  eschäften entste-  henden Gebühren verbleiben bei der BVSA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die von der BVS bearbeiteten Daten über die beaufsich  tigten Institutio-  nen werden ab Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ve  reinbarung von der  BVSA bearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Akten  (inklusive  elektronische  Daten)  der  hängi  gen  Geschäfte  sind  vollständig  und  geordnet  der  BVSA  zu  übergeben.  Die  Übe  rgabe  ist  zu  protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Kanton Solothurn stellt sicher, dass die nicht ü  bergebenen Akten der  BVSA bei Bedarf im Rahmen der Aufbewahrungsdauer inne  rt angemesse-  ner Frist zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Kosten für die Bereitstellung der Akten sowie f  ür die Aufbewahrung  der nicht übergebenen Akten trägt der Kanton Solothur  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Dauer und Kündigung
                            1   Die Vereinbarung ist auf unbefristete Zeit abgeschl  ossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Kanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltun  g einer zweijähri-  gen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres   kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1   Nach der Genehmigung der Vereinbarung durch die Par  lamente der bei-  den  Kantone  und  nach  Annahme  in  allfälligen  Volksabst  immungen  be-  stimmen  die  Regierungen  der  beiden  Kantone  im  gegens  eitigen  Einver-  nehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinba  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beitritt des Kantons Aargau mit GRB Nr. 2017-0188 vom   20. Juni 2017 (Ab-  lauf der Referendumsfrist: 19. Oktober 2017).  Beitritt des Kantons Solothurn mit KRB Nr. RG 0016/201  7 vom 7. März
                        
                        
                    
                    
                    
                2017.
                            Die Referendumsfrist im Kanton Solothurn ist am 23. J  uni 2017 unbenutzt  abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Januar 2018.  Publiziert im Amtsblatt vom 4. November 2017.