Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
                            Konkordat   zwischen den Kantonen der Schweizerischen  Eidgenossenschaft über den Ausschluss von  Steuerabkommen  vom 10.  12  .1948   (Fassung in Kraft getreten am 06.10.1949  )  Die Regierungen der Kantone  in  der  Absicht,  die  steuerrechtlichen  Vorschriften  auf  alle  im  Kanton  steuerpflichtigen  Personen  und  Objekte  gleichmässig  und  uneingeschränkt  anzuwenden  und,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  des  Konkordates,  jede  Gewährung von Steuervorteilen zu vermeiden,  kommen überein:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die     Kantone     verpflichten     sich,     keine     Steuerabkommen     mit  Steuerpflichtigen   abzuschliessen   und   von   einer   durch   Gesetz   oder  Verordnung  eingeräumten  Befugnis  zum  Abschluss  solcher  Abkommen  fortan keinen Gebrauch zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Befristete  Steuerabkommen,  die  vor     dem  Beitritt  des  Kantons  zum  Konkordat   abgeschlossen   worden   sind,   verlieren   nach   Ablauf   der   im  Abkommen festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder  verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres,  in  welchem  der  Kanton  den  Beitritt  zum  Konkordat  erklärt  hat,  und  die  zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Statthaft  ist  die  Einräumung  gesetzlich  vorgesehener  Erleichterungen  bei  der Besteuerung:  a)   von   Personen,   die   erstmals   oder   nach   mindestens   zehnjähriger  La  ndesabwesenheit  in  der  Schweiz  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  nehmen  und  daselbst  keine  Erwerbstätigkeit  ausüben,  für  den  Rest  des  Jahres  des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und  nicht   in   der   Schweiz   geboren,   so   dürfen   ihnen   auch   wei  terhin  Steuererleichterungen      gewährt      werden,      wobei      jedoch      ihre  Steuerleistung   nicht   geringer   sein   darf   als   der   Betrag,   der   in  Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum  in    der    Schweiz,    schweizerische    Vermögenswerte    (Wertpapiere,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ant  eilscheine,  Rechte,  Forderungen,  Guthaben)  und  in  der  Schweiz  gelegene Fahrnis;  b)   von     Industrieunternehmungen,     welche     neu     eröffnet     und     im  wirtschaftlichen  Interesse  des  Kantons  gefördert  werden,  für  den  Rest  des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb erö  ffnet wird, und die neun  folgenden Jahre;  c)   von   Unternehmungen,   an   deren   Kapital   eine   öffentlich-  rechtliche  Körperschaft   beteiligt   ist   oder   die   vorwiegend   öffentlichen   oder  gemeinnützigen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kantone  verpflichten  sich,  bei  Nachlass  -,  Erb  schafts  -,  Schenkungs  -  und     Handänderungssteuern     im     einzelnen     Fall     keine     besonderen  Abmachungen  zu  treffen,  die  mit  ihrer  Gesetzgebung  im  Widerspruch  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Vorbehalten  bleiben  Steuerbefreiungen,  welche  ausländischen  Staaten,  dem   Personal   ihrer   diplomatis  chen   und   konsularischen   Vertretungen,  amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der  bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die  vorstehenden  Bestimmungen  sind  verbindlich  für  die  Kantone  und  die  in  den  Kantonen  bestehenden  steuerberechtigten  Selbstverwaltungskörper,  wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die     Kantone     verpflichten     sich,     auf     Verlangen     die     letzte  Steuereinschätzung     einer     aus     ihrem     Kantonsgebi  et     wegziehenden  steuerpflichtigen  natürlichen  oder  juristischen  Person  dem  Kanton  des  neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Desgleichen  wird  der  Kanton  des  neuen  Wohnsitzes  (Aufenthaltes)  oder  der  neuen  Niederlassung  dem    Kanton,  dessen  Steuerhoheit  die  natürliche  oder   juristische   Person   vorher   unterstand,   auf   Verlangen   die   neue  Steuereinschätzung bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantone  werden  auch  die  Verlegung  von  Steuerobjekten  und  deren  Unterstellung  zur  Besteuerung  im  Kanton  in  d  er  Form  einer  juristischen  Person (z.B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen  Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1     Die   Aufsicht   über   die   Durchführung   des   Konkordates   und   die  Entscheidung  über  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Konkordat  wird  einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von   der   Finanzdirektorenkonferenz   gewählten   Konkordatskommission  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die     Finanzdirektorenkonferenz     regelt     das     Wahlverfahren,     die  Entschädigungen  der  Mitglieder  der  Kommission,  das  Verfahren  vor  der  Konkordatskommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder  einer seiner Bezirke, Kreise oder    Gemeinden  einen  Steuerpflichtigen  nicht  in  Übereinstimmung  mit  den  vorstehenden  Regeln  besteuert  oder  der  vereinbarten  Meldepflicht  nicht  nachkommt,  so  erhebt  er  Beschwerde  bei  der    Konkordatskommission.    Diese    stellt    nach    Durchführung    eines  kontradiktorisc  hen  Verfahrens  fest,  ob  eine  Verletzung  des  Konkordates  vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird  durch  Entscheid  der  Konkordatskommission  festgestellt,  dass  die  Behörden   oder   Beamten   eines   Kantons,   seiner   Bezirke,   Kreise   oder  Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der  dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat  der  fehlbare  Kanton  eine  von  der  Konkordatskommission  auszufällende  Busse zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Geldbusse beträgt:  a)   bei  Zuwiderhandlungen  gegen  Artikel  1  je  nach  der  Schw  ere  des  Verschuldens den ein  -  bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen  gewährten Steuervorteils, mindestens aber 1000 Franken und höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  000    Franken;    bei    Wiederholung    kann    die    Busse    bis    auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  000   Franken erhöht werden;  b)   bei  Zuwiderhandlunge  n  gegen  Artikel  3  je  nach  der  Schwere  des  Verschuldens mindestens 100 Franken und höchstens 500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6      Die    Entscheide    der    Konkordatskommission    sind    endgültig    und  vollstreckbaren       Urteilen       gleichgestellt;       sie       sind       von       der  Konkordatskommission zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Die  Geldbussen  werden  in  einen  von  der  Finanzdirektorenkonferenz  verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz  nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1    Das Konkordat tritt nach der Genehmi  gung  durch  den  Bundesrat  mit  der  Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  dem  Konkordat  angeschlossenen  Kantone  sind  berechtigt,  unter  Beobachtung   einer   zweijährigen   Kündigungsfrist   auf   das   Ende   des  Kalenderjahres vom Konkor  dat zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mitteilungen  über  Beitritt  und  Kündigung  sind  an  den  Bundesrat  zu  richten    zur    Weiterleitung    an    die    Finanzdirektorenkonferenz,    die  Konkordatskommission und die Konkordatskantone.  Schlussprotokoll  In   Anbetracht   der   gegenwärtigen   aus  serordentlichen   wirtschaftlichen  Verhältnisse  ist  es  zum  Zwecke  der  Bekämpfung  des  Wohnungsmangels  gestattet,   für   den   Neubau   von   Wohnungen   vorübergehend   gesetzliche  Steuererleichterungen zu gewähren.    Genehmigung  Das Konkordat ist vom Bundesrat am 2  6.9.1949 genehmigt worden.    Beitritt  durch Beschluss vom 21.3.1949  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 6.10.1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  0.12.1948  Erlass  Grunderlass  0  6.10.1949  —  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  1  0.12.1948  0  6.10.1949  —