Weitergeltung bisherigen Rechts: I. Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW); II. Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
                            Weitergeltung bisherigen Rechts  I.  Reglement  über die Höhere Fachschule für Wirtschaft  (Reglement HFW)  vom 18. Dezember 2001  1)  § 11  A  l  l  g  e  m  e  i  n  e  s  Die HFW führt am Ende des zweiten, vierten und sechsten Semesters die  Teilprüfungen 1, 2 und 3 durch.  § 12  Z  u  l  a  s  s  u  n  g  1  Zur ersten Teilprüfung wird zugelassen, wer die ersten beiden Semester  an der HFW absolviert hat.  2  Zur zweiten Teilprüfung wird zugelassen, wer die erste Teilprüfung be-  standen und mindestens das dritte und vierte Semester an der HFW absolviert  hat.  3  Zur dritten Teilprüfung wird zugelassen, wer die Teilprüfungen 1 und 2  bestanden und mindestens das fünfte und sechste Semester an der HFW ab-  solviert hat.  4  Die Zulassung zu den Prüfungen kann von der Prüfungskommission auf  Antrag der Schulleitung wegen ungenügenden Unterrichtsbesuchs verweigert  werden.  5  Zwischen dem Ablegen der Teilprüfungen muss, vorbehältlich der Aus-  nahmen gemäss § 7 mindestens ein Jahr liegen. Ausnahmen können durch die  Fach- und Prüfungskommission gemacht werden.  1)  GS 27, 305  1  413.145
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  6  Studierende, die Prüfungstermine anlässlich von Teilprüfungen versäu-  men, haben keinen Anspruch, vor dem nächsten ordentlichen Prüfungstermin  zu Nachprüfungen antreten zu können.  7  Die Prüfungskommission kann auf schriftliches Gesuch hin bewilligen,  dass Kandidatinnen und Kandidaten, die aus einer anderen Ausbildung in ein  höheres Semester der HFW eingetreten sind, ausnahmsweise die Teilprüfun-  gen 1 und 2 bzw. 2 und 3 gleichzeitig ablegen können.  § 13  U  m  f  a  n  g  Die Teilprüfungen bestehen aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen.  § 14  D  u  r  c  h  f  ü  h  r  u  n  g  1  Die Organisation und Durchführung der Teilprüfungen obliegt der Lei-  tung der HFW.  2  Die Teilprüfungen werden durch die entsprechenden Dozentinnen und  Dozenten (Examinatorinnen und Examinatoren) in Absprache mit den zuge-  wiesenen Expertinnen und Experten vorbereitet.  3  Die schriftlichen Teilprüfungen werden von mindestens einer Person  überwacht. Die Fachdozentin oder der Fachdozent ist in der Regel anwesend.  Die Beurteilung erfolgt durch die Examinatorin oder den Examinator und die  Expertin oder den Experten.  4  Die Examinatorin oder der Examinator und die Expertin oder der Ex-  perte nehmen die mündlichen Prüfungen gemeinsam ab.  5  Die zulässigen Hilfsmittel werden den Kandidatinnen und Kandidaten  vor den Prüfungen bekannt gegeben.  6  Kandidatinnen und Kandidaten, welche unerlaubte Hilfsmittel benützen  oder andere Unredlichkeiten begehen, erhalten für das betreffende Fach die  Note 1. In schweren Fällen entscheidet die Fach- und Prüfungskommission  über den Ausschluss; damit gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.  7  Die Mitglieder der KBZ-Kommission sowie der Fach- und Prüfungs-  kommission haben Zutritt zu den Prüfungen.  § 15  P  r  ü  f  u  n  g  s  e  r  g  e  b  n  i  s  1  Für jedes Prüfungsfach wird eine Teilnote ermittelt, die sich in Fächern  mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil aus dem Durchschnitt bei-  der Teilprüfungen zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.145  3  2  Die Teilprüfung 3 gilt als bestanden, wenn der Durchschnitt der Fach-  noten mindestens 4,0 beträgt. Zudem dürfen nicht mehr als zwei Noten unter  4,0 und keine Note unter 3,0 liegen.  3  Die Teilprüfungen 1 und 2 gelten als bestanden, wenn der Durchschnitt  der Noten mindestens 4,0 beträgt. Zudem darf nicht mehr als eine Fachnote  unter 4,0 und keine Fachnote unter 3,0 liegen.  