Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf der Primarstufe für Kinder aus dem Asyl und Flüchtlingsbereich
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf  der Primarstufe für Kinder aus dem Asyl- und  Flüchtlingsbereich  Vom 24. November 2016 (Stand 1. August 2019)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die Einwohnergemeinden finanzieren gemeinsam Integrationsklassen auf  der Primarstufe  für Kinder  aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton beteiligt sich an den Kosten mittels der Normpauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Klassengrössen gelten die Richt- und Höchstzahlen  der Kleinklas  -  sen für nur teilweise schulbereite Kinder gemäss dem Schulgesetz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vergütung
                            1  Für eine Integrationsklasse werden einer Standortgemeinde Fr. 25'000.-  pro Monat vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kostenverteilung
                            1  Der durch die Normpauschale nicht gedeckte Teil der Kosten wird unter  den Einwohnergemeinden gemäss  ständiger Wohnbevölkerung  anteilsmäs  -  sig aufgeteilt.  1)  BGS  111.1  2)  BGS  412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kostenabrechnung, Rechnungsstellung und Auszahlung
                            1  Die Kostenabrechnung und Rechnungsstellung an die Einwohnergemein  -  den sowie die Auszahlung der nicht durch die Normpauschale gedeckten  Kosten an die Standortgemeinden erfolgen durch die Direktion für Bildung  und Kultur im Folgejahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Standorte, Klassen
                            1  Die  Schulstandorte und die Anzahl Klassen  werden insbesondere unter Be  -  rücksichtigung der  infrastrukturellen Rahmenbedingungen und  auf Antrag  der jeweiligen Einwohnergemeinden durch die Direktion für Bildung und  Kultur  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  24.11.2016  01.08.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2017/008  27.06.2019  01.08.2019  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2019/051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  24.11.2016  01.08.2016  Erstfassung  GS 2017/008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 27.06.2019
                            01.08.2019  geändert  GS 2019/051