Verordnung über den Kantonsanteil an den Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege
                            Verordnung  vom 19. Januar 2010  über den Kantonsanteil an den  Kosten der Leistungen der  Akut- und Übergangspflege  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt    auf    das    Bundesgesetz    vom    18.    März    1994    über    die  Krankenversicherung (KVG);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der  Pflegefinanzierung;  gestützt   auf   die   Änderung   vom   24.   Juni   2009   der   Verordnung   des  Eidgenössischen  Departements  des  Innern  (EDI)  über  Leistungen  in  der  obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV);  gestützt  auf  den  Artikel  2  Abs.  2  des  Ausführungsgesetzes  vom  24.  November    1995    zum    Bundesgesetz    über    die    Krankenversicherung  (KVGG);  in Erwägung:  Nach   Artikel   25a   des   Bundesgesetzes   vom   13.   Juni   2008   über   die  Neuordnung  der  Pflegefinanzierung  werden  die  Leistungen  der  Akut-  und  Übergangspflege,  die  sich  im  Anschluss  an  einen  Spitalaufenthalt  als  notwendig erweisen und die im Spital ärztlich angeordnet werden, von der  obligatorischen   Krankenpflegeversicherung   und   vom   Wohnkanton   der  versicherten  Person  während  längstens  zwei  Wochen  nach  den  Regeln  der  Spitalfinanzierung      vergütet.      Vers  icherer      und      Leistungserbringer  vereinbaren Pauschalen.  Gemäss Artikel 7b Abs. 1 KLV (Stand 24. Juni 2009) setzt der Kanton den  Kantonsanteil    an    den    Kosten    der    Leistungen    der    Akut-    und  Übergangspflege   für   die   Bewohnerinnen   und   Bewohner   des   Kantons  Freiburg  spätestens  neun  Monate  vor  Beginn  des  Kalenderjahrs  fest.  Der  Kantonsanteil beträgt mindestens 55 %.  Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Der   Kantonsanteil   an   den   Kosten   der   Leistungen   der   Akut-   und  Übergangspflege   für   die   Bewohnerinnen   und   Bewohner   des   Kantons  Freiburg beträgt 55 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  2011  in  Kraft  und  gilt  bis  zum  31.  Dezember 2011.