4  Die Ergebnisse der drei Teilprüfungen werden in einen Notenausweis  eingetragen, der von der Leiterin oder vom Leiter der HFW unterzeichnet  wird.  5  Absolventinnen und Absolventen, welche die drei Teilprüfungen bestan-  den haben, erhalten das Diplom Betriebswirtschafterin HF oder Betriebswirt-  schafter HF. Das Diplom wird von der Leiterin oder dem Leiter der HFW, von  der Präsidentin oder vom Präsidenten der Fach- und Prüfungskommission der  HFW sowie von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Volkswirtschafts -  direktion unterzeichnet.  § 16  P  r  ü  f  u  n  g  s  e  i  n  s  i  c  h  t  Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Teilprüfung nicht bestanden ha-  ben, sind berechtigt, nach der Eröffnung des Prüfungsergebnisses innerhalb  der Einsprache- oder Beschwerdefrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und  die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu nehmen.  § 17  W  i  e  d  e  r  h  o  l  u  n  g  d  e  r  V  o  r  p  r  ü  f  u  n  g  /  D  i  p  l  o  m  p  r  ü  f  u  n  g  Wer eine Teilprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen,  frühestens nach einem Jahr, spätestens nach zwei Jahren. Die Wiederholung  umfasst in den Teilprüfungen 1 und 2 jene Fächer, in denen die Note schlech-  ter als 4,0 ist, in der Teilprüfung 3 jene Fächer, in denen die Note schlechter  als 4,5 ist.  § 18  U  r  h  e  b  e  r  r  e  c  h  t  f  ü  r  D  i  p  l  o  m  a  r  b  e  i  t  e  n  1  Die HFW kann Projektarbeiten in Absprache mit der Diplomandin oder  dem Diplomanden finanzieren. In diesem Fall gehen die Arbeit und das Ur-  heberrecht an die HFW über.  2  Auch die Ergebnisse von Projektarbeiten, die nicht durch die HFW  finanziert wurden, können für Unterrichtszwecke verwendet werden. Die  Regelung des Urheberrechts ist in diesem Fall Angelegenheit zwischen der  Diplomandin oder dem Diplomanden und der finanzierenden Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4  II.  Reglement über die Diplomprüfung  an der Höheren Fachschule für Wirtschaft  (Prüfungsreglement HFW)  vom 21. August 2002  1)  § 1  1  Die Diplomprüfung umfasst drei Teilprüfungen nach zwei, vier und  sechs Studiensemestern sowie eine projektorientierte Diplomarbeit.  2  An der Diplomprüfung sollen die Studierenden zeigen, dass sie die im  Studienplan um schriebenen Ausbildungsziele erreicht haben.  3  Mit der Ausarbeitung einer projektorientierten Diplomarbeit haben die  Studierenden den Nachweis zu erbringen, dass sie eine Thematik aus einem  oder mehreren Wissensgebieten, welche an der Höheren Fachschule für Wirt-  schaft (HFW) Zug gelehrt werden, eigenständig und vertieft bearbeiten und  vertreten können.  4  Wer die drei Teilprüfungen bestanden und eine angenommene Diplom-  arbeit vorgelegt hat, erhält ein Diplom und ein Prüfungszeugnis. Das Diplom  bezeugt, dass die Inhaberin oder der Inhaber das Studium an der HFW Zug  erfolgreich abgeschlossen hat.  5  Die Inhaberinnen und Inhaber des Diploms sollen fähig sein, Fach- und  Führungsverantwortung zu übernehmen.  § 7  1  Die Diplomarbeit ist in der Regel während des fünften und sechsten Se-  mester zu schreiben.  2  Zur ersten Teilprüfung wird zugelassen, wer die ersten beiden Semester  an der HFW Zug absolviert hat.  3  Zur zweiten Teilprüfung wird zugelassen, wer die erste Teilprüfung  bestanden und das dritte und vierte Semester an der HFW Zug absolviert  hat.  4  Zur dritten Teilprüfung wird zugelassen, wer die beiden Teilprüfungen  bestanden und das fünfte und sechste Semester an der HFW Zug absolviert  sowie die Diplomarbeit fristgerecht eingereicht hat.  5  Die Zulassung zu den Prüfungen kann von der Prüfungskommission auf  Antrag der Leiterin oder des Leiters der HFW Zug wegen ungenügenden Un-  terrichtsbesuchs verweigert werden.  1)  GS 27, 485
