Kantonsratsbeschluss betreffend Ablösung des NOK-Gründungsvertrags durch einen Aktionärbindungsvertrag der Aktionäre der Axpo Holding AG
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Ablösung des NOK-  Gründungsvertrags durch einen Aktionärbindungsvertrag  der Aktionäre der Axpo Holding AG  Vom 28. Mai 2020 (Stand 1. Januar 2021)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. i der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird ermächtigt, den NOK-Gründungsvertrag vom  22.  April  1914 zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Aktionärbindungsvertrag der Ak  -  tionäre der Axpo Holding AG vom 20. November 2018, mit formalen Er  -  gänzungen vom 23. Januar 2019, abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Umwandlung des Aktienanteils des Kantons Zug an der Axpo Hol  -  ding AG vom Verwaltungs- in das Finanzvermögen (mit dem Ziel, die Be  -  teiligung zu verkaufen) bedarf es als Ausnahme zu § 35 Abs. 2 Bst. e des Fi  -  nanzhaushaltgesetzes  2  )   der Zustimmung des Kantonsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Ablauf der achtjährigen Vertragszeit des Aktionärbindungsvertrags  vom 20. November 2018, mit formalen Ergänzungen vom 23. Januar 2019,  braucht es für eine Zustimmung zu Vertragsänderungen und/oder einer Kün  -  digung des Aktionärbindungsvertrags einen Beschluss des Kantonsrats.  1)  BGS  111.1  2)  BGS  611.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.05.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  GS 2020/047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  28.05.2020  01.01.2021  Erstfassung  GS 2020/047