Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
                            Interkantonale Vereinbarung   über die Beiträge an die  Ausbildungskosten i  n der beruflichen Grundbildung  (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom 22.  06.  2006   (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2007  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Erlass bis 31.12.2015 unter 420.8 eingeordnet.  I.      Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1    Die  Vereinbarung  regelt  die  Abgeltung  der  Vereinbarungskantone  an  die  Kosten  des  beruflichen  Unterrichts  sowie  an  die  Kosten  der  beruflichen  Vollzeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt  die Zuständigkeit  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1    Die  Vereinbarung  gilt  für  den  Bereich  der  beruflichen  Grundbildung  gemäss  Artikel  12  –25  des  Bundesgesetzes  vom  13.  Dezember  2002  über  die Berufsbildung (Berufsbi  ldungsgesetz, BBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  umfasst  die  Vorbereitung  auf  die  berufliche  Grundbildung,  den  gesamten        schulischen        Unterricht        sowie        die        beruflichen  Vollzeitausbildungen   der   dem   Bundesgesetz   über   die   Berufsbildung  unterstellten Ausbildungsgänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Zwei    oder    mehrere    Kantone    können    von    dieser    Vereinbarung  abweichende Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1    Die  Vereinbarungskantone  entrichten  für  Lernende  an  ausserkantonalen  Ausbildungsstätten  für  den  beruflichen  Unterricht  sowie  für  berufliche  Vollze  itausbildungen je einheitliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen  oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser  Ver  einbarung   untersteht,   die   gleiche   Rechtsstellung   wie   den   eigenen  Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Vereinbarungskantone  sorgen  dafür,  dass  die  Bestimmungen  dieser  Vereinbarung    sinngemäss    angewendet    werden,    wenn    Lernende    der  Vereinbarungskantone     Schulen     besuchen,     die     von     Ge  meinden,  Gemeindeverbänden,   Berufsverbänden,   Betrieben   oder   gemeinnützigen  Organisationen geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Für    den    beruflichen    Unterricht    an    Berufsfachschulen    ist    der  Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet i  m Einvernehmen mit  dem   Schulortskanton   über   eine   Zuweisung   zu   einer   ausserkantonalen  Berufsfachschule.     Die     Anmeldung     erfolgt     gemäss     Praxis     des  Schulortskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach  der  Lehre  ist  der  Wohn  sitzkanton  zum  Zeitpunkt  des  Ausbildungsbeginns  zahlungspflichtig,     sofern     er     den     Besuch     einer     ausserkantonalen  Ausbildungsstätte   bewilligt.   Die   Bewilligung   hat   mit   der   Anmeldung  vorzuliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:  a)   der  Heimatkanton  für  Schweizerinnen  und  Schweizer,  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen  oder  die  elternlos  im  Ausland  wohnen:  bei  mehreren  Heimatkantonen  gilt  das  zuletzt  erworbene  Bürgerrecht,  vorbehalten  bleibt Bst. d;  b)   der  zugewiesene  Kanton  für  mündige  Flüchtlinge  und  Staatenl  ose,  die  elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt  Bst. d;  c)   der     Kanton     des     zivilrechtlichen     Wohnsitzes     für     mündige  Ausländerinnen  und  Ausländer,  die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d;  d)   der   Kanton,   in   dem   mündige   Lernende   mindestens   zwei   Jahre  ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu  sein,  finanziell  unabhängig  gewesen  sind;  als  Erwerbstätigkeit  gelten  auch   die   Führung   eines   Familienhaushaltes   und   das   Lei  sten   von  Militärdienst;  e)   in  allen  übrigen  Fällen  der  Kanton,  in  dem  sich  der  zivilrechtliche  Wohnsitz  der  Eltern  befindet  beziehungsweise  der  Sitz  der  zuletzt  zuständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.    Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Festsetzung der Beiträge
                            1     Für   die   Abgel  tung   gelten   Pauschalbeiträge,   abgestuft   nach   dem  Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:  a)   Es  werden  die  durchschnittlichen  Ausbildungskosten  pro  Lernenden  und Jahr ermitt  elt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die  durchschnittlichen  Netto  -Ausbildungskosten,  das  heisst  die  Betriebs  -  und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger  Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge  abgezogen.  b)   Für   den   Infrastrukturaufwand   wird   ein   pauschaler   Prozentsatz   der  Summe der Nettobetriebskosten gemäss Bst. a angerechnet. Dieser wird  im Anhang festgelegt.  c)   Die  Beiträge  im  Rahmen  der  Vereinbarung  liegen  bei  90  Prozent  der  ermittelten  durchschnittlichen  Netto  -Ausbildungskosten  pro  Lernenden  und pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die  Anpassung  der  Beiträge  erfolgt  jährlich,  mit  Wirkung  auf  das  übernächste Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Der   Beitrag   ist   jeweils   für   ein   volles   Schuljahr   geschuldet.   Das  Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.  IlI.   Abgeltung weiterer Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen