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.145  5  6  Zwischen dem Ablegen der einzelnen Prüfungen müssen grundsätzlich  mindestens zwei besuchte Semester liegen.  7  Teilprüfungen, die an anderen HFW, die Mitglieder von HFW.CH sind,  bestanden wurden, werden anerkannt. Zudem ist § 23  (Prüfungswiederho-  lung) anzuwenden.  8  Die Prüfungskommission kann auf schriftliches Gesuch hin bewilligen,  dass Kandidatinnen oder Kandidaten, die aus einer anderen Ausbildung in ein  höheres Semester der HFW Zug eingetreten sind, mehrere Teilprüfungen  gleichzeitig ablegen können.  9  Kandidatinnen und Kandidaten können von einzelnen Prüfungsfächern  befreit werden, wenn sie in einem von der Prüfungskommission anerkannten  Qualifikationsverfahren den Nach weis erbracht haben, dass sie die geforder-  ten Lernziele erreicht haben.  § 8  1  Kandidatinnen und Kandidaten, die wegen Krankheit, Unfall oder ande-  ren zwingenden Gründen zu einer Prüfung nicht antreten können, haben dies  unverzüglich der Prüfungs leiterin oder dem Prüfungsleiter schriftlich mitzu-  teilen. Sie können diese und die darauf folgende Prüfung ein Jahr später  gleichzeitig ablegen.  2  Bei gesundheitlichen Gründen ist durch Arztzeugnis zu belegen, dass die  Kandidatin oder der Kandidat nicht prüfungsfähig war.  3  Kandidatinnen oder Kandidaten, die unentschuldigt oder ohne zwingen-  den Grund fern bleiben, haben die Prüfung nicht bestanden und können sie  frühestens ein Jahr später nachholen. Die Prüfungskommission entscheidet,  ob ein Grund als zwingend gilt.  4  Bei den Prüfungen dürfen nur ausdrücklich erlaubte Hilfsmittel verwen-  det werden. Die Prü fungsleiterin oder der Prüfungsleiter stellt das Prüfungs-  material zur Verfügung.  5  Beanstandungen mit Bezug auf eine Prüfung sind der Prüfungsleiterin  oder dem Prüfungs leiter unmittelbar nach dem zu beanstandenden Vorfall  mitzuteilen.  6  Verwendet eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel  oder verstösst sie oder er sonst gegen die Prüfungsordnung, ist der Sachver-  halt unverzüglich zu protokollieren.  7  Erweist sich die Beanstandung als gerechtfertigt und gravierend, so trifft  die Prüfungs kommission wahlweise folgende Massnahmen:  a) Note 1 im betreffenden Fach bzw. Ablehnung der Diplomarbeit;  b) Ausschluss von der Prüfung; damit gilt die gesamte Prüfung als nicht be-  standen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            6  8  Eine Wiederholung kann erst am nächsten ordentlichen Prüfungstermin  erfolgen.  9  Wird der Verstoss gegen die Prüfungsordnung erst nachträglich festge-  stellt, kann die Prü fungskommission die Anerkennung der Teilprüfung oder  das Diplom entziehen.  § 11  1  Die erste Teilprüfung umfasst die Prüfungsfächer:  – Unternehmung und Organisation (Managementlehre 1);  – Finanzielles Rechnungswesen;  – Privatrecht;  – Statistik/Wirtschaftsmathematik.  2  Die zweite Teilprüfung umfasst die Prüfungsfächer:  – Personalmanagement und Personalführung;  – Marketing;  – Betriebliches Rechnungswesen;  – Wirtschaftsinformatik.  3  Die dritte Teilprüfung umfasst die Prüfungsfächer:  – Unternehmungsführung (Managementlehre 2);  – Controlling und Grundlagen des «Corporate Finance»;  – Öffentliches Recht/Steuerrecht;  – Volkswirtschaft (Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspolitik, Ökologie);  – Deutsch/Kommunikation;  – Englisch.  § 12  Die Festlegung der Prüfungsart und der Prüfungsdauer obliegt der Prü-  fungskommission.  § 13  1  Die Prüfungsleistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die  beste, 1 die schlechteste Note (Ausnahme: Beurteilung der Diplomarbeiten  gemäss § 14).  2  Die Note 4 und höhere Noten bezeichnen genügende Leistungen, Noten  unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.  3  Andere als halbe Zwischennoten sind ausser im Fach Englisch und in  Teilprüfungsfächern (§ 14) nicht zulässig.  § 14  1  Für jedes Prüfungsfach wird eine Fachnote erteilt.  