Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
                            Interkantonale Vereinbarung  über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren  Fachschulen  (HFSV)  Vom 22. März 2012 (Stand 1. Juni 2013)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektionen  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz  über   die   Berufsbildung   vom   13.   Dezember   2002   (Berufsbildungsgesetz,  BBG)  1  )    anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Ab  -  geltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften  der Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   fördert   damit   den   interkantonalen   Lastenausgleich,   die   Koordination  der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finan  -  zieller Entlastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen ge  -  mäss Artikel  29 Berufsbildungsgesetz (BBG)  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachdiplomstudien   fallen   nicht   in   den   Regelungsbereich   der   Vereinba  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwei   oder   mehrere   Kantone   können   untereinander   von   dieser  Vereinba  -  rung abweichende finanzielle Regelungen treffen.  1)  2)  SR  412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Beitragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Beitragsberechtigte Bildungsgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der  Abschluss   einer   Leistungsvereinbarung  zwischen  Standortkanton  und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung der  Kostentransparenz ersichtlich ist, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bildungsgänge   gemäss   Artikel  7   bedürfen   zusätzlich   eines   begründeten  Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines  Angebots   erzielt,   sind   entweder   zur   Reduktion   der   Studiengebühren   oder  zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Vor  -  aussetzungen gemäss Artikel  3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad  gemäss Artikel  6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinba  -  rung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgän  -  ge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.  III. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Zahlungspflichtiger Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zahlungspflichtig   für   Beitragsleistungen   gemäss   Artikel  3,   6   und   7   der  Vereinbarung   ist   der   Wohnsitzkanton   zum   Zeitpunkt   des   Ausbildungsbe  -  ginns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mün  -  dige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbro  -  chen  gewohnt  haben  und, ohne  gleichzeitig in Bildung zu sein,  finanziell  unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung ei  -  nes Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz  2 nicht erfüllen,  gilt als Wohnsitzkanton:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im  Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die  elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin  -  nen   und Ausländer, die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern   im  Ausland  wohnen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn  der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der  zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Höhe der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teil  -  zeitausbildung   in   Form   von   Semesterpauschalen   pro   Studierende   bezie  -  hungsweise Studierenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz  1 gelten  folgende Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ermittlung   der   durchschnittlichen   gewichteten   Ausbildungskosten  (Bruttobildungskosten)   pro   Bildungsgang   und   Studierende   bezie  -  hungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (An  -  zahl  Semester),  der  Anzahl  anrechenbarer  Lektionen  und  der   durch  -  schnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Vereinbarungs  -  kantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die mini  -  male Referenzklassengrösse festlegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Beiträge decken 50  Prozent der gemäss litera a ermittelten durch  -  schnittlichen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In   den   Fachbereichen   Gesundheit,   Soziales   sowie   Land-   und   Waldwirt  -  schaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der  Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von  maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten pro  Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentli  -  ches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachzuweisen, namentlich  im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Absatz  1 ist  von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zu Handen der Konferenz der  Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu über  -  prüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gel  -  ten für diesen die Beiträge gemäss Artikel  6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Auszahlung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende be  -  ziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mit  -  finanzierende   Mitträgerkantone   müssen   für   ihre   Studierenden   mindestens  dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vor  -  sieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Studiengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bil  -  dungsgang   anrechenbare   Mindest-   und   Höchstbeträge   festlegen.   Überstei  -  gen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge  für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.  IV. Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den  Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Be  -  zug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen  Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende   sowie   Studienanwärterinnen   und   -anwärter   aus   Kantonen,  auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen wer  -  den, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme ge  -  funden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten  sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren über  -  bunden, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln  6 oder 7 entspre  -  chen.  V. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Konferenz   der  Vereinbarungskantone   setzt   sich  aus  den  Bildungsdi  -  rektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Verein  -  barung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der  Vereinbarung, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel  6 und 7 fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die mini  -  male Referenzklassengrösse gemäss Artikel  6 Absatz 2 litera a fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bil  -  dungsgang gemäss Artikel  9 fest, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse gemäss Absatz  2 literae a bis c bedürfen der Mehrheit von  zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Geschäftsstelle   wird   vom   Generalsekretariat   der   Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fach  -  schulen gemäss Artikel  6 zu sorgen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungs  -  kantone zuständig ist, vorzubereiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu über  -  prüfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Verfahrensfragen   zu   regeln,   darunter   namentlich   Regelungen   betref  -  fend   die   Rechnungslegung,   die   Beitragszahlung,   die   Termine   und  Stichdaten festzulegen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Verein  -  barungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden  ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf   Streitigkeiten,   die   sich   aus   der   vorliegenden   Vereinbarung   ergeben,  wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die  interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung,  IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das  Bundesgericht gemäss Artikel  120 Absatz  1 litera b des Bundesgerichtsge  -  setzes  1  )  .  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Beitritt   zu   dieser   Vereinbarung   wird   dem   Vorstand  der   Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs  -  direktoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetreten  sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls  ein  Kanton  Träger   oder  Mitträger   einer   Schule  oder   Institution  ist,  welche   den   betreffenden   Bildungsgang   anbietet,   kann   er   während   einer  Übergangsfrist   von   5   Jahren   ab   Inkrafttreten   der  Vereinbarung   seine   Bei  -  tragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung  abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarung  kann  unter  Einhaltung  einer  Frist von  zwei  Jahren je  -  weils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäfts  -  1)  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Weiterdauer der Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus  dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be  -  findlichen Studierenden bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
                            1  Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschu  -  len dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Leistungsabgeltungen derjenigen  Kantone, die  der  HFSV nicht  oder  noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich  -  ten eines Vereinbarungskantons zu.  Bern, 22. März 2012  Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  Die Präsidentin  Isabelle Chassot  Der Generalsekretär  Hans Ambühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  22.03.2012  01.06.2013  Erlass  Erstfassung  GS 2013/021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  22.03.2012  01.06.2013  Erstfassung  GS 2013/021