                            1     Die   Schweizerische   Berufsbildungsämter  -Konferenz   (SBBK)   ist   als  Fachkonferenz     der     Schweizerischen     Konferenz     der     kantonalen  Erzieh  ungsdirektoren   (EDK)   zuständig   für   die   Antragstellung   an   die  Konferenz    der    Vereinbarungskantone    bezüglich    weiterer    Leistungen  gemäss Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind  insbesondere:  a)   überbetriebliche Kurse;  b)   interkantonale Fachkurse;  c)   Qualifikationsverfahren;  d)   Nachholbildung;  e)   individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  legt  Grundsätze  und  Beiträge  für  die  Abgeltung  der  Leistungen  gemäss  Absatz  2  fest.  Diese  werden  im  Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Vereinbarungskantone  können  die  Abgeltung  der  Leistungen  gemäss  Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.  IV.   Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1     Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   setzt   sich   aus   je   einer  Vertretung  der  Kantone  zusammen,  die  der  Vereinbarung  beigetreten  sind.  Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegen die Aufgaben  a)   die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen,  b)   Regelungen  und  Höhe  der  Beiträge  für  die  Abgeltung  von  Leistungen  nach Artikel 6 festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beschlüsse gemäss Absatz 2 Bst. a und b bedürfen der Mehrheit von zwei  Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die     Vorbereitun  g     der     Geschäfte     für     die     Konferenz     der  Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschäftsstelle
                            1   Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)   die re  gelmässige Erhebung der Kosten,  b)   die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung  der Beiträge,  c)   die Information der Vereinbarungskantone,  d)   Koordinationsaufgaben und  e)   die Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Beratung  der  Gesch  äftsstelle  sowie  für  die  Erarbeitung  der  Anträge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der  EDK eine Arbeitsgruppe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind  tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schiedsinstanz
                            1   Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Veinbarung  ergebende  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinbarungskantonen  wird  ein  Schieds  gericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieses  setzt  sich  aus  drei  Mitgliedern  zusammen,  welche  durch  die  Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird  das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die  Bestimmungen  des  Konkordates  vom     27.  März  1969  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  V.  Übergangs  - und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            Die  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  wenn  ihr  15  Kantone  beigetreten  sind,  frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/08.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung vom 30.
                            August 2001 über Beiträge der Kantone an Schul  - und  Ausbildungskosten in der Berufsbildung  Die      Konferenz      der      Vereinbarungskantone      der      Interkantonalen  Vereinbarung  vom  30.  August  2001  über  Beiträge  der  Kantone  an  Schul  -  und   Ausbildungskosten   in   der   Berufsbildung   entscheidet   über   den  Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kündigung
                            Die  Vereinbarung  kann  unt  er  Einhaltung  einer  Frist  von  zwei  Jahren  jeweils   auf   den   30.   September   durch   schriftliche   Erklärung   an   die  Geschäftsstelle     gekündigt     werden,     erstmals     jedoch     nach     fünf  Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            Kündigt  ein  Kanton  die  Vereinba  rung,  bleiben  seine  Verpflichtungen  aus  dieser  Vereinbarung  für  die  zum  Zeitpunkt  des  Austritts  in  Ausbildung  befindlichen Personen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Fürstentum Liechtenstein
                            Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner   ei  genen   Gesetzgebung   beitreten.   Ihm   stehen   alle   Rechte   und  Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitritt  durch Gesetz vom 14.6.2007  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.8.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Angebote und Tarife  Angebotsbereich  Umfang  Hinweise  Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  pro Schuljahr  (Vorschlag)  Fr.  Brückenangebote  Schulischer Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  –  2½ Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  000.  –  Schulischer Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  –  5 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  000.  –  Berufsfachschule  Einzeljahreslektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  –  7 Jahreslektion  en  400.  –  pro  Jahreslektion  Teilzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Duale Lehre (1  –  2  Tage), mit oder ohne  lehrbegleitende  Berufsmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  000.  –  Vollzeit  Lehrwerkstätten,  HMS, Basislehrjahr  (inkl. üK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  000.  –  Berufsmaturität  nach der Lehre  Vollzeit 1 Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  000.  –  berufsbegleitend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  000.  –  Überbetriebliche  Kurse üK  Lektionenpauschale  Klärung durch SBBK  (Art. 6)  Interkantonale  Fachkurse IFK  Klärung durch SBBK  (Art. 6)  Qualifikationsverfahren  Klärung durch SBBK  (Art. 6)  Nachholbildung  Klärung durch SBBK  (Art. 6)  Individuelle Begleitung  zweijährige  Grundbildung  Klärung durch SBBK  (Art. 6)  In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  % der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Stichdatum  Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15.  November.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des BBT für das Jahr 2004.  Allerdings sind die vorliegenden Daten noch ungenügend differenziert und auf der Seite des  Bundesamts für Statistik fehlen ebenfalls verlässliche Angaben betr. Vollzei  t und Teilzeit  -  Absolventen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen kommt der Einzellektionentarif zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   In   Fällen,   in   denen   der   berufliche   und   der   allgemeinbildende   Unterricht   an   zwei  verschiedenen  ausserkantonalen  Orten  stattfindet,  ist  ma  ximal  der  ordentliche  Tarif  fällig.  Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Andere  Formen:  Beitrag  je  nach  Dauer  (Gesamtbeitrag  über  die  ganze  Dauer:  12   000  Franken).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2.06.2006  Erlass  Grunderlass  0  1.08.2007  2  007_068  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  2  2.06.2006  0  1.08.2007  2  007_068