Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über den Erwerb von Grundstücken  durch Personen im Ausland (EG BewG)  Vom 5. April 1987 (Stand 1. August 2000)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb von  Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Oktober 1986
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Behörden
§ 1 Zuständigkeit Art. 15 BewG
                            1  Zuständig sind:  a)  *  der Amtschreiberei-Inspektor als Bewilligungsbehörde;  b)  das Bau- und Justizdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   als beschwerdeberechtigte Behör  -  de;  c)  das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kantonale Bewilligungsgründe
§ 2 Hauptwohnung Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG
                            Zweitwohnung Art. 9 Abs. 1 lit. c BewG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person  als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsit  -  zes dient, solange dieser andauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person  als Zweitwohnung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge,  schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  211.412.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.  GS 90, 836
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verfahren
§ 3 Einleitung des Verfahrens
                            1  Der Grundbuchverwalter und der Handelsregisterführer machen den Er  -  werber auf die Bewilligungspflicht aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich und begründet  beim Amtschreiberei-Inspektor einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Abklärungen
                            1  Der Amtschreiberei-Inspektor hat nach Eingang des Gesuches alle erfor  -  derlichen Abklärungen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Mitteilungen des rechtskräftigen Entscheides
                            1  Der Amtschreiberei-Inspektor teilt den rechtskräftigen Entscheid den Par  -  teien, dem Grundbuchverwalter, dem Handelsregisterführer sowie der Ein  -  wohnergemeinde mit, in welcher das Grundstück liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Statistik Art. 20 BewV
                            1  Der Grundbuchverwalter teilt dem Amtschreiberei-Inspektor unverzüglich  alle Eintragungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung über den Er  -  werb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Amtschreiberei-Inspektor meldet diese Angaben dem Bundesamt für  Justiz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gebühren
                            1  Für jede Verfügung hat der Erwerber eine Gebühr zwischen 100 und 6000  Franken zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bemessungsgrundlagen richten sich nach den Bestimmungen des Ge  -  bührentarifs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schlussbestimmungen
§ 8 Übergangsbestimmung Art. 21 Abs. 2 BewV
                            1  Das kantonale Hochbauamt bleibt für die nach dem früheren Recht erteil  -  te Bewilligung der Mietzinse im Falle des preisgünstigen Wohnungsbaues  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufhebung von Erlassen
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:  a)  die Verordnung des Kantonsrates vom 27. März 1974 zur Einführung  des Bundesbeschlusses vom 23. März 1961 über den Erwerb von  Grundstücken durch Personen im Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  211.412.411  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 86, 349.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verordnung des Regierungsrates vom 19. November 1984 zur  Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den  Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung  durch den Bundesrat am 1. Januar 1988 in Kraft.  Vom Bundesrat am 18. Juni 1987 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 89, 560.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                07.02.1999 01.08.2000 § 1 Abs. 1, a) geändert -
07.02.1999 01.08.2000 § 3 Abs. 2 geändert -
07.02.1999 01.08.2000 § 4 totalrevidiert -
07.02.1999 01.08.2000 § 5 totalrevidiert -
07.02.1999 01.08.2000 § 6 Abs. 1 geändert -
07.02.1999 01.08.2000 § 6 Abs. 2 geändert -
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, a) 07.02.1999 01.08.2000 geändert -
§ 3 Abs. 2 07.02.1999 01.08.2000 geändert -
§ 4 07.02.1999 01.08.2000 totalrevidiert -
§ 5 07.02.1999 01.08.2000 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1 07.02.1999 01.08.2000 geändert -
§ 6 Abs. 2 07.02.1999 01.08.2000 geändert -
                            5