Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen
                            Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau  über die Durchführung von amtlichen, periodischen  Nachprüfungen von Fahrzeugen  Vom 17. November 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Zwischen den Kantonen Zug und Aargau wird,  gestützt auf Art.  44  Abs.  1 der  Bundesverfassung  1  )    und Art.  33  Abs.  1 der  Verordnung   über   die   technischen   Anforderungen   an   Strassenfahrzeuge  (VTS) vom 19. Juni 1995  2  )  ,  folgende Vereinbarung getroffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung regelt die Übertragung amtlicher, periodischer Nach  -  prüfungen prüfungspflichtiger Fahrzeuge  der  Prüfregion Muri und Keller  -  amt vom Kanton Aargau an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (im  Folgenden Strassenverkehrsamt ZG genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Prüforte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Strassenverkehrsamt ZG nimmt die Prüfungen auf dem Hoheitsgebiet  des Kantons Zug vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Prüfregion Muri und Kelleramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Prüfregion Muri und Kelleramt umfasst die  Gemeinden  des Bezirks  Muri,   ausgenommen   Bettwil,   und   die   Gemeinden  Arni,   Islisberg,   Jonen,  Oberlunkhofen, Oberwil-Lieli, Unterlunkhofen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im Folgenden Strassenver  -  kehrsamt AG genannt) kann im Einvernehmen mit dem Strassenverkehrs  -  amt ZG die Prüfregion erweitern oder einschränken.  1)  2)  SR  741.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Umfang der Delegation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Delegation   umfasst   alle   Fahrzeugkategorien   gemäss  Art.   33  Abs.   2  VTS  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Strassenverkehrsamt   AG   bestimmt   im   Einvernehmen   mit   dem  Strassenverkehrsamt   ZG   die   Fahrzeugkategorien   und   Fahrzeuge,   welche  durch das Strassenverkehrsamt ZG geprüft werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beiden Strassenverkehrsämter AG und ZG regeln gemeinsam das Ver  -  fahren unter Beachtung folgender Vorgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Prüfungen werden entsprechend dem von den Kantonen gemein  -  sam festgelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Das Strassenverkehrsamt ZG gewährt bei Prüfungen von zugewiese  -  nen Fahrzeugen aus dem Kanton AG Terminverschiebungen im glei  -  chen Umfang wie das Strassenverkehrsamt AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wird ein Termin für eine Fahrzeugprüfung nicht eingehalten, so orien  -  tiert   das   Strassenverkehrsamt   ZG   das   Strassenverkehrsamt  AG.   Das  Strassenverkehrsamt AG ist für das weitere Verfahren zuständig. Da  -  von   ausgenommen   ist   die   Rechnungsstellung   des   Strassenverkehrs  -  amts ZG an die Kundin beziehungsweise den Kunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Für den Fahrzeugausweisentzug nach Art. 106 ff. der Verordnung über  die   Zulassung   von   Personen   und   Fahrzeugen   zum   Strassenverkehr  (VZV)   vom 27.  Oktober  1976  2  )    ist  das   Strassenverkehrsamt  AG  zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Strassenverkehrsamt   ZG   wendet   für  Amtshandlungen   seine  Verfah  -  rensvorschriften an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebüh  -  ren sind die Vorschriften des Kantons Zug anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Prüfungsaufwand des Strassenverkehrsamts ZG ist durch den Bezug  von Gebühren abgegolten.  1)  2)  SR  741.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   unentschuldigtem  Fernbleiben  von   einer   Prüfung   sind  die   Gebühren  für  die  reservierte   Zeit von  der  Kundin beziehungsweise   vom  Kunden  zu  entrichten. Das Strassenverkehrsamt ZG stellt direkt Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einen   allfälligen   administrativen   Mehraufwand   trägt   jedes   Strassenver  -  kehrsamt für sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Strassenverkehrsamt   ZG   haftet   bei   Prüfungen   von   Fahrzeugen   aus  dem Kanton Aargau nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgeset  -  zes des Kantons Zug vom 1. Februar 1979  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beiden Strassenverkehrsämter vollziehen diese Vereinbarung und re  -  geln die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung  werden einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Kantone Zug und Aargau bezeichnen je ihre Vertre  -  tung.   Diese   bestimmt   gemeinsam   den  Vorsitzenden   bzw.  die  Vorsitzende.  Kommt eine Einigung über den Vorsitz nicht zu Stande, wird der Vorsitzen  -  de bzw. die Vorsitzende durch den Direktor bzw. die Direktorin des Bundes  -  amts für Strassen (ASTRA) ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilpro  -  zessordnung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Vereinbarung  gilt während   fünf  Jahren  und  wird  ohne  Kündigung  stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, erstmals auf den 31.  Dezember 2020, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser  Vereinbarung zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtlichen  Voraussetzungen ändern oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen  die Erfüllung der Vereinbarung unzumutbar wird.  1)  2)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durch den Regierungsrat Aargau genehmigt am 11. November 2015  Durch den Regierungsrat Zug genehmigt am 17. November 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  17.11.2015  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2016/011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  17.11.2015  01.01.2016  Erstfassung  GS 2016/011