Beschluss betreffend Anwendung der verschiedenen Gesetze über die Heiligung der Sonn- und Festtage
                            Beschluss  vom 22. Weinmonat (Oktober) 1880  betreffend Anwendung der verschiedenen Gesetze über die  Heiligung der Sonn  - und Festtage  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  im Hinblick auf das Gesetz vom 24. Wintermonat 1859 über die Heiligung  der Sonn- und Festtage und des Nachtragsgesetzes vom 15. Hornung 1868;  im  Hinblick  auf  Artikel  14  des  Bundesgesetzes  vom  23.  März  1877  über  die Arbeit in den Fabriken;  in  der  Absicht,  für  eine  regelmässigere  und  gleichförmigere  Anwendung  dieser gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen;  auf Antrag der Kultus- und der Polizeidirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die   religiösen   Feiertage,   auf   welche   die   Vorschriften   der   genannten  Gesetze Anwendung finden, sind ausser den Sonntagen:  a)   in   demjenigen   Kantonsteil,   welcher   die   katholische   Konfession  bekennt:  Weihnachten,  Neujahr,  Dr  eikönige,  Maria  Lichtmess,  Maria  Verkündigung,    Auffahrt,    Fronleichnamstag,    Maria    Himmelfahrt,  Allerheiligen,  Maria  Empfängnis,  endlich  in  jeder  Pfarrei  das  Fest  der  Kirchweihe   und   des   ersten   Patrons,   insofern   dieselben   von   der  Diözesanbehörde nicht auf den folgenden Sonntag verlegt werden;  b)   in dem reformierten Kantonsteil: Weihnachten, Neujahr, Karfreitag und  Auffahrt (Gesetz vom 24. Wintermonat 1859, Art. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Es  ist  an  den  genannten  Tagen  verboten,  auf  den  Feldern,  in  den  Werkstätten,  in  den  Triebwerken  und  Fabriken  die  gewöhnlichen  Arbeiten  zu  verrichten  sowie  ein  Handwerk  auf  eine  in  die  Augen  fallende  oder  lärmende Weise auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Von diesen Bestimmungen sind ausgenommen:  a)   ...  b)   der Dienst der Brief- und Fahrpo  sten und der öffentlichen Wagen sowie  der Transit;  c)   der  Dienst  in  den  Triebwerken,  welcher  nicht  ohne  grossen  Schaden  unterbrochen werden könnte;  d)   die   Arbeit   in   den   unter   Aufsicht   der   Bundesbehörden   stehenden  Triebwerken,  an  Maria  Reinigung  und  Maria  Verkündigung,  am  Feste  der Kirchweihe und des ersten Patrons;  e)   die durch eine drohende Gefahr veranlassten Bauten und Reparaturen;  f)   dringende   landwirtschaftliche   Arbe  iten (gleiches Gesetz, Art. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1     Die   Erlaubnis   zur   Vornahme   der   unter   Buchstaben   e   und   f   des  vorstehenden    Artikels    bezeichneten    Arbeiten    kann    im    Falle    der  Dringlichkeit   oder   nahe   bevorstehenden   Gefahr   in   den   Pfarreien   des  katholischen    Kantonsteils    vom    Pfarrer    oder    vom    Ammann    der  Wohnortsgemeinde erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     In   den   evangelisch-reformierten   Pfarreien   ist   der   Ammann   der  Wohnortsgemeinde  die  kompetente  Behörde  (Gesetz  vom  15.  Hornung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1868, Art. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1    An  den  besonderen  Festtagen  der  einen  Konfession  können  die  in  der  Pfarrei wohnhaften Angehörigen der andern Konfession, selbst wenn weder  Dringlichkeit     noch     Gefahr     vorhanden,     sowohl     auf     dem     Felde  landwirtschaftliche Arbeiten vornehmen, wobei jedoch jeder Transport auf  öffentlichen  Wegen  verbot  en  ist,  als  auch  im  Innern  der  Wohnungen  und  Gebäude geräuschlosen Arbeiten jeder Art obliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  jedem  Fall  werden  sowohl  die  Arbeiten  im  Freien  als  im  Innern  der  Gebäude  nur  insoweit  gestattet,  als  sie  die  Ausübung  des  Gottesdienstes  und  die  öffentliche  Ordnung  in  keiner  Weise  stören  (gleiches  Gesetz,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2).
Art. 5
                            Die  Arbeiter  und  Dienstboten,  welche  sich  zu  einer  von  derjenigen  ihrer  Herrschaft oder Meisterschaft verschiedenen Religion bekennen, dürfen an  stehenden Arbeiten angehalten werden (gleiches Gesetz, Art. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Als Übertreter dieser Bestimmungen werden besonders betrachtet:  a)   ...  b)   ...  c)   diejenigen,   welche   in   Läden,   Magazinen   oder   Werkstätten   eine  lärmende  Arbeit  vornehmen  oder  sich  auf  irgendeine  Art  von  aussen  bemerkbar machen;  d)   Transitfuhrleute,  welche  auf  der  Fahrt  über  das  Gebiet  des  Kantons  Waren auf- oder abladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Es  ist  den  in  Artikel  2  Bst.  d  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1878  erwähnten  Berufsleuten  (Schauspieler,  Sänger,  Musiker,  Photographen,  Kunstreiter,  Seiltänzer,   Aussteller   von   Kunstgegenständen,   Naturmerkwürdigkeiten,  Panorama,  Menagerien)  untersagt,  ihre  Übungen  oder  Ausstellungen  vor  Schluss  des  nachmittäglichen  Pfarrgot  tesdienstes  und  zu  den  Stunden  zu  beginnen,   welche   in   der   durch   di  e   Ortspolizeibehörde   ausgestellten  Bewilligungen vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Widerhandlungen  gegen  Artikel  2  werden  mit  einer  Busse  von  20  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Franken geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 und 11
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Die Busse wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            In  das  Pflichtenheft  jeder  Zuerkennung  von  öffentlichen  Arbeiten  von  seiten  des  Staates,  einer  Gemeinde  oder  Pfarrei  wird  eine  ausdrückliche  Klausel  aufgenommen,  welche  den  Unternehmern  verbietet,  an  Sonn-  und  Festtagen arbeiten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Die    Volkswirtschaftsdirektion    ist    beauftragt,    für    Vollziehung    des  gegenwärtigen  Beschlusses  zu  sorgen,  welcher  sofort  in  Kraft  tritt  und  durch    Einrückung    ins    Amtsblatt    und    in    die    Gesetzessammlung  veröffentlicht wird.