Beschluss betreffend Ausdehnung des Vollzugs in Form der Halbgefangenschaft auf Gefängnisstrafen von drei bis sechs Monaten
                            1  Beschluss  vom 11. Juli 1986  betreffend Ausdehnung des Vollzugs in Form der  Halbgefangenschaft auf Gefä  ngnisstrafen von drei bis  sechs Monaten  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt    auf    die    Verordnung    3  vom    16.    Dezember    1985    zum  Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 3);  auf Antrag der Justiz-, Poli  zei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1      Der    Strafvollzug    in    Form    der  Halbgefangenschaft    wird    auf  Gefängnisstrafen von drei bis sechs Monaten Dauer ausgedehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Ausgenommen    sind  Reststrafen,    die    durch    Anrechnung    der  Untersuchungshaft oder aus anderen  Gründen entstanden sind (Art. 1 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 VStGB 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die Bestimmungen des Reglements betreffend den tageweisen Strafvollzug  und den Vollzug in Form der Halb  gefangenschaft finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Dieser  Beschluss  tritt  am  1.  Septem  ber  1986  in  Kraft  und  gilt  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 2006.  ———————
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Genehmigung  Dieser  Beschluss  ist  vom  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  am 28.8.1986 genehmigt worden.