Beschluss betreffend den Verwaltungskostenbeitrag der Arbeitgeber, die der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sind
                            1  Beschluss  vom 23. Dezember 1986  betreffend den Verwaltungskostenbeitrag der Arbeitgeber,  die der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen  sind  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  8  des  Ausführu  ngsgesetzes  vom  2.  Dezember  1947  zum   Bundesgesetz   vom   20.   Dezemb  er   1946   über   die   Alters-   und  Hinterlassenenversicherung;  gestützt  auf  Artikel  13  des  Regl  ements  vom  16.  April  1948  der  AHV-  Ausgleichskasse des Kantons Freiburg;  gestützt     auf     den     Beschluss     vom     12.     Dezember     1986     der  Verwaltungskommission des kantonalen Sozialversicherungsamtes;  in Erwägung:  Am  Ende  des  Geschäftsjahres  1985  wies  die  Verwaltungskostenrechnung  der        AHV-Ausgleichskasse        des        Kantons        Freiburg        einen  Einnahmenüberschuss  von  etwa  143  000  Franken  auf.  Gestützt  auf  die  heute   vorliegenden   Ergebnisse   ist   für   das   Geschäftsjahr   1986   ein  mindestens  ebenso  hoher  Einnahmenüberschuss  zu  erwarten.  Angesichts  dieser Sachlage und der mittelfristigen Voraussichten, welche günstig sind,  hat  die  Verwaltungskommission  in  de  r  Sitzung  vom  12.  Dezember  1986  beschlossen,      dem      Staatsrat      vo  rzuschlagen,      den      Ansatz      des  Verwaltungskostenbeitrages  vom  1.  Ja  nuar  1987  an  für  jene  Arbeitgeber  zu  ermässigen,  welche  bisher  einen  solchen  von  2,75  %  der  paritätischen  AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten hatten.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1
                            Der    Ansatz    des    Verwaltungskostenbeitrages    wird    auf    2,50    %    der  paritätischen AHV/IV/EO-Beiträge für jene Arbeitgeber festgelegt, welche  bisher einen solchen von 2,75 % zu entrichten hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Dieser Beschluss tritt am 1.   Januar 1987 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     ve  röffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.