Festsetzung und Anpassung des minimalen Versicherungswertes
                            Festsetzung und Anpassung des  minimalen Versicherungswertes  Vom 29. Oktober 2010 (Stand 1. Januar 2011)  Die   Verwaltungskommission   der   Solothurnischen   Gebäudeversicherung  (SGV)  gestützt auf § 18 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Gebäudever  -  sicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. September 1972
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Gebäude mit einer Grundeinschätzung von weniger als 6000 Franken auf  der Basis des Zürcher Baukostenindexes vom Oktober 1988 = 100 Punkte  werden nicht in die Gebäudeversicherung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Dieser Wert entspricht am 1. Januar 2011 einer Gesamtversicherungssum  -  me von 8100 Franken oder 135% der Grundeinschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die Anpassung an die minimale Gesamtversicherungssumme erfolgt bei  bestehenden Gebäuden mit der nächsten Einschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und ersetzt denjenigen  vom 6. Dezember 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Publiziert im Amtsblatt vom 3. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  618.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 91, 901.  GS 105
                        
                        
                    
                    
                    
                
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