Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über den ausserprozessualen  Zeugenschutz (EG ZeugSG)  Vom 16. Dezember 2015 (Stand 1. Juli 2016)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 156 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)  vom 5. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeu  -  genschutz (ZeugSG) vom 23. Dezember 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und Artikel 87 und 90 der  Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. August 2015 (RRB Nr. 2015/1307)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck
§ 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den aus  -  serprozessualen Zeugenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Rechtsschutz und Verfahren
§ 2 Ersuchen um Antragsstellung, Entscheid und Beschwerderecht
                            1  Die gefährdete Person kann die zuständige Behörde  jederzeit ersuchen,  einen Antrag nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über den ausserprozessua  -  len Zeugenschutz (ZeugSG) vom 23. Dezember 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde  teilt ihren Entscheid in Form einer Verfügung  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gefährdete Person ist berechtigt, gegen den Entscheid Beschwerde zu  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beschwerde und Verfahren
                            1  Die Beschwerde gegen Entscheide  nach  § 2 ist zulässig gegen Verfügun  -  gen der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft sowie der erstin  -  stanzlichen Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  312.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  111.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  312.2.  GS 2015, 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach Artikel 393 ff. der Schweizerischen Straf  -  prozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aktenführung und Geheimhaltung
§ 4 Getrennte Aktenführung
                            1  Die zuständigen Behörden führen die Akten so, dass diese jederzeit eine  vollständige und genaue Übersicht über die im Zusammenhang mit diesem  Gesetz getroffenen Entscheidungen und Massnahmen ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Akten unterliegen der Geheimhaltung. Sie sind nicht Bestandteil der  Akten des Strafverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen von Titel 4 des Informations- und Datenschutzgesetzes  (InfoDG) vom 21.  Februar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sind nicht anwendbar auf Akten, welche  gestützt auf dieses Gesetz angelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Revisionstätigkeit der Finanzkontrolle
                            1  Für   die   Revisionstätigkeit   der  Finanzkontrolle   gilt   Artikel   33   ZeugSG  sinngemäss.  KRB Nr. RG 0105/2015 vom 16. Dezember 2015.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 8. April 2016 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Juli 2016.  Publiziert im Amtsblatt vom 13. Mai 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  114.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2