Reglement betreffend die amtliche Expertenkommission und das Oberpreisgericht für die Anerkennung und die Herdebuchaufnahme des Rindviehs
                            1  Reglement  vom 26. Februar 1985  betreffend die amtliche  Expertenkommission und das  Oberpreisgericht für di  e Anerkennung und die  Herdebuchaufnahme des Rindviehs  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   Artikel   7   des   Gesetz  es   vom   16.   Mai   1961   über   die  Verbesserung der Rindvieh-,  Pferde- und Kleinviehzucht;  auf Antrag der Direktion des In  beschliesst:  I. Amtliche Expe  rtenkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ernennung, Dauer
                            1   Die Experten der amtlichen Schauko  mmission werden von der Direktion  der  Institutionen  und  der  Land-  und  Fo  rstwirtschaft  (die  Direktion)  auf  Vorschlag der kantonalen Zuchtverbände ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Amtsdauer  der  Experten  wird    durch  die  Gesetzgebung  über  die  Dauer der öffentlichen Nebenämter geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 2 Bedingungen
                            1   Um ernannt zu werden, muss der Kandidat:  a)   im Kanton wohnhaft sein;  b)   einen guten Ruf haben;  c)   Züchter oder Nachkomme eines Züch  ters sein, auf dem Familienbetrieb  arbeiten und Mitglied einer Genossenschaft sein;  d)   sich  über  gute  Fachkenntnisse  in    Rindviehzucht  ausweisen  sowie  an  der Zucht interessiert sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  e)   über genügend Fachausbildung u  nd praktische Erfahrung verfügen;  f)    die  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Rindviehzucht,  das  Zucht-Programm  der  Zuchtverbände  und  die  Bedingungen  für  die  Aufnahme   der   männlichen   und   we  iblichen   Tiere   ins   Herdebuch  kennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  muss  ausserdem  die  Expertenkur  se  besuchen  und  die  theoretischen  und praktischen Prüfungen bestehen, die vom Landwirtschaftlichen Institut  des  Kantons  Freiburg  (das  Institut)  und  vom  Amt  für  Landwirtschaft  (das  Amt) im Einvernehmen mit den Zuchtverbänden organisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verteiler
                            Die   Direktion   ist   dafür   besorgt,   dass   die   sprachliche   und   regionale  Vertretung gewahrt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Pflichten
                            Die Experten sind gehalten, die vom  Institut unter Mitarbeit des Amts und  der   Zuchtverbände   organisierten   Instruktions-   und   Ausbildungskurse  regelmässig   zu   besuchen.   Diese   Ku  rse   können   eine   praktische   und  theoretische Prüfung umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kompetenzen und andere Pflichten
                            1    Die  amtliche  Expertenkommission  ist  zuständig  für  die  Klassierung  und  Beurteilung  der  Tiere  bezüglich  Aufn  ahme  ins  Herdebuch  anlässlich  der  vom  Kanton  organisierten  Schauen,  Expertisen  und  des  Zuchtstiermarktes  Bulle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Falls  erforderlich  könn  en  die  Experten  für  andere  Funktionen  eingesetzt  werden als:  a)   Instruktor   bei   Ausbildungskursen,  b)   Zuchtberater,  c)   Beratendes Organ für die Schätzung von Zuchtvieh,  d)   Mitglied   des   Oberpreisgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sekretäre
                            1   Die Direktion ernennt einen oder mehrere Kommissionssekretäre, welche  unter den Zuchtbuchführern der freiburgischen Viehzuchtgenossenschaften  oder     unter     Personen,     die     eine     ähnliche     Funktion     in     den  Zuchtorganisationen versehen, ausgewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Die Sekretäre sind mit der Identitätsk  ontrolle der aufgeführten Tiere, mit  der   Übertragung   der   Beurteilungser  gebnisse   und   der   Kontrolle   der  Schaulisten beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Amtsdauer ihrer Funktion ist unbeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unterstellung und Aufsicht
                            1    Die  amtliche  Schaukommission  hat  im  Rahmen  ihrer  Tätigkeit  die  Richtlinien der Zuchtverbände zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   steht   unter   der   Aufsicht   des   Oberpreisgerichts   und   unter   der  Oberaufsicht der Direktion.  II. Oberpreisgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zusammensetzung und Amtsdauer
                            1   Das Oberpreisgericht besteht aus drei   bis sieben Mitglie  dern je Rasse. Sie  werden  von  der  Direktion  auf  Vors  Experten der amtlichen Kommission ausgewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Präsident  des  Oberpreisgerichtes    wird  im  Einverständnis  mit  dem  zuständigen Zuchtverband von der Direktion ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Amtsdauer des Präsidenten und der Mitglieder des Oberpreisgerichts  wird durch die Gesetzgebung über di  e Dauer der öffentlichen Nebenämter  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kompetenzen und Pflichten
                            1    In  Zusammenarbeit  mit  dem  Institut  ist  das  Oberpreisgericht  für  die  Ausbildung der Expert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es überwacht die Tätigkeit der amtlichen Expertenkommission.  III. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kündigung des Mandats
                            1       Die     Mitglieder     der     amtliche  n     Schaukommission     und     des  Oberpreisgerichtes   können   ihr   Mandat   jederzeit   auf   Ende   des   Jahres  kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  schriftliche  Kündigung  mit  Angabe  der  Gründe  ist  an  die  Direktion  zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 11 Nichtbestätigung des Mandats
                            1   Am Ende jeder Amtsperiode kann si  ch die Direktion der Erneuerung des  Mandats   eines   Mitglieds   der   amtlichen   Schaukommission   oder   des  Oberpreisgerichtes widersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Gründe für die Nichtbestätigung gelten:  a)   die  Aufgabe  des  Betriebs  unter  Vorbehalt  der  Weiterführung  des  Betriebs durch ein Familienmitglied;  b)   der  Rassenwechsel  des  Rindviehbestandes  eines  Mitglieds  oder  die  Veränderung  der  Produktionsstruktur  seines  Betriebs  (ausschliessliche  Masttierhaltung oder viehlos);  c)   das wiederholte Fernblei  ben an Ausbildungskursen;  d)   die  Weigerung,  mindestens  acht  Tage  pro  Jahr  zu  amtieren,  ohne  triftigen Grund;  e)   die  regelmässige  Missachtung  de  r  Schaurichtlinien,  der  Bedingungen  für  die  Aufnahme  ins  Herdebuch,  de  r  Grundlagen  der  Beurteilung  des  Rindviehs und der Richtlinien des Oberpreisgerichtes;  f)    der  Betrug  oder  die  Dokumentenfälschung  während  der  Tätigkeit  als  Experte oder als Züchter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Die  Entschädigungen  für  diese  Ämter  und  für  die  gefahrenen  Kilometer  sind  gemäss  dem  Beschluss  über  die  Entschädigungen  an  die  Mitglieder  der Kommissionen des Staates festgesetzt.  IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1   Dieses Reglement tritt auf  den 1. März 1985 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Es     ist     im     Amtsblatt     zu     verö  ffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im   Sonderdruck herauszugeben.