Kantonaler Gebührentarif zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
                            1  Kantonaler Gebührentarif zum  Bundesgesetz über Aufenthalt und  Niederlassung der Ausländer  RRB vom 7. Juli 1987  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  Artikel  12  des  eidgenössischen  Gebührentarifs  vom  20.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  zum  Bundesgesetz  über  Aufenthalt  und  Niederlassung  der  Auslän-  der vom 26. März 1931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) und Artikel 10 der Verordnung über Reisepapiere  für schriftenlose Ausländer vom 9. März 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Geltungsbereich
                            1  Für  Verfügungen  und  Amtshandlungen  aufgrund  der  Ausländergesetz-  gebung  dürfen  nur  die  in  dieser  Verordnung  und  im  Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  vor-  gesehenen  Gebühren  erhoben  werden.  Die  Gebühren  nach  der  Vollzugs-  verordnung   des   Regierungsrates   zur   Verordnung   des   schweizerischen  Bundesrates  über  die  Begrenzung  der  Zahl  der  Ausländer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  bleibt  vorbe-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gebührenansätze  gelten  für  Einzelpersonen,  für  ledige  Kinder  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Jahren betragen sie die Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Werden  Gesuche  von  Ehegatten  und  deren  ledigen  Kindern  unter  18  Jahren  (Stief-,  Adoptiv-  und  Pflegekinder  eingeschlossen),  die  im  gleichen  Haushalt leben, gemeinsam behandelt, wird eine Familiengebühr von fünf  Vierteln  einer  Einzelgebühr  erhoben,  sofern  nicht  mehr  als  ein  Familien-  angehöriger erwerbstätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Gebührenpflicht
                            Personen, die für den Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit  ihm solidarisch für die Bezahlung der Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Herabsetzung und Erlass
                            Gebühren  können  wegen  Bedürftigkeit  des  Pflichtigen  oder  aus  anderen  wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 142.241.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 142.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR 143.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  BGS 615.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  BGS 823.221.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Gebührenzuschlag
                            Für  Amtshandlungen,  die  auf  Ersuchen  hin  dringlich  oder  ausserhalb  der  normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50% der  Gebühr erhoben werden.  II. Gebührenansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1  )    Gebühren des Kantons  Das  kantonale  Amt  für  öffentliche  Sicherheit  erhebt  nach  dieser  Verord-  nung folgende Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Niederlassungsbewilligung
                            Franken  a)  für die Niederlassungsbewilligung  76  b)  für  die  Verlängerung  der  Kontrollfrist  des  Ausländeraus-  weises über die Niederlassungsbewilligung  50  c)  für  die  Verlängerung  der  Frist,  während  der  die  Niederlas-  sungsbewilligung bei Auslandabwesenheit bestehen bleibt  50
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufenthalts- und Grenz gängerbewilligung
                            a)  für  die  Saison-,  Aufenthalts-  und  Grenz  g  än  g  erbewilli  g  un  g  oder deren Verlängerung  66  b)  wenn  die  Gülti  g  keitsdauer  dieser  Bewilli  g  un  g    oder  deren  Verlängerung weniger als ein Jahr beträgt, für das Viertel-  jahr oder Bruchteile davon  22  c)  für die Änderun  g   des Zwecks des bewilli  g  ten Aufenthaltes,  namentlich  für  die  Bewilligung  des  Stellen-  oder  Berufs-  wechsels oder für das Einverständnis  36  d)  für  das  Einverständnis  nach  Artikel  8  Absatz  2  des  Bundes-  gesetzes  über  Aufenthalt  und  Niederlassung  der  Auslän-  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung
                            a)  für die Zusicherung einer Bewilligung  40  b)  für  die  Behandlun  g    von  Gesuchen  um  Bewilli  g  un  g    der  Einreise,  wenn  die  Zusicherun  g    oder  Einreisebewilli  g  un  g  vom Bundesamt für Ausländerfragen zu erteilen ist  20  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 5 Fassung vom 2. Ap  ril 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 142.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Visa-Gebühren
                            Franken  a)  für das Rückreisevisum  36  b)  für die Änderung eines Visums  36
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verschiedene Gebühren
                            a)  für das Ausstellen eines Ausländerausweises  16  b)  für das Einholen eines Strafregisterauszugs  15  c)  für die Abrechnung bei Rückgabe der Kaution  26  d)  für die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme  66  e)  wenn  die  Verlän  g  erun  g    bach  Buchstabe  d)  weni  g  er  als  ein  Jahr gültig ist, je für das Vierteljahr oder Bruchteile davon  22  f)  für  die  Verlän  g  erun  g    des  N-Ausweises  der  asylsuchenden  Person  66  f)  wenn  die  Verlän  g  erun  g    nach  Buchstabe  f)  weni  g  er  als  ein  Jahr gültig ist, je für das Vierteljahr oder Bruchteile davon  22  g)  für die Visierung eines Einladungsschreibens  25  h)  für die erstinstanzliche Verweigerung eines Gesuches  40-100  i)  für eine Wegweisung oder Ausweisung  60  j)  für besondere Dienstleistungen  20-500  k)  für  Änderungen  in  den  Ausweisen  der  Kategorien  A,  B,  C,  Ci  und  L  die  vom  Bundesamt  für  Ausländerfragen  hierfür  festgesetzte   Personal-   beziehungsweise   Familiengebühr.  Diese  Gebühren  sind  gemäss  Weisungen  des  Bundes  mit  dem  Finanzdienst  des  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizei-  Departementes abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) Grenzkarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Grenzkarten werden regional von den Oberämtern ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es werden folgende Gebühren erhoben:  a)  Grenzkarte  ausstellen  auf  die  Dauer  der  Aufenthalts-  oder Niederlassungsbewilligung, aber längstens 5 Jahre  100  b)  Grenzkarte  verlän  g  ern  auf  die  Dauer  der  Aufenthalts-  oder Niederlassungsbewilligung, aber längstens 5 Jahre  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kinder und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr zahlen für  die eigene Grenzkarte die halbe Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Kinder  bis  zum  zurückgelegten  16.  Altersjahr  können  kostenlos  in  die  Grenzkarten der Eltern eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Spätestens 10 Jahre nach der Erstausstellung erlischt die Gren  zkarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Über  Anträge  der  deutschen  Behörden,  eine  Grenzkarte  zu  entziehen,  entscheidet das jeweilige Oberamt.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 5 Ziff. 5 lit. l eingefügt am 30. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )§ 5  bis   eingefügt am 20. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1  )    Gebührenanteil der Gemeinden, Abrechnung  Absatz 1  a)  Die  Wohnortsgemeinde  der  ausländischen  Person  bezieht  die  Gebüh-  ren für die A-, B-, C-, Ci-, L-, N- und F-Ausweise;  b)  Ein Drittel der Gebührenerträge nach Buchstabe a) fällt der Wohnorts-  gemeinde und zwei Drittel dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  c)  Die  Gemeinden  rechnen  monatlich  mit  der  Kasse  des  Departementes  des Innern für den Kanton ab.  Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Inkrafttreten
                            1   Die Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  diesen  Zeitpunkt  wird  der  Regierungsratsbeschluss  vom  16.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) aufgehoben.  Publiziert im Amtsblatt vom 16. Juli 1987.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 6 Fassung vom 2. Ap  ril 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 6 Abs. 1 lit. b Fass  ung vom 30. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 6 Abs. 2 aufgehoben am 30. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  -   2. April 1996 am 1. Januar 1997;  - 30. Juni 1998 am 1. Januar 1999;  - 20. März 2001 am 15. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  GS 89, 294.