Nachtrag I zur Vereinbarung über die Krankenversicherung (Anschluss von Amtes wegen)
                            Nachtrag I  vom 18. Oktober 1985  zur Vereinbarung über die Krankenversicherung  (Anschluss von Amtes wegen)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Der  vorliegende  Nachtrag  regelt  die  rechtliche  Stellung  der  durch  das  Gesundheitsdepartement  im  Sinne  von  Artikel  10  des  Gesetzes  vom  11.  Mai   1982   über   die   Krankenversicherung   von   Amtes   wegen   einer  Krankenkasse angesc  hlossenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufteilung
                            1    Die  Aufteilung  der  von  Amtes  wegen  angeschlossenen  Personen  auf  die  einzelnen der Vereinbarung beigetrete  nen Krankenkassen erfolgt durch den  Krankenkassenverband. Er setzt die Bestimmungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Verzeichnis  der  der  Vereinbar  ung  beigetretenen  Krankenkassen  ist  als    Anhang    Bestandteil    dieses    Nachtrages.    Es    wird    durch    den  Krankenkassenverband laufend ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Mitgliedschaftsausweis
                            Die    Krankenkasse    stellt    dem    von      Amtes    wegen    angeschlossenen  Versicherten      einen      Mitgliedschaftsausweis      und      eine      an      das  Gesundheitsdepartement  und  den  Freiburgischen  Krankenkassenverband  adressierte Mitgliedschaftsbestätigung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beginn der Mitgliedschaft
                            1   Die Mitgliedschaft beginnt an jenem ersten Tag des Monats, welcher der  vom      Gesundheitsdepartement      mitgeteilten      Verfügung      für      den  Kassenanschluss von Amtes wegen vorausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitgliederbeiträge sind ab diesem Datum fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Übertritt
                            1      Wurde    ein    Anschluss    von    Amtes    wegen    verfügt,    ist    ein  Krankenkassenwechsel erst nach einer Dauer von 12 Monaten gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Absatz 1 ist nicht anwendbar für Versicherte, die sich in den drei Monaten  vor Kassenwechsel in einer Heilanstalt befanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Obligatorische Mindestleistungen
                            Der   Versicherte   kommt   in   den   Genuss   der   vom   Gesetz   und   dessen  Ausführungsreglement   vorgeschriebenen   obligatorischen   Versicherungs-  Mindestleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Mitgliederbeiträge
                            Der   Mitgliederbeitrag   des   von   Amtes   wegen   Versicherten   entspricht  demjenigen  des  im  Kanton  zu  den  obligatorischen  Mindestbedingungen  Einzelversicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Nichtbezahlung der Beiträge
                            Ist    der    Versicherte    mit    der    Bezahlung    der    Beiträge    oder    der  Kostenbeteiligung  zwei  Monate  im  Rückstand,  so  hat  die  Gemeinde  deren  Zahlung   im   Sinne   von   Artikel   15   des   Ausführungsreglementes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.    Februar    1983    zum    Gesetz    vom    11.    Mai    1982    über    die  Krankenversicherung sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrollrecht
                            1    Der  Krankenkassenverband  behält  sich  jegliches  Kontrollrecht  bei  den  Krankenkassen, die von Amtes wegen a  ngeschlossene Personen versichern,  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Aufsicht  betrifft  die  Anwendung  dieses  Nachtrages  sowie  den  Umfang der Kassenleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dauer, Auflösung, Erneuerung
                            Der  vorliegende  Nachtrag  tritt  am  1.  November  1985  in  Kraft  und  hebt  denjenigen       vom       4.       November       1983       auf.       Dauer       und  Kündigungsbestimmungen sind die gleichen wie bei der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bestätigung
                            Der vorliegende Nachtrag unterliegt der Bestätigung durch den Staatsrat.  Genehmigung  Dieser Nachtrag ist vom Staatsrat am 18.11.1985 genehmigt worden.