Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die SBB zur teilweisen Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die SBB zur  teilweisen Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich  Vom 26. Januar 2012 (Stand 4. Februar 2012)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §§  1  Abs.  1 und 2 Bst. b, §  2  Bst.  c bis f sowie §  3  Abs.  2 des  Kantonsratsbeschlusses   betreffend  die  Vorfinanzierung  von  Bahnprojekten  vom 26.  November 2009  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Zug gewährt den Schweizerischen Bundesbahnen zur teilwei  -  sen Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich ein zinsloses Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Darlehen beträgt maximal 16  Mio. Franken und hat eine Laufzeit von  maximal sechs Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt und ermächtigt, den entspre  -  chenden Darlehensvertrag zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gewährung des Darlehens erfolgt unter folgenden Bedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die   Kantone  Aargau,   Glarus,   Schaffhausen,   Schwyz,   St.  Gallen   und  Thurgau, allenfalls subsidiär für diese, der Kanton Zürich, beteiligen  sich ebenfalls an der Vorfinanzierung;  1)  BGS  751.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der   Kanton   Zürich   garantiert   die   Rückzahlung   des   Darlehens   des  Kantons Zug für die Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich für  den Fall, dass die SBB ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht ter  -  mingerecht nachkommen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Durchmesserlinie wird gemäss Planung des Bundes, des Kantons  Zürich und der SBB realisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die SBB informieren die Volkswirtschaftsdirektion regelmässig und recht  -  zeitig über die Projektfortschritte, deren Finanzierung sowie die Einhaltung  der Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser   Beschluss   tritt   am   Tage   nach   der   Publikation   im   Amtsblatt   in  Kraft  1  )  .  1)  In-Kraft-Treten am 4.  Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  26.01.2012  04.02.2012  Erlass  Erstfassung  GS 31, 403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  26.01.2012  04.02.2012  Erstfassung  GS 31, 403