2  In Teilprüfungsfächern (Beispiel Deutsch/Kommunikation), welche in  mehreren Teilen (zum Beispiel schriftlich und mündlich) geprüft werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.145  7  wird die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der Teile ermittelt und auf  eine Dezimalstelle gerundet.  3  Die Diplomarbeitsnote ermittelt sich aus Beurteilung der Diplomarbeit  durch zwei Referen tinnen oder Referenten, welche sich auf eine gemeinsame  Note einigen. Eine als genügend beurteilte Diplomarbeit wird mit Noten von  4 (genügend) bis 6 (ausgezeichnet) bewertet. Un genügende Diplomarbeiten  werden mit dem Prädikat «ungenügend» abgelehnt und nicht be notet.  4  Der Durchschnitt aller Fachnoten, gerundet auf eine Dezimale, ergibt die  Gesamtnote. Dabei zählt die Note der Diplomarbeit doppelt und die Noten  der einzelnen Prüfungsfächer je einfach.  § 15  Jede Kandidatin und jeder Kandidat, welche bzw. welcher die Prüfung ab-  geschlossen hat, erhält ein von der Prüfungsleiterin bzw. vom Prüfungsleiter  unterschriebenes Prüfungszeug nis, das die einzelnen Fachnoten und die Ge-  samtnote enthält.  § 16  1  Die erste bzw. die zweite Teilprüfung gilt als bestanden, wenn:  a) der auf eine Dezimale gerundete Durchschnittswert der Fachnoten min-  destens 4,0 beträgt;  b) nicht mehr als eine Fachnote unter 4,0 liegt und  c) keine Fachnote unter 3,0 liegt.  2  Das Ergebnis der ersten bzw. der zweiten Teilprüfung wird den Kandi-  datinnen und Kandi daten nach der Sitzung der Prüfungskommission schrift-  lich eröffnet.  § 17  1  Die dritte Teilprüfung gilt als bestanden, wenn  a) der auf eine Dezimale gerundete Durchschnittswert der Fachnoten aus der  Schlussprüfung mindestens 4,0 beträgt;  b) nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4,0 liegen;  c) keine Fachnote unter 3,0 liegt.  2  Das Ergebnis der dritten Teilprüfung wird den Kandidatinnen und Kan-  didaten nach der Sitzung der Prüfungskommission schriftlich eröffnet.  § 18  1  Die Diplomarbeit gilt als angenommen, wenn sie mit einer Note 4 oder  besser beurteilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            8  2  Die Beurteilung der Diplomarbeit wird den Kandidatinnen und Kandi-  daten spätestens drei Monate nach dem Abgabetermin schriftlich eröffnet.  3  Abgelehnte Diplomarbeiten können nicht durch gute Noten in den Teil-  prüfungen kompensiert werden.  § 19  1  Wer eine Teilprüfung nicht bestanden hat, kann sie höchstens einmal  wiederholen, frühe stens nach einem Jahr, spätestens nach zwei Jahren.  2  Die Wiederholung umfasst in der ersten und zweiten Teilprüfung jene  Fächer, in denen die Note schlechter als 4,0 ist, in der dritten Teilprüfung jene  Fächer, in denen die Note schlech ter als 4,5 ist sowie die Diplomarbeit, wenn  diese als ungenügend beurteilt wurde.  3  Die Prüfungskommission kann auf schriftliches Gesuch hin bewilligen,  dass Kandidatinnen oder Kandidaten, welche in der ersten oder zweiten Teil-  prüfung eine Note unter 3,0, jedoch gleichzeitig einen Notenschnitt von 4,0  oder besser erreicht haben, das Studium ohne Unter bruch bzw. ohne Wieder-  holung des Studienjahrs fortsetzen dürfen. Die Prüfung mit der Note unter 3,0  muss in diesem Fall anlässlich des nächsten Prüfungstermins wiederholt wer-  den. Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen.  4  Bei ungenügenden Diplomarbeiten ist im Fall der Wiederholung eine  neue Aufgabe zu be arbeiten.  5  Die Prüfungskommission kann in Ausnahmefällen bei nicht genügend  beurteilten Diplom arbeiten die Nachbesserung der Arbeit verlangen und eine  Nachfrist zur Nachbesserung ansetzen.  6  Die Prüfungskommission bezeichnet und begründet Ausnahmefälle.  7  Ungenügende Diplomarbeiten können einmal wiederholt bzw. nachge-  bessert werden. Die Prüfungskommission setzt Fristen für die Wiederholung  bzw. Nachbesserung individuell pro Kandidatin oder Kandidat fest.