Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Informatik Fachmanns
                            1  Reglement über die Ausbildung und die  Lehrabschlussprüfung des Informatik  Fachmanns  Vf des Erziehungs-Departementes vom 23. Januar 1989  Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn  im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement  gestützt auf die Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3, 14 Absätze 1 und 2, 42 Ab-  satz  2  und  43  Absatz  1  des  Bundesgesetzes  vom  19.  April  1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  über  die  Berufsbildung  (im  folgenden  Bundesgesetz  genannt)  und  die  Artikel  9  Absätze 5 und 6, 13, 32 und 33 Absätze 1–3 der zugehörigen Verordnung  vom 7. November 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  verfügt:  I. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lehrverhältnis
§ 1. Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre
                            1   Die Berufsbezeichnung ist  «  Informatik Fachmann».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  ausgebildete  Informatik  Fachmann  befasst  sich  mit  dem  Bearbeiten  von  Programmierungsaufträgen  im  Bereich  der  kommerziellen  Informatik  und mit der Benutzerbetreuung im Bereich der individuellen Daten Verar-  beitung  (IDV).  Er  hat  einen  vertieften  Einblick  in  betriebswirtschaftliche  Zusammenhänge. Die wichtigsten Tätigkeitsgebiete sind:  −  Anwendungsprogrammierung  −  IDV-Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Lehre dauert zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständi-  gen Berufsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  ist  eine  Zusatzausbildung,  die  auf  einem  qualifizierten  technischen  oder  kaufmännischen  Beruf  mit  eidgenössischem  Fähigkeitszeugnis  auf-  baut. Maturanden können zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Lehrbetriebe können die Aufnahme in die Lehre als Informatik Fach-  mann von bestimmten Mindestleistungen an der Lehrabschlussprüfung der  ersten  Lehre  oder  vom  Bestehen  einer  Aufnahmeprüfung  abhängig  ma-  chen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 412.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 412.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Anforderungen an den Lehrbetrieb
                            1   Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten,  dass das ganze Ausbildungsprogramm nach § 5 vermittelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Lehrbetriebe,  die  einzelne  Teile  des  Ausbildungsprogrammes  nach  §  5  nicht  vermitteln  können,  dürfen  Lehrlinge  nur  ausbilden,  wenn  sie  sich  verpflichten,  ihnen  diese  Teile  in  einem  andern  Betrieb  vermitteln  zu  las-  sen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung  werden im Lehrvertrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt:  a)   gelernte Informatik Fachleute, mit mindestens 2 Jahren Praxis  b)   Informatik Fachleute, die über eine gleichwertige Ausbildung verfügen  und die mindestens 5 Jahre in diesem Beruf tätig gewesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Aus-  bildung  nach  einem  Modellehrgang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ),  der  aufgrund  von  §  5  dieses  Regle-  ments ausgearbeitet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Eignung  eines  Lehrbetriebes  wird  durch  die  zuständige  kantonale  Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen  des Bundesgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Höchstzahl der Lehrlinge
                            1   Ein Lehrbetrieb darf ausbilden:  Einen Lehrling, wenn der verantwortliche Ausbilder allein oder mit einem  ständig  beschäftigten  qualifizierten  Angestellten  im  Sinne  von  §  2  Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 tätig ist.  Zwei  Lehrlinge,  wenn  neben  dem  Ausbilder  ständig  2–5  qualifizierte  An-  gestellte im Sinne von § 2 Absatz 3 beschäftigt werden.  Einen  weiteren  Lehrling  bei  je  1-4  weiteren  ständig  beschäftigten  qualifi-  zierten Angestellten im Sinne von § 2 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf  die Lehrjahre verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausbildungsprogramm für den Betrieb
§ 4. Allgemeine Richtlinien
                            1    Der  Betrieb  stellt  dem  Lehrling  zu  Beginn  der  Lehre  einen  geeigneten  Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen zur Verf  ügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Lehrling  soll  die  Fähigkeit  erlangen,  sich  aufmerksam  und  konzen-  triert  zu  verhalten,  das  Wesentliche  rasch  zu  erfassen  und  die  ihm  über-  tragenen  Arbeiten  wirtschaftlich  und  sicher  auszuführen.  Während  seiner  gesamten  Ausbildung  sind  Selbständigkeit,  Eigenverantwortung  und  Ge-  wissenhaftigkeit besonders zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zur  Förderung  der  beruflichen  Fertigkeiten  werden  alle  Arbeiten  ab-  wechselnd  wiederholt.  Der  Lehrling  muss  so  ausgebildet  werden,  dass  er  am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbständig  und in angemessener Zeit ausführen kann.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Modellehrgang kann beim zuständigen Berufsverband bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Lehrling muss rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftreten-  den  Unfallgefahren  und  möglichen  Gesundheitsschädigungen  aufgeklärt  werden.  Einschlägige  Vorschriften  und  Empfehlungen  werden  ihm  abge-  geben und erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Lehrmeister  hält  den  Ausbildungsstand  des  Lehrlings  periodisch,  in  der  Regel  jedes  Semester  in  einem  Ausbildungsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  fest,  den  er  mit  dem Lehrling bespricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Richtziele
                            1    Die  Richtziele  umschreiben  allgemein  und  umfassend  die  vom  Lehrling  am  Ende  jeder  Ausbildungsphase  verlangten  Kenntnisse  und  Fertigkeiten.  Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im einzelnen.  Richtziel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen verfügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lehrbetrieb und Branche
2. Systementwicklung
3. Programmierung in einer Hochsprache
4. IDV-Anwendungen
5. Informationssysteme, Datenbanken und Übertragungstechnik
6. Rechenzentrums-Funktionen
7. Datenschutz, Datensicherheit und Informatik-Revision
                            Die  branchen-  und  betriebsspezifischen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  rich-  ten  sich  nach  dem  Modell-Lehrgang  sowie  den  unter  §  3  Ziffer  5  aufge-  führten Informationszielen.  Informationsziele :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lehrbetrieb und Branche
                            −  Stellung  der  Unternehmung  in  der  Branche  sowie  wirtschaftliche  Situation der Branche insgesamt beschreiben  −  Organisation  des  Lehrbetriebes  (Aufbau,  Gliederung,  Rechtsform)  beschreiben  −  Marktbeziehungen  des  Lehrbetriebes  (Kunden,  Lieferanten)  be-  schreiben  −  Produkte und Dienstleistungen des Lehrbetriebes beschreiben  −  Beschreiben  der  im  Lehrbetrieb  im  Einsatz  stehenden  Systeme  und  Anwendungen  (Hardware,  Betriebssysteme  und  Anwendungssoft-  ware)  −  Beschreiben der im Lehrbetrieb angewandten Methoden und Tech-  niken
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Systementwicklung
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Projekt-Phasenkonzept
                            −  System-Theorie in groben Zügen verstehen und beschreiben  −  Phasenkonzept verstehen und erklären  −  Phasen Detailkonzept und Realisierung detailliert beschreiben  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Formulare für den Ausbildungsbericht können bei der zuständigen kantonalen  Behörde bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 5 Abs. 2 Fassung vom 16. Dezember 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Ziff. 2 Fassung vom 16. Dezember 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Projektmanagement und Systementwicklung
                            −  Vorgehens- und Projektpläne nach Vorgaben interpretieren  −  Verstehen und Erklären des Begriffs Systementwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Grundlagen der Präsentationstechnik
                            −  Visualisierungs-Methoden und -Mittel beschreiben  −  Präsentationsunterlagen nach Vorgaben ausarbeiten  −  Unterlagen für die Benutzerschulung nach Vorgaben ausarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Grundlagen der Präsentationstechnik
                            −  Visualisierungs-Methoden und -Mittel beschreiben  −  Präsentationsunterlagen nach Vorgaben ausarbeiten  −  Unterlagen für die Benutzerschulung nach Vorgaben ausarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Programmierung in einer Hochsprache
                            1  )  −  Erklären   und   beschreiben   von   Programmiersprachen,   Program-  mierhilfen, Generatoren  −  Verstehen und Umsetzen von Programmvorgaben  −  Kodieren und testen von Programmen oder Programm-Änderungen  −  Erstellen und Nachführen der Dokumentation:  Benutzer Anweisung  Rechenzentrum Dokumentation  Projektdokumentation  Programmdokumentation  −  Vorbereitung und Durchführung von Systemtests
                        
                        
                    
                    
                    
                4. IDV-Anwendungen
4.1 IDV mit Personal Computer
                            2  )  −  Erfahrung in der Anwendung mit der PC Hard- und Software:  Betriebssystem  Textverarbeitungsprogramm  Tabellenkalkulationsprogramm  Grafikprogramm  Datenbankprogramm  Projektmanagementprogramm
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 IDV mit Gross-Systemen
                            −  Beschreiben der verwendeten interaktiven Befehlssprachen  −  Erklären der eingesetzten IDV-Werkzeuge  −  Aufzeigen der vorhandenen Daten-Extraktionsmöglichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Informationssysteme, Datenbanken und Übertragungstechnik
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Informationssysteme
                            Aufbau und Funktion der einzelnen Komponenten eines Informati-  onssystems beschreiben
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Datenbanken
                            −  Unterschiede der gängigen Datenbankarchitekturen darstellen  −  Aufgaben eines Datenbanksystemes beschreiben  −  Datenbank-Design   und   Datenbankverwaltung   des   Lehrbetriebes  kennen  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. 3 Fassung vom 16. Dezember 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. 4.1. Fassung vom 16. Dezember 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Ziff. 5 Fassung vom 16. Dezember 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Übertragungstechnik
                            −  Aufbau  und  Installation  eines  Datenübertragungsnetzes  beschrei-  ben  −  Unterschiede der Datenübertragungsmöglichkeiten nennen  −  Dienstleistungen der PTT erläutern  −  Datenkommunikationsanwendungen des Lehrbetriebes kennen  −  Standards erklären
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Rechenzentrums-Funktionen
                            −  Aufbau und Funktion von Rechenzentren erläutern  −  Methoden der Dateneingabe- und Datenausgabearten beschreiben  −  Kontroll- und Abstimmverfahren nennen  −  Die wichtigsten Datenträgertypen beschreiben  −  Aufgabe der Arbeitsvorbereitung im Lehrbetrieb erläutern  −  Aufgaben des Operators kennen und anwenden
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Datenschutz, Datensicherheit, Informatik-Revision
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                7.1 Gesetzliche (rechtliche) Grundlagen aufzählen und Auswirkungen
                            auf die Informatik nennen  −  Risikobereiche erkennen
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2 Sicherheits- und Schutzmassnahmen
                            −  Massnahmen aufzählen:  Organisatorische Massnahmen  Technische Massnahmen  Betriebliche Massnahmen  Personelle Massnahmen  −  Schutz-  und  Sicherheitsmassnahmen  des  Lehrbetriebes  aufzählen  und erklären
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3 Informatik-Revision
                            −  Aufgaben der Informatik-Revision nennen  −  Hilfsmittel aufzählen  −  EDV-Revision im Lehrbetrieb kennen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Lehrling  hat  im  letzten  Semester  nach  Angaben  der  Experten  eine  Projektarbeit  zu  erstellen,  die  an  der  Lehrabschlussprüfung  zur  Beurtei-  lung und Präsentation herangezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ausbildung in der Berufsschule
§ 6. Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan im
                            Anhang dieses Reglements.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. 7 Fassung vom 16. Dezember 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  II. Lehrabschlussprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Durchführung
§ 7. Allgemeines
                            An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbil-  dungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Organisation
                            1    Die  Prüfung  wird  im  Lehrbetrieb,  in  einem  andern  geeigneten  Betrieb  oder in einer Berufsschule durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtun-  gen zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1   Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In erster Linie  werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Experten  sorgen  dafür,  dass  sich  der  Lehrling  mit  allen  vorgeschrie-  benen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine  zuverlässige  und  vollständige  Beurteilung  möglich  ist.  Sie  machen  ihn  darauf  aufmerksam,  dass  nicht  bearbeitete  Aufgaben  mit  der  Note  1  be-  wertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mindestens  ein  Experte  überwacht  dauernd  und  gewissenhaft  die  Aus-  führung  der  Prüfungsarbeiten.  Er  hält  seine  Beobachtungen  schriftlich  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Mindestens  zwei  Experten  beurteilen  die  Prüfungsarbeiten  und  nehmen  die mündlichen Prüfungen ab; dabei erstellt ein Experte das Protokoll über  das Prüfungsfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Experten  prüfen  den  Lehrling  ruhig  und  wohlwollend  und  bringen  Bemerkungen sachlich an.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
§ 10. Prüfungsfächer
                            Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  a)   Praktische   Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Stunden  c)   Berufskenntnisse  4   Stunden  d)   Allgemeinbildung  4   Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            2  )  Prüfungsstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlage für die
                            Aufgabenstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Lehrling muss folgende Aufgaben selbständig ausführen:  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 10 Fassung vom 16. Dezember 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 11 Fassung vom 16. Dezember 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Programmierung in einer Hochsprache anhand von
                            Programmvorgaben  ca. 8 Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                2. IDV-Anwendungen mittels zur Verfügung gestellter
                            Daten  ca. 3 Stunden  Semesterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Prüfung wird mündlich durchgeführt. Sie erstreckt sich auf folgende  Gebiete:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Präsentation des Projekts
                            ca. 1 Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Demonstration und Vorführung der Funktionalität
                            der Projektarbeit  ca. 3 Stunden  Berufskenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt; sie erstreckt sich auf folgende  Gebiete:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Hardware, Systemtechnik
                            ca. 2 Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Software, Systementwicklung ca. 2 Stunden
                            Allgemeinbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Lehrling hat in folgenden Gebieten eine schriftliche und/oder münd-  liche Prüfung abzulegen:  – Deutsch  ca. 60 Minuten  – Englisch  ca. 30 Minuten  – Mathematik  ca. 75 Minuten  – Betriebsorganisation/Rechtslehre  ca. 75 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beurteilung und Notengebung
§ 12. Beurteilung
                            1    Die  Prüfungsarbeiten  werden  in  folgenden  Fächern  und  Positionen  be-  wertet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Prüfungsfach: Praktische Arbeiten  Pos. 1 Programm in einer Hochsprache  Pos. 2 IDV-Anwendungen  Prüfungsfach: Semesterarbeit  Pos. 1 Projektarbeit  Pos. 2 Präsentation des Projekts  Prüfungsfach: Berufskenntnisse  Pos. 1 Hardware, Systemtechnik  Pos. 2 Software, Systementwicklung  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 12 Abs. 1 Fassung vom 16. Dezember 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Prüfungsfach: Allgemeinbildung  Pos. 1 Deutsch  Prüfungsnote  Pos. 2 Englisch  Prüfungsnote  Pos. 3 Mathematik  Prüfungsnote  Pos. 4 Betriebsorganisation/Rechtslehre  Prüfungsnote  Pos. 5 Rechnungswesen  Durchschnitt der Zeugnisnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Leistungen  in  jeder  Prüfungsposition  werden  nach  §  13  bewertet.  Werden  zur  Ermittlung  der  Positionsnote  vorerst  Teilnoten  gegeben,  so  werden  diese  entsprechend  ihrer  Wichtigkeit  im  Rahmen  der  Position  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Fachnoten  sind  die  Mittel  aus  den  Positionsnoten.  Sie  werden  auf  eine Dezimalstelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Notenwerte
                            1    Die  Leistungen  werden  mit  Noten  von  6  bis  1  bewertet.  Die  Note  4  und  höhere  bezeichnen  genügende  Leistungen;  Noten  unter  4  bezeichnen  ungenügende  Leistungen.  Andere  als  halbe  Zwischennoten  sind  nicht  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Notenskala  Note  Eigenschaften der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Qualitativ und quantitativ sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gut, zweckentsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den Mindestanforderungen entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schwach, unvollständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sehr schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unbrauchbar oder nicht ausgeführt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1  )  Prüfungsergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausge-  drückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt:  −  Praktische Arbeiten (zählt doppelt)  −  Semesterarbeit  −  Berufskenntnisse  −  Allgemeinbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gesamtnote  ist  das  Mittel  aus  den  Fachnoten  (1/5  der  Notensumme)  und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Prüfung  ist  bestanden,  wenn  weder  die  Fachnote  Praktische  Arbei-  ten,  Semesterarbeit  und  Berufskenntnisse  noch  die  Gesamtnote  den  Wert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,0 unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Notenformular und Expertenbericht
                            1    Auf  Einwendungen  des  Lehrlings,  er  sei  in  grundlegende  Fertigkeiten  und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rück-  sicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 14 Fassung vom 16. Dezember 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen  Ausbildung,  so  tragen  die  Experten  genaue  Angaben  über  ihre  Beobach-  tungen in das Notenformular ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Notenformular  mit  dem  Expertenbericht  wird  nach  der  Prüfung  von  den Experten unverzüglich unterzeichnet und der zuständigen kantonalen  Behörde zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Fähigkeitszeugnis
                            Wer  die  Lehrabschlussprüfung  bestanden  hat,  erhält  das  eidgenössische  Fähigkeitszeugnis.  Sein  Inhaber  ist  berechtigt,  die  gesetzlich  geschützte  Berufsbezeichnung    Gelernter Informatik Fachmann     zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Rechtsmittel
                            Beschwerden  betreffend  die  Lehrabschlussprüfung  richten  sich  nach  kan-  tonalem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 18. Inkrafttreten
                            1    Die  Bestimmungen  über  die  Ausbildung  treten  am  1.  Juli  1989  in  Kraft.  Die  Bestimmungen  über  die  Lehrabschlussprüfungen  treten  am  1.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrtöchter und Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. Juli 1993 begonnen  haben, schliessen sie nach dem bisherigen Reglement ab.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der Änderungen vom 16. Dezember 1992:  - § 5 am 1. Juli1993;  - §§ 10–12 und 14 am 1. Mai 